{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_277-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-09-10","aktenzeichen":"IV ZR 277/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 277/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf\n\n266.667 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-\n\nErbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststel-\n\nlungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grund-\n\nstücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.\n\nStreitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden\n\nnachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern\n\nnur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG,\n\ndie allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der ge-\n\nschuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener\n\nVermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Gan-\n\nzes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrer-\n\nseits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.\n\nDas wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen, nach dem sich der\n\nStreitwert richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitutions-\n\nverfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die beantragte\n\nFeststellung, daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als\n\n(Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinanderset-\n\nzungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von dem\n\nVerkaufserlös nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermächt-\n\nnis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige Grund-\n\nstück nicht erfassen.\n\nNicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerinnen, beim Revisions-\n\nstreitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt\n\nwerden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilungs-\n\nordnung allein den Klägerinnen zustehe. Hierbei handelt es sich um ein\n\nbloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-10/iv-zr-277-00","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-10/iv-zr-277-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:26.932006+00:00"}}