{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__24-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"IV ZR 24/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vorb. z. § 149 VVG; § 3 AHaftpflichtVB Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 24/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2001\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVorb. z. § 149 VVG; § 3 AHaftpflichtVB\n\nDer Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen\nhat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers,\nwenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er\nbeabsichtigt, Deckung zu verweigern.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - IV ZR 24/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juli 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als Schadensersatzansprüche des Klägers\n\nwegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zu-\n\nsammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom\n\n15. Juli 1997 im Haftpflichtprozeß abgewiesen worden\n\nsind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Bildhauer und experimenteller Künstler. Er nimmt\n\ndie Beklagte aus einem Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversiche-\n\nrung auf Gewährung von Deckungsschutz, hilfsweise auf Schadenser-\n\nsatz wegen pflichtwidriger Führung des Haftpflichtprozesses in An-\n\nspruch, in dem er rechtskräftig verurteilt wurde, einer Firma t. Scha-\n\ndensersatz zu leisten. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbe-\n\ndingungen (AVB) zugrunde, die, soweit es im Revisionsverfahren noch\n\ndarauf ankommt, mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die\n\nHaftpflichtversicherung (AHB, VerBAV 1986, 216) identisch sind.\n\nDie Firma t. hatte den Kläger beauftragt, 75 von ihm entworfene\n\nKleiderständer aus angelieferten Einzelteilen zusammenzusetzen und\n\nam 10. Januar 1996 versandfertig verpackt zur Abholung durch den\n\nKäufer, eine Firma K., bereitzuhalten. Der Kläger stellte die fertigen und\n\nverpackten Kleiderständer im Keller des Mietshauses ab, in dem er sein\n\nAtelier betreibt. Am 23. Dezember 1995 kam es in darüberliegenden\n\nRäumen anderer Mieter zu einer Überschwemmung. Das Wasser floß\n\nauch in den Keller und bedeckte die Kleiderständer bis zu einer Höhe\n\nvon 15-20 cm. Der Kläger bemerkte dies noch am selben Tage, ließ die\n\nüberwiegend aus Metall bestehenden Kleiderständer aber im Keller ste-\n\nhen. Am 27. Dezember 1995 stellte er bei einer Überprüfung fest, daß\n\ndie Metallteile unterschiedlich stark angerostet waren. Die Kleiderstän-\n\nder waren dadurch unbrauchbar geworden. Die Firma K. nahm vom\n\nKaufvertrag Abstand und verlangte von der Firma t. die vereinbarte Ver-\n\ntragsstrafe.\n\nDie Firma t. nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch,\n\nweil er die Kleiderständer nicht aus dem Keller entfernt und getrocknet\n\nhabe. Sie erhob Klage auf Zahlung von circa 148.000 DM und Feststel-\n\nlung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Höhe von mindestens\n\n10.000 DM. Die Beklagte sagte dem Kläger wegen der Prozeßkosten\n\nDeckung zu und übernahm die Prozeßführung. Sie behielt sich jedoch\n\nvor, im Falle der Verurteilung den auf Ersatz der vom Kläger zu leisten-\n\nden Entschädigung gerichteten Versicherungsschutz abzulehnen. In der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Juli 1997 schlos-\n\nsen die Parteien einen für den Kläger bis zum 12. August 1997 widerruf-\n\nlichen Vergleich. Danach sollte der Kläger zur Abgeltung aller Ansprü-\n\nche an die Firma t. 115.000 DM ohne Zinsen zahlen. Die Beklagte war\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung der Meinung, daß der Vergleich\n\nwohl sehr günstig und bei seiner Ablehnung die Verurteilung zu einer\n\nhöheren Schadensersatzleistung zu befürchten sei. Dies teilte sie dem\n\nKläger am Nachmittag des 11. August 1997 mit und kündigte wegen er-\n\nheblicher Zweifel an ihrer Eintrittspflicht gleichzeitig an, den Vergleich\n\nzu widerrufen, falls der Kläger nicht zu einem Deckungsvergleich mit ihr\n\nauf hälftiger Basis einverstanden sei. Da der Kläger dem nicht zustimm-\n\nte, ließ die Beklagte den Vergleich widerrufen. Nach Verhandlung über\n\ndie Schadenshöhe verurteilte das Landgericht den Kläger am 3. Februar\n\n1998 wegen Verletzung seiner Obhutspflicht, an die Firma t. 134.800 DM\n\nnebst 4% Zinsen seit 16. März 1996 zu zahlen und sie von Forderungen\n\nder Firma K. auf Zahlung von 10.000 DM Vertragsstrafe und auf Leistung\n\netwaigen weiteren Schadensersatzes freizustellen. Mit Schreiben vom\n\n3. März 1998 versagte die Beklagte dem Kläger den Deckungsschutz,\n\nweil er die ihm nach § 5 Nr. 3 i.V. mit § 6 AVB obliegende Pflicht, für die\n\nAbwendung des Schadens zu sorgen, grob fahrlässig verletzt habe.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die auf Gewäh-\n\nrung von Versicherungsschutz im Umfang der Verurteilung im Haft-\n\npflichtprozeß gerichtete Klage abgewiesen. Seine Berufung stützte der\n\nKläger hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen\n\npflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wi-\n\nderruf des Vergleichs. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Revision des Klägers, mit der er beide Ansprüche weiterver-\n\nfolgt hat, hat der Senat nur wegen des hilfsweise geltend gemachten\n\nSchadensersatzanspruchs angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\n1. Die Abweisung des Schadensersatzanspruchs wegen pflichtwid-\n\nrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerruf des\n\nVergleichs im Haftpflichtprozeß hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Oberlandesgericht meint, die Beklagte habe den endgültigen\n\nAbschluß des Vergleichs von einer hälftigen Beteiligung des Klägers am\n\nVergleichsbetrag abhängig machen dürfen, weil sie überhaupt nicht ver-\n\npflichtet gewesen sei, ihm Deckungsschutz zu gewähren. Dem folgt der\n\nSenat nicht.\n\na) Der Haftpflichtversicherer ist vertraglich dazu verpflichtet, den\n\nVersicherungsnehmer von gegen diesen erhobenen Haftpflichtansprü-\n\nchen Dritter und deren Folgen - auf welche Weise auch immer - freizu-\n\nhalten. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung ist ihm durch § 5 Nr. 4\n\nbis 7 AHB eine umfassende Dispositionsfreiheit eingeräumt. Bestreitet er\n\nden Haftpflichtanspruch und kommt es darüber zum Prozeß, hat der Ver-\n\nsicherungsnehmer ihm die Prozeßführung zu überlassen und dem vom\n\nVersicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Ohne vorherige\n\nZustimmung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer nicht be-\n\nrechtigt, über den Haftpflichtanspruch einen Vergleich abzuschließen.\n\nBei Verletzung dieser Obliegenheiten kann sich der Versicherer nach § 6\n\nAHB auf Leistungsfreiheit berufen. Macht der Versicherer von dieser al-\n\nleinigen Prozeßführungsbefugnis Gebrauch, wenn auch unter dem Vor-\n\nbehalt der Deckungsablehnung je nach dem Ausgang des Haftpflichtpro-\n\nzesses, hat er andererseits nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ\n\n119, 276, 281) im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so\n\nzu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. We-\n\ngen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das sogar dann,\n\nwenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und de-\n\nnen des Versicherers - etwa wegen eines Risikoausschlusses oder einer\n\nObliegenheitsverletzung - einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall\n\nmuß der Versicherer seine eigenen Interessen hintanstellen.\n\nDaran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Versicherer\n\nwährend des laufenden Haftpflichtprozesses entschließt, den Versiche-\n\nrungsschutz zu versagen, oder wenn er dies ernsthaft in Erwägung zieht.\n\nSeine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Versicherten ge-\n\nbietet es vielmehr, diesem die beabsichtigte Deckungsverweigerung of-\n\nfenzulegen und ihm die Gelegenheit zu geben, die weitere Prozeßfüh-\n\nrung nunmehr in die eigene Hand zu nehmen. Vor allem aber darf der\n\nVersicherer bei einer solchen Sachlage aus eigenem Entschluß keine\n\nProzeßhandlungen mehr vornehmen, die für den Versicherungsnehmer\n\nerkennbar nachteilig sind.\n\nb) Gegen diese vertragliche Pflicht hat die Beklagte im Zusam-\n\nmenhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juli 1997 nach dem\n\nbisherigen Parteivortrag verstoßen. Sie hat nicht die Interessen des Klä-\n\ngers, sondern einseitig ihre eigenen Interessen wahrgenommen. Ein vom\n\nKläger beauftragter Anwalt hätte ihm jedenfalls raten müssen, den Pro-\n\nzeßvergleich nicht zu widerrufen, und zwar gerade deshalb, weil die\n\nFrage der Leistungsfreiheit der Beklagten im Raum stand. Nach damali-\n\nger übereinstimmender Ansicht der Beklagten und des Klägers war der\n\nVergleich günstig, weil damit zu rechnen war, daß im Falle eines Urteils\n\neine höhere Schadensersatzleistung zugesprochen werden würde. Zu\n\neiner solchen Verurteilung konnte es aber nur kommen, wenn der Kläger\n\nseine werkvertragliche Obhutspflicht und damit zugleich seine nach dem\n\nVersicherungsvertrag bestehende Rettungsobliegenheit verletzt hatte.\n\nSo hatte es auch die Beklagte gesehen, denn sie verlangte vom Kläger\n\nam Tage vor Ablauf der vierwöchigen Widerrufsfrist, im Wege des Ver-\n\ngleichs auf die Hälfte seines Anspruchs auf Versicherungsschutz zu ver-\n\nzichten. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte während der laufenden\n\nWiderrufsfrist wegen schwerwiegender Zweifel an ihrer Deckungspflicht\n\nentweder schon fest entschlossen war, den Versicherungsschutz zu ver-\n\nsagen, oder dies doch ernsthaft in Erwägung gezogen hatte. Darauf\n\nhätte sie den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist unmißver-\n\nständlich hinweisen und ihm die Entscheidung über den Widerruf des\n\nVergleichs überlassen müssen. Keinesfalls aber durfte sie dem Kläger\n\nankündigen, den Vergleich zu widerrufen, falls er nicht auf die Hälfte\n\nseines Anspruchs auf Deckungsschutz verzichte. Darin liegt eine einsei-\n\ntige Wahrnehmung nur ihrer Interessen, nicht derjenigen des Klägers.\n\nDer durch den pflichtwidrigen Widerruf verursachte Schaden be-\n\nsteht, wie die Revision klargestellt hat, jedenfalls darin, daß der Kläger\n\nzu einem den Vergleichsbetrag von 115.000 DM übersteigenden Scha-\n\ndensersatz verurteilt worden ist.\n\n2. Um den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Grund und insbe-\n\nsondere zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ergänzend vorzutra-\n\ngen, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/iv-zr-24-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/iv-zr-24-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:53.021659+00:00"}}