{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_268-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"IV ZR 268/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1 Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufs- recht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Er- werber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 268/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 2035 Abs. 1 Satz 1\n\nDer Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufs-\nrecht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem\nverkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst\nnach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Er-\nwerber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Oktober 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. September\n\n2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangen\n\nvom Beklagten die Rückübertragung eines Erbteils, den eine weitere\n\nMiterbin durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1997 an den der Er-\n\nbengemeinschaft nicht angehörenden Beklagten verkauft hat. Nachdem\n\nder Notar alle übrigen Miterben darüber unterrichtet hatte, übten die fünf\n\nKläger sowie der Miterbe W. T. im Januar und Februar 1998 ihr Vor-\n\nkaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin bzw. dem bevollmäch-\n\ntigten Notar aus. Mit Vertrag vom 18. Februar 1998 übertrug W. T. sei-\n\nnen Erbteil auf die Klägerin zu 1). Trotz der Ausübung des Vorkaufs-\n\nrechts wurde der Vertrag mit dem Beklagten durch Übertragung des\n\nErbteils am 3. Juni 1998 vollzogen.\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage Zug-um-Zug gegen Erstattung\n\ndes Kaufpreises von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der\n\nBeklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klä-\n\nger sowie der Miterbe W. T. ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Da\n\ndie übrigen Miterben trotz Unterrichtung durch den Notar das Vorkaufs-\n\nrecht nicht ausgeübt hätten, stehe es den Klägern und W. T. zur ge-\n\nsamten Hand zu. W. T. habe allerdings durch die Übertragung seines\n\nErbteils auf die Klägerin zu 1) seine Rechte aus der Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts verloren. Mithin seien nur die Kläger berechtigt, den An-\n\nspruch auf Rückübertragung des an den Beklagten veräußerten Erbteils\n\ndiesem gegenüber geltend zu machen. Dem Anspruch stehe nicht entge-\n\ngen, daß das Vorkaufsrecht gegenüber der verkaufenden Miterbin gel-\n\ntend gemacht worden sei und diese trotzdem ihren Erbteil nach Ablauf\n\nder Zweimonatsfrist (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf den Beklagten\n\nübertragen habe. Das folge aus einer entsprechenden Anwendung von\n\n§ 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n2. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht\n\ndurch.\n\na) Die Revision meint, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausge-\n\nübt worden. Zur Erbengemeinschaft gehörten nämlich die unbekannten\n\nErben nach M. H.. Diese könne der Notar nicht über den Erbteilsverkauf\n\nunterrichtet haben. Deshalb sei das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausge-\n\nübt worden. Denn es stehe den Miterben gemäß § 513 BGB gemein-\n\nschaftlich zu; die hier handelnden Kläger (und der Miterbe W. T.) seien\n\nzu seiner Ausübung nur berechtigt, wenn das Recht aller übrigen Miter-\n\nben, an der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken,\n\ndurch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB erloschen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - IVa\n\nZR 163/80 - NJW 1982, 330 unter 2 a und c).\n\nDamit geht die Revision jedoch von einem unzutreffenden Sach-\n\nverhalt aus. Das Berufungsgericht stellt in seinem Tatbestand fest, daß\n\nder Notar alle übrigen, der Erbengemeinschaft angehörenden Miterben\n\nvon dem Erbteilsverkauf unterrichtet hat. Diese Feststellung bezieht sich\n\nnach dem Zusammenhang auch auf die zuvor erwähnten unbekannten\n\nErben nach M. H.. Daß die übrigen Miterben insgesamt unterrichtet wor-\n\nden sind, war in den Tatsacheninstanzen unstreitig. Die Revisionserwi-\n\nderung trägt im übrigen vor, als Nachlaßpfleger für die unbekannten Er-\n\nben nach M. H. sei ein Rechtsanwalt bestellt worden, an den ausweislich\n\nder Akten eine der Nachrichten des Notars weitergeleitet wurde. Einer\n\nsolchen zusätzlichen Feststellung bedarf es hier aber nicht. Vielmehr\n\nrechtfertigen bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen\n\ndie keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden ist, die An-\n\nnahme, daß das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde.\n\nb) Ferner vertritt die Revision die Ansicht, der geltend gemachte\n\nAnspruch könne den Klägern nur zur gesamten Hand zusammen mit dem\n\nMiterben W. T. zustehen; dessen Erbteilsveräußerung sei ohne Bedeu-\n\ntung. Daran ist richtig, daß das Vorkaufsrecht gemäß § 514 BGB nicht\n\nübertragbar ist. Auch der aus seiner Ausübung entstandene Anspruch\n\nkann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wegen\n\nseiner gesamthänderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Mit-\n\nerben anteilig übertragen werden, und zwar auch nicht auf einen ande-\n\nren, sein Vorkaufsrecht ausübenden Miterben \n\n(BGH, Urteil vom\n\n9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Jo-\n\nhannsen WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6; MünchKomm/Dütz, BGB\n\n3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vor-\n\nkaufsrecht allein ausgeübt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.).\n\nDas ändert jedoch nichts an dem vom Berufungsgericht mit Recht\n\nhervorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Miterbe W. T., nachdem er\n\ndurch Übertragung seines Erbteils auf die Klägerin zu 1) vollständig aus\n\nder Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, von § 2034 Abs. 1 BGB nicht\n\nmehr geschützt wird, mag er auch weiterhin Miterbe sein (BGHZ 121, 47,\n\n50 f.). In dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\n\nder durch Einräumung eines Vorkaufsrechts gegenüber dem Erbteilsver-\n\nkauf eines anderen Miterben vom Gesetz gewährte Schutz nicht nur\n\ndann nicht einleuchtet, wenn der das Vorkaufsrecht ausübende Miterbe\n\ngleichzeitig seinen eigenen Erbteil verkauft, sondern auch dann nicht,\n\nwenn beide Erbteilsverkäufe nacheinander zustande kommen und abge-\n\nwickelt werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes steht das Vorkaufs-\n\nrecht einem Miterben nicht mehr zu, wenn er - wie hier W. T. - jedenfalls\n\nvor Rückübertragung des Erbteils, wegen dessen Verkauf er sein Vor-\n\nkaufsrecht ausgeübt hat, selbst vollständig aus der Erbengemeinschaft\n\nausgeschieden ist. Also steht ihm der hier geltend gemachte Anspruch\n\nnicht zu. Vielmehr sind allein die Kläger aktivlegitimiert, und zwar nach\n\ndem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile (BGH, Urteil vom 9. Februar\n\n1983 aaO); die Erbteilsübertragung W. T. auf die Klägerin zu 1) ist inso-\n\nweit unerheblich.\n\nc) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht zugrunde gelegte herrschende Meinung, daß § 2035 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der verkaufende Miter-\n\nbe, der seinen Erbteil dem Käufer zunächst nicht übertragen hat, ihn\n\ntrotz Ausübung des Vorkaufsrechts und nach Ablauf der dafür in § 2034\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Zweimonatsfrist dann doch mit dinglicher\n\nWirkung auf den Käufer überträgt (so OLG Schleswig NJW-RR 1992,\n\n1160 unter II; MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer,\n\nBGB 60. Aufl., § 2035 Rdn. 4; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts\n\n4. Aufl., § 42 III 3 c S.1042; Klinke, Das Vorkaufsrecht der Miterben,\n\nDiss.Münster 1995 S.136 ff. m.w.N.; a.A. Staudinger/Werner, BGB 1996,\n\n§ 2037 Rdn. 4 a.E.; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl., § 2035 Rdn. 3). Die\n\ngegen die herrschende Auffassung geltend gemachten Bedenken über-\n\nzeugen jedoch nicht.\n\naa) Im Gesetzgebungsverfahren war man sich zwar einig, \"daß mit\n\neinem obligatorischen Vorkaufsrecht nicht geholfen sei\"; andererseits\n\nbestanden Bedenken u.a. gegen den Vorschlag, die Verfügung über den\n\nErbteil solle insoweit unwirksam sein, wie sie den durch Ausübung des\n\nVorkaufsrechts entstandenen Anspruch eines Miterben auf Übertragung\n\ndes Erbteils vereiteln würde (Protokolle der Kommission für die zweite\n\nLesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band V, 1899,\n\nS. 840 f.; Band VI, 1899, S. 318 f.). So kam es zu der gegenwärtigen\n\nRegelung, wobei die Kommission davon ausging, daß \"in den meisten\n\nFällen die dingliche Übertragung des Anteils gleichzeitig mit dem Ab-\n\nschluß des obligatorischen Veräußerungsvertrages erfolgen werde\"\n\n(Prot. V, 840). Es trifft also nicht zu, wie die Revision meint, daß eine\n\nSchutzlücke für die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben bewußt in\n\nKauf genommen worden sei. Vielmehr wurde die Gesetz gewordene Re-\n\ngelung als hinreichend angesehen, um den erstrebten Schutz der Miter-\n\nben zu erreichen (Prot. VI, 319).\n\nNach der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der Miter-\n\nben ausgelöst durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag über einen Erb-\n\nteil; mit Zugang der Mitteilung darüber läuft die Frist von zwei Monaten\n\nfür die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 2034 Abs. 1 und 2 BGB). Das\n\ndingliche Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) ist\n\nvon Bedeutung für die Frage, wem gegenüber das Vorkaufsrecht auszu-\n\nüben ist: Das ist bis zum dinglichen Vollzug nach der Regel des § 505\n\nAbs. 1 BGB der Verkäufer, danach aber gemäß der Ausnahmevorschrift\n\ndes § 2035 Abs. 1 BGB der Käufer (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - IV\n\nZR 137/64 - BB 1967, 1104). Damit weist die gesetzliche Regelung eine\n\nplanwidrige, die Weiterentwicklung durch Analogie eröffnende Unvoll-\n\nständigkeit insofern auf, als ein Schutz der vorkaufsberechtigten Miter-\n\nben auch für den Fall dinglicher Anteilsübertragung auf einen Dritten\n\nbeabsichtigt war, der Fall einer dinglichen Übertragung erst geraume\n\nZeit nach Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrages und auch nach\n\nAusübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem verkaufenden Miterben\n\naber ungeregelt geblieben ist.\n\nbb) Die Rechtsprechung hat stets den Zweck des Vorkaufsrechts\n\ndes § 2034 BGB hervorgehoben, nämlich die übrigen Miterben vor dem\n\nEindringen unerwünschter Nichterben in die Erbengemeinschaft (und\n\nauch vor der Verstärkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter)\n\nzu schützen (BGHZ 121, 47, 49). Gerade weil der Gesetzgeber den\n\nSchutz auf Fälle des Verkaufs beschränkt hat, bestand - anders als die\n\nRevision meint - Anlaß, die Schutzfunktion durch eine ausdehnende\n\nAuslegung zu betonen (BGHZ 56, 115, 117). Versuchen, das Vorkaufs-\n\nrecht der Miterben zu umgehen, ist die Rechtsprechung stets entgegen-\n\ngetreten (BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68 - DNotZ 1971,\n\n744, 746).\n\nNach Meinung der Revision sollen die übrigen Miterben aber in\n\nFällen der vorliegenden Art auf einen Schadensersatzanspruch gegen\n\nden verkaufenden Miterben angewiesen sein. Die Kläger machen dem-\n\ngegenüber mit Recht geltend, daß auf diese Weise die von § 2035\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB geschaffene Drittwirkung des Vorkaufsrechts leicht\n\numgangen werden könnte; der Schutz der übrigen Miterben bliebe vom\n\nguten Willen des verkaufenden Miterben abhängig, auf den es nach der\n\ngesetzlichen Regelung gerade nicht ankommen soll. Der Gesetzgeber\n\nhat die übrigen Miterben zwar auch nach wirksamer Ausübung ihres Vor-\n\nkaufsrechts nicht zu dinglichen Anteilsinhabern gemacht (so zutreffend\n\nStaudinger/Werner, aaO § 2037 Rdn. 4). Er hat die Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts aber nicht nur gegenüber dem verkaufenden Miterben, son-\n\ndern nach §§ 2035 Abs. 1 Satz 1, 2037 BGB auch den Anteilserwerbern\n\ngegenüber eröffnet. Deshalb ist der h.M. zuzustimmen, daß erst recht\n\nder einmal wirksam durch Ausübung gegenüber dem verkaufenden Mit-\n\nerben entstandene Anspruch der übrigen Miterben auf Übertragung des\n\nveräußerten Erbteils sich bei einer nachfolgenden dinglichen Übertr a-\n\ngung des Erbteils auf den Dritten gegen diesen richtet. So wie der Dritte\n\nden Erbteil vor Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Einschränkung er-\n\nwirbt, daß das Vorkaufsrecht auch ihm gegenüber ausgeübt werden\n\nkann, ebenso erwirbt der Dritte den Erbteil nach Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts zusammen mit der bereits dem verkaufenden Miterben ge-\n\ngenüber begründeten Verpflichtung zur Übertragung.\n\ncc) Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die dem schuld-\n\nrechtlichen Kaufvertrag nachfolgende dingliche Übertragung des Erbteils\n\nnoch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB statt-\n\nfindet oder nicht. Soweit Soergel/Wolf (aaO) den übrigen Miterben bei\n\neiner dinglichen Übertragung noch innerhalb dieser Frist das Recht zu-\n\nbilligen, gegenüber dem Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts zu er-\n\nklären, dürfte dem schon entgegenstehen, daß das Vorkaufsrecht, wenn\n\nes zuvor schon dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt wurde,\n\ndamit verbraucht ist (MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7). Jedenfalls\n\nist nicht einzusehen, daß die ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig und wirksam\n\nausübenden Miterben des vom Gesetz gewollten Schutzes gegenüber\n\neiner dinglichen Übertragung des Erbteils auf den Dritten verlustig ge-\n\nhen, wenn diese Übertragung - wie hier - erst nach Ablauf der Zweimo-\n\nnatsfrist erfolgt. Diese Frist soll die übrigen Miterben dazu anhalten, sich\n\nin angemessener Zeit über die Ausübung ihres Vorkaufsrechts klar zu\n\nwerden. Insofern begrenzt sie die Ausübung des Vorkaufsrechts; bei\n\nAblauf ohne wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Erwerber vor\n\nRückforderungsansprüchen der übrigen Miterben sicher. Daraus folgt\n\naber keine zeitliche Begrenzung der durch rechtzeitige Ausübung des\n\nVorkaufsrechts erworbenen Rechtsstellung der Miterben.\n\ndd) Einer entsprechenden Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB hält die Revision (im Anschluß an Staudinger/Werner, aaO) entge-\n\ngen, die h.M. habe für den Dritten, der den Erbteil dinglich erwirbt, ein-\n\nschneidendere Folgen als die gesetzliche Regelung selbst. Nach dem\n\nGesetz brauche der Dritte nach Ablauf der Zweimonatsfrist nicht mehr\n\nmit einem Verlust des dinglich erworbenen Anteils zu rechnen. Außer-\n\ndem setze ein eventueller Anspruch gegen den Dritten eine vorherge-\n\nhende Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Dritten voraus.\n\nNach h.M. können die Miterben aber, wenn sie das Vorkaufsrecht wirk-\n\nsam gegenüber dem verkaufenden Miterben ausgeübt haben und dieser\n\nspäter den Erbteil dinglich auf den Dritten überträgt, den Dritten unmit-\n\ntelbar und auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist auf Rückübertragung in\n\nAnspruch nehmen.\n\nDie Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB läuft indessen\n\nnicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem\n\nZeitpunkt an, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise\n\nKenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung über diesen\n\nVertrag bei jedem einzelnen aller übrigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348;\n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067). Ob\n\ndie Frist abgelaufen ist oder noch mit einer Ausübung des Vorkaufs-\n\nrechts gerechnet werden muß, kann der Dritte also im allgemeinen nur\n\ndurch Nachfragen bei dem Verkäufer feststellen, dem gemäß §§ 510\n\nAbs. 1 Satz 1, 2035 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Mitteilungen obliegen,\n\noder bei dem mit dieser Aufgabe betrauten Notar. Das macht die Revisi-\n\nonserwiderung mit Recht geltend. Die Lage des Dritten ist nicht wesent-\n\nlich anders, wenn ihm der Erbteil erst einige Zeit nach Abschluß des\n\nKaufvertrages dinglich übertragen wird. In einem solchen Fall liegt es\n\nvielmehr besonders nahe, daß der - vom Notar gemäß §§ 17, 20 BeurkG\n\nauf das Vorkaufsrecht hinzuweisende - Dritte bei seinem Vertragspartner\n\noder dem Notar nachfragt, ob (und wann) das Vorkaufsrecht inzwischen\n\n(dem Verkäufer gegenüber) ausgeübt worden ist oder ob es - wegen spät\n\nzugegangener Mitteilungen - ihm gegenüber noch ausgeübt werden\n\nkann. Damit kommt nicht der Ausübungserklärung selbst, sondern der\n\nvom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371\n\nBGB) und der damit in aller Regel sichergestellten Belehrung des Er-\n\nwerbers über das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben die entscheidende\n\nWarnfunktion zu (vgl. BGHZ 15, 102, 106). Im vorliegenden Fall war dem\n\nBeklagten vor der dinglichen Übertragung des Erbteils am 3. Juni 1998\n\nbekannt, daß die Kläger ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatten; die übrigen\n\nMiterben hatten ihn z.T. sogar von ihrer Ausübung des Vorkaufsrechts\n\ninformiert.\n\nDas Berufungsgericht hat mithin richtig entschieden.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/iv-zr-268-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2035","ref_norm":"2035","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2034","ref_norm":"2034","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2037","ref_norm":"2037","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2371","ref_norm":"2371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/iv-zr-268-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:10.190880+00:00"}}