{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_238-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"IV ZR 238/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 1; AVB f. Unfallvers. (AUB 88) § 7 I (1) Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 238/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 12 Abs. 1; AVB f. Unfallvers. (AUB 88) § 7 I (1)\n\nDie Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung\nseiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch\nnicht entstandener Anspruch fällig wird.\n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Februar 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 2000\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Un-\n\nfallversicherung, der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen\n\n(AUB 88) zugrunde liegen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.\n\nAm 11. Oktober 1994 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall\n\nerhebliche Verletzungen. Sie übersandte der Beklagten Ende Oktober\n\n1994 einen Unfallbericht. Mit Schreiben vom 4. November 1994 lehnte\n\ndie Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, weil die Klägerin\n\nmit rückständigen Prämien im Verzug und der Versicherungsfall nach\n\nAblauf der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen eingetreten\n\nsei.\n\nDie Klägerin trägt vor, der Eintritt unfallbedingter Invalidität sei am\n\n22. August 1995 ärztlich festgestellt worden. Ende September 1995 habe\n\nsie die Invalidität gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht.\n\nVerhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Klägerin und der Be-\n\nklagten in der Zeit von Mitte 1996 bis März 1997 blieben ergebnislos,\n\nweil die Beklagte an der Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs fest-\n\nhielt. Im September 1997 erhielt die Klägerin von ihrem Anwalt die Mit-\n\nteilung, er habe den Vorgang abgeschlossen, weil er die Ansprüche\n\nnicht für durchsetzbar halte. Am 26. August 1998 reichte die Klägerin\n\nKlage auf Zahlung von 200.000 DM Invaliditätsleistung und 6.550 DM\n\nKrankenhaustagegeld und Genesungsgeld ein.\n\nIn den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin den Anspruch auf die Invaliditätsleistung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Er-\n\ngebnis mit Recht angenommen, daß auch der Anspruch auf die Invalidi-\n\ntätsleistung verjährt ist.\n\n1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt wer-\n\nden, daß der Anspruch der Klägerin auf die Invaliditätsleistung mit Z u-\n\ngang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. November 1994\n\nfällig geworden sei und die Verjährung mit dem Schluß des Jahres 1994\n\nbegonnen habe. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Vor-\n\naussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs im Jahr 1994 noch\n\ngar nicht eingetreten waren und der Anspruch demgemäß noch nicht fäl-\n\nlig werden konnte.\n\na) Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Invali-\n\nditätsleistung ist neben dem Unfall, der den Versicherungsfall darstellt,\n\nnach § 7 I (1) AUB 88 (ebenso nach § 8 II (1) AUB 61), daß unfallbedingt\n\nInvalidität eingetreten ist, und zwar innerhalb eines Jahres nach dem\n\nUnfall, und daß dies spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei\n\nMonaten ärztlich festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978\n\n- IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1; BGHZ 137, 174, 176 ff.).\n\nDiese Voraussetzungen lagen bis zum Ende des Jahres 1994 noch\n\nnicht vor. Ob der Unfall vom 11. Oktober 1994 zu einer dauernden Be-\n\neinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der\n\nKlägerin geführt hatte oder führen würde, war nicht abzusehen. Ebenso\n\ngab es keine ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität. Diese ist\n\nnach Behauptung der Klägerin erst im August 1995 getroffen worden.\n\nb) Nach § 198 Satz 1 BGB (in der hier noch anzuwendenden frü-\n\nheren Fassung) beginnt die Verjährung eines Anspruchs im Zeitpunkt\n\nseiner erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen,\n\nin welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im We-\n\nge der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember\n\n1999 - V ZR 448/98 - NJW-RR 2000, 647 unter II 2 c). Vorher kann die\n\nVerjährung nicht beginnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG weicht davon nur in-\n\nsoweit und zugunsten des Versicherungsnehmers ab, als für den Beginn\n\nder Verjährung nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erst\n\nseine Fälligkeit in dem Sinne maßgebend ist, daß nicht nur auf Fes t-\n\nstellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann (BGH, Ur-\n\nteile vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 - VersR 1955, 97; vom 23. Juni\n\n1954 - II ZR 69/54 - VersR 1954, 388 unter I 1; vom 4. November 1987\n\n- IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 14. April 1999\n\n- IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a m.w.N.). Bei einem Anspruch\n\nauf Invaliditätsentschädigung ist Voraussetzung für die Leistungsklage\n\nnicht nur, daß es die in § 7 I AUB 88 geforderte fristgerechte ärztliche\n\nInvaliditätsfeststellung objektiv gibt; vielmehr muß der Versicherungs-\n\nnehmer davon auch Kenntnis haben. Nach einem Unfall gibt es oft zahl-\n\nreiche ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zur Frage unfallbeding-\n\nter Invalidität, von denen der Versicherungsnehmer nicht immer alle\n\nkennt. Es ist nicht gerechtfertigt, für die Fälligkeit im Sinne des § 12\n\nAbs. 1 Satz 2 VVG, von der der Beginn der Verjährung abhängt, auf eine\n\ndem Versicherungsnehmer unbekannte ärztliche Feststellung abzuheben\n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR\n\n1994, 337 unter 2 b und BGHZ 73, 363, 365 ff.).\n\nc) Allerdings gibt es zugunsten des Versicherers besondere Fäl-\n\nligkeitsregelungen. Nach § 11 Abs. 1 VVG ist die Fälligkeit bis zur Been-\n\ndigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der\n\nLeistung des Versicherers nötigen Erhebungen aufgeschoben. Darüber\n\nhinausgehend enthält § 11 I bis III AUB 88 weitere Fälligkeitsregelungen\n\nzugunsten des Versicherers. Diese betreffen aber nur den Fall der posi-\n\ntiven Entscheidung über den vom Versicherungsnehmer erhobenen An-\n\nspruch (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000,\n\n753 unter 2 c). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es um die Feststellungen\n\nzum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht geht. Davon\n\nabgesehen richtet sich die Fälligkeit bei Leistungsablehnung nach § 11\n\nAbs. 1 VVG. Mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß\n\nkeine weiteren Feststellungen zur Entschließung über den erhobenen\n\nAnspruch erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit\n\nweiter hinauszuschieben (Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO). Die Lei-\n\nstungsablehnung bewirkt demgemäß nur, daß der dem Versicherer zur\n\nPrüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber,\n\ndaß ein noch gar nicht entstandener Anspruch fällig wird (vgl. zum Ei n-\n\ntritt des Verzugs bei Erfüllungsverweigerung schon vor Fälligkeit Stau-\n\ndinger/Löwisch [2001] § 284 Rdn 77).\n\n2. Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung ist aber im Jahr 1995\n\nfällig geworden, so daß die Verjährung mit dem Schluß dieses Jahres\n\nbegonnen hat und mit Ablauf des Jahres 1997 eingetreten ist.\n\nDie Voraussetzungen für eine Klage auf sofortige Leistung lagen\n\n1995 vor. Nach dem Vortrag der Klägerin wußte sie, daß Ende August\n\n1995 unfallbedingte Invalidität eingetreten und ärztlich festgestellt wor-\n\nden war. Einer Geltendmachung der Invalidität und einer erneuten Lei-\n\nstungsablehnung danach bedurfte es wegen der Leistungsablehnung\n\nvom 4. November 1994 nicht mehr. Denn die Leistungsablehnung vom\n\n4. November 1994 hat die Fälligkeit in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem alle\n\nübrigen Voraussetzungen für das klageweise Geltendmachen des An-\n\nspruchs eingetreten waren. Die Beklagte hatte Leistungen aus der Un-\n\nfallversicherung endgültig und umfassend wegen Leistungsfreiheit nach\n\n§ 39 Abs. 2 VVG abgelehnt. Damit hatte sie unmißverständlich klarge-\n\nstellt, daß ihre Feststellungen zum Versicherungsfall beendet sind und\n\nweitere Feststellungen zu einzelnen Leistungsarten von vornherein nicht\n\nin Betracht kommen. Bei einer so gearteten Leistungsablehnung kommt\n\nes für die Fälligkeit auf Mitwirkungshandlungen des Versicherungsneh-\n\nmers wie die Geltendmachung der Invalidität und das Beibringen von\n\nUnterlagen i.S. von § 11 I Abs. 1 AUB 88 nicht mehr an. Die Fälligkeit\n\ndurch Leistungsablehnung wirkt einheitlich für und gegen beide Seiten\n\nund nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers.\n\nAuf die von der Revision angesprochene Frist von einem Jahr\n\nnach Eintritt des Unfalls gemäß § 11 II Abs. 2 AUB 88 kommt es nicht\n\nan. Diese Frist war Mitte Oktober 1995 abgelaufen und steht dem Beginn\n\nder Verjährung mit Ablauf des Jahres 1995 damit nicht entgegen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/iv-zr-238-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/iv-zr-238-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_238-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:49.095412+00:00"}}