{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"IV ZR 306/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 306/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-\n\nstenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag des\n\nBeklagten vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten\n\nwerden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999\n\n- unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger\n\n52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als\n\nunzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom\n\n18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September\n\n2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-\n\ndert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten\n\nRechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges ein-\n\nschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom\n\n9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer\n\nsachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.\n\nII. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsko-\n\nsten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig\n\n(BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786\n\nunter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August\n\n2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenan-\n\nsatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September\n\n2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 -\n\nunter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997,\n\n831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\nIII. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.\n\nNach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die\n\nbei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt\n\nvoraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Rege-\n\nlung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler began-\n\ngen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom\n\n27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR\n\n420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl.\n\n§ 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).\n\nDavon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen-\n\nden Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegrün-\n\ndung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster In-\n\nstanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat\n\nauf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des\n\n§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung\n\ndes Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen\n\nschweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwen-\n\ndung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/iv-zr-306-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/iv-zr-306-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:50.332705+00:00"}}