{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_235-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"IV ZR 235/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 43 Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der Entge- gennahme des Antrags in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei An- tragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten ge- genübertritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 235/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. September 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 43\n\nDie Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der Entge-\ngennahme des Antrags in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig\ngeworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei An-\ntragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten ge-\ngenübertritt.\n\nBGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. September 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n3. August 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am\n\n31. Oktober 1996 verstorbenen Dr. L.. Er macht in dieser Eigenschaft\n\nVersicherungsleistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag gel-\n\ntend, hilfsweise Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher\n\nPflichten.\n\nDer Erblasser war Eigentümer eines bei dem früher zuständigen\n\nGebäudemonopolversicherer versicherten Geschäftshauses in P.. Nach\n\nAufhebung des Gebäudeversicherungsmonopols beauftragte und be-\n\nvollmächtigte er seine Hausverwaltung, die A. GmbH, mit dem Abschluß\n\neines neuen Versicherungsvertrages. Die A. GmbH war auch Versiche-\n\nrungsagentin der Beklagten.\n\nDie A. GmbH holte zunächst ein Angebot der Gebäudeversiche-\n\nrung B. AG, der Rechtsnachfolgerin des Monopolversicherers, auf Ab-\n\nschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages zum Neuwert ein. Das An-\n\ngebot enthielt ausweislich des Anschreibens des Versicherers vom\n\n31. August 1995 einen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.\n\nDie A. GmbH übermittelte das Angebot der Beklagten, nach Behauptung\n\ndes Klägers einschließlich des Anschreibens vom 31. August 1995, und\n\nerklärte, einen Versicherungsvertrag zu gleichlautenden Bedingungen\n\nmit der Beklagten abzuschließen, falls diese eine günstigere Prämie an-\n\nbiete. Die Beklagte, für die ihr Bezirksdirektor F. verhandelte, legte im\n\nSeptember 1995 ein Angebot mit einer Versicherungssumme von\n\n3.197.000 DM vor, das den Verzicht auf den Einwand der Unterversiche-\n\nrung nicht enthielt. Sie überließ der A. GmbH einen von einem Mitarbei-\n\nter der Bezirksdirektion K. bereits ausgefüllten Versicherungsantrag, den\n\nder Geschäftsführer der A. GmbH für den Erblasser unterzeichnete und\n\nan die Beklagte zurückgab. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 er-\n\nklärte die Beklagte die Übernahme der Deckung ab dem 1. Januar 1996\n\nund stellte am 8. März 1996 einen Versicherungsschein auf Grundlage\n\nder Allgemeinen Bedingungen für die Gebäudeversicherung von Ge-\n\nschäften und Betrieben (VBGB 94) und der Besonderen Bedingungen für\n\ndie Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken\n\n(BEG-Klausel 9050) aus. Die A. GmbH erhielt von der Beklagten eine\n\nProvision.\n\nAm 1. April 1996 entstand an dem versicherten Gebäude ein\n\nBrand- oder Explosionsschaden in Höhe von 1.403.728,60 DM. Da der\n\nNeuwert des Gebäudes 4.980.000 DM betrug, erhob die Beklagte den\n\nEinwand der Unterversicherung und zahlte lediglich 901.053,38 DM.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der restlichen\n\n502.675,22 DM verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf\n\nKlagabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht führt aus: Der geltend gemachte Anspruch\n\nsei nach Grund und Höhe aufgrund des abgeschlossenen Versiche-\n\nrungsvertrages gerechtfertigt. Auf eine Unterversicherung gemäß § 56\n\nVVG könne die Beklagte sich nicht berufen. Der Versicherungsschein\n\nenthalte zwar keinen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.\n\nJedoch weiche er insoweit vom Versicherungsantrag ab. Der Erblasser\n\nhabe über die von ihm bevollmächtigte A. GmbH seinen schriftlichen\n\nAntrag um den Ausschluß des Unterversicherungseinwandes mündlich\n\nergänzt. Die A. GmbH, der das Anschreiben der Gebäudeversicherung\n\nB. AG vom 31. August 1985 vorgelegen habe, sei gleichzeitig Versiche-\n\nrungsagentin der Beklagten und als solche für diese tätig geworden.\n\nWas gegenüber dem Versicherungsagenten erklärt werde, wirke auch\n\ngegenüber dem Versicherer. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob\n\nder Inhalt des Anschreibens auch den Mitarbeitern der Bezirksdirektion\n\nder Beklagten bekannt gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten, die\n\nA. GmbH sei ausschließlich als Bevollmächtigte des Erblassers aufge-\n\ntreten, könne schon deshalb nicht geteilt werden, weil sie der A. GmbH\n\nihre Tätigkeit mit einer Provision vergütet habe. Das bestätige deren\n\nDoppelstellung als Bevollmächtigte des Erblassers einerseits und als\n\nVersicherungsagentin der Beklagten andererseits. Die Vorschrift des\n\n§ 181 BGB stehe dem nicht entgegen, da beide Parteien das Handeln\n\nder A. GmbH genehmigt hätten. Da die Beklagte im Versicherungsschein\n\nweder auf die Abweichung vom Versicherungsantrag noch darauf hinge-\n\nwiesen habe, daß die Abweichung bei fehlendem schriftlichen Wider-\n\nspruch als genehmigt gelte, sei der Versicherungsvertrag gemäß § 5\n\nAbs. 3 Satz 3 VVG nach dem Inhalt des einen Verzicht auf den Einwand\n\nder Unterversicherung einschließenden Versicherungsantrages zustande\n\ngekommen.\n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.\n\nDer gemäß § 43 Abs. 1 VVG empfangsbevollmächtigte Versicherungsa-\n\ngent steht bei der Entgegennahme eines Antrages auf Abschluß eines\n\nVersicherungsvertrages dem Antragsteller als Auge und Ohr des Versi-\n\ncherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt\n\nund vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Mit der\n\nbloßen Verwendung eines - vorbereiteten - Antragsformulars ist zudem\n\nkeine erkennbare Beschränkung der Empfangsvollmacht auf schriftliche\n\nErklärungen verbunden (BGHZ 102, 194, 197 ff.), so daß auch mündl i-\n\nche Ergänzungen, die vor dem Versicherungsagenten zum schriftlichen\n\nVersicherungsantrag abgegeben werden, gegenüber dem Versicherer\n\nerklärt sind. Fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, der\n\ninhaltlich nicht dem vom Agenten entgegengenommenen - mündlich er-\n\ngänzten - Versicherungsantrag entspricht, so liegt darin keine unverän-\n\nderte Annahme des Antrags; es finden die Vorschriften des § 5 VVG An-\n\nwendung. Unterläßt der Versicherer die in § 5 Abs. 2 VVG vorgeschrie-\n\nbene Rechtsbelehrung, weil er irrigerweise glaubt, der Versicherungs-\n\nschein entspreche dem vom Versicherungsnehmer gestellten Antrag,\n\ndann gilt der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 VVG als unverändert angenom-\n\nmen, ohne daß es auf ein Verschulden des Versicherers in diesem Z u-\n\nsammenhang ankäme (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 -\n\nNJW 1988, 60 unter II 1 a).\n\n2. Das Berufungsgericht geht indessen rechtsfehlerhaft davon aus,\n\ndaß die A. GmbH im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Versi-\n\ncherungsantrags als Agentin der Beklagten gehandelt hat. Die Zurech-\n\nnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der An-\n\ntragsentgegennahme in Ausübung der Stellvertretung für den Versiche-\n\nrer tätig geworden ist (Senatsurteil vom 22. September 1999 - IV ZR\n\n15/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 b). Daran fehlt es in der Regel, wenn\n\nder Agent dem Versicherer als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versi-\n\ncherungsinteressenten gegenübertritt, demgemäß im Lager des Antrag-\n\nstellers und nicht des Versicherers steht. So liegt es hier.\n\nDie A. GmbH war vom Erblasser beauftragt und bevollmächtigt,\n\nden Versicherungsvertrag nach seinen Weisungen (§ 662 BGB) abzu-\n\nschließen. In Ausführung des Auftrages, ein möglichst günstiges Ange-\n\nbot für eine Gebäudeversicherung einzuholen, ist die A. GmbH an die\n\nBeklagte herangetreten. In den sich anschließenden Verhandlungen wa-\n\nren die jeweiligen Aufgabenbereiche deutlich getrennt. Die A. GmbH\n\nnahm ausschließlich die Interessen des Erblassers wahr, während auf\n\nseiten der Beklagten die zuständige Bezirksdirektion auftrat. Auch den\n\nVersicherungsantrag hat der Geschäftsführer der A. GmbH allein für den\n\nVersicherungsinteressenten unterzeichnet. Eine Doppelstellung der A.\n\nGmbH, wie vom Berufungsgericht angenommen, war somit nicht gege-\n\nben. Auch sonst sind keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen\n\nkönnten, die A. GmbH zusätzlich der Sphäre des Versicherers zuzuwei-\n\nsen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht\n\ndarauf an, daß die A. GmbH nach Abschluß des Versicherungsvertrages\n\neine Provision von der Beklagten erhielt. Das allein begründet noch\n\nnicht die Stellung als Versicherungsagentin (vgl. BGHZ 94, 356, 359;\n\nKollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 43 Rdn. 4, Anhang zu\n\n§§ 43-48 Rdn. 22). Vielmehr ist entscheidend, daß hier bei Anbahnung\n\nund Abschluß des Versicherungsverhältnisses eine klare Rollenvertei-\n\nlung bestand. Der Beklagten war die Stellung der A. GmbH als Vertrete-\n\nrin des Versicherungsnehmers bekannt. Bei einer solchen Sachlage ver-\n\nbietet es sich, ihr die Kenntnis der A. GmbH von dem Inhalt des An-\n\nschreibens vom 31. August 1995 zuzurechnen. Die vom Berufungsge-\n\nricht gegebene Begründung trägt eine Verurteilung der Beklagten mithin\n\nnicht.\n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht wird zunächst unter Auswertung des Ergeb-\n\nnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu prüfen\n\nhaben, ob den Mitarbeitern der Bezirksdirektion der Inhalt des Schrei-\n\nbens vom 31. August 1995 im Zuge der Vertragsverhandlungen zur\n\nKenntnis gelangt ist. Für diesen Fall wären bei Vorbereitung des Versi-\n\ncherungsantrages, der der A. GmbH bereits ausgefüllt zur Verfügung ge-\n\nstellt worden ist, die vom Versicherungsinteressenten zuvor geäußerten\n\nWünsche hinsichtlich der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses\n\nnicht vollständig berücksichtigt worden. Das könnte zu Ansprüchen aus\n\nculpa in contrahendo führen (Prölss in Prölss/Martin, § 3 VVG Rdn. 15).\n\nDabei wird das Berufungsgericht andererseits zu berücksichtigen haben,\n\ndaß die Beklagte eine sorgfältige und sachkundige Prüfung des Versi-\n\ncherungsantrages durch die A. GmbH erwarten konnte. Sollte das Beru-\n\nfungsgericht eine Pflichtverletzung bejahen, wäre daher ein Mitverschul-\n\nden auf seiten des Versicherungsnehmers zu erwägen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/iv-zr-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/iv-zr-235-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:49.095211+00:00"}}