{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_270-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"IV ZR 270/00","doktyp":"Versäumnis-urteil","leitsatz":"BGB §§ 139, 133 A, 157 A; FamGB/DDR §§ 13, 39 Der Anteil an einer nicht auseinandergesetzten fortgesetzten ehelichen Vermö- gensgemeinschaft nach FamGB/DDR ist nicht übertragbar. Dagegen kann der Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben abgetreten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-\nURTEIL\n\nIV ZR 270/00\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 139, 133 A, 157 A; FamGB/DDR §§ 13, 39\n\nDer Anteil an einer nicht auseinandergesetzten fortgesetzten ehelichen Vermö-\ngensgemeinschaft nach FamGB/DDR ist nicht übertragbar. Dagegen kann der\nAnspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben abgetreten werden.\n\nBGH, Versäumnis-Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juni 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26.\n\nZivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin \n\nvom\n\n4. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zi-\n\nvilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 17. August\n\n1999 teilweise geändert.\n\nDie Klage wird - unter Aufhebung des landgerichtlichen\n\nVersäumnis-Teilurteils vom 15. Januar 1999 auch inso-\n\nweit - insgesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von\n\n400.000 DM, den sie in Erfüllung eines \"Anteilsübertragungs- und Erb-\n\nteilskaufvertrags\" an ihn gezahlt hat.\n\nDie an die Klägerin übertragenen Rechte stammten ursprünglich\n\nvon B. K. Diese hatte mit H. K. in ehelicher Vermögensgemeinschaft\n\nnach dem Familiengesetzbuch der DDR (FamGB) gelebt, die im wesent-\n\nlichen ein Grundstück in B.-W. umfaßte. H. K. verstarb am 18. Februar\n\n1989. Er wurde von seiner Ehefrau und seiner Tochter, C. Ho., zu glei-\n\nchen Teilen beerbt. B. K. veräußerte gemäß notariellen Urkunden vom\n\n27. Februar 1992 ihren hälftigen Erbteil und ihren \"Miteigentumsanteil\"\n\nan dem Grundstück an den Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom\n\n2. Dezember 1993 trat sie ihren Erbteilsanspruch und ihren \"Anspruch\n\naus der Vermögensgemeinschaft [mit] meinem verstorbenen Ehemann\"\n\nan den Beklagten ab. Die Abtretung nahm der Beklagte mit notarieller\n\nUrkunde vom 2. März 1995 an. An dem Beurkundungstermin nahm auch\n\nB. K. teil, die sich auf ihr vorangegangenes Angebot bezog. Beide Par-\n\nteien erklärten nachfolgend:\n\n\"Wir sind uns darin einig, daß der hälftige Anteil der Er-\nschienenen zu 1) an der Vermögensgemeinschaft mit ihrem\nverstorbenen Ehemann und der 1/2-Erbanteil an seinem\nNachlaß mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Erschie-\nnenen zu 2) übergeht.\"\n\nMit notariellen Urkunden vom 17. Januar 1995, 4. Mai 1995 und\n\n13. Juni 1995 übertrug C. Ho. gegen Zahlung von 100.000 DM der Klä-\n\ngerin ihren hälftigen Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit dem ver-\n\nstorbenen H. K. und ihren 1/2 Erbanteil an seinem Nachlaß. Am 10. Mai\n\n1995 ließen die Klägerin und der Beklagte den streitbefangenen \"An-\n\nteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrag\" beurkunden unter Bezug-\n\nnahme auf den notariellen Vertrag vom 2. Dezember 1993/2. März 1995\n\nzwischen dem Beklagten und B. K.\n\nB. K. verstarb im Dezember 1996 und wurde von ihrer Stieftochter\n\nC. Ho. testamentarisch beerbt. Am 28. Juli 1998 schlossen C. Ho. und\n\ndie Klägerin eine notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung, in der es\n\nheißt:\n\n\"Frau C. Ho. und Frau G. L. sind sich über die Auflösung\nder unter den Erben der Eheleute H. und B. K. fortgesetz-\nten ehelichen Vermögensgemeinschaft einig, setzen sich\nhiermit auseinander und beenden die Vermögensgemein-\nschaft.\"\n\nDie Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 141.000 DM an C.\n\nHo. zur Abgeltung ihrer Anteile an der fortgesetzten Vermögensgemein-\n\nschaft und dem Nachlaß, sowie dazu, sie von \"Ansprüchen Dritter im Z u-\n\nsammenhang mit der Erbschaft und der beendeten Vermögensgemein-\n\nschaft\" freizustellen. Den Freistellungsanspruch trat C. Ho. später an den\n\nBeklagten ab. Die Klägerin wurde am 23. August 1999 als Alleineigentü-\n\nmerin in das Grundbuch eingetragen.\n\nSie hält den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag für nichtig.\n\nSie hat neben der Herausgabe des erlangten Kaufpreises Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 20.000 DM begehrt, da sie das Grundstück weiterver-\n\näußert habe und ihrerseits Ansprüchen des Erwerbers ausgesetzt sei.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 400.000 DM verur-\n\nteilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des\n\nBeklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Ver-\n\npflichtung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und die in\n\nzweiter Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den von C. Ho. an\n\nden Beklagten abgetretenen Ansprüchen in Höhe von 96.666,67 DM\n\ndurchgreifen lassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte eine Ab-\n\nweisung des gesamten Klaganspruchs.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter teilweiser Aufhebung\n\nder angegriffenen Entscheidung zur vollständigen Klagabweisung. Hier-\n\nüber war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu\n\nentscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Par-\n\nteien am 10. Mai 1995 geschlossene Vertrag gemäß § 306 BGB nichtig,\n\nsoweit er den Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft betrifft.\n\nDie objektive Unmöglichkeit beruhe darauf, daß ein solcher Anteil nicht\n\nabgetreten werden könne, solange eine Auseinandersetzung der Ge-\n\nmeinschaft nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe bereits von B. K. aus die-\n\nsem Grunde keine Rechte erwerben können, so daß er nicht in der Lage\n\ngewesen sei, diese an die Klägerin weiterzugeben. Die Nichtigkeit erfas-\n\nse indes nicht den Vertrag in seiner Gesamtheit. Es sei im Rahmen des\n\n§ 139 BGB davon auszugehen, daß der Vertrag bezüglich des Nachlaß-\n\nanteils, der habe übertragen werden können, auch ohne den Anteil an\n\nder Vermögensgemeinschaft geschlossen worden wäre. Der Klägerin sei\n\ndaran gelegen gewesen, neben dem Eigentumsanteil von C. Ho. auch\n\nden weiteren Miteigentumsanteil zu erwerben, um das gesamte Grund-\n\nstück an Dritte weiterveräußern zu können. Ihr sei es darum gegangen,\n\ndie Rechte dort zu erwerben, wo sie sich tatsächlich befunden hätten.\n\nDer auf den unwirksamen Teil des Vertrages entfallene Kaufpreis betra-\n\nge 2/3 von 400.000 DM. Die sich daraus ergebene Bereicherungsforde-\n\nrung in Höhe von 266.666,67 DM sei in Höhe von 96.666,97 DM durch\n\ndie hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagte habe gegen\n\nC. Ho. als Erbin der B. K. einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des\n\nan diese geleisteten Kaufpreises. C. Ho. habe insoweit einen Freistel-\n\nlungsanspruch gegen die Klägerin gehabt, diesen aber an den Beklagten\n\nabgetreten, so daß sich in dessen Person der Freistellungsanspruch in\n\neinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin gewandelt\n\nhabe.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Im Ausgangspunkt richtig ist, daß eine Verfügung über den An-\n\nteil an einer beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten ehelichen\n\nVermögensgemeinschaft unwirksam ist.\n\na) Die Eheleute H. und B. K. lebten in der früheren DDR im ge-\n\nsetzlichen Güterstand gemäß §§ 13, 39 FamGB. Da H. K. vor dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 verstorben ist, bleibt für die\n\nAuseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens\n\nder \n\nEhegatten \n\ndas \n\nvormalige \n\nRecht \n\nmaßgebend \n\n(vgl.\n\nMünchKomm/Gernhuber, Art. 234 §§ 4, 4a EGBGB Rdn. 32 a.E. BGH,\n\nUrteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 unter 1 für\n\ndie Beendigung durch Scheidung). Auf dieser Grundlage ist die eheliche\n\nVermögensgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft einzuordnen\n\n(BGHZ 141, 307, 310). Ihre Auseinandersetzung ist nach dem Tode des\n\nH. K. zunächst unterblieben. Sie wurde statt dessen zwischen seinen Er-\n\nben, B. K. und C. Ho., zur einen Hälfte und dem überlebenden Ehegat-\n\nten, B. K., zur anderen Hälfte fortgesetzt.\n\nb) Vor erfolgter Auseinandersetzung ist der Anteil an einer Ge-\n\nsamthandsgemeinschaft nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 10. Mai\n\n1966 - V ZR 174/63 - LM BGB § 1487 Nr. 1 unter 1; Erman/Heckelmann,\n\nBGB 10. Aufl. § 1419 Rdn. 2; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. [2000]\n\n§ 1419 Rdn. 11, 14; MünchKomm/Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 1419\n\nRdn. 2, 3). Davon ist kraft gesetzlicher Anordnung (§ 2033 BGB) nur die\n\nVerfügung des Mitglieds einer Erbengemeinschaft über seinen Anteil am\n\nNachlaß ausgenommen. Selbst eine auf den Nachlaßgegenstand - wie\n\nhier auf den in den Nachlaß fallenden Anteil an der ehelichen Vermö-\n\ngensgemeinschaft - bezogene Verfügungsbeschränkung steht dem nicht\n\nentgegen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO; Staudinger/Werner,\n\n13. Bearb. [1995] § 2033 BGB Rdn. 9). B. K. hatte daher bei Abschluß\n\ndes notariellen Vertrages mit dem Beklagten am 2. März 1995 ein Verfü-\n\ngungsrecht über ihren Erbteil, nicht hingegen über ihren außerhalb der\n\nErbengemeinschaft stehenden Anteil an der ehelichen Vermögensge-\n\nmeinschaft.\n\n2. Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß die Verei n-\n\nbarung zwischen B. K. und dem Beklagten nicht den mit einer Verfü-\n\ngungsbeschränkung belegten Anteil an der ehelichen Vermögensge-\n\nmeinschaft zum Gegenstand hatte, sondern lediglich ihren aus der Aus-\n\neinandersetzung der Gemeinschaft folgenden Anspruch. Das ergibt eine\n\nAuslegung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. März 1995. Da\n\ndas Berufungsgericht eine Interpretation der beiden notariellen Urkunden\n\nunterlassen hat, konnte der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil\n\nvom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter I 2 c).\n\nDer Anspruch eines an einer Gesamthandsgemeinschaft Beteilig-\n\nten auf das, was sich für ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird,\n\nkann abgetreten werden. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verfü-\n\ngung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine künftige Forde-\n\nrung zum Gegenstand hat, welche den Abschluß der Auseinanderset-\n\nzung voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 2.; Staudin-\n\nger/Thiele, aaO Rdn. 12; MünchKomm/Kanzleiter, aaO). Bereits nach\n\ndem Wortlaut der Urkunde vom 2. Dezember 1993 hat B. K. darin nicht\n\nüber ihren Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft verfügen\n\nwollen, sondern ausdrücklich nur über ihren Anspruch aus der - schon\n\nbeendeten, aber noch auseinanderzusetzenden - Vermögensgemein-\n\nschaft. Auf dieses, eingangs der Urkunde vom 2. März 1995 in Bezug\n\ngenommene Angebot zielt die Annahme des Beklagten. Die daran an-\n\nschließende Erklärung der Parteien, sie seien darüber einig, daß der\n\nhälftige Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit sofortiger dinglicher\n\nWirkung übergehe, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung.\n\nDenn der dingliche, auf das spätere Auseinandersetzungsguthaben be-\n\nzogene Erwerbstatbestand war bereits durch die vorangegangene An-\n\nnahme des Beklagten abgeschlossen.\n\n3. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den zwischen den Par-\n\nteien am 10. Mai 1995 geschlossenen Vertrag.\n\na) Zwar ist im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin\n\nneben der Übertragung des Erbteils auch die des Anteils an der Vermö-\n\ngensgemeinschaft beurkundet. Die Urkunde bezieht sich jedoch auf die\n\nvorangegangene notarielle Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. März\n\n1995. Da sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat,\n\nkann auch die Urkunde vom 10. Mai 1995 vom Senat eigenständig aus-\n\ngelegt werden. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist\n\ndahingehend aufzufassen, daß der Beklagte der Klägerin mit deren Ei n-\n\nverständnis das an Rechten übertragen wollte, was er zuvor von B. K.\n\nerhalten hatte. Für dieses Verständnis spricht die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin habe die Rechte dort erwerben wollen, wo\n\nsie sich tatsächlich befunden hätten, also im Zweifel das, was beim Be-\n\nklagten an Rechten vorhanden war, ebenso wie der Beklagte im Zweifel\n\nnur das veräußern wollte, was ihm seinerseits an Rechten zuvor von B.\n\nK. übertragen worden war.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag\n\ndaher nicht teilweise unwirksam. Er ist, auch soweit es um den Anspruch\n\naus der fortgesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft geht, auf die\n\nÜbertragung der Rechte gerichtet, die der Beklagte am 10. Mai 1995 in-\n\nnehatte. Das verpflichtende Geschäft wäre nur dann nichtig gewesen,\n\nwenn es eine Verfügung über den Anteil an der ehelichen Vermögens-\n\ngemeinschaft beinhaltet hätte. Das aber war, wie die Auslegung der Ver-\n\neinbarung vom 10. Mai 1995 ergibt, gerade nicht der Fall. Ob eine Nich-\n\ntigkeit, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf § 306 BGB (Stau-\n\ndinger/Thiele, aaO Rdn. 14; MünchKomm/Kanzleiter, aaO) oder auf\n\n§ 134 BGB (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 1; Erman/Heckel-\n\nmann, aaO) beruht hätte, kann demgemäß dahingestellt bleiben.\n\nc) Eine Verpflichtung des Beklagten, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB einen Kaufpreisanteil von 266.666,67 DM an die Klägerin zurückzu-\n\nzahlen, besteht somit nicht. Auf die vom Berufungsgericht erörterte\n\nHilfsaufrechnung kommt es nicht mehr an.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_270-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/iv-zr-270-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 4","ref_norm":"234-4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 4a","ref_norm":"234-4a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_270-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_270-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/iv-zr-270-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_270-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:29.856865+00:00"}}