{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_297-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 297/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR-ZGB §§ 264, 265; SVDDRAbwG § 2 Ein durch eine Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat aufgrund einer frei- willigen Haftpflichtversicherung eines volkseigenen Betriebes keinen Direktanspruch gegen die Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 297/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. November 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nDDR-ZGB §§ 264, 265; SVDDRAbwG § 2\n\nEin durch eine Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat aufgrund einer frei-\nwilligen Haftpflichtversicherung eines volkseigenen Betriebes keinen Direktanspruch\ngegen die Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2001 - IV ZR 297/00 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. November 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2000\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Anstalt - die Staatliche Versiche-\n\nrung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - auf Ersatz\n\nvon Verdienstausfall wegen einer Berufskrankheit in Anspruch.\n\nEr war seit 1960 als Bergmann bei der S. W. beschäftigt. Diese\n\nhatte eine freiwillige Betriebshaftpflichtversicherung bei der Staatlichen\n\nVersicherung der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen.\n\nAls Folge seiner Tätigkeit unter Tage leidet der Kläger an einer\n\nAtemwegserkrankung (Asthma bronchiale), die im September 1989 rück-\n\nwirkend ab dem 1. März 1985 als Berufskrankheit anerkannt wurde. Die\n\nim \n\nAuftrag \n\nder \n\nBeklagten \n\ntätige \n\nDeutsche \n\nVersiche-\n\nrungs-Aktiengesellschaft (DVAG) erstattete dem Kläger mit Wirkung ab\n\ndem 1. März 1985 bis Anfang 1996 die Differenz zwischen seinem tat-\n\nsächlichen Einkommen (einschließlich einer Verletztenrente aus der ge-\n\nsetzlichen Unfallversicherung) und dem hypothetischen Verdienst, den\n\ner ohne die Berufskrankheit hätte erzielen können.\n\nMit Schreiben vom 23. Februar 1996 teilte die DVAG dem Kläger\n\nmit, daß sie weitere Zahlungen einstellen müsse, weil nach dem Urteil\n\ndes Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1995 (8 AZR 878/94 - DtZ\n\n1996, 188) ab dem 1. Januar 1991 auch für vorher eingetretene Berufs-\n\nkrankheiten kein Schadensersatz auf der Grundlage des Arbeitsgesetz-\n\nbuchs der DDR mehr geleistet werden könne.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Verdienst-\n\nausfallschadens von Januar 1997 bis September 1998 in Höhe von ins-\n\ngesamt 14.770,71 DM. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die\n\nBeklagte über den 1. Oktober 1998 hinaus verpflichtet sei, ihm monatlich\n\nden Differenzbetrag zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlich\n\nerhaltenen Einkommen zu zahlen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger zum\n\neinen ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Ersatz weiteren Ver-\n\ndienstausfallschadens, der sich unmittelbar gegen die Beklagte richtet,\n\nnicht zu; eine Haftung der Beklagten aus § 2 des Gesetzes über die Er-\n\nrichtung der \n\n\"Staatlichen Versicherung der DDR \n\nin Abwicklung\"\n\n(SVDDRAbwG-BGBl. 1990 II S. 991) komme daher nicht in Betracht. Die\n\nvon der S. W. bei der Staatlichen Versicherung der DDR genommene\n\nfreiwillige Haftpflichtversicherung habe Schadensersatzansprüche des\n\nWerktätigen gegen den Betrieb wegen Verdienstausfalls aufgrund einer\n\nBerufskrankheit nach den §§ 267 ff. des Arbeitsgesetzbuchs der DDR\n\n(DDR-AGB) abgedeckt. Bei einer solchen Haftpflichtversicherung beste-\n\nhe ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen die Staatliche\n\nVersicherung gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 der Bedingungen für die freiwillige\n\nHaftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November\n\n1968 (DDR-GBl. II S. 951) nicht.\n\nZum anderen habe die Beklagte weder ausdrücklich noch konklu-\n\ndent aufgrund der bis 1996 erbrachten Versicherungsleistungen eine ei-\n\ngenständige Verpflichtung übernommen, anerkannt oder sonst begrün-\n\ndet.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten als Haftpflichtversicherer der S. W. angesehen und des-\n\nhalb einen eigenen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte hafte dem Kläger\n\nunmittelbar aufgrund einer Personenversicherung.\n\na) Die S. W. hatte bei der Staatlichen Versicherung der DDR eine\n\nfreiwillige Haftpflichtversicherung zur Versicherung von Schadenser-\n\nsatzansprüchen gegen den Betrieb nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über\n\ndie Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968\n\n(DDR-GBl. I S. 355) abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfaßte\n\ngemäß § 1 Abs. 1 der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversiche-\n\nrung der volkseigenen Wirtschaft die Befriedigung berechtigter und die\n\nAbwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche, die auf Grund ge-\n\nsetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Betrieb u.a. wegen Ver-\n\nletzung von Personen erhoben wurden.\n\nNach den §§ 267 Abs. 1, 268 Abs. 1 a DDR-AGB haftete die S.\n\nW. als Betrieb dem bei ihr beschäftigten Kläger im Wege des Schadens-\n\nersatzes für den Verdienstausfallschaden, der ihm durch seine als Be-\n\nrufskrankheit im Sinne von § 221 S. 1 DDR-AGB anerkannte Atemwegs-\n\nerkrankung entstanden ist. Ein eventuelles Verschulden des Betriebes\n\nbzw. eine ihm zuzurechnende Pflichtwidrigkeit eines seiner Mitarbeiter\n\noder eine Pflichtverletzung seitens des Betriebes auf dem Gebiet des\n\nArbeits- und Gesundheitsschutzes gehörten nicht zu den Tatbestands-\n\nmerkmalen der Schadensersatzverpflichtung des Betriebes bei Arbeits-\n\nunfall und Berufskrankheit (Arbeitsrecht, Lehrbuch 3. Aufl. 1986 S. 369\n\nunter 2.1.; Arbeitsrecht, Grundriß 2. Aufl. 1980 S. 245 unter 14.1.). Ent-\n\nscheidend war nur der ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitspro-\n\nzeß, der bei einer Berufskrankheit nicht gesondert festgestellt werden\n\nmußte. Allein die Entscheidung, daß eine Berufskrankheit vorliege, ließ\n\ndie Schadensersatzpflicht des Betriebes entstehen, sofern der betroffene\n\nWerktätige einen materiellen Schaden hatte (Kirmse, Schadensersatzlei-\n\nstungen des Betriebes 3. Aufl. 1983 S. 21).\n\nAuf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte eine Schadenser-\n\nsatzverpflichtung der S. W. gegenüber dem Kläger erfüllt.\n\nb) Ein eigener Anspruch ist dem Kläger aus der betrieblichen\n\nHaftpflichtversicherung der S. W. nicht erwachsen. Zwar bestimmte § 3\n\nAbs. 3 S. 1 der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversicherung\n\nder volkseigenen Wirtschaft, daß die Staatliche Versicherung die Versi-\n\ncherungsleistungen an den Geschädigten zu zahlen habe. Ein unmittel-\n\nbarer Anspruch des Geschädigten gegen die Staatliche Versicherung\n\nbestand jedoch gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 dieser Bedingungen nicht.\n\nDas galt auch für die übrigen Haftpflichtversicherungen in der\n\nDDR. Gleichlautende Regelungen enthielten § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 der\n\nAnordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatli-\n\nchen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versiche-\n\nrung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. November 1969\n\n(DDR-GBl. II S. 682) für die Haftpflicht- und die Kraftfahr-Haftpflicht-\n\nVersicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen so-\n\nwie § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 der Anordnung über die Bedingungen für die\n\nPflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Ver-\n\nsicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. November\n\n1968 (DDR-GBl. II S. 945) für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung der\n\nvolkseigenen Betriebe. Ebenso konnte aus einer persönlichen Haft-\n\npflichtversicherung des Bürgers allein der Versicherungsnehmer, der in\n\neiner zivilrechtlichen Beziehung zur Versicherungseinrichtung stand,\n\nAnsprüche auf die Versicherungsleistung erheben. Die in § 264 Abs. 2\n\nS. 1 DDR-ZGB festgelegte Pflicht der Versicherungseinrichtung, Scha-\n\ndensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder Versicherten\n\ndurch Zahlung an den Geschädigten zu erfüllen, bewirkte nicht, daß\n\nletzterem ein direkter Anspruch ihr gegenüber zustand (Kommentar zum\n\nZivilgesetzbuch der DDR 1985 § 264 Anm. 2.1.; Göhring/Posch, Zivil-\n\nrecht Teil 2 1981 S. 130 unter 7.2.1.4.).\n\nDas Fehlen eines direkten Anspruchs des Geschädigten gegen\n\nden Haftpflichtversicherer war somit prägendes Merkmal der Haftpflicht-\n\nversicherung nach dem Versicherungsrecht der DDR. Etwas anderes galt\n\ndemgegenüber im Rahmen einer Personenversicherung, bei der auch\n\ndas Recht der DDR mangels Verantwortlichkeit eines Dritten dem Ge-\n\nschädigten selbst einen Anspruch einräumte. Demgemäß hat der Bun-\n\ndesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 25. September 1996 (IV ZR\n\n288/95 - VersR 1997, 49 = DtZ 1997, 62) und vom 23. Juni 1999 (IV ZR\n\n121/98 - r+s 1999, 399 = NVersZ 1999, 589) einen unmittelbaren An-\n\nspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegen die Versicherung\n\nbejaht, weil es sich bei den dort zugrunde liegenden Versicherungsver-\n\nhältnissen - wie im vorliegenden Fall nicht - um Personenversicherungen\n\nhandelte.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht eine Schuldübernahme und ein\n\nSchuldanerkenntnis seitens der Beklagten verneint, erhebt die Revision\n\nkeine Rügen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.\n\nIm übrigen könnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig\n\nausgeführt hat - dem Kläger gemäß den §§ 812 Abs. 2, 821 BGB den\n\nWegfall einer etwa übernommenen oder anerkannten Schadensersatz-\n\nverpflichtung entgegenhalten. Denn für ab dem 1. Januar 1991 entgan-\n\ngene Einkünfte konnten Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers\n\ngegen den Arbeitgeber nicht mehr entstehen, nachdem die §§ 267, 268\n\nDDR-AGB durch den Einigungsvertrag (Anl. II Kap. VIII Sachgeb. A\n\nAbschn. III Nr. 1 lit. g) zum 31. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt wor-\n\nden waren. Anders als bei einem Anspruch aus einem Personenversi-\n\ncherungsverhältnis gehört bei einem Anspruch nach den §§ 267 Abs. 1,\n\n268\n\nAbs. 1 AGB-DDR der Eintritt des Schadens auch bei vorheriger Aner-\n\nkennung einer Berufskrankheit zum Entstehungstatbestand des Schuld-\n\nverhältnisses (BAG aaO unter II 3 a; Senatsurteil vom 25. September\n\n1996 aaO unter II 3 c).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_297-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/iv-zr-297-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_297-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_297-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/iv-zr-297-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_297-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:10.807981+00:00"}}