{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_307-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"IV ZR 307/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 178 a, b, 67 a) Die §§ 178 a, b VVG ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers, die Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung aus- zuformen. b) Eine nach den MB/KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist Summenversicherung. Die Vorschrift des § 67 VVG ist deshalb nicht anwend- bar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 307/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG §§ 178 a, b, 67\n\na) Die §§ 178 a, b VVG ändern nichts an der Gestaltungsfreiheit des Versicherers,\ndie Krankentagegeldversicherung als Summen- oder Schadensversicherung aus-\nzuformen.\n\nb) Eine nach den MB/KT 94 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ist\n\nSummenversicherung. Die Vorschrift des § 67 VVG ist deshalb nicht anwend-\nbar.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 - OLG Stuttgart\n LG Tübingen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt\n\nund die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n4. Juli 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2000\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Krankentagegeldversicherer eines Unfallopfers,\n\ndie Beklagte Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die Klägerin verlangt\n\nvon der Beklagten aus übergegangenem Recht die Erstattung von Kran-\n\nkentagegeld in Höhe von 14.030,- DM, das sie ihrem Versicherungsneh-\n\nmer nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen gezahlt hat.\n\nDem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versi-\n\ncherungsnehmer liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die\n\nKrankentagegeldversicherung zugrunde. Diese enthalten in Teil I die\n\nRahmenbedingungen 1994 (RB/KT 94).\n\nIn § 4 RB/KT 94, der § 4 der Musterbedingungen des Verbandes\n\nder privaten Krankenversicherung für die Krankentagegeldversicherung\n\naus dem Jahre 1994 (MB/KT 94; abgedruckt bei Prölss/Martin VVG\n\n26. Aufl. S. 1679 ff.) entspricht, heißt es u.a.:\n\n\"(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich\naus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Tarifbedin-\ngungen.\n\n(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankenta-\nge- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,\naus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht\nübersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkom-\nmens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor An-\ntragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Ta-\nrif keinen anderen Zeitraum vorsieht.\n\n(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß das Nettoein-\nkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage\nzugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, kann er ohne Unter-\nschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht,\ndas Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn\ndes zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten\nNettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabset-\nzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine be-\nreits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. ...\"\n\nNr. 3 des maßgeblichen Tarifs KTN bestimmt u.a. folgendes:\n\n3.1. Allgemeine Leistungsanpassung\n\n\"In Abständen von längstens zwei Jahren wird das vereinbarte\nKrankentagegeld entsprechend der Veränderung der allgemeinen\nBemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung an-\ngepaßt (allgemeine Leistungsanpassung).\n...\n\nDas aufgrund einer allgemeinen Leistungsanpassung angepaßte\nKrankentagegeld darf das Nettoeinkommen nicht übersteigen\n(§ 4 (2) RB/KT 94). Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß\naufgrund von allgemeinen Leistungsanpassungen das versicherte\nKrankentagegeld höher ist als das Nettoeinkommen, so werden die\nallgemeinen Leistungsanpassungen zurückgenommen, die zur\nÜberhöhung des Krankentagegeldes führten, und das versicherte\nKrankentagegeld insofern entsprechend rückwirkend herabgesetzt.\n...\n\n3.2 Individuelle Leistungsanpassung\n\nDer Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsschutz zum\nErsten des auf den Antrag des Versicherungsnehmers folgenden\nMonats den geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn und so-\nweit\n\na) durch eine Änderung des regelmäßigen, aus der beruflichen\nTätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des ver-\neinbarten Krankentagegeldes notwendig ist, um das vorherige pro-\nzentuale Verhältnis des Krankentagegeldes zum Nettoeinkommen\nwiederherzustellen.\n...\"\n\nDie Klägerin stützt ihren Rückgriff auf § 67 VVG. Sie meint, die\n\nVorschrift sei über § 178 a Abs. 2 Satz 1 VVG direkt oder zumindest ent-\n\nsprechend anzuwenden, weil die vorliegende Krankentagegeldversiche-\n\nrung in Form einer Schadensversicherung geführt werde. Die Beklagte\n\ngeht von einer Summenversicherung aus und hält deshalb § 67 VVG für\n\nnicht anwendbar.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Erstattungsan-\n\nspruch mit folgender Begründung versagt:\n\nDie Krankentagegeldversicherung sei eine Summenversicherung.\n\nVersichert sei nicht der jeweilige konkrete Verdienstausfall, sondern der\n\nabstrakte Bedarf, von dem angenommen werde, daß er bei Arbeitsunfä-\n\nhigkeit eintreten könne. Daran habe sich durch § 178 a Abs. 2 Satz 1\n\nVVG, eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungs-\n\nrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n\n21. Juli 1994 (BGBl. I 1630), nichts geändert. Diese Vorschrift treffe kei-\n\nne Aussage darüber, ob eine Versicherung nach den Grundsätzen der\n\nSchadensversicherung betrieben werde, sondern erkläre § 67 VVG le-\n\ndiglich für anwendbar, soweit der Versicherungsschutz nach den Grund-\n\nsätzen der Schadensversicherung gewährt werde. Das aber hänge je-\n\nweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch aus der amtlichen\n\nBegründung zu § 178 b VVG ergebe sich nichts anderes.\n\nDie Möglichkeit zur Anpassung der Höhe des Tagegeldes gemäß\n\n§ 4 RB/KT 94 rechtfertige ebenfalls keine Einordnung der Tagegeldver-\n\nsicherung als Schadensversicherung. Die Anpassung sei lediglich für die\n\nZukunft möglich und erfolge nicht automatisch. Nr. 3.1 des vereinbarten\n\nTarifs KTN sei nur eine Ausgestaltung von § 4 Abs. 2 RB/KT 94.\n\nSchließlich sei es für eine Beurteilung der Tagegeldversicherung\n\nals Schadensversicherung ohne Belang, daß tariflich eine Karenzzeit\n\nvereinbart worden sei.\n\nII. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nstand. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendung des § 67\n\nVVG abgelehnt, weil es sich bei der hier genommenen Krankentagegeld-\n\nversicherung um eine Summenversicherung handelt.\n\n1. Richtig ist sein Ausgangspunkt, daß § 67 VVG grundsätzlich nur\n\nauf eine Schadensversicherung, nicht aber auf eine Summenversiche-\n\nrung anwendbar ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR\n\n171/71 - VersR 1973, 224 unter III; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR\n\n275/78 - VersR 1980, 1072 unter II 1 a; Langheid in Römer/Langheid,\n\nVVG § 67 Rdn. 6, 7, jeweils m.w.N.).\n\n2. a) Über den Charakter der Krankentagegeldversicherung als\n\nSummen- oder Schadensversicherung werden in Rechtsprechung und\n\nLiteratur unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegende Auf-\n\nfassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Lite-\n\nratur ordnet sie – unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsver-\n\nsprechens - dem Bereich der Summenversicherung zu (vgl. etwa OLG\n\nHamm VersR 1997, 862, 863; OLG Nürnberg VersR 1986, 588, 589; OLG\n\nFrankfurt VersR 1989, 1290 f.; OLG Karlsruhe VersR 1990, 1340 unter 2;\n\nOLG Köln VersR 1994, 356 ; Wilmes in Bach/Moser, Private Kranken-\n\nversicherung, 2. Aufl. § 1 MB/KT 94 Rdn. 4; Neeße, VersR 1976, 704,\n\n706 f; Wriede, r+s 1991, 65; abweichend OLG Zweibrücken VersR 1976,\n\n386; Hof, VersR 1974, 111, 113; Sieg in Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl.\n\n§ 67 Anm. 20; ders., VersR 1994, 249).\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Krankentage-\n\ngeldversicherung wiederholt als Summenversicherung eingestuft und ei-\n\nnen Übergang von Schadensersatzforderungen des Versicherten auf den\n\nVersicherer gemäß § 67 VVG verneint (Urteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR\n\n51/74 - VersR 1976, 756 unter II 3 m.w.N.; Urteil vom 15. Mai 1984 - VI\n\nZR 184/82 - VersR 1984, 690 unter II 2 b cc).\n\nb) Der erkennende Senat hat sich zwar zur Anwendbarkeit des\n\n§ 67 VVG auf die Krankentagegeldversicherung noch nicht ausdrücklich\n\ngeäußert, diese aber aufgrund der jeweils verwendeten Versicherungs-\n\nbedingungen als Summenversicherung eingeordnet \n\n(Urteile vom\n\n19. Dezember 1973 - IV ZR 130/72 - VersR 1974, 184 unter II; vom\n\n13. März 1974 - IV ZR 36/73 - VersR 1974, 741 unter I 3 c; vom 12. Juli\n\n1989 - IVa ZR 201/88 - VersR 1989, 943 unter 3). Dabei hat er zur Ab-\n\ngrenzung darauf abgestellt, ob die genommene Krankentagegeldversi-\n\ncherung auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist\n\n(Schadensversicherung) oder ob sie einen abstrakt berechneten Bedarf\n\nzu decken verspricht (Summenversicherung). In der Krankentagegeld-\n\nversicherung sind beide Versicherungsformen grundsätzlich möglich\n\n(vgl. schon Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO); welche Ausfor-\n\nmung die Krankentagegeldversicherung hat, hängt damit letztlich von\n\ndem durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen ausgestalteten Lei-\n\nstungsversprechen des Versicherers ab.\n\n3. Diese grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Versicherer wird\n\ndurch die mit dem Dritten Durchführungsgesetz vom 21. Juli 1994 in das\n\nVVG eingefügten Vorschriften über die Krankenversicherung nicht be-\n\nrührt.\n\na) § 178 a Abs. 2 Satz 1 VVG erklärt u.a. § 67 VVG für anwendbar,\n\n\"soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadens-\n\nversicherung gewährt wird\". Damit hat der Gesetzgeber nicht vorge-\n\nschrieben, daß die Krankentagegeldversicherung als Schadensversiche-\n\nrung betrieben werden muß. Vielmehr hat er den Versicherern ihre schon\n\nvor dem Dritten Durchführungsgesetz vom 21. Juli 1994 bestehende Ge-\n\nstaltungsfreiheit belassen. Maßgeblich sind unverändert der Versiche-\n\nrungsvertrag und die ihm zugrunde liegenden Bedingungen. Ebenso we-\n\nnig ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß eine Krankentagegeldversiche-\n\nrung bereits nach den Grundsätzen der Schadensversicherung Versiche-\n\nrungsschutz gewährt, die zur Bestimmung der Versicherungsleistung auf\n\nden Durchschnittsverdienst in zurückliegender Zeit zurückgreift.\n\nb) Etwas anderes läßt sich auch nicht § 178 b Abs. 3 VVG ent-\n\nnehmen. Diese Bestimmung beschreibt - ebenso wie § 1 Abs. 1 Satz 2\n\nMB/KT 94 - Inhalt und Umfang des Vertrages über eine Krankentage-\n\ngeldversicherung dahin, daß der Versicherer den als Folge von Krank-\n\nheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall\n\ndurch das “vereinbarte” Krankentagegeld zu ersetzen hat. Dadurch ist\n\naber nicht der Grundsatz der konkreten Schadensdeckung verankert\n\nworden. Wie das zu vereinbarende Tagegeld zu bemessen ist, schreibt\n\n§ 178 b Abs. 3 VVG gerade nicht vor. Denn er bestimmt nicht, daß die\n\nHöhe der Ersatzleistung an den tatsächlichen Einkommensverlust zu\n\nbinden ist.\n\nc) Auch die amtliche Begründung des Entwurfs von § 178 b VVG\n\n(BT-Drucks. 12/6959) rechtfertigt keine andere Bewertung. Dort heißt es:\n\n\"Dem Charakter der Tagegeldversicherung als einer nach den Grundsät-\n\nzen der Schadensversicherung betriebenen Summenversicherung ent-\n\nspricht es, daß die Leistungsverpflichtung des Versicherers bis zur Höhe\n\ndes versicherten Tagegeldes durch die Höhe des Nettoverdienstausfalls\n\ndes Versicherten bestimmt wird und deshalb auch unter der vereinbarten\n\nSumme liegen kann.\" Daraus wird nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber\n\nvon der oben beschriebenen Abgrenzung zwischen Schadens- und\n\nSummenversicherung abgehen und die Krankentagegeldversicherung\n\ngenerell als Schadensversicherung einordnen wollte (vgl. BK-Hohlfeld\n\n§ 178 b VVG Rdn. 14). Die Entwurfsbegründung gibt, wie schon das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich eine Erklärung dafür,\n\ndaß bei entsprechender vertraglicher Gestaltung des Versicherungsver-\n\ntrages die Höhe des Tagegeldes wegen eines geringeren Einkommens\n\nauch unter dem vereinbarten Entschädigungssatz liegen kann.\n\n4. Die zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer ab-\n\ngeschlossene Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversiche-\n\nrung.\n\na) Die für diese Versicherungsform charakteristische abstrakte\n\nBedarfsdeckung ist dann gegeben, wenn der Versicherte im Versiche-\n\nrungsfall eine im voraus bestimmte Entschädigung für jeden Tag der Ar-\n\nbeitsunfähigkeit erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Verdienstausfall\n\ner tatsächlich hat. Vielmehr soll pauschal ein Bedarf gedeckt werden,\n\nvon dem angenommen wird, daß er bei durch Arbeitsunfähigkeit eintre-\n\ntendem Verdienstausfall entstehen könne. Dagegen wäre die Krankenta-\n\ngegeldversicherung als Schadensversicherung einzuordnen, wenn sie\n\nauf Deckung des konkreten Verdienstausfallschadens des Versicherten\n\nzielte und sich demgemäß die zu erbringende Versicherungsleistung den\n\nEinkommensschwankungen des Versicherten ständig und automatisch\n\nanpaßte (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 aaO, VersR 1974,\n\n184 unter II; Neeße, VersR 1976, 704, 707).\n\nb) Eine solche Berechnung der Versicherungsleistung nach Maß-\n\ngabe des konkreten Verdienstausfalls sehen der Versicherungsvertrag\n\nund die ihm zugrunde liegenden Bedingungen hier aber nicht vor. Die\n\nKlägerin schuldet dem Versicherten grundsätzlich ein vertraglich von\n\nvornherein vereinbartes Tagegeld von 115,- DM für – von der Karenzzeit\n\nabgesehen – jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es ist also – wie für eine\n\nSummenversicherung typisch – eine pauschale Bedarfsdeckung verein-\n\nbart. Das Regelungsgefüge von § 4 RB/KT 94 und Nr. 3 der vereinbarten\n\nTarifbedingungen KTN ändert daran nichts.\n\naa) § 4 Abs. 2 RB/KT 94 enthält - ebenso wie der gleichlautende\n\n§ 4 Abs. 2 MB/KT 94 - eine Bestimmung der oberen Leistungsgrenze, die\n\nsich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate\n\nvor Abschluß des Vertrages bzw. vor Eintritt des Versicherungsfalles er-\n\nrechnet. Die Klausel, die nicht zuletzt der Begrenzung des subjektiven\n\nRisikos dient, beschränkt die Versicherungsleistung bei Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalls indes nicht auf den tatsächlichen Einkommensverlust.\n\nDieser kann sowohl höher als auch niedriger sein als der Durchschnitts-\n\nverdienst der letzten 12 Monate vor Abschluß des Versicherungsvertra-\n\nges bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.\n\nbb) Eine Angleichung des Krankentagegeldes an den aktuellen\n\nVerdienst des Versicherten ergibt sich ferner nicht aus der dem Versi-\n\ncherer in § 4 Abs. 4 Satz 1 RB/KT eingeräumten Möglichkeit, das Tage-\n\ngeld herabzusetzen, wenn das Nettoeinkommen der versicherten Person\n\ngesunken ist. Derartige Herabsetzungen des Tagessatzes werden erst\n\nfür die Zukunft wirksam, frühestens zwei Monate nach Kenntnis des Ver-\n\nsicherers von der Einkommensminderung. Selbst bei bereits eingetrete-\n\nner Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen in der Zeit davor in ungeschmä-\n\nlerter Höhe zu erbringen. Eine ständige und automatisch sofort wirksame\n\nAnpassung an die jeweiligen Einkommensverhältnisse des Versicherten\n\nist mit der Klausel also gerade nicht vorgesehen.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat zudem Nr. 3.1 des Tarifs KTN zu-\n\ntreffend als Ausgestaltung des § 4 Abs. 2 RB/KT 94 gewertet. Die darin\n\nvorgesehene allgemeine Leistungsanpassung führt zwar zu einer auto-\n\nmatischen Änderung insoweit, als die Tagegeldsätze in Abständen von\n\nlängstens zwei Jahren entsprechend den Bemessungsgrundlagen für die\n\nRentenversicherung angepaßt werden. Auf diese Weise wird aber nur\n\ndie Versicherungsleistung an die Entwicklung der allgemeinen Einkom-\n\nmensverhältnisse angeglichen. Wie sich das Einkommen des Versicher-\n\nten entwickelt hat, ist unerheblich. Ebensowenig wird die Entschädi-\n\ngungshöhe im Versicherungsfall an den konkreten Bedarf gekoppelt.\n\nSoweit Nr. 3.1 der Tarifbedingungen eine rückwirkende Herabset-\n\nzung des versicherten Krankentagegeldes ermöglicht, soll diese Rück-\n\nstufung nur die frühere Bemessungsgrundlage - das durchschnittliche\n\nNettoeinkommen der letzten 12 Monate – erhalten, nicht aber den Lei-\n\nstungsumfang im Versicherungsfall an der tatsächlichen Verdiensteinbu-\n\nße ausrichten.\n\nErgänzend stellt Nr. 3.2. des Tarifs KTN sicher, daß zeitnahe An-\n\npassungen an die individuellen Einkommensverhältnisse des Versiche-\n\nrungsnehmers möglich bleiben. Diese Veränderungen der Tagegeldhöhe\n\nsind nicht von einem im Krankheitsfall zu erwartenden Schaden abhän-\n\ngig. Vielmehr soll der Versicherer auf Veränderungen der Berechnungs-\n\ngrundlage für die Bemessungsgrenze des Tagegeldes gemäß § 4 Abs. 2\n\nRB/KT 94 reagieren können. Danach schuldet er gerade nicht den kon-\n\nkreten Verdienstausfall, sondern einen bestimmten Tagessatz, der nur\n\ndas in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bzw. vor Eintritt des\n\nVersicherungsfalles erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen nicht\n\nübersteigen darf.\n\ndd) Schließlich bietet die unter Nr. 2 des Tarifs KTN bestimmte, je\n\nnach Tarifgruppe hinsichtlich ihrer Dauer unterschiedliche Karenzzeit,\n\nab deren Ablauf der Versicherer das Tagegeld zu leisten hat, für die\n\nEinordnung der Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung\n\nkeinen Anhaltspunkt. Sie legt nur den Beginn der Leistungspflicht des\n\nVersicherers fest, besagt aber nichts über die Berechnung der Leistung.\n\n5. Da nach alledem die hier genommene Krankentagegeldversi-\n\ncherung eine Summenversicherung ist, kommt eine Anwendung des\n\n§ 67 VVG nicht in Betracht. Auch für eine entsprechende Anwendung\n\ndieser auf die Schadensversicherung ausgerichteten Vorschrift ist kein\n\nRaum.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_307-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/iv-zr-307-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":10}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_307-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_307-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/iv-zr-307-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_307-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:57.844349+00:00"}}