{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_239-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"IV ZR 239/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 239/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 30. August 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Transportversicherer einer von der Klägerin her-\n\ngestellten Fertigungsstraße für Rolladenelemente von Garagentoren. Die\n\nEinzelteile dieser Anlage wurden - in zwei Containern verstaut - im\n\nSeptember 1987 im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr vom\n\ndeutschen Herstellerwerk der Klägerin an die Firma \n\nI. D.\n\nin B./W./USA geliefert. Dort stellte sich bei Öffnung beider Container\n\nheraus, daß deren Ladung sich unterwegs erheblich verschoben hatte\n\nund zahlreiche Maschinenteile stark beschädigt oder zerstört waren.\n\nDie von der Klägerin beauftragte Speditionsfirma hatte den Trans-\n\nport bei der Beklagten zu den Allgemeinen Deutschen Seeversiche-\n\nrungsbedingungen (ADS), den Besonderen Bestimmungen für die Güter-\n\nversicherung 1973 in der Fassung 1984 (ADS Güter 73/84) und den Zu-\n\nsatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Ap-\n\nparaten (DTV-Maschinenklausel 1973) versichert. Vereinbart war eine\n\nAllgefahrendeckung; als Versicherter des Vertrages sollte der jeweilige\n\nInhaber der Versicherungspolice gelten.\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen\n\nfür Sach- und Folgeschäden, die sie auf 360.288,75 DM (184.212,71 €)\n\nbeziffert. Sie behauptet, die beiden Container seien unterwegs während\n\nRangiervorgängen beim Eisenbahntransport von M./Kanada nach\n\nMi./USA unzulässig hohen Stoßeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Die\n\nVerpackung der Anlagenteile sei transportsicher, fachgerecht und han-\n\ndelsüblich erfolgt. Auf Verpackungsmängeln beruhten die Schäden daher\n\nnicht. Deren Schwere zeige vielmehr, daß die Container außergewöhnli-\n\nchen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen seien.\n\nDie Beklagte hat - gestützt auf Ziffer 1.4.1.5 ADS Güter 73/84 und\n\nZiffer 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 - Versicherungsleistungen\n\nabgelehnt, weil eine mangelhafte Verladung und Verpackung des Trans-\n\nportgutes vorgelegen habe, insbesondere seien die Maschinenteile in\n\nden Containern fehlerhaft und nicht handelsüblich verstaut und nicht ge-\n\ngen Transportstöße gesichert gewesen. Das habe zu den Schäden ge-\n\nführt.\n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie-\n\nsen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der\n\nEntscheidung des Landgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nach\n\nZiffer 1.4.1.5 der ADS Güter 73/84 nicht zu Versicherungsleistungen\n\nverpflichtet. Danach hafte der Versicherer nicht für Schäden, die durch\n\ndas Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung verursacht seien.\n\nSo liege der Fall hier. Maßgebend sei allein, ob die Verpackung der Ma-\n\nschinenteile den nach der Auffassung der beteiligten Kreise am Ablade-\n\nort (und zur Abladezeit) nötigen Anforderungen entsprochen habe. Als\n\nAbladeort hat das Berufungsgericht Mi./USA angesehen und angenom-\n\nmen, daß die dortigen Standards für die Verpackung und Sicherung von\n\nLadungen denen in Europa weitgehend glichen. Seine Überzeugung da-\n\nvon, daß die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, hat das Be-\n\nrufungsgericht aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sach-\n\nverständigen J. gewonnen. Dieser hatte - gestützt auf mehrere Lichtbil-\n\nder der Container und ihrer Ladung - unter anderem ausgeführt, die Ma-\n\nschinenteile seien in den Containern weder durch eine Holzverblockung\n\nim Bodenbereich noch durch seitliche Verzurrungen ausreichend gegen\n\nein Verrutschen gesichert gewesen.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Leistungsfreiheit\n\nder Beklagten schließlich auch nicht entgegen, daß der Sachverständige\n\neinen Teil des Schadensbildes (herausgerissene Teile im Inneren eines\n\nSchaltschrankes) durch ein überhartes Abladen erklärt habe. Denn es\n\nfehlten gesonderte Feststellungen dazu, daß Ursache dieser Schäden\n\nkeine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht Stand,\n\nweil der Sachverständige - und ihm folgend das Berufungsgericht - sich\n\nfür die Feststellung einer nicht ausreichenden Verpackung und Siche-\n\nrung der Ladung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt\n\nhaben, die unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Akteninhalt\n\naußer Acht läßt und sich zum Teil in bloßen Vermutungen erschöpft.\n\nDer Sachverständige hat seine Schlüsse auf den Zustand der Ver-\n\npackung der Maschinenteile im Ergebnis allein aus zwölf Lichtbildern\n\n(Nr. 5 bis 16) eines von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagenkon-\n\nvoluts gezogen. Dieses Bildmaterial bestand zwar aus \n\ninsgesamt\n\n22 Lichtbildern, doch geht das Berufungsgericht davon aus, daß sechs\n\nBilder (Nr. 17 bis 22) nicht den Zustand der Ladung unmittelbar nach\n\nÖffnen der Container wiedergeben, sondern erst etwa zwei Wochen\n\nnach Entladung der Container von dem Ingenieur W., den die Klägerin\n\nzur Schadensdokumentation in die USA entsandt hatte, gefertigt worden\n\nsind. Vier Lichtbilder (Nr. 1 bis 4) zeigen die Container lediglich von au-\n\nßen, die Verstauung der Ladung ist auf ihnen nicht zu sehen.\n\na) Weil auf den genannten zwölf Lichtbildern weder ausreichende\n\nHolzverblockungen zur Verhinderung einer Ladungsverschiebung noch\n\nVerzurrungsmateriel noch Schloßschrauben zur Befestigung der Ladung\n\nim Bodenbereich zu sehen sind, hat der Sachverständige angenommen,\n\ndaß solche Ladungssicherungen beim Transport zu keiner Zeit vorhan-\n\nden gewesen seien. Anderslautenden Zeugenaussagen, dem Stauplan\n\nund der von der Klägerin vorgelegten Holzrechnung für den angeblichen\n\nAnkauf von Verpackungshölzern in größerem Umfang hat er angesichts\n\nder Lichtbilder keine Bedeutung beigemessen.\n\nb) Dem durfte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht an-\n\nschließen, weil die Aussagekraft der Lichtbilder in Frage steht.\n\nDie Beklagte hat nicht angeben können, zu welchem Zeitpunkt und\n\nvon wem die von ihr vorgelegten Lichtbilder Nr. 5 bis 16 gefertigt worden\n\nsind. Ob sie den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnung der\n\nContainer durch die Empfängerfirma wiedergeben, ist aber entscheidend\n\ndafür, ob diese Fotos überhaupt hinreichenden Aufschluß über die ur-\n\nsprüngliche Verblockung und Verzurrung der Ladung geben können.\n\nDenn wären die Container zur Zeit der Aufnahmen schon teilweise entla-\n\nden, wäre insbesondere Verpackungsmaterial zuvor entfernt worden, so\n\nkönnte nicht - wie es der Sachverständige getan hat - aus dessen Fehlen\n\ngefolgert werden, es sei nie vorhanden gewesen.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Frage nicht rechtsfehlerfrei ge-\n\nklärt. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung dazu\n\nausgeführt, seiner Erfahrung nach sei Entladepersonal generell mit Fo-\n\ntoapparaten ausgerüstet, er gehe (allein) deshalb davon aus, daß das\n\nauch hier nicht anders gewesen sei und die Fotos unmittelbar nach Öff-\n\nnen der Container aufgenommen worden seien. Daß das Berufungsge-\n\nricht in dieser bloßen Mutmaßung eine \"einleuchtende Feststellung\" g e-\n\nsehen hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft,\n\nweil es sich in diesem Zusammenhang nicht mit der schriftlichen Äuße-\n\nrung des Ingenieurs H. der Empfänger-Firma (Anlage K 43) auseinan-\n\ndergesetzt hat, wonach in den Containern \"reichlich Stützmaterial\" ge-\n\nwesen sei, um die Ladung für den internationalen Transit handelsüblich\n\nzu sichern. Hinzu kommt, daß der in erster Instanz vom Landgericht be-\n\nauftragte Sachverständige Dr. L. in seinen schriftlichen Stellungnahmen\n\nmehrfach von umfangreichen (wenngleich teilweise nicht sachgerechten)\n\nVerblockungen und Verzurrungen berichtet hat. Auch damit setzt sich\n\ndas Berufungsgericht nicht auseinander. Es hat das Gutachten des\n\nSachverständigen Dr. L. vielmehr vollständig unberücksichtigt gelassen.\n\nEbensowenig ist die Aussage des Zeugen He. über Verzurrungen der\n\nLadung bei der Beweiswürdigung herangezogen worden.\n\n3. Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe bei der\n\nFrage nach der Kausalität der unzureichenden Verpackung für die ein-\n\ngetretenen Schäden die Beweislast verkannt, greift durch.\n\nDie \"Verpackungsklausel\" in Ziffer 1.4.1.5 der ADS Güter 73/84\n\nenthält einen verschuldensunabhängigen Risikoausschluß, dessen tat-\n\nsächliche Voraussetzungen der Versicherer beweisen muß (dazu Enge,\n\nTransportversicherung, 3. Aufl., S. 125; ders., Erläuterungen zu den\n\nADS Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln, 1973,\n\nS. 37 f. zu Ziff. 1.4.1.5; Koller VersR 1993, 519, 524; vgl. auch Römer in\n\nRömer/Langheid, VVG, zu § 131 Rdn. 2; Voit in Prölss/Martin, VVG,\n\n26. Aufl. § 131 Rdn. 7; BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 -\n\nVersR 1996, 1260 unter 3).\n\nDazu gehört auch, daß die mangelhafte Verpackung des Trans-\n\nportguts für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (vgl.\n\ndazu BGH aaO; Voit aaO, Rdn. 27 zu Ziff. 1 ADS 73/84). Da für Trans-\n\nportschäden regelmäßig mehrere adäquate Ursachen nebeneinander in\n\nBetracht kommen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in\n\nihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache (causa proxima, vgl. dazu Voit\n\naaO und § 131 VVG Rdn. 8; OLG Bremen, Urteil vom 7. Januar 1988\n\n- 2 U 152/86 - VersR 1988, 716, jeweils m.w.N.) abzustellen. Der Versi-\n\ncherer kann den ihm obliegenden Beweis mithin nur führen, wenn er zu-\n\ngleich darlegt und im Streitfall unter Beweis stellt, daß kein anderes Er-\n\neignis für den Schadenseintritt wirksamer geworden ist.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts zu möglichen Beschädi-\n\ngungen von Teilen des Ladeguts durch überhartes Abladen lassen be-\n\nsorgen, daß es diese Beweislastverteilung - insbesondere zur Ursäch-\n\nlichkeit des Verpackungsmangels - verkannt hat. Denn wenn es nach\n\nAuffassung des Sachverständigen zu Schäden im Schaltschrank auch\n\ndurch einen solchen Vorgang - und unbeschadet einer handelsüblichen\n\nVerpackung - gekommen sein kann, war es Sache der Beklagten zu be-\n\nweisen, daß diese Schadensursache nicht in Betracht kommt. Das Be-\n\nrufungsgericht durfte sich demgemäß nicht mit der Erwägung begnügen,\n\nes fehlten gesicherte Feststellungen, daß Schadensursache nicht eine\n\nfehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. Im übrigen lassen\n\nauch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des nach\n\nseiner Auffassung vorliegenden Verpackungsmangels jede Auseinander-\n\nsetzung mit den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. L. hierzu\n\nvermissen, die noch für das Landgericht von entscheidender Bedeutung\n\nwaren.\n\n4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß der\n\nAbladeort, auf dessen Standards es für die Bestimmung der Handelsüb-\n\nlichkeit einer Verpackung ankommt, der Ort ist, an dem das Transportgut\n\nauf ein Schiff übergeben wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar\n\n1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3 b). Das ist hier der Hafen\n\nvon A..\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/iv-zr-239-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/iv-zr-239-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_239-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:11.596087+00:00"}}