{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_305-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"IV ZR 305/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. April 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VVG § 166; AVB f. Lebensvers. § 13 Abs. 4 (ALB 86) a) Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Si- cherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt. b) Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vor- ausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 305/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVVG § 166; AVB f. Lebensvers. § 13 Abs. 4 (ALB 86)\n\na) Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung\nso ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Si-\ncherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden\nAbtretung zurücktritt.\n\nb) Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vor-\nausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt,\nin dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.\n\nBGH, Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 25. April 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-\n\ngerichts vom 16. März 2000 aufgehoben und das Urteil\n\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom\n\n21. April 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die\n\nKlägerin verurteilt, an die Beklagte 1.068.051,20 DM\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Ba-\n\nsiszinssatz aus 1.020.737,08 DM seit dem 26. April\n\n2001 zu zahlen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darum, wem der Anspruch aus einer Lebens-\n\nversicherung zusteht, die der am 9. Juni 1997 verstorbene Ehemann der\n\nKlägerin abgeschlossen hat. Er hatte bei der Beklagten, der D.bank, zu\n\nprivaten Zwecken und zur Finanzierung einer gemeinsam mit Frau Dr. R.\n\nbetriebenen Arztpraxis mehrere Darlehen aufgenommen.\n\nAm 18. Juli 1995 stellte der Ehemann der Klägerin bei der N. Le-\n\nbensversicherung AG einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversiche-\n\nrung mit einer Versicherungssumme von 750.000 DM nach dem Tarif N 2\n\n\"N. Restkredit-Police\". Dabei handelte es sich um eine Versicherung nur\n\nauf den Todesfall mit monatlich fallender Todesfalleistung. Im Antrag ist\n\nals Bezugsberechtigter für den Todesfall der Ehegatte benannt, mit dem\n\nder Versicherte bei seinem Ableben verheiratet war. Darunter ist unter\n\n\"Sonstige \n\nVereinbarungen\" \n\neingetragen: \n\n\"Abtretung \n\nan\n\nA. BANK\" mit Angabe der Anschrift der Beklagten. Am 21. September\n\n1995 unterzeichnete der Ehemann der Klägerin ein Darlehensangebot\n\nder Beklagten vom 18. September 1995 über 70.000 DM. Nach dem In-\n\nhalt des Angebots waren zur Absicherung dieses Darlehens sowie aller\n\nbestehenden und künftigen Ansprüche der Bank neben bereits bestellten\n\nSicherheiten weitere Sicherheiten zu stellen, unter anderem die offene\n\nAbtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der N. Lebensversiche-\n\nrung AG abgeschlossenen Risikolebensversicherung \n\nin Höhe von\n\n750.000 DM. Nach Abschluß des Darlehensvertrages übersandte die\n\nBeklagte dem Ehemann der Klägerin eine dementsprechend vorbereitete\n\nErklärung über die Abtretung dieser im Todesfall entstehenden Ansprü-\n\nche und den Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung, soweit sie\n\nden Rechten der Bank entgegensteht. Diese Erklärung schickte er nicht\n\nan die Beklagte zurück. Den Versicherungsschein vom 21. November\n\n1995 gab er an die Beklagte weiter. Nach § 13 Abs. 4 der dem Versiche-\n\nrungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-\n\ngen (AVB, wortgleich mit § 13 Abs. 4 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 213)\n\nsind die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts\n\nsowie eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nur\n\nwirksam, wenn sie dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten schrift-\n\nlich angezeigt worden sind.\n\nNach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nahmen beide Partei-\n\nen die Versicherungsleistung in Höhe von 1.156.347,98 DM für sich in\n\nAnspruch. Die N. Lebensversicherung AG überwies den Betrag mit Zu-\n\nstimmung der Beklagten auf ein bei dieser geführtes Anderkonto des\n\nRechtsanwalts der Klägerin. Die Beklagte hatte ihm den Versicherungs-\n\nschein zu treuen Händen mit der Auflage überlassen, einen erstrangigen\n\nTeilbetrag von circa 880.000 DM zur Rückzahlung der Kredite zu ver-\n\nwenden. Der Rechtsanwalt zahlte den gesamten Betrag an die Klägerin\n\naus.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, bereits durch die Erklärungen im Ver-\n\nsicherungsantrag vom 18. Juli 1995 habe der Ehemann der Klägerin die-\n\nser nur ein eingeschränktes, gegenüber der Abtretung nachrangiges Be-\n\nzugsrecht für den Todesfall eingeräumt und die Abtretung angezeigt. Die\n\nAbtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag habe er bereits\n\nzuvor mündlich erklärt, jedenfalls aber mit der Rücksendung des am\n\n21. September 1995 unterschriebenen Darlehensvertrages oder der\n\nÜbergabe des Versicherungsscheins. Die Klägerin meint, die Änderung\n\nihres Bezugsrechts und die Abtretung hätten dem Versicherer mit der\n\nvorbereiteten Abtretungserklärung angezeigt werden müssen.\n\nDas Landgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, daß der\n\nBeklagten Ansprüche aus der streitigen Lebensversicherung nicht zuste-\n\nhen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen und ihre in zweiter Instanz erhobene Widerklage auf Zahlung von\n\n1.156.347,98 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihre Anträge in Höhe von 1.068.051,20 DM weiter. Im übrigen\n\nhaben die Parteien den Rechtsstreit über die Widerklage in der Haupt-\n\nsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist unzulässig,\n\nwährend der Widerklage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die Beklagte\n\nhat gegen die Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf Herausga-\n\nbe der vereinnahmten Versicherungsleistung.\n\nI. Die negative Feststellungsklage ist nach Antragstellung zur Wi-\n\nderklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht un-\n\nzulässig geworden, weil die Widerklage danach nicht mehr einseitig zu-\n\nrückgenommen werden konnte und im gleichen Umfang entscheidungs-\n\nreif war wie die Klage (vgl. dazu BGHZ 134, 201, 208 f. m.w.N.).\n\nDie Klage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch\n\nnicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.\n\nVoraussetzung dafür ist, daß das streitige Rechtsverhältnis über den\n\ngegenwärtigen Prozeß hinaus zwischen den Parteien Bedeutung gewin-\n\nnen kann (BGHZ 124, 321 f. m.w.N.). Dazu enthält das Berufungsurteil\n\nkeine Ausführungen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revi-\n\nsionserwiderung nicht aufgezeigt, welche konkreten, über die mit der\n\nWiderklage geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Zahlung\n\nvon Verzugszinsen hinausgehenden Auswirkungen das streitige Rechts-\n\nverhältnis haben kann.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht\n\nbereits im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte genannt. Es hält\n\ndie Angaben im Antragsformular zur Bezugsberechtigung des Eheman-\n\nnes der Klägerin, solange er lebt, und zur Bezugsberechtigung der Klä-\n\ngerin im Todesfall einerseits und über die Abtretung an die Beklagte an-\n\ndererseits für widersprüchlich. Daraus leitet es ab, der Erblasser habe\n\njedenfalls für den Erlebensfall und dementsprechend auch für den To-\n\ndesfall eine eindeutige Bezugsberechtigung angeordnet, die im Falle ei-\n\nner späteren Abtretung hätte widerrufen werden müssen. Auch im Versi-\n\ncherungsschein sei die Klägerin als Bezugsberechtigte ausgewiesen.\n\nDeshalb bestünde ein Anspruch der Beklagten nur dann, wenn ihr die\n\nAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam abgetreten worden\n\nwären und die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen worden wä-\n\nre. Jedenfalls an letzterem fehle es, weil eine Widerrufserklärung dem\n\nVersicherer nicht zugegangen sei.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat die Grundsätze der nach beiden Seiten hin\n\ninteressengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten\n\nAuslegung nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu BGHZ 137, 69, 72\n\nm.w.N. und BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95 - NJW 1997, 3087\n\nunter II 1 a).\n\na) Bei einem widerruflichen, zunächst im übrigen aber nicht einge-\n\nschränkten Bezugsrecht führt eine nachträgliche, mit einem Widerruf des\n\nBezugsrechts verbundene Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der\n\nLebensversicherung nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109,\n\n67, 69 ff.; Urteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - VersR 1996, 877 unter\n\n3 m.w.N.) nicht dazu, daß das Bezugsrecht vollständig wegfällt. Es tritt\n\nnur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang\n\nhinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen\n\nvoll wirksam (siehe dazu auch Römer in Römer/Langheid, VVG § 166\n\nRdn. 16-18). Der Sicherungsnehmer wird durch die Abtretung Inhaber\n\ndes Anspruchs (§ 398 BGB) und nicht lediglich Bezugsberechtigter\n\n(§§ 166, 167 VVG, §§ 328, 330 Satz 1 BGB).\n\nDer Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht des Dritten aber\n\nnicht nur nachträglich, sondern auch bei Abschluß des Versicherungs-\n\nvertrages so ausgestalten, daß es von vornherein gegenüber einer\n\nschon erfolgten oder noch vorzunehmenden Sicherungsabtretung\n\nnachrangig ist. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie die dem Versi-\n\ncherer gegenüber abzugebenden einseitigen Erklärungen des Versiche-\n\nrungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts und die Abtre-\n\ntungsanzeige nach § 133 BGB auszulegen sind. Ergibt die Auslegung,\n\ndaß das Bezugsrecht von vornherein nur in einem durch den Zweck der\n\nSicherungsabtretung an einen bestimmten Gläubiger eingeschränkten\n\nUmfang begründet worden ist, bedarf es demgemäß bei einer nachfol-\n\ngenden Sicherungsabtretung zur Begründung des Vorrangs des Siche-\n\nrungsnehmers keines Widerrufs des Bezugsrechts mehr.\n\n.\n\nb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß das der Klä-\n\ngerin für den Todesfall von ihrem Ehemann eingeräumte Bezugsrecht\n\nvon vornherein im Rang hinter die Ansprüche der Beklagten aus der Si-\n\ncherungsabtretung zurückzutreten hatte und ein späterer Widerruf ihres\n\nBezugsrechts durch ihren Ehemann oder die Beklagte nicht erforderlich\n\nwar. Es lag für alle Beteiligten offen zutage, daß der Zweck der Lebens-\n\nversicherung in erster Linie darin bestand, das Kreditrisiko der Beklag-\n\nten im Todesfall abzusichern. Sie hat vom Ehemann der Klägerin diese\n\nSicherheit verlangt und die Kreditgewährung erkennbar davon abhängig\n\ngemacht. Es wurde auch der zum Sicherungszweck passende Tarif in\n\nder Lebensversicherung gewählt, nämlich N 2 \"N. Restkredit-Police\".\n\nDabei handelt es sich um eine Versicherung nur auf den Todesfall mit\n\nmonatlich fallender Todesfalleistung. Unter der Annahme einer laufen-\n\nden Tilgung des Kredits dient sie dazu, bei einem vorzeitigen Ableben\n\ndes Versicherungsnehmers den noch offenen Rest des Kredits durch die\n\nVersicherungsleistung abzudecken. Es liegt unter diesen Umständen auf\n\nder Hand, die Erklärungen des Ehemannes der Klägerin im Versiche-\n\nrungsantrag so auszulegen, daß seiner Ehefrau nur ein gegenüber der\n\nSicherungsabtretung an die Beklagte nachrangiges Bezugsrecht einge-\n\nräumt wird. Daß die Ehefrau im Versicherungsschein ohne jede Ein-\n\nschränkung als Bezugsberechtigte benannt worden ist, rechtfertigt keine\n\nandere Beurteilung. Denn auch der Versicherer hat die an ihn gerichte-\n\nten Erklärungen im Versicherungsantrag dahin verstanden, daß der\n\nEhefrau nur ein im Rang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zu-\n\nrücktretendes Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Er hat wegen der Ab-\n\nwicklung des Versicherungsfalls die Beklagte angeschrieben und ihr mit-\n\ngeteilt, der Vertrag sei auf der Basis des Antrags mit dem Vermerk \"Ab-\n\ntretung an A. BANK\" abgeschlossen worden. In einem Schreiben an den\n\nRechtsanwalt der Klägerin vertritt der Versicherer den Standpunkt, der\n\nVertrag sei bereits durch die Erklärungen in dem Antrag an die Beklagte\n\nabgetreten.\n\nIII. Der Senat ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der\n\nvorgelegten Urkunden zu einer abschließenden Entscheidung in der La-\n\nge.\n\n1. Der Ehemann der Klägerin hat den Anspruch auf die Leistungen\n\nim Todesfall noch im Jahre 1995 an die Beklagte abgetreten. Die Be-\n\nklagte hatte im Darlehensangebot vom 18. September 1995 die Abtre-\n\ntung der Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung über\n\n750.000 DM verlangt. Dem hat der Ehemann der Klägerin durch die\n\nRücksendung des von ihm unterschriebenen Angebots zugestimmt. Da-\n\nmit war ein wirksamer Vertrag über die Abtretung des gesamten künfti-\n\ngen Anspruchs auf die Leistungen im Todesfall zustande gekommen.\n\nWeiterer Erklärungen bedurfte es nicht mehr. Im übrigen durfte die Be-\n\nklagte auch die spätere Übergabe des Versicherungsscheins nach den\n\ngesamten Umständen als konkludente Abtretungserklärung auffassen.\n\nDie Abtretungsanzeige (§ 13 Abs. 4 AVB) war bereits im Versiche-\n\nrungsantrag enthalten und mit dessen Zugang beim Versicherer erfolgt.\n\nDie Mitteilung über die Abtretung kann vorweggenommen werden. Die\n\nAbtretung wird dann in dem Zeitpunkt wirksam, in dem beide Wirksam-\n\nkeitsvoraussetzungen vorliegen.\n\n2. Nach dem Vortrag der Beklagten und den von beiden Parteien\n\neingereichten Unterlagen hatte sie gegen den Ehemann der Klägerin im\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Todes (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996\n\naaO unter 3 b) Forderungen in Höhe von insgesamt circa 1,35 Mio. DM.\n\nDie Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Die gesicherten Verbind-\n\nlichkeiten überstiegen damit den Anspruch auf die Versicherungsleistung\n\nin Höhe von 1.156.347,98 DM, selbst wenn man die Leistungen aus den\n\nbeiden anderen abgetretenen Lebensversicherungen in Höhe von knapp\n\n170.000 DM berücksichtigt. Für die von der Gemeinschaftspraxis in An-\n\nspruch genommenen Kredite haftete der Ehemann der Klägerin nach\n\ndem Vertrag vom 18. September/19. Oktober 1995 als Gesamtschuldner.\n\nIn den Schreiben vom 27. Oktober 1997 und vom 28. November 1997 an\n\nden Rechtsanwalt der Klägerin hatte die Beklagte die Praxisverbindlich-\n\nkeiten dem Ehemann allerdings nur zur Hälfte mit circa 365.000 DM bzw.\n\ncirca 402.000 DM zugerechnet. Darin könnte ein Angebot gelegen ha-\n\nben, ihn aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen, jedoch\n\nverbunden mit der Auflage, die Versicherungsleistung in Höhe von circa\n\n858.000 DM bzw. circa 881.000 DM zur Rückführung der Verbindlich-\n\nkeiten zu verwenden. Ein solches Angebot hat die Klägerin aber abge-\n\nlehnt, weil sie die Versicherungsleistung in vollem Umfang für sich ver-\n\neinnahmt hat.\n\n3. Die Beklagte kann 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz\n\nals abstrakten Verzugsschaden verlangen (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n3. Mai 1995 - XI ZR 195/94 - NJW 1995, 1954 m.w.N. und Urteil vom\n\n28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97 - NJW 2000, 658 unter V).\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_305-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/iv-zr-305-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_305-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_305-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/iv-zr-305-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_305-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:20.447956+00:00"}}