{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"IV ZR 306/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 306/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juli 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts E. vom 1. April\n\n2000 zum Verwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin be-\n\nstellt worden. Er nimmt in dieser Eigenschaft den Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz wegen der Verletzung versicherungsvertraglicher Pflichten in\n\nAnspruch.\n\nDie Insolvenzschuldnerin, Inhaberin einer als Einzelfirma betrie-\n\nbenen Bäckerei, wurde seit dem Jahre 1989 in Versicherungsfragen\n\ndurch den Agenten des Beklagten, den Zeugen S., betreut. Sie unterhielt\n\nbei dem Beklagten u. a. eine Betriebs-Haftpflichtversicherung. Im Febru-\n\nar 1997 wurde festgestellt, daß aus den Leitungen der auf dem Betriebs-\n\ngrundstück befindlichen Heizöltanks über längere Zeit Öl ausgetreten\n\nwar. Zur Beseitigung des Schadens an ihrem Grundstück mußte die In-\n\nsolvenzschuldnerin 57.305,18 DM aufwenden. Der Beklagte lehnte eine\n\nRegulierung mit der Begründung ab, die mit der Lagerung von Heizöl\n\nverbundenen Risiken \n\nhätten \n\ndurch \n\neine Gewässerschaden-\n\nHaftpflichtversicherung abgesichert werden müssen. Deswegen nimmt\n\ndie Insolvenzschuldnerin den Beklagten wegen Beratungs- und Aufklä-\n\nrungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Zeugen S. sei\n\nein Beratungsverschulden vorzuwerfen, weil er auf ausdrückliche Nach-\n\nfrage im Jahre 1992 erklärt habe, es bestehe ein umfassender Versiche-\n\nrungsschutz, der die sich aus der mit der Lagerung von Heizöl verbun-\n\ndenen Gefahren einschließe. Der Beklagte selbst habe aufgrund der von\n\nihm unter anderem in den Jahren 1995 und 1996 versandten Fragebö-\n\ngen von dem besonderen Umweltrisiko gewußt, das von den Heizöltanks\n\nausgegangen sei. Für ihn sei erkennbar geworden, daß sich bei ihr die\n\nVorstellung gebildet habe, das Risiko sei von der vorhandenen Betriebs-\n\nHaftpflichtversicherung abgedeckt.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten in Höhe eines Betrages von\n\n52.805,18 DM verurteilt. Der Beklagte habe für ein Beratungsverschul-\n\nden des Zeugen S. einzustehen. Unabhängig davon hafte er aufgrund\n\neigenen Aufklärungsverschuldens. Das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet er sich\n\nmit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat Erfolg\n\nund führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Es hat die Berufung des Beklagten mangels ordnungsgemäßer\n\nBegründung als unzulässig verworfen. Der Beklagte habe sich nur mit\n\neiner der beiden jeweils tragenden Begründungen des angefochtenen\n\nUrteils auseinandergesetzt, nämlich mit der Frage, ob ein zurechenbares\n\nBeratungsverschulden seines Agenten vorliege. Zur weiteren Begrün-\n\ndung des Landgerichts, er hafte daneben auch wegen eigener Aufklä-\n\nrungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der alljährlich durchge-\n\nführten Fragebogenaktion, liege noch nicht einmal eine - ohnehin unzu-\n\nlässige - pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vor.\n\nII. Das hält der Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Berufungsbegründung muß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die\n\nbestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der\n\nAnfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel\n\nund Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer\n\nBerufung anzuführen hat. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, for-\n\nmale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegrün-\n\ndungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Be-\n\nschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein\n\nschon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erken-\n\nnen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechts-\n\nverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er\n\nbekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (BGH, Ur-\n\nteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576 unter II). Die\n\nRechtsmittelbegründung muß das gesamte Urteil in Frage stellen. Dabei\n\nkann es für die Zulässigkeit der Berufung genügen, daß der Berufungs-\n\nkläger sich lediglich mit einem der Streitpunkte auseinandersetzt, soweit\n\nsein diesbezüglicher Angriff geeignet ist, dem angefochtenen Urteil ins-\n\ngesamt die Grundlage zu entziehen. So reicht es, wenn sie Ausführun-\n\ngen nur zu einem prozessualen Anspruch enthält, das erstinstanzliche\n\nUrteil aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen beanstandet, die\n\nhinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Gel-\n\ntung beanspruchen. Decken sich die Voraussetzungen für die verschie-\n\ndenen Ansprüche, genügt es, wenn die Berufungsbegründung einen ein-\n\nheitlichen Rechtsgrund im ganzen angreift (BGH, Urteil vom 22. Januar\n\n1998 - I ZR 177/95 - NJW 1998, 1399 unter II 1). Es bedarf differenzie-\n\nrender Beanstandungen lediglich dann, wenn die Vorinstanz die erhobe-\n\nnen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtli-\n\nchen Gründen für begründet erachtet hat. Nur wenn das Landgericht\n\nseine Entscheidung mit mehreren, voneinander unabhängigen und selb-\n\nständig tragenden rechtlichen Erwägungen begründet, muß der Beru-\n\nfungskläger für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner\n\nAuffassung die angefochtene Entscheidung nicht stützen (BGHZ 143,\n\n169, 170 f.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 25/98 - NJW-\n\nRR 2000, 685 unter II 1). Ob die Angriffe in tatsächlicher und rechtlicher\n\nHinsicht beachtlich sind, ist unerheblich. Die angeführten Berufungs-\n\ngründe brauchen weder schlüssig noch rechtlich haltbar zu sein. Es geht\n\nallein darum, daß sie den formellen Anforderungen genügen (BGH, Urteil\n\nvom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126 unter II 1 c).\n\n2. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß ein auf\n\neine der beiden selbständigen Urteilsbegründungen beschränkter Angriff\n\nnicht ausgereicht hätte, um die landgerichtliche Entscheidung insgesamt\n\nin Zweifel zu ziehen. Wird nämlich das Urteil nur hinsichtlich des Bera-\n\ntungsverschuldens des Zeugen S. zu Fall gebracht, bleibt noch das ei-\n\ngene Aufklärungsverschulden des Beklagten, auf dem die Verurteilung\n\ngleichfalls beruht.\n\nJedoch ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß sich\n\nder Beklagte in seiner Berufungsbegründung nur mit einer der tragenden\n\nErwägungen auseinandergesetzt hat. Es hat den Inhalt der Begrün-\n\ndungsschrift nicht vollständig berücksichtigt und die Reichweite der darin\n\nvorgetragenen Angriffe verkannt.\n\na) Der Beklagte hat schon zu Beginn seiner Berufungsbegründung\n\ndie eine positive Vertragsverletzung bejahende landgerichtliche Ent-\n\nscheidung umfassend zur Überprüfung gestellt. Es wird unter urkundli-\n\ncher Auswertung der von ihm an die Insolvenzschuldnerin versandten\n\nFragebögen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung ausgeführt, im Jahre\n\n1996 seien dieser bzw. ihrem geschäftsführenden Mitarbeiter die Gren-\n\nzen des Haftpflicht-Versicherungsvertrages bewußt gewesen. Sie hätten\n\nspätestens am 30. April 1996 positive Kenntnis davon gehabt, daß die in\n\nAbschnitt 7 des Fragebogens abgehandelten, beispielhaft mit \"Tankan-\n\nlagen ... Anlagen für die Lagerung und Verwendung gewässerschädli-\n\ncher Stoffe\" beschriebenen Umweltrisiken nicht (separat) versichert sei-\n\nen. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Insolvenzschuldnerin eine\n\nsolche Versicherung nicht gewollt habe.\n\nb) Darin sind Angriffe gegen die rechtliche und tatsächliche Wür-\n\ndigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffs zu erkennen, die\n\ndie Aufklärungs- und Beratungsbedürftigkeit der Insolvenzschuldnerin\n\ninsgesamt in Frage stellen. Denn für ein Aufklärungsverschulden des\n\nBeklagten ist die Aufklärungsbedürftigkeit der Insolvenzschuldnerin not-\n\nwendige Voraussetzung, für ein ihm zuzurechnendes Beratungsver-\n\nschulden des Zeugen S., daß der spätere Schaden auf der vorangegan-\n\ngenen fehlerhaften Beratung beruht. Beides kann bei Kenntnis des Ver-\n\nsicherungsnehmers von der Unvollständigkeit des Versicherungsschut-\n\nzes entfallen. Das gilt erst recht, wenn sich der Versicherungsnehmer\n\nbewußt gegen eine das noch offene Risiko abdeckende Versicherung\n\nentschieden hat. Mit der behaupteten Kenntnis des Versicherungsneh-\n\nmers \n\nvon \n\nder \n\nfehlenden Deckung \n\ndes Gewässerschaden-\n\nHaftpflichtrisikos hat der Beklagte die rechtliche Grundlage sowohl eines\n\nauf ein Beratungsverschulden des Agenten als auch eines auf ein Auf-\n\nklärungsverschulden des Beklagten gestützten Anspruchs angegriffen.\n\nc) Daß der Beklagte den Schwerpunkt seiner Ausführungen auf\n\ndas Beratungsverschulden des Zeugen S. gelegt hat, schadet nicht. Sei-\n\nne Berufungsbegründung läßt nicht erkennen, daß er sich auf diesen\n\nStreitgegenstand beschränken und den weiteren, sein Aufklärungsver-\n\nschulden betreffenden Angriff ausnehmen wollte. Eine inhaltliche Tren-\n\nnung der einzelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht\n\nvoraus. Es reicht, wenn die Berufungsbegründung in ihrer Gesamtschau\n\nerkennen läßt, aus welchen Gründen der Berufungskläger das ange-\n\nfochtene Urteil für unrichtig hält, solange nur seine Angriffe auf den kon-\n\nkreten Fall bezogen bleiben. Eine besondere Gliederung der Berufungs-\n\nbegründung, eine sprachliche Hervorhebung des jeweiligen Angriffs oder\n\neine ausdrückliche Bezugnahme auf einzelne Abschnitte des angefoch-\n\ntenen Urteils ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, daß die Rechtsmit-\n\ntelbegründung in hinreichend deutlicher Form zum Ausdruck bringt, wel-\n\nche Gesichtspunkte der Rechtsmittelkläger im Berufungsrechtszug zu-\n\ngrunde legen möchte (BGH, Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR\n\n120/96 - ZfBR 1997, 83 unter III c; Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR\n\n8/92 - NJW-RR 1992, 1340 unter II 1 c).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/iv-zr-306-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-18/iv-zr-306-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:19.948160+00:00"}}