{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_258-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"IV ZR 258/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2325, 2329 §§ 2325, 2329 BGB sind auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs vorgenommen hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 258/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. März 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 2325, 2329\n\n§§ 2325, 2329 BGB sind auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach\nder Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR\nunter der Geltung des Zivilgesetzbuchs vorgenommen hatte.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 258/00 - Brandenburgisches OLG\n LG Potsdam\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10.\n\nZivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 14. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz vom Beklagten, der sie bei\n\nder Verfolgung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen\n\nals Anwalt vertreten hat. Die Klägerin ist eine Tochter des am 24. Juni\n\n1992 mit letztem Wohnsitz in W. gestorbenen Erblassers. Dieser setzte\n\ndurch Testament einen nicht von ihm abstammenden Erben ein und ver-\n\nschenkte mit notariellen Verträgen vom 28. Juni und 28. September 1990\n\nGrundstücke in W. an ein Ehepaar B.. Die Beschenkten wurden am\n\n13. November 1991 und 24. Juni 1992 als Eigentümer im Grundbuch\n\neingetragen. Eine Klage gegen den Alleinerben auf Pflichtteilsergänzung\n\nwegen dieser Grundstücksschenkungen wurde abgewiesen, weil der An-\n\nspruch verjährt sei.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung ei-\n\nnes der Pflichtteilsquote der Klägerin entsprechenden Teils des Wertes\n\nder verschenkten Grundstücke verurteilt. Das Berufungsgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Schenkungen eines\n\nin der ehemaligen DDR wohnhaft gewesenen Erblassers, der nach dem\n\n3. Oktober 1990 gestorben ist und deshalb gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1\n\nEGBGB nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird, auch dann zu\n\nAnsprüchen aus §§ 2325, 2329 BGB führen können, wenn er die Schen-\n\nkungen unter der Herrschaft des Zivilgesetzbuchs der DDR gemacht hat,\n\ndas eine Pflichtteilsergänzung nicht kannte. Selbst wenn insoweit Pflicht-\n\nteilsergänzungsansprüche in Betracht kämen, stünden sie der Klägerin\n\njedenfalls deshalb nicht zu, weil sie im Zeitpunkt der hier vorgenomme-\n\nnen Schenkungen noch nicht pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Dafür\n\nkomme es auf den Zeitpunkt der Auflassung, nicht etwa der Umschrei-\n\nbung im Grundbuch an (BGHZ 59, 210, 211), hier also auf den 28. Juni\n\nund 28. September 1990. Nach dem seinerzeit noch geltenden Zivilge-\n\nsetzbuch sei die Klägerin aber nicht pflichtteilsberechtigt gewesen, weil\n\nsie weder im Zeitpunkt der Schenkung noch im Zeitpunkt des Erbfalls\n\nunterhaltsberechtigt gegenüber dem Erblasser gewesen sei (§ 396\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZGB).\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.\n\na) Der nach dem 3. Oktober 1990 gestorbene Erblasser wird nach\n\ndem Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt (Art. 235 § 1 EGBGB). Deshalb\n\nkommt es für die Pflichtteilsberechtigung der Klägerin nicht auf das Zi-\n\nvilgesetzbuch, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Danach ge-\n\nnügt, daß sie ein (durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge\n\nausgeschlossener) Abkömmling des Erblassers ist. Eine Unterhaltsbe-\n\nrechtigung gegenüber dem Erblasser ist nicht erforderlich. Dementspre-\n\nchend kann es auch für den Schutzbereich des § 2325 Abs. 1 BGB nur\n\ndarauf ankommen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Schenkung bereits\n\ndie Tochter des Erblassers war. Das ist unstreitig.\n\nDaß dem Erblasser bei Abschluß der Schenkungsverträge eine\n\nspätere Pflichtteilsberechtigung der Klägerin möglicherweise nicht klar\n\ngewesen ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch in der früheren Deutschen\n\nDemokratischen Republik noch nicht in Kraft getreten war, und daß auch\n\ndie Klägerin aus diesem Grunde damals noch nicht mit einer Beteiligung\n\nan den verschenkten Vermögenswerten gerechnet haben könnte, ist\n\nnicht entscheidend: § 2325 Abs. 1 BGB wirkt objektiv und führt zu einer\n\nArt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Senat, Urteil vom 25. Juni\n\n1997 - IV ZR 233/96 - NJW 1997, 2676 unter I 3 c).\n\nb) Der Senat hat allerdings in einem Beschluß vom 14. Dezember\n\n1994 (IV ZA 3/94 - ZEV 1995, 335 = FamRZ 1995, 420; dazu kritisch\n\nKummer, ZEV 1995, 319 f.) für fraglich gehalten, ob Schenkungen, die\n\nein Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR vorgenommen hat,\n\nbeim Tod des Erblassers nach dem 3. Oktober 1990 der im Zivilgesetz-\n\nbuch der DDR nicht vorgesehenen Pflichtteilsergänzung unterliegen. An\n\nden damals bestehenden Bedenken hält der Senat nach erneuter Sach-\n\nprüfung jedenfalls im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Fall nicht\n\nfest.\n\nAus Art. 235 § 1 EGBGB lassen sich Einschränkungen der An-\n\nwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Erbfälle nach dem\n\n3. Oktober 1990 nicht entnehmen. Zu der Parallelvorschrift des Art. 213\n\nEGBGB hat das Reichsgericht entschieden, daß bei einem nach Einfüh-\n\nrung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorbenen Erblasser die §§ 2325,\n\n2329 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die vor dem\n\n1. Januar 1900 unter der Herrschaft eines Rechts vorgenommen wurden,\n\ndas eine solche Pflichtteilsergänzung nicht kannte (RGZ 54, 241; 58,\n\n124, 126 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\nist die tatbestandliche Anknüpfung einer Rechtsnorm an Gegebenheiten\n\naus der Zeit vor ihrer Verkündung (\"unechte\" Rückwirkung) grundsätzlich\n\nzulässig, stößt aber \n\n- je nach dem Gewicht der gegenläufigen\n\nschutzwürdigen Interessen, insbesondere des Vertrauens in den Bestand\n\nder geltenden Rechtslage - auf durch Abwägung zu ermittelnde Grenzen,\n\ndie sich letztlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben\n\n(BVerfGE 72, 200, 242 f. = NJW 1987, 1749 unter I 1; BVerfGE 92, 277,\n\n325 ff. = NJW 1995, 1811, 1814 unter V; BVerfGE 97, 67, 78 f. = NJW\n\n1998, 1547, 1548 unter I 1 a). Soweit Pflichtteilsergänzungsansprüche\n\ndie Erberwartungen des eingesetzten Erben schmälern (und insofern\n\nauch die Testierfreiheit des Erblassers beschränken), überwiegt gegen-\n\nüber dem - auch vom Zivilgesetzbuch der DDR nicht geschützten - Ver-\n\ntrauen auf den uneingeschränkten Bestand letztwilliger Verfügungen das\n\nAnliegen des Gesetzgebers an der Einheit der Rechtsordnung nach der\n\nEinigung Deutschlands (so auch OLG Dresden ZEV 1999, 272, 273;\n\nSchubel-Wiedenmann, JZ 1995, 858, 864 f.). Stärker betroffen ist dage-\n\ngen ein Beschenkter, der unter dem Zivilgesetzbuch unangreifbar Ei-\n\ngentum erworben hatte (für seinen Schutz vor Pflichtteilsergänzungsan-\n\nsprüchen Schubel-Wiedenmann, aaO 866; Kuchinke, DtZ 1996, 194,\n\n199). Auch für ihn gilt jedoch, daß er unentgeltlich erworben hat; eine\n\nFolge der Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs ist der Anspruch aus\n\n§ 2329 BGB \n\n(MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2325 Rdn. 10a;\n\nMünchKomm/Leipold, Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 42). Diese Belastung\n\ndes Beschenkten wird gemildert durch das Recht, die Herausgabe des\n\nGeschenks durch Zahlung des fehlenden Betrags abzuwenden (§ 2329\n\nAbs. 2 BGB); für dessen Berechnung kommt es gemäß § 2325 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB auf den Wert im Zeitpunkt der Schenkung an (d.h. ihres\n\nVollzuges; BGHZ 65, 75, 76), wenn der Wert in diesem Zeitpunkt gerin-\n\nger ist als im Zeitpunkt des Erbfalles. Das trifft im allgemeinen bei\n\nGrundstücksschenkungen in der früheren DDR zu und führt zu weit unter\n\ndem Verkehrswert nach der Einigung Deutschlands liegenden Beträgen\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994 aaO). Bei dieser Sachlage\n\nsind die Folgen, die sich für den Beschenkten aus der Einführung von\n\n§§ 2325 ff. BGB in den neuen Bundesländern ergeben, im Hinblick auf\n\ndie große Bedeutung der vom Gesetzgeber erstrebten Rechtseinheit\n\nhinzunehmen.\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, daß sich der Eigentumserwerb\n\nder Beschenkten erst nach dem 3. Oktober 1990 durch Eintragung im\n\nGrundbuch vollendet hat. Schon bei Abschluß der Schenkungsverträge\n\nvom 28. Juli und 28. September 1990 konnte auf das uneingeschränkte\n\nFortbestehen des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht mehr vertraut werden.\n\nDer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-\n\nschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit\n\nDeutschlands, der in Art. 8 das Inkrafttreten des Bundesrechts in den\n\nneuen Ländern vorsah, ist am 31. August 1990 abgeschlossen worden\n\n(BGBl. II 889).\n\nDas Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Fra-\n\nge der anwaltlichen Pflichtverletzung nachzugehen haben.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zr-258-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zr-258-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:44.824651+00:00"}}