{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__19-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 19/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 651k; AGBG § 9 (Bk) In einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mit dem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absiche- rung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, sind Klauseln unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlun- gen auf Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zah- lungen auf solche beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginn erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 19/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 651k; AGBG § 9 (Bk)\n\nIn einem Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und Versicherer, mit\ndem der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absiche-\nrung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz entsprechen will, sind\nKlauseln unwirksam, die den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlun-\ngen auf Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zah-\nlungen auf solche beschränken, die binnen bestimmter Frist vor Reisebeginn\nerfolgen.\n\nBGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats \n\ndes \n\nOberlandesgerichts \n\nKöln \n\nvom\n\n17. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des\n\nRevisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein mit der satzungsgemäßen\n\nAufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen; er ist in der Liste quali-\n\nfizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG eingetragen. Die Beklagte\n\nschließt Versicherungsverträge mit Reiseveranstaltern, mit denen diese\n\nihrer Verpflichtung aus § 651k BGB zur Absicherung des Risikos der\n\nZahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz entsprechen wollen.\n\nDie Beklagte stellt den Reiseveranstaltern im Rahmen eines sol-\n\nchen Vertrages Sicherungsscheine (\"Sicherungsschein/Versicherungs-\n\nausweis\") zur Verfügung, die zur Aushändigung an den Reisenden be-\n\nstimmt sind. Nach dem Inhalt des Sicherungsscheins leistet die Beklagte\n\n\"Entschädigung an den Reisenden in Höhe des gezahlten Reisepreises\n\nund zusätzlicher, notwendiger Rückreisekosten gemäß § 651k BGB, so-\n\nweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des\n\nReiseveranstalters ausfallen\". Für die Zeit vor Reisebeginn ist zudem\n\ngeregelt:\n\n\"Vor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgende\nZahlungen Versicherungsschutz:\n\nFür Anzahlungen: \n\nBis zu 10% des Reisepreises,\ndie \njedoch nicht mehr als\n500 DM betragen dürfen.\n\nFür weitere Zahlungen: Frühestens einen Monat vor\ndem aus der Buchungsbestäti-\ngung ersichtlichen Reisebe-\nginn.\n\nHöhere Anzahlungen oder frühere Zahlungen des Reise-\npreises sind nicht versichert.\"\n\nIm Verhältnis zur Beklagten verpflichten sich die Reiseveranstal-\n\nter, mit dem Reisenden keine von diesen Regelungen abweichenden\n\nZahlungsbedingungen zu vereinbaren.\n\nMit Schreiben vom 16. Februar 1998 beanstandete der Kläger die\n\nim Sicherungsschein hinsichtlich der Zahlungen vor Reisebeginn ent-\n\nhaltenen Klauseln. Die Beklagte lehnte es ab, eine Unterlassungserklä-\n\nrung abzugeben. Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandeten\n\nKlauseln verstießen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen § 9\n\nAGBG.\n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Ordnungsgeldan-\n\ndrohung zu untersagen, die beanstandeten Klauseln in Zusammenhang\n\nmit Verträgen über die Versicherung von Reiseleistungen zu verwenden\n\noder sich auf diese Klauseln zu berufen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht\n\n(NVersZ 2000, 398) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision\n\nerstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts führen die angegriffe-\n\nnen Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Rei-\n\nsenden; sie seien insbesondere mit dem Grundgedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung in § 651k BGB zu vereinbaren.\n\nDie Vorschrift des § 651k BGB ziele darauf, den Reisenden vor\n\nSchäden infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reise-\n\nveranstalters abzusichern. Fordere der Reiseveranstalter Zahlungen auf\n\nden Reisepreis schon vor Beendigung der Reise, müsse die Absicherung\n\nauch solche Zahlungen erfassen. Dazu habe der Reiseveranstalter - wie\n\nsich aus § 651k Abs. 3, 4 BGB ergebe - die Möglichkeit, dem Reisenden\n\neinen Sicherungsschein zu übergeben und ihm so einen unmittelbaren\n\nAnspruch gegen den Versicherer zu verschaffen (§ 75 Abs. 2 VVG). Aus\n\n§ 651k Abs. 4 BGB folge also letztlich, daß der Reiseveranstalter von\n\nseinem Kunden nur versicherte Zahlungen verlangen dürfe. Dazu aber\n\nsei der Reiseveranstalter hier im Verhältnis zur Beklagten aufgrund der\n\nmit dieser getroffenen vertraglichen Absprache verpflichtet, die ihn an-\n\nhalte, mit seinen Kunden nur dem Sicherungsschein kongruente Zah-\n\nlungsbedingungen zu vereinbaren. Bei Einhaltung dieser Zahlungsbe-\n\ndingungen durch den Reiseveranstalter und den Kunden sei mithin dem\n\nGrundgedanken des § 651k Abs. 4 BGB Genüge getan. Verlange oder\n\nerhalte der Reiseveranstalter dagegen Zahlungen, die er mangels Dek-\n\nkung durch den Versicherer weder fordern noch vereinnahmen dürfe,\n\nliege darin ein Verstoß des Reiseveranstalters gegen § 651k Abs. 4\n\nBGB, der gemäß § 651l BGB zur Nichtigkeit der zum Nachteil des Rei-\n\nsenden abweichenden Vereinbarung führe. Wenn aber im Reisevertrag\n\nvereinbarte Fälligkeitsregelungen, die vom Versicherungsschutz nicht\n\nerfaßt werden, mit der Folge nichtig seien, daß sich der Reisende hier-\n\nauf nicht einzulassen brauche, werde er auch dadurch nicht unangemes-\n\nsen benachteiligt, daß sich der Versicherer darauf berufe, der Reisende\n\nhabe ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung zu früh und/oder\n\nzuviel bezahlt. Denn das Ausfallrisiko beruhe hier ausschließlich darauf,\n\ndaß der Reisende eine Leistung erbracht habe, die zu erbringen er nicht\n\nverpflichtet gewesen sei.\n\nDiesen Erwägungen folgt der Senat nicht.\n\n2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht bei Prüfung des Unter-\n\nlassungsanspruchs nach § 13 AGBG zunächst zutreffend davon aus, daß\n\ndie Beklagte - und nicht der Reiseveranstalter - Verwender (§§ 13\n\nAbs. 1, 1 Abs. 1 AGBG) der streitbefangenen Klauseln ist. Denn sie re-\n\ngeln als vorformulierte Vertragsbedingungen der Beklagten im Rahmen\n\ndes zwischen ihr und dem Reiseveranstalter geschlossenen Versiche-\n\nrungsvertrages den Umfang des dem Reisenden bei Zahlungen vor Rei-\n\nseantritt zu gewährenden Versicherungsschutzes. Das Berufungsgericht\n\nhat dieses Vertragsverhältnis mit Recht als Versicherung für fremde\n\nRechnung (§§ 74, 75 VVG), den Reisenden als den Versicherten ange-\n\nsehen, dem mit Aushändigung des Sicherungsscheins - in konkludenter\n\nAbänderung der §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 VVG (vgl. Römer in Römer/\n\nLangheid, VVG §§ 75, 76 Rdn. 19) - ein unmittelbarer Anspruch gegen\n\nden Versicherer zusteht. Insoweit erinnert die Revisionserwiderung auch\n\nnichts.\n\nb) Geht es danach um die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbe-\n\ndingungen im Vertrag zwischen der Beklagten und dem Reiseveranstal-\n\nter - also einem Unternehmer (§§ 13 Abs. 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG, § 14\n\nBGB) -, könnte der Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des Un-\n\nterlassungsanspruchs zwar § 13 Abs. 3 AGBG entgegenstehen; die Vor-\n\nschrift nimmt dem Kläger im vorliegenden Falle die Klagebefugnis jedoch\n\nnicht.\n\nGrundsätzlich sind in den Schutz des § 9 AGBG auch die Interes-\n\nsen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten\n\nkönnen oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (Senatsurteil vom\n\n23. Juni 1999 - IV ZR 136/98 - VersR 1999, 1390 unter 2 b). Das gilt\n\nauch für den Reisenden als den mit dem Versicherungsvertrag zwischen\n\nder Beklagten und dem Reiseveranstalter Versicherten, der nach Maß-\n\ngabe des Sicherungsscheins und der darin enthaltenen Regelungen be-\n\nrechtigt ist, unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu ma-\n\nchen. Erstreckt sich aber der Schutz des AGB-Gesetzes auf Rechte, die\n\neinem Verbraucher in dieser Weise aus einem Vertrag zwischen dem\n\nVerwender und einem Unternehmer zukommen, ist es - wie hier nach\n\n§ 651k BGB - geradezu Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages,\n\ndem Verbraucher diese Rechtsposition zu verschaffen, wird in einem\n\nsolchen Falle auch die Klagebefugnis der nach § 13 Abs. 2 AGBG An-\n\nspruchsberechtigten nicht durch § 13 Abs. 3 AGBG ausgeschlossen.\n\nDenn insoweit geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern\n\nauf unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen - was § 13 Abs. 3\n\nAGBG verhindern will -, sondern darum, die dem Verbraucher aus dem\n\nVertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungen\n\nfreizuhalten.\n\n3. Die Auffassung der Beklagten, die Schranke des § 8 AGBG er-\n\nlaube keine Kontrolle der streitbefangenen Klauseln, ist nicht richtig. Die\n\nKlauseln gehören nicht zu dem Kernbereich, der nach § 8 AGBG keiner\n\nKontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Der gerichtlichen Inhalts-\n\nkontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Um-\n\nfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das\n\nHauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder\n\nmodifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt der\n\nÜberprüfung entzogen nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnun-\n\ngen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit\n\ndes wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr an-\n\ngenommen werden kann (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 94; Senatsurteile vom\n\n23. Juni 1999, aaO; vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - VersR\n\n2001, 184 unter II 1 a, b).\n\nZu diesem engen Bereich gehören die beanstandeten Klauseln\n\nnicht. Die Beklagte verspricht nach dem Inhalt des Sicherungsscheins\n\nEntschädigungsleistungen an den Reisenden in Höhe des gezahlten\n\nReisepreises und zusätzlicher, notwendiger Rückreisekosten gemäß\n\n§ 651k BGB, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder\n\nKonkurses des Reiseveranstalters ausfallen. Dieses Leistungsverspre-\n\nchen wird durch die streitbefangenen Klauseln eingeschränkt, soweit sie\n\nden Versicherungsschutz für Anzahlungen auf den Reisepreis auf eine\n\nbestimmte Höhe begrenzen und für weitere Zahlungen den Versiche-\n\nrungsschutz auf solche beschränken, die frühestens einen Monat vor\n\ndem Abreisetag erfolgen.\n\n4. Die streitbefangenen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach\n\n§ 9 AGBG nicht stand.\n\na) Nach § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicher-\n\nzustellen, daß dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird,\n\nsoweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfal-\n\nlen. Wählt der Reiseveranstalter - wie im vorliegenden Falle - zur Erfül-\n\nlung dieser Verpflichtung den Abschluß einer Versicherung (§ 651k\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), hat er dem Reisenden einen unmittelbaren\n\nAnspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und das durch Überga-\n\nbe eines Sicherungsscheins des Versicherers nachzuweisen (§ 651k\n\nAbs. 3 BGB). Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise\n\ndarf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn er dem\n\nReisenden einen Sicherungsschein übergeben hat (§ 651k Abs. 4 BGB).\n\nSchon aus dem Zusammenwirken dieser Regelungen folgt, daß der Rei-\n\nseveranstalter verpflichtet ist, auch die Erstattung solcher Zahlungen\n\n- durch den Versicherer - sicherzustellen, die er vor Reisebeginn an-\n\nnimmt oder fordert. Eine solche Sicherstellung bewirkt die bei der Be-\n\nklagten genommene, nach Maßgabe der Regelungen im Sicherungs-\n\nschein ausgestaltete Versicherung jedenfalls nicht vollständig. Denn da-\n\nnach bleiben zum einen Anzahlungen ohne Versicherungsschutz, die\n\n10% des Reisepreises oder den Betrag von 500 DM übersteigen, zum\n\nanderen unterfallen dem Versicherungsschutz aber auch weitere Zah-\n\nlungen des Reisenden nicht, die früher als einen Monat vor dem aus der\n\nBuchungsbestätigung ersichtlichen Abreisetag erfolgen.\n\nWenngleich insoweit davon auszugehen ist, daß der Reiseveran-\n\nstalter nach seinen vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ver-\n\npflichtet ist, vom Versicherungsschutz nicht erfaßte Zahlungen weder zu\n\nfordern noch anzunehmen, bleibt eine Sicherungslücke, wenn der Reise-\n\nveranstalter dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. Das darin liegende Ri-\n\nsiko zu tragen, ist aber nach der Grundentscheidung des § 651k BGB\n\n- die insoweit auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes zugun-\n\nsten des Reisenden ausstrahlt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) - Sache des Ver-\n\nsicherers.\n\nb) Mit § 651k BGB ist Art. 7 der EG-Richtlinie über Pauschalreisen\n\nvom 13. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 158/59) in deutsches Recht umgesetzt\n\nworden (vgl. Reg-Entwurf, BT-Drucks. 12/5354 S. 11). Ziel des Art. 7 der\n\nRichtlinie ist der Schutz der Verbraucher gegen Risiken, die sich aus der\n\nZahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergeben.\n\nDieses Ziel schließt das Recht des Verbrauchers ein, daß im Fall der\n\nZahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Er-\n\nstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sicherge-\n\nstellt werden (EuGH, Urteil vom 14. März 1998 - C 364/96 - NJW 1998,\n\n2201 unter [18]). Art. 7 der Richtlinie bezweckt folglich den vollständigen\n\nSchutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und\n\ndamit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel ge-\n\nnannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveran-\n\nstalters ergeben (EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 - C 140/97 - NJW\n\n1999, 3181 unter [61]). Für die Regelung des § 651k BGB, der richtlini-\n\nenkonform auszulegen ist, gilt demgemäß hinsichtlich des Schutzum-\n\nfangs nichts anderes.\n\nSoweit daher § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verpflichtung des Rei-\n\nseveranstalters begründet sicherzustellen, daß dem Reisenden der \"ge-\n\nzahlte Reisepreis\" unter den dort genannten Voraussetzungen erstattet\n\nwird, gilt das einschränkungslos für den gesamten Reisepreis, weil ande-\n\nrenfalls der vollständige Schutz des Reisenden nicht gewährleistet wür-\n\nde. Daraus folgt zugleich, daß sich der dem Reisenden zu verschaffende\n\nAnspruch - hier gegen den Versicherer (§ 651k Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.\n\nmit Abs. 3 BGB) - an dieser Vorgabe auszurichten hat. Sie strahlt inso-\n\nweit auf die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes aus, den der Ver-\n\nsicherer in seinem Vertrag mit dem Reiseveranstalter dem Reisenden als\n\nVersicherten verspricht. Auch der Versicherungsschutz hat sich demge-\n\nmäß daran zu orientieren, daß dem Reisenden hinsichtlich des gezahl-\n\nten Reisepreises vollständiger Schutz vor den Risiken verschafft wird,\n\ndie ihm aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters drohen. Vor\n\ndiesem Hintergrund ist auch die Regelung in § 651k Abs. 4 BGB zu se-\n\nhen, die Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise be-\n\ntrifft. Vollständiger Schutz kommt dem Reisenden auch insoweit nur zu,\n\nwenn die Erstattung jeder Zahlung vor Beendigung der Reise durch den\n\ndem Reisenden zu verschaffenden Anspruch gegen den Versicherer ge-\n\nwährleistet ist.\n\nc) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten dem Ver-\n\nsicherten versprochene Versicherungsschutz nicht, obwohl die Beklagte\n\ndem Reisenden mit dem Sicherungsschein zunächst Entschädigungslei-\n\nstungen \"in Höhe des gezahlten Reisepreises ... gemäß § 651k BGB\"\n\nzusagt. Auch wenn sie die Einschränkungen des Versicherungsschutzes\n\ndurch die streitbefangenen Klauseln dadurch auszugleichen sucht, daß\n\nsie den Reiseveranstalter ihrerseits verpflichtet, nur versicherte Zahlun-\n\ngen zu fordern und anzunehmen, bleibt bei Zuwiderhandlungen des Rei-\n\nseveranstalters eine Lücke im Versicherungsschutz des Reisenden. Das\n\ndarin liegende Risiko zu tragen, ist aber - wie dargelegt - nach der\n\nGrundentscheidung des § 651k BGB, die den vollständigen Schutz des\n\nReisenden bezweckt, nicht Sache des Reisenden, sondern des Versiche-\n\nrers. Die streitbefangenen, den Versicherungsschutz einschränkenden\n\nKlauseln stehen dieser Grundentscheidung entgegen und sind deshalb\n\nunwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-19-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":21},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651l","ref_norm":"651l","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-19-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:49.118854+00:00"}}