{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_263-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"IV ZR 263/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 263/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. Januar 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger hatte für seinen geleasten PKW BMW 740 bei der Be-\n\nklagten eine Teilkaskoversicherung genommen. Mit der Behauptung, das\n\nFahrzeug sei ihm am 21. September 1997 vom Parkplatz eines Sport-\n\nparks in L. entwendet worden, verlangt er von der Beklagten eine Er-\n\nsatzleistung von 60.569,57 DM.\n\nDie Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie bestreitet\n\neine Entwendung des Fahrzeugs und vertritt die Auffassung, daß dem\n\nKläger beim Beweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen ver-\n\nsagt bleiben müßten, weil er sich als unredlicher Versicherungsnehmer\n\nerwiesen habe. Er habe - wie sie behauptet - schon bei der Anzeige ei-\n\nnes früheren Schadensfalles im Jahre 1995 unrichtige Angaben zum an-\n\ngeblichen Tatgeschehen gemacht. Auch seine Angaben im vorliegenden\n\nSchadensfall seien hinsichtlich der Anzahl der der Beklagten übersand-\n\nten Fahrzeugschlüssel falsch; bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs\n\nhabe er widersprüchliche Angaben gemacht.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist - nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsan-\n\nspruchs - erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die\n\nAbweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, bereits das Landgericht habe\n\nzu Recht den Diebstahls-Mindestsachverhalt als bewiesen angesehen.\n\nDieser Nachweis reiche für den Erfolg der Klage aus, denn die von der\n\nBeklagten angeführten Auffälligkeiten seien nicht derart, daß etwa eine\n\nerhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Diebstahlsvortäuschung spräche.\n\nFrühere \"Unredlichkeiten\" könnten dem Kläger nicht zum Vorwurf ge-\n\nmacht werden. Er habe bei der Schadensmeldung 1995 nicht auf unlau-\n\ntere Weise versucht, eine Kraftfahrzeugunterschlagung als Diebstahl\n\ndarzustellen, um die Beklagte durch eine solche Täuschung zur Erbrin-\n\ngung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Die Frage, wieviele\n\nSchlüssel der Kläger der Beklagten übersandt habe, bedürfe keiner\n\nweiteren Sachaufklärung. Denn es erscheine nicht als von vornherein\n\nausgeschlossen, daß der Kläger vier Schlüssel abgesandt habe, bei der\n\nBeklagten schließlich aber nur zwei vorgelegen hätten. Der Verlust kön-\n\nne durch Unregelmäßigkeiten auf dem Postwege oder im Bereich der\n\nBeklagten eingetreten sein.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat mit einer unzureichenden Begrün-\n\ndung angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für\n\ndas äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbracht, also\n\nfür ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hi n-\n\nreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen\n\n(BGHZ 123, 217, 220). Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann er-\n\nfüllt, wenn bewiesen wird, daß das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer\n\nan einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht\n\nwieder aufgefunden worden ist (BGHZ 130, 1, 3).\n\nb) Mit der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin B.\n\nhat der Kläger - wie das Berufungsgericht verkennt - diesen Beweis für\n\ndas äußere Bild einer Entwendung nicht geführt. Denn die Zeugin hat l e-\n\ndiglich zu bekunden vermocht, daß der Kläger das Fahrzeug auf dem\n\nParkplatz des Sportplatzes abgestellt, verschlossen und schließlich ver-\n\nlassen hat. Dazu, daß der Kläger - wie er behauptet - das Fahrzeug\n\nspäter gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat, konnte die\n\nZeugin dagegen aus eigener Beobachtung keine Angaben machen. Ihre\n\nBekundung beschränkt sich deshalb insoweit darauf, einen Anruf des\n\nKlägers auf dem Handy seines Sohnes mitbekommen zu haben, wonach\n\ndas Fahrzeug des Klägers gestohlen worden sei. Mehr als die Tatsache\n\ndieses Telefongesprächs ist ihrer Bekundung also nicht zu entnehmen.\n\nDamit aber ist allein mit der Aussage dieser Zeugin nicht einmal das\n\nMindestmaß an Tatsachen bewiesen, das für das äußere Bild einer ve r-\n\nsicherten Entwendung erforderlich ist; der Nachweis eines bloßen \"Rah-\n\nmensachverhalts\" reicht - entgegen der Auffassung von Landgericht und\n\nBerufungsgericht - insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 19. Februar\n\n1997 - IV ZR 12/96 - VersR 1997, 691 unter 1 b). Der Nachweis des äu-\n\nßeren Bildes setzt hier vielmehr weiter voraus, daß die Angaben im T e-\n\nlefongespräch der Wahrheit entsprechen, der Kläger also das Fahrzeug\n\ntatsächlich gegen seinen Willen nicht wieder am abgestellten Ort vor-\n\ngefunden hat. Entscheidend ist daher insoweit - da der Kläger unmittel-\n\nbare Zeugen hierzu nicht zu benennen vermag - seine Glaubwürdigkeit\n\n(Senatsurteil aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR\n\n351/94 - VersR 1996, 703 unter 1 b). Sie im Rahmen seiner Annahme,\n\ndas äußere Bild eines Diebstahls sei nachgewiesen, zu prüfen und zu\n\nberücksichtigen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.\n\n3. a) Zwar hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der\n\nBeklagten der Nachweis konkreter Tatsachen gelungen ist, die mit er-\n\nheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls\n\nsprechen, mit den Bedenken der Beklagten gegen die Redlichkeit des\n\nKlägers befaßt. Die Würdigung des Vorbringens hält jedoch den Angri f-\n\nfen der Revision nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem\n\nKläger könne eine frühere \"Unredlichkeit\" im Zusammenhang mit dem\n\nVersicherungsfall aus dem Jahre 1995 nicht vorgeworfen werden, denn\n\ner habe seinerzeit möglicherweise lediglich die Begriffe Diebstahl und\n\nUnterschlagung verwechselt, nicht aber der Beklagten einen Dieb-\n\nstahlsfall vortäuschen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Sie stützt sich\n\nauf eine unzureichende Tatsachengrundlage; das Berufungsgericht hat\n\nunter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten dazu weitge-\n\nhend außer acht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR\n\n238/91 - NJW 1993, 935 unter 3 a und b).\n\nb) Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Kläger im März\n\n1995 seinen früheren Mitarbeiter Ba. deshalb angezeigt, weil jener ein\n\nihm zuvor zur dienstlichen Nutzung überlassenes Fahrzeug (BMW M3)\n\nnach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen (Schreiben\n\ndes Klägers vom 9. März 1995 unter Androhung der Anzeige wegen Be-\n\ntrugs und Unterschlagung) nicht herausgegeben habe. Das Ermittlungs-\n\nverfahren gegen Ba. wurde eingestellt und der Kläger auf den Zivil-\n\nrechtsweg verwiesen.\n\nIm Schreiben vom 13. Oktober 1995 wandte sich der Kläger (er-\n\nneut) an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:\n\n\"... bezugnehmend auf meine telefonische Nachfrage über\ndie Schadensbearbeitung der Diebstahlsanzeige vom\n14.03.95, die aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auf-\nfindbar ist, möchte ich Ihnen heute erneut die ausgefüllte\nSchadensanzeige und eine nochmalige Erklärung zum Tat-\nbestand per Einschreiben/Rückschein zukommen lassen.\n\nDer betreffende PKW BMW M3 befand sich im Betriebsge-\nlände der Firma F. H. - und G. GmbH in F., D. Str. 36.\nSämtliche zur Firma gehörenden Kfz-Unterlagen (Fahr-\nzeugscheine, Schlüssel, Fahrtenbücher) wurden im ver-\nschlossenen Büro aufbewahrt. Aus diesem Büro wurden die\nFahrzeugpapiere und Schlüssel für o.g. PKW entwendet,\nnachfolgend der PKW selbst.\n\nDieser Tatbestand wurde vom Unterzeichner unverzüglich\nbeim Polizeirevier F., Ermittlungsdienst, D. Str. 203, F. an-\ngezeigt. ...\"\n\nIn dem ihm daraufhin von der Beklagten überlassenen Fragebogen\n\nwiederholte der Kläger diese Angaben im wesentlichen und gab zusätz-\n\nlich an, das Fahrzeug habe sich in einer verschlossenen Garage befun-\n\nden und der Diebstahl sei am 14. März 1995 vom Hausmeister entdeckt\n\nworden; bei den Angaben zum Tatort ist zudem vermerkt \"Einbruch, Bü-\n\nroräume, Betrieb\".\n\nc) Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß sich das Ber u-\n\nfungsgericht mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt\n\nhat. Denn dem Vorbringen ist zu entnehmen, daß der Kläger in seinen\n\nAngaben gegenüber der Beklagten die Umstände des behaupteten Tat-\n\ngeschehens vollständig anders beschreibt, als dies noch mit der Anzeige\n\nbei der Polizei der Fall war. Insbesondere werden mit dem Schreiben\n\nvom 13. Oktober 1995 und den ergänzenden Angaben im Fragebogen\n\nnunmehr Tatumstände behauptet, die eindeutig auf einen Diebstahl des\n\nFahrzeugs und nicht auf eine Unterschlagung hinweisen. Diese Abwei-\n\nchungen lassen sich mit der Würdigung des Berufungsgerichts, der Klä-\n\nger habe bei den Angaben gegenüber der Beklagten lediglich juristische\n\nBegriffe verwechselt, nicht aber die Unterschlagung als Diebstahl dar-\n\nstellen wollen, nicht nachvollziehbar erklären. Dem Berufungsgericht\n\noblag es vielmehr, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen\n\nunstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger in jenem\n\nFalle zur Erlangung von Versicherungsleistungen unrichtige Angaben\n\ngemacht hat und ob sich daraus durchgreifende Zweifel an seiner Red-\n\nlichkeit ergeben.\n\nd) Einer solchen Würdigung steht - entgegen der Revisionserwide-\n\nrung - die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht entgegen.\n\nDenn es geht hier nicht um das Anknüpfen an bloße Verdachtsmomente,\n\nvielmehr um die Feststellung, d.h. um den Beweis von Unrichtigkeiten im\n\nZusammenhang mit dem früheren Schadensfall, die \n\nihrerseits den\n\nSchluß auf die Unredlichkeit des Klägers zulassen können (BGHZ 132,\n\n79, 82 f.).\n\n4. Das angefochtene Urteil konnte schon wegen der aufgezeigten\n\nRechtsfehler keinen Bestand haben; die Zurückverweisung gibt dem Be-\n\nrufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend zu würdigen\n\nund die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen.\n\nNur vorsorglich weist der Senat noch auf folgendes hin: Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, es bedürfe keiner weiteren Aufklärung,\n\nwieviele Schlüssel der Kläger an die Beklagte übersandt hat, stellt sich\n\nals das Ergebnis vorweggenommener Beweiswürdigung dar. Die Partei-\n\nen haben dazu streitig und jeweils unter Beweisantritt vorgetragen. Erst\n\nnach Erhebung der Beweise wird demgemäß eine Würdigung möglich,\n\nob der Kläger insoweit unrichtige Angaben gemacht hat und seine Red-\n\nlichkeit auch mit Blick darauf in Zweifel zu ziehen ist.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/iv-zr-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/iv-zr-263-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:30.015264+00:00"}}