{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_309-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"IV ZR 309/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 309/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. November 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Versicherungsverein macht Amtshaftungsansprüche\n\naus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG in Zusammenhang mit ei-\n\nnem Brandschadensfall geltend.\n\nInfolge der Hitzeentwicklung bei dem Brand einer Leichtbaubüro-\n\nbaracke auf der Baustelle eines Fachhochschulgebäudes mußten mehre-\n\nre von der Generalunternehmerin, der ARGE \"Laborgebäude FH T.\", be-\n\nauftragte Subunternehmer ihre noch nicht abgenommenen Leistungen an\n\nder Fassade erneut erbringen.\n\nDer Kläger wirft der beklagten Stadt vor, ihre Amtspflichten bei der\n\nBrandvorsorge und bei dem Löscheinsatz verletzt zu haben. Er verfolgt\n\naus übergegangenem Recht Ansprüche der Subunternehmer, an die er\n\nVersicherungsleistungen in Höhe von 500.000 DM erbracht haben will.\n\nDazu behauptet er, als führender Versicherer neben anderen Versiche-\n\nrungsgesellschaften mit der ARGE eine Versicherung über die Deckung\n\nvon Bauleistungsrisiken abgeschlossen zu haben, in der auch Subunter-\n\nnehmerleistungen mitversichert seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen unzureichender Substantiie-\n\nrung des Schadensbetrages als unzulässig abgewiesen. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten; der Kläger\n\nhabe den Abschluß eines Bauleistungsversicherungsvertrages nicht\n\nschlüssig dargetan.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich zur\n\nBegründung eines Versicherungsverhältnisses und damit des Forde-\n\nrungsüberganges auf einen mit der G. Versicherungsmakler GmbH als\n\nVertreterin der ARGE abgeschlossenen Rahmenvertrag berufen. Dieser\n\nRahmenvertrag könne nicht als Versicherungsvertrag angesehen wer-\n\nden, da es an den wesentlichen Bestandteilen (Bezeichnung der Ver-\n\ntragsparteien, des konkreten Bauvorhabens und der Versicherungssum-\n\nme) fehle.\n\nDas konkretisierende Vorbringen des Klägers in der mündlichen\n\nVerhandlung, der Rahmenvertrag stelle lediglich ein Angebot an potenti-\n\nelle Versicherungsnehmer zum Abschluß eines Versicherungsvertrages\n\ndar, das die ARGE ihm gegenüber sodann mündlich angenommen habe,\n\nsei nach §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.\n\nEines gerichtlichen Hinweises habe es im Hinblick auf die anwaltliche\n\nVertretung beider Parteien und die Hinweise der Beklagten auf den un-\n\nzureichenden Sachvortrag in der Klage- und Berufungserwiderung nicht\n\nbedurft.\n\nII. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDie geltend gemachten Ansprüche scheitern nicht an der Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, es fehle an schlüssigem Sachvortrag zu\n\ndem für einen Forderungsübergang gemäß § 67 VVG erforderlichen Ver-\n\nsicherungsverhältnis.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit\n\nschriftsätzliches Vorbringen des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO\n\nunbeachtet gelassen.\n\na) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, der Kläger ha-\n\nbe den Abschluß eines Bauleistungsversicherungsvertrages mit der\n\nARGE nicht rechtzeitig dargetan, lediglich auf den zunächst vorgelegten\n\nRahmenvertrag abgestellt. Dieser Rahmenvertrag hat auch die Beklagte\n\nveranlaßt, in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klägers mit\n\nNichtwissen zu bestreiten. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen,\n\ndaß der Kläger daraufhin substantiiert vorgetragen hat, die ARGE sei in\n\nbezug auf das Bauvorhaben seine Versicherungsnehmerin gewesen. Er\n\nhat dazu unter anderem auf die seinem Schriftsatz beigefügte Prämien-\n\nrechnung vom 21. Juli 1992 verwiesen. Diese Prämienrechnung gibt den\n\nwesentlichen Inhalt des behaupteten Versicherungsvertrages wieder. Sie\n\nenthält insbesondere die Angaben des Versicherers, des Versicherungs-\n\nnehmers, der Versicherungssumme, des versicherten Risikos, der Versi-\n\ncherungsdauer und der Erstprämie, die Bestätigung des Deckungsschut-\n\nzes ab dem 19. Juni 1992, die Regelung des Selbstbehalts sowie die\n\nEinbeziehung der beigefügten Versicherungsbedingungen. Dem ist die\n\nBeklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Hinblick auf den\n\nRahmenvertrag die Aktivlegitimation des Klägers weiterhin bestritten.\n\nb) Von dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers ist auszugehen\n\n(§ 138 Abs. 3 ZPO), wonach ein Versicherungsverhältnis zwischen ihm\n\nund der ARGE mit dem in der Prämienrechnung wiedergegebenen Ver-\n\ntragsinhalt zustande gekommen ist. Denn der zu berücksichtigende un-\n\nstreitige Sachvortrag ergibt sich aus dem mündlichen Parteivortrag in\n\nder Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, den das Revisionsge-\n\nricht gemäß §§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Tatbestand des Be-\n\nrufungsurteils zu entnehmen hat. Soweit darin auf Schriftsätze nebst\n\nAnlagen verwiesen wird (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszuge-\n\nhen, daß auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung\n\ngemacht worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 1988\n\n- IVa ZR 302/86 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Tatbestand 2 m.w.N.; vgl.\n\nferner BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 - NJW 1992, 2148\n\nunter II 4 b = MDR 1992, 960). Das Berufungsgericht hat in seinem Tat-\n\nbestand auf die in erster wie in zweiter Instanz gegenseitig gewechsel-\n\nten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Ver-\n\nhandlung verwiesen. Jedenfalls über diese Bezugnahme ist das Kläger-\n\nvorbringen zu dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden In-\n\nhalt der Verhandlung geworden.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben,\n\nda es von einem anderen Sach- und Streitstand ausgegangen ist als von\n\ndem, der sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, und eine am richti-\n\ngen Sach- und Streitstand orientierte Beurteilung zu einem anderen Er-\n\ngebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988, aaO). Ob die\n\nZurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht und\n\ndie von ihm verneinte gerichtliche Hinweispflicht einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung standgehalten hätten, kann dahinstehen. Die Klage durfte be-\n\nreits nach dem bisher unstreitigen Sachvortrag zu dem Versicherungs-\n\nverhältnis nicht wegen unschlüssiger Darlegung eines Forderungsüber-\n\nganges gemäß § 67 VVG abgewiesen werden.\n\nDie Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit\n\nes die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des geltend\n\ngemachten Amtshaftungsanspruchs nachholen kann. Dabei wird es sich\n\nauch mit der im Hinblick auf die weiteren beteiligten Versicherer bestrit-\n\ntenen Aktivlegitimation der Klägerin zu befassen haben (zur gewillkürten\n\nProzeßstandschaft aufgrund einer Führungsklausel vgl. BGH, Urteil vom\n\n7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_309-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/iv-zr-309-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_309-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_309-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-28/iv-zr-309-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_309-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:40.416842+00:00"}}