{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_254-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"IV ZR 254/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 16, 22 Dem Versicherer ist Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses be- auftragten Arztes, das dieser nicht durch den Antragsteller im Rahmen der \"Erklä- rung vor dem Arzt\", sondern aus früheren Behandlungen erlangt hat, jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn der Antragsteller bei Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 254/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. März 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG §§ 16, 22\n\nDem Versicherer ist Wissen des mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses be-\nauftragten Arztes, das dieser nicht durch den Antragsteller im Rahmen der \"Erklä-\nrung vor dem Arzt\", sondern aus früheren Behandlungen erlangt hat, jedenfalls dann\nnicht zuzurechnen, wenn der Antragsteller bei Beantwortung der Gesundheitsfragen\narglistig getäuscht hat.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Limburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts \n\nFrankfurt \n\nam Main \n\nvom\n\n7. Dezember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, einen Rechtsanwalt, auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch, weil dieser bei seiner Vertretung in einem\n\nRechtsstreit gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer anwaltliche\n\nPflichten verletzt habe.\n\nDer Kläger unterhielt bei der V. AG eine Kapital-Lebensversiche-\n\nrung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In\n\nseinem Antrag auf Abschluß dieser Versicherung vom 3. November 1989\n\nverneinte der Kläger Fragen, ob er an - im Antrag im einzelnen bezeich-\n\nneten, durch beispielhafte Aufzeichnung erläuterten - oder auch an nicht\n\nausdrücklich erfragten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leide\n\noder gelitten habe. Im Zusammenhang mit erfragten Operationen oder\n\nKrankenhausaufenthalten gab er an, 1982 wegen eines Arbeitsunfalles\n\nim Krankenhaus behandelt worden zu sein. In einem als \"Ärztliches\n\nZeugnis\" bezeichneten Formular des Versicherers beantwortete der Klä-\n\nger unter der Rubrik \"Erklärung vor dem Arzt\" weitere Gesundheitsfra-\n\ngen, die jenen im Antragsformular im wesentlichen entsprachen, wieder-\n\num mit \"nein\". Auf eine Frage nach Unfällen gab er erneut den Arbeits-\n\nunfall (Stichverletzung) im Jahre 1982 an. Die \"Erklärung vor dem Arzt\"\n\nvom 27. November 1989 trägt die Unterschriften des Klägers und seines\n\nHausarztes.\n\nDer Kläger befand sich wegen starker Schmerzen im linken Hand-\n\ngelenk und Unterarm zwischen August 1988 und April 1989 wiederholt\n\nbei seinem Hausarzt und bei Fachärzten in ärztlicher Behandlung; er war\n\nzeitweise arbeitsunfähig. Im April 1994 unterzog er sich wegen eines\n\nKnorpelschadens im rechten Ellenbogen einer Operation und machte\n\nschließlich - weil sich sein Zustand nicht besserte - gegenüber dem Ver-\n\nsicherer Ansprüche auf Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung geltend. Der Versicherer lehnte Leistungen ab und\n\nerklärte die Anfechtung des Vertrages über die Zusatzversicherung we-\n\ngen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bei Antragstellung Vorerkran-\n\nkungen verschwiegen habe.\n\nDurch den Beklagten vertreten, nahm der Kläger daraufhin den\n\nVersicherer auf Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit und Fest-\n\nstellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages in Anspruch.\n\nGegen ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil legte der Beklagte\n\nnicht fristgerecht Einspruch ein, so daß der Einspruch als unzulässig\n\nverworfen wurde.\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der\n\nihm nach seiner Auffassung seit dem 1. Januar 1995 zustehenden Ren-\n\ntenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist er-\n\nfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte durch\n\nVersäumung der Frist zum Einspruch gegen das Versäumnisurteil seine\n\nanwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Über diesen\n\n- zutreffenden - Ausgangspunkt streiten die Parteien im Revisionsverfah-\n\nren auch nicht. Ihr Streit betrifft vielmehr die Frage, ob ein Schaden des\n\nKlägers durch die Pflichtverletzung - wie das Berufungsgericht annimmt -\n\ndeshalb zu verneinen ist, weil die vom Kläger im Vorprozeß erhobene\n\nKlage auch bei fristgerechter Einspruchseinlegung keinen Erfolg gehabt\n\nhätte. Dazu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:\n\nEin Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung habe nicht bestanden, weil der Versicherungs-\n\nvertrag vom Versicherer zu Recht wegen arglistiger Täuschung ange-\n\nfochten worden sei. Der Kläger habe die im Versicherungsantrag ent-\n\nhaltenen Fragen nach Vorerkrankungen objektiv unrichtig beantwortet,\n\ndenn er habe sich von August 1988 bis April 1989 wegen Beschwerden\n\nim linken Handgelenk und Unterarm von mehreren Ärzten behandeln\n\nlassen müssen. Daß es sich dabei um eine ausgeprägte Krankheit und\n\nnicht lediglich um Mißempfindungen oder leichte Beschwerden gehandelt\n\nhabe, ergebe sich schon daraus, daß der Kläger im August 1988 für drei\n\nWochen arbeitsunfähig gewesen sei und er zeitweilig einen Unterarm-\n\ngips habe tragen müssen. Der Kläger habe diese Erkrankung mit Täu-\n\nschungswillen nicht angegeben. Dafür sprächen insbesondere der gerin-\n\nge zeitliche Abstand zwischen der letzten ärztlichen Behandlung im April\n\n1989 und der Antragstellung sowie der Umstand, daß der Kläger einen\n\nweit zurückliegenden Arbeitsunfall, nicht aber die erst kurze Zeit zuvor\n\nbehandelte Erkrankung des Handgelenkes angegeben habe. Die Benen-\n\nnung seines Hausarztes im Antragsformular rechtfertige keine andere\n\nBeurteilung. Zwar sei es zur Einschaltung des Hausarztes bei der Er-\n\nstellung des ärztlichen Zeugnisses gekommen, die Angaben in der \"Er-\n\nklärung vor dem Arzt\", die sich auf Vorerkrankungen bezogen hätten,\n\nseien aber solche des Klägers und wiederum unrichtig gewesen. Dabei\n\nkönne es auf sich beruhen, warum der Hausarzt diese auch für ihn er-\n\nkennbar unrichtigen Angaben des Klägers mit seiner Unterschrift verse-\n\nhen habe. Denn hierdurch sei der Kläger nicht der Verantwortung für die\n\nRichtigkeit seiner Angaben enthoben worden. Des weiteren habe der\n\nKläger bereits bei Ausfüllung des Versicherungsantrages die Fragen\n\nnach Vorerkrankungen falsch beantwortet und habe dadurch beim Versi-\n\ncherer bei Antragseingang einen entsprechenden Irrtum erregt, der be-\n\nreits vorhanden gewesen sei, als schließlich die \"Erklärung vor dem\n\nArzt\" abgegeben worden sei. Daß der Kläger dabei die Gelegenheit zur\n\nBeseitigung des Irrtums nicht wahrgenommen habe, deute ebenfalls auf\n\nseine Täuschungsabsicht hin.\n\n2. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis\n\nohne Erfolg.\n\na) Nach Auffassung der Revision geht das Berufungsgericht schon\n\nfehlerhaft davon aus, daß durch die Verhaltensweise des Klägers beim\n\nVersicherer ein Irrtum erregt worden sei. Abgesehen davon, daß dem\n\nVersicherer entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei seiner\n\nEntscheidung über den Versicherungsantrag sowohl der Antrag selbst\n\nals auch das ärztliche Zeugnis vorgelegen hätten, übersehe das Beru-\n\nfungsgericht vor allem, daß der Hausarzt des Klägers bei Erstellung des\n\närztlichen Zeugnisses für den Versicherer tätig geworden sei und daß\n\nsich der Versicherer dessen Kenntnis vom jeweiligen Gesundheitszu-\n\nstand des Klägers zurechnen lassen müsse. Da der Hausarzt den Kläger\n\nin der Zeit zwischen August 1988 und April 1989 wegen der Beschwer-\n\nden im linken Handgelenk wiederholt behandelt und fachärztliche Unter-\n\nsuchungen veranlaßt habe, sei dieses Wissen des Arztes auch dem Ver-\n\nsicherer zuzurechnen. Danach aber scheide eine für den Abschluß des\n\nVersicherungsvertrages ursächliche Irrtumserregung durch den Kläger\n\naus.\n\nb) Dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.\n\naa) Allerdings greift sie im Ansatz zutreffend auf die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zurück, jedenfalls was die Stellung des\n\nvom Versicherer mit der Aufnahme der \"Erklärung vor dem Arzt\" einge-\n\nschalteten Arztes anlangt. Kommt es auf Betreiben des Versicherers im\n\nZuge der Verhandlungen über den Abschluß einer Lebens- und Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeug-\n\nnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der\n\nAntragsteller dabei im Rahmen der \"Erklärung vor dem Arzt\" gegenüber\n\ndem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so ste-\n\nhen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fra-\n\ngen des Versicherers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG), die erteilten Antworten\n\nden Erklärungen gegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG)\n\ngleich (Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 - VersR 1980, 762\n\nunter II, 1). Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen\n\npassiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des\n\nAntragstellers beauftragt (Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR\n\n269/88 - VersR 1990, 77 unter 2). Bei der Aufnahme der \"Erklärung vor\n\ndem Arzt\" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei\n\nAufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beant-\n\nwortung der vom Versicherer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem\n\nVersicherer gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten\n\nnicht in die Erklärung aufnimmt (vgl. BGHZ 102, 194, 197; Senatsurteil\n\nvom 21. November 1989 aaO). Aus der von der Revision weiter herange-\n\nzogenen Senatsentscheidung vom 7. Oktober 1992 (- IV ZR 224/91 -\n\nVersR 1993, 170 unter 2) folgt nichts anderes. Mit der Wendung, daß\n\nsich der Versicherer die Kenntnis des für ihn tätig gewordenen Arztes\n\nüber den jeweiligen Gesundheitszustand des Antragstellers zurechnen\n\nlassen müsse, sind lediglich - wie sich schon aus den dazu zitierten Ent-\n\nscheidungen ergibt - die oben dargestellten Grundsätze zusammenge-\n\nfaßt worden.\n\nDaß der Kläger seinen Hausarzt Dr. S. über die in der \"Erklärung\n\nvor dem Arzt\" festgehaltenen Antworten hinaus auf die Beschwerden im\n\nlinken Handgelenk und Unterarm mündlich hingewiesen hat, behauptet\n\ner selbst nicht. Unter Berufung auf die dargestellte Senatsrechtspre-\n\nchung läßt sich schon deshalb die Kenntnis des Versicherers von diesen\n\nErkrankungen nicht begründen.\n\nbb) Eine andere Frage ist es, ob sich der Versicherer auch solche\n\nKenntnis zurechnen lassen muß, die der mit der Erstellung des \"Ärztli-\n\nchen Zeugnisses\" betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen\n\nder \"Erklärung vor dem Arzt\" erlangt hat, die sich für ihn aber aus frühe-\n\nren Behandlungen des Klägers ergeben haben (vgl. dazu Knappmann,\n\nr + s 1996, 81, 84; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 16 Rdn. 27;\n\nBK/Voit § 16 VVG Rdn. 89). Im vorliegenden Falle kommt es auf die Ent-\n\nscheidung dieser Frage jedoch nicht an. Denn eine solche Wissenszu-\n\nrechnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn den Antragsteller der Vor-\n\nwurf trifft, den Versicherer mit seinen Erklärungen vor Abschluß des\n\nVertrages arglistig getäuscht zu haben. Die Zurechnung des Wissens\n\ndes im Rahmen der \"Erklärung vor dem Arzt\" zur passiven Stellvertre-\n\ntung des Versicherers bevollmächtigten Arztes beruht nicht zuletzt auch\n\nauf der Schutzwürdigkeit des redlichen Antragstellers (vgl. BGHZ 102,\n\n194, 198), der dem Arzt vollständig Auskunft über erfragte gefahrerheb-\n\nliche Umstände geben will und gegeben hat, um damit dem Versicherer\n\neine ordnungsgemäße Risikoprüfung zu ermöglichen. Wissenszurech-\n\nnung kann deshalb nicht erfolgen, wenn der Antragsteller diesen Schutz\n\nnicht verdient. Davon aber ist auszugehen, wenn der Antragsteller gera-\n\nde durch das Verschweigen erfragter Umstände den Versicherer zum\n\nAbschluß eines Vertrags veranlassen will, den dieser bei Kenntnis der\n\nwahren gefahrerheblichen Umstände so nicht abschließen würde. Des-\n\nhalb kommt es jedenfalls unter diesen Voraussetzungen nicht in Be-\n\ntracht, dem Versicherer solche Kenntnisse des Arztes zuzurechnen, die\n\nder Arzt - wegen fehlender Angaben des Antragstellers in der \"Erklärung\n\nvor dem Arzt\" - aus früheren Behandlungen des Antragstellers erlangt\n\nhat. Andernfalls würde die Wissenszurechnung letztlich zum Schutz des\n\narglistig täuschenden Antragstellers führen, der die Täuschung über die\n\nunrichtigen Angaben im Versicherungsvertrag hinaus noch in der \"Erklä-\n\nrung vor dem Arzt\" fortsetzt und dabei zudem erkennt, daß der Arzt - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - die unrichtige Angabe hinnimmt.\n\nc) Daß der Kläger beim Verschweigen von Vorerkrankungen argli-\n\nstig gehandelt hat, stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest. Auch\n\ndie dagegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.\n\naa) Soweit das Berufungsgericht dem Schreiben des Neurologen\n\nT. vom 20. Februar 1989 entnimmt, daß sich der Kläger der Bedeutung\n\nseiner Erkrankung für seine damalige Berufstätigkeit als Metzger bewußt\n\ngewesen sei, ergibt sich das unmittelbar schon aus den darin wiederge-\n\ngebenen Angaben des Klägers, wonach er seit August 1988 an bela-\n\nstungsabhängigen Schmerzen leide und er insbesondere durch die Ar-\n\nbeit als Metzger sehr belastet sei. Von fehlender Nachvollziehbarkeit\n\nkann demgemäß insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine\n\nRede sein. Vor diesem Hintergrund und der weiteren Angabe des Arztes\n\n(\"Bei der Besprechung ... mit dem Patienten fiel auf, daß dieser hinsicht-\n\nlich seiner weiteren Belastung hoch ambivalent ist, ein Entlastungs-\n\nwunsch ist deutlich spürbar.\") erweist sich die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts als rechtsfehlerfrei, dem Kläger sei klar gewesen, daß ein\n\nFortschreiten der Erkrankung auch zur Berufsunfähigkeit führen könne.\n\nbb) Daß der Kläger im Versicherungsantrag seinen Hausarzt als\n\nden Arzt benannt hat, der über seinen Gesundheitszustand Auskunft ge-\n\nben könne, hat das Berufungsgericht in seine Würdigung eingestellt.\n\nWenn es darin keinen entscheidenden Gesichtspunkt gegen ein arglisti-\n\nges Verhalten des Klägers erkannt hat, liegt auch darin kein revisions-\n\nrechtlich beachtlicher Würdigungsfehler. Soweit die Revision hierzu\n\nmeint, der Kläger habe schon mit Rücksicht auf diese Angabe mit Nach-\n\nfragen des Versicherers beim Hausarzt rechnen müssen, steht dem ent-\n\ngegen, daß sich der Kläger nach dem Gesamtinhalt seiner Antworten auf\n\ndie Antragsfragen dem Versicherer als vollständig gesund dargestellt\n\nhat. Die Angabe des folgenlos gebliebenen Arbeitsunfalles im Jahre\n\n1982 war zudem geeignet, den Eindruck noch zu verstärken, daß es da-\n\nnach und bis zur Antragstellung keinerlei gesundheitliche Beeinträchti-\n\ngungen beim Kläger gab. Die Angaben des Klägers schufen mithin gera-\n\nde keinen Nachfragebedarf des Versicherers.\n\ncc) Soweit die Revision schließlich die Auffassung vertritt, der\n\nKläger habe - nachdem sein Hausarzt die im Rahmen der \"Erklärung vor\n\ndem Arzt\" erteilten Antworten nicht beanstandet habe - davon ausgehen\n\ndürfen, zutreffende Angaben gemacht zu haben, zeigt sie eine zwar\n\nmögliche Würdigung auf, belegt damit aber keinen Rechtsfehler in der\n\nabweichenden Würdigung des Berufungsgerichts. Denn die Revision be-\n\nrücksichtigt insoweit nicht ausreichend, daß das Berufungsgericht in sei-\n\nne Würdigung der Angaben vor dem Arzt auch einbezieht, daß der Klä-\n\nger schon im Versicherungsantrag auf die im wesentlichen gleichen Fra-\n\ngen ebenfalls - und ohne Beteiligung des Arztes - unrichtige Angaben\n\ngemacht hat, obwohl er sich der Bedeutung seiner Erkrankung bewußt\n\ngewesen sei. Dann aber liegt die Annahme des Berufungsgerichts nahe,\n\ndaß er in der \"Erklärung vor dem Arzt\" die bereits begonnene Täuschung\n\nlediglich fortgesetzt hat.\n\n3. Der Versicherer war - entgegen der Auffassung der Revision -\n\nauch nicht gehindert, den Versicherungsvertrag über die Zusatzversiche-\n\nrung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine solche, von der\n\nRevision aus einer Haftung des Versicherers aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß hergeleitete Beschränkung des Anfechtungsrechts scheitert\n\nschon daran, daß es an einer Pflichtverletzung des Versicherers bei\n\nVertragsschluß fehlt. Der Arzt ist bei Entgegennahme der Antworten des\n\nkünftigen Versicherungsnehmers im Rahmen der \"Erklärung vor dem\n\nArzt\" zwar dessen passiver Stellvertreter, damit aber nicht zugleich be-\n\nrechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des Versiche-\n\nrers - insbesondere Beratungspflichten - gegenüber dem Antragsteller\n\nwahrzunehmen. Deshalb kommt eine Haftung des Versicherers aus Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluß selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arzt\n\nden künftigen Versicherungsnehmer nicht auf eine Unvollständigkeit sei-\n\nner Angaben hinweist.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zr-254-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zr-254-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_254-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:00.183483+00:00"}}