{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_271-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"IV ZR 271/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 271/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Februar 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n5. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und sein im Juli 1998 verstorbener Bruder W. G. waren\n\nim Ergebnis hälftige Miterben des Nachlasses ihrer Mutter S. G. und ih-\n\nrer Schwester F. G.. Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin von W.\n\nG.. Der Kläger verlangt von ihr im Wege der Teilerbauseinandersetzung\n\ndie Auflassung eines Grundstücks.\n\nIm Nachlaß befanden sich 35 Grundstücke. Über 34 Grundstücke\n\nsetzte sich der Kläger mit seinem Bruder W. G. mit notariellem Vertrag\n\nvom 20. Dezember 1996 auseinander. Die Brüder waren sich darüber ei-\n\nnig, daß der Kläger auch das letzte - hier streitige - Grundstück erhalten\n\nsollte und aus der Grundstücksauseinandersetzung eine Wertdifferenz\n\nvon 89.108 DM auszugleichen hatte. Hinsichtlich des letzten Grund-\n\nstücks und restlicher Bankguthaben wurde der Nachlaß im Dezember\n\n1996 noch nicht auseinandergesetzt.\n\nDieses Grundstück ist Gegenstand eines notariellen Teilerbtei-\n\nlungsvertrags vom 17. November 1998 zwischen dem Kläger und der\n\nBeklagten. Danach übernimmt der Kläger zum Zwecke der weiteren\n\nErbteilung das Grundstück in sein Alleineigentum. Unter B II 3 des Ver-\n\ntrages heißt es:\n\n\"Die in dieser Urkunde enthaltene Erbteilung ist auf-\nschiebend bedingt dadurch, daß über die Erbteilung der\nnoch vorhandenen Bankguthaben des Nachlasses von\nFrau F. G. und Frau S. G. unter den Erben eine außerge-\nrichtliche Einigung erzielt wird ...\nEine solche Einigung besteht derzeit noch nicht. Die in\ndieser Urkunde getroffene Vereinbarung erfolgt aus-\ndrücklich unabhängig davon, wie eine solche Einigung\naussieht und steht lediglich unter der Bedingung, daß\neine außergerichtliche Einigung in irgend einer Weise\nerzielt wird.\"\n\nNach B III 1 des Vertrages ist die Auflassung ausdrücklich vom\n\nEintritt der vorgenannten Bedingung abhängig.\n\nIm Januar 1999 haben die Parteien bis auf einen Restbetrag von\n\nca. 72.000 DM Bankguthaben in Höhe von knapp 300.000 DM unterein-\n\nander hälftig aufgeteilt. Der Kläger meint, dadurch sei die Bedingung für\n\ndie Auflassung gemäß B II 3, III 1 des notariellen Vertrages vom\n\n17. November 1998 eingetreten. Das noch vorhandene ungeteilte Bank-\n\nguthaben genüge, um die zu seinen Gunsten durch die Übertragung der\n\nGrundstücke eingetretene Wertdifferenz auszugleichen.\n\nDie Beklagte behauptet unter Berufung auf Zeugen, die Parteien\n\nseien sich bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 17. November\n\n1998 darüber einig gewesen, daß Bedingung für die Auflassung eine ab-\n\nschließende Einigung der Parteien über den vom Kläger zu leistenden\n\nWertausgleich sei. Daran fehle es. Da der Kläger hierzu, wie die Klage\n\nzeige, auch nicht bereit sei, sei der restliche Nachlaß nach den gesetzl i-\n\nchen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Die Beklagte hat deshalb mit\n\nder Widerklage die hälftige Teilung der restlichen Bankguthaben und die\n\nhälftige Zahlung eines unstreitigen Veräußerungserlöses von ca.\n\n10.000 DM verlangt.\n\nDer Kläger hat die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprü-\n\nche anerkannt. Er ist der Ansicht, daß jedenfalls dadurch die Bedingung\n\nfür die Auflassung des Grundstücks eingetreten sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Auflassung und zur Bewilli-\n\ngung der Eintragung im Grundbuch verurteilt und der Widerklage durch\n\nAnerkenntnisurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren\n\nAntrag auf Klagabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, nach dem Wortlaut der notariellen\n\nUrkunde vom 17. November 1998 sei die Bedingung für die Auflassung\n\nunter B II 3 klar definiert. Alleinige Voraussetzung sei danach die Auf-\n\nteilung des noch vorhandenen Bankguthabens. Die Beklagte habe zwar\n\nunter Benennung ihres Sohnes, der sie bei der notariellen Vereinbarung\n\nvertreten hatte, und des beurkundenden Notars als Zeugen behauptet,\n\nBedingung für die Auflassung sei weitergehend eine abschließende Ge-\n\nsamtregelung des Nachlasses gewesen. Von maßgeblicher Bedeutung\n\nsei jedoch der Wortlaut der notariellen Urkunde. Mit dem Landgericht sei\n\nvon einer Einigung im Sinne von B II 3 des notariellen Vertrages auszu-\n\ngehen. Nach Anerkenntnis des Widerklageantrags seien nunmehr sämt-\n\nliche Bankguthaben aufgeteilt. Dies sei zwar vom Wortlaut her nicht von\n\ndem in der notariellen Urkunde verwendeten Begriff der außergerichtl i-\n\nchen Einigung erfaßt. Deshalb sei durch Auslegung zu ermitteln, ob\n\nauch die durch Anerkenntnis des Klägers entstandene Regelung die\n\nTatbestandsvoraussetzung erfülle. Ausgehend von der Interessenlage\n\nder Parteien sei festzustellen, daß der Kläger die Auflassung und die\n\nBeklagte die Aufteilung der Bankguthaben unter Berücksichtigung einer\n\nAusgleichszahlung zu ihren Gunsten hätten erreichen wollen. Durch die\n\nin den notariellen Vertrag aufgenommene Bedingung für die Auflassung\n\nsei ein gewisser Druck auf den Kläger entstanden, dem Ausgleichsver-\n\nlangen der Beklagten nachzugeben. Dies habe der Kläger zwar auch\n\ndurch sein Anerkenntnis nicht getan. Immerhin habe er dadurch aber die\n\nunverzügliche Aufteilung der vorhandenen Bankguthaben nach Quoten\n\nermöglicht. Ob die Beklagte eine solche Teilauseinandersetzung gegen\n\nden Willen des Klägers hätte durchsetzen können, sei fraglich.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat, wie die Revision mit Recht beanstandet, das Beweis-\n\nangebot der Beklagten und wesentlichen Parteivortrag rechtsfehlerhaft\n\nübergangen und die notarielle Vereinbarung vom 17. November 1998\n\nohne hinreichende Berücksichtigung der Interessen der Beklagten ein-\n\nseitig zugunsten des Klägers ausgelegt.\n\n1. Dem angefochtenen Urteil läßt sich schon nicht entnehmen, wie\n\ndas Berufungsgericht die Regelung unter B II 3 des notariellen Vertrages\n\nauslegt. Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Wortlauts wird zu-\n\nnächst gesagt, alleinige Voraussetzung für den Auflassungsanspruch sei\n\ndie Aufteilung des noch vorhandenen Bankguthabens. Bei den Ausfüh-\n\nrungen dazu, ob die Widerklage und das Anerkenntnis als Bedingungs-\n\neintritt anzusehen seien, nimmt das Berufungsgericht jedoch an, durch\n\ndie Aufnahme der Bedingung in den Vertrag sei ein gewisser Druck auf\n\nden Kläger entstanden, dem Interesse der Beklagten an einer Aus-\n\ngleichszahlung nachzugeben. Eben dies war aber der von der Beklagten\n\nbehauptete Zweck der Bedingung.\n\na) Legt man die zuerst genannte Auslegung der revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung zugrunde, hat das Berufungsgericht es rechtsfehlerhaft\n\nunterlassen, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen.\n\nNach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung umfaßte die als Bedi n-\n\ngung für die Auflassung zu erzielende Einigung insbesondere die vom\n\nKläger zu leistende, der Höhe nach aber streitige Ausgleichszahlung.\n\naa) Dabei kann offenbleiben, ob der Wortlaut der Vertragsbestim-\n\nmung so klar ist, wie das Berufungsgericht meint. Immerhin ist nicht von\n\neiner Aufteilung des Bankguthabens die Rede, sondern von einer Erb-\n\nteilung und einer insoweit zu erzielenden, aber noch nicht bestehenden\n\nEinigung. Das deutet darauf hin, daß mit der Erbteilung des Bankgutha-\n\nbens nicht die rein rechnerische Aufteilung nach den schon damals un-\n\nstreitig gewesenen Erbquoten gemeint ist.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht beachtet, daß der\n\nübereinstimmende Wille der Vertragsparteien dem Vertragswortlaut und\n\njeder anderen Interpretation vorgeht und Fragen der Auslegung erst ent-\n\nstehen, wenn sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen\n\nläßt (BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196 unter\n\nII 1). Auch demjenigen, der sich auf einen vom eindeutigen Wortlaut ab-\n\nweichenden Parteiwillen beruft, steht der Beweis hierfür offen (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 193/94 - NJW 1995, 3258 unter 2 c\n\nund vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144 unter II 2).\n\nb) Sollte die Bedingung als Druckmittel der Beklagten zur Durch-\n\nsetzung ihrer Ausgleichsforderung anzusehen sein, ist das vom Beru-\n\nfungsgericht gefundene Ergebnis nicht mit dem Grundsatz einer nach\n\nbeiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGH, Urteil\n\nvom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a\n\nm.w.N.) zu vereinbaren. Dieser Grundsatz besagt insbesondere, daß ein\n\nVerzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern ein\n\nunzweideutiges Verhalten festgestellt werden muß, das vom Erklärungs-\n\ngegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (BGH, Urteil\n\nvom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - NJW 1994, 379 unter II 2 a und\n\nb m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - Ur-\n\nteilsumdruck S. 10 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nDas Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß der Kläger durch\n\ndas Anerkenntnis der auf hälftige Teilung der restlichen Bankguthaben\n\ngerichteten Widerklageforderung dem Wunsch der Beklagten nach Zah-\n\nlung des Wertausgleichs aus der Grundstücksauseinandersetzung nicht\n\nnachgegeben hat. Es hält den Auflassungsanspruch aber deshalb für\n\nbegründet, weil der Kläger durch sein Anerkenntnis die unverzügliche\n\nAufteilung der restlichen Bankguthaben ermöglicht habe und dadurch\n\nder Beklagten entgegengekommen sei. Dieser Gesichtspunkt könnte\n\naber überhaupt nur dann bei der Interessenabwägung entscheidend zu\n\nLasten der Beklagten ins Gewicht fallen, wenn sie an der Auseinander-\n\nsetzung der nur noch verhältnismäßig geringen Bankguthaben ein gr ö-\n\nßeres Interesse gehabt hätte als der Kläger. Dazu haben die Parteien\n\nnichts vorgetragen, dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Widerklage\n\nkann auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte auf das ihr durch\n\ndie Bedingung gegebene rechtliche Druckmittel verzichtet hat. Sie hat\n\nvielmehr stets daran festgehalten, daß dem geltend gemachten Auflas-\n\nsungsanspruch die fehlende Einigung über die Höhe des Ausgleichsan-\n\nspruchs entgegenstehe.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie im notariellen Vertrag vom 17. November 1998 unter B II 3 ge-\n\nnannte noch nicht bestehende Einigung dürfte sich nach dem überein-\n\nstimmenden Parteivortrag nur auf die Höhe des vom Kläger unter Be-\n\nrücksichtigung von Gegenforderungen zu zahlenden Ausgleichs bezogen\n\nhaben. Die Erbquoten und die Ausgleichspflicht dem Grunde nach waren\n\nund sind unstreitig. Eine außergerichtliche Einigung darüber ist, wie das\n\nLandgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem eigenen Vortrag des\n\nKlägers nicht erzielt worden. Die Meinungsverschiedenheiten der Partei-\n\nen über die Brandentschädigung stehen dem Auflassungsanspruch nach\n\ndem bisherigen Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht entgegen. Da-\n\nnach ist offen, wem dieser Betrag zusteht. Daß die Brandentschädigung\n\nGegenstand der notariellen Verhandlung vom 17. November 1998 gewe-\n\nsen sei, hat die Beklagte nicht behauptet.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/iv-zr-271-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/iv-zr-271-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:34.270613+00:00"}}