{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_226-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"IV ZR 226/00","doktyp":"Versäumnis-urteil","leitsatz":"BGB §§ 2042, 2048 Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer Teilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausge- staltung der Gemeinschaftsordnung besteht.","text_plain":"IV ZR 226/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-URTEIL\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 2042, 2048\n\nZur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer\nTeilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausge-\nstaltung der Gemeinschaftsordnung besteht.\n\nBGH, Versäumnis-Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 226/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. April 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n26. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Auseinandersetzung des noch aus ei-\n\nnem Hausgrundstück in M. bestehenden Nachlasses der am 30. Mai\n\n1969 verstorbenen Erblasserin. Diese ist zu gleichen Teilen von ihren\n\ndrei Töchtern beerbt worden, der Klägerin zu 1), der Beklagten und der\n\ninzwischen verstorbenen H. S.. An deren Stelle ist ihre Tochter getreten,\n\ndie Klägerin zu 2).\n\nIm Testament der Erblasserin vom 20. Februar 1969 heißt es:\n\n\"Ich A. P. geborene G. bestimme, daß meine drei Töchter\nD. B. [Beklagte], I. H. [Klägerin zu 1)] und H. S. nach mei-\nnem Tod die Wohnung die sie jetzt innehaben als Eigen-\ntumswohnung behalten. Der Grund soll in drei Teile geteilt\nwerden, D. B. soll einen Zugang zu ihrem Anteil erhalten.\nSollte ich noch Ersparnisse haben, so gehen sie auch an\nD. B.. Ich bitte Euch, alle Angelegenheiten in friedlichem\nSinne miteinander zu besprechen. Euere Mutter A. P..\"\n\nAuf dem 950 qm großen Grundstück befanden sich zum Zeitpunkt\n\ndes Erbfalles ein an der Straße gelegenes Zweifamilienhaus und im\n\nhinteren Bereich ein Gartenhaus. Das Zweifamilienhaus wurde damals\n\nund wird jetzt noch von den Familien der Klägerinnen bewohnt, das\n\nGartenhaus von der Beklagten. Eine Realteilung ist nach öffentlich-\n\nrechtlichen Bauvorschriften nicht möglich.\n\nDie Klägerinnen betreiben die Auseinandersetzung der Erbenge-\n\nmeinschaft im Wege der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum\n\nnach § 3 WEG. Sie haben am 9. Februar 1999 eine entsprechende Ver-\n\neinbarung sowie eine Gemeinschaftsordnung im Sinne der §§ 10-29\n\nWEG notariell beurkunden lassen. Dabei hat die Klägerin zu 1) vorbe-\n\nhaltlich nachträglicher Genehmigung zugleich für die Beklagte gehan-\n\ndelt. Die Vereinbarung nach § 3 WEG sieht vor, daß die Parteien einen\n\nMiteigentumsanteil von je 1/3 erhalten, verbunden mit dem Sonderei-\n\ngentum an den von ihnen jeweils bewohnten Räumen. Die Klägerinnen\n\nerstreben, die Beklagte zu verurteilen, die beurkundeten Vereinbarungen\n\nzu genehmigen.\n\nDie Beklagte stimmt der Erbauseinandersetzung durch Begrün-\n\ndung von Wohnungseigentum grundsätzlich zu. Sie macht ihre Geneh-\n\nmigung aber davon abhängig, daß die Klägerinnen sich an den Kosten\n\ndes Abwasseranschlusses des Gartengebäudes beteiligen und das Ge-\n\nlände im Bereich der Zufahrt zum Gartengebäude auffüllen. Ferner ver-\n\nlangt sie Änderungen und Ergänzungen der Gemeinschaftsordnung da-\n\nhingehend, daß die Sondernutzungsflächen in drei Punkten zu ihren\n\nGunsten vergrößert werden, daß sie sich nicht an den Kosten eines\n\nGrenzzaunes an ihrer Sondernutzungsfläche zu beteiligen habe, falls die\n\nKlägerinnen einen solchen errichten, daß Grenzzäune im Gartenbereich\n\nnicht höher als 50 cm sein dürfen und daß Kompostierungsanlagen ei-\n\nnen Grenzabstand von drei Metern haben müssen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Vertrag zur Be-\n\ngründung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 WEG nebst Ge-\n\nmeinschaftsordnung zu genehmigen. Das Oberlandesgericht hat die Kla-\n\nge abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierüber war\n\ndurch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu ent-\n\nscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nI. Das Berufungsgericht hat sich durch § 2042 BGB i.V. mit den\n\ndort in Bezug genommenen Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der\n\n§§ 750 bis 758 BGB gehindert gesehen, über die zwischen den Parteien\n\nnoch streitigen Punkte zu entscheiden. Die Erblasserin habe zur Art und\n\nWeise der Grundstücksteilung im einzelnen keine Anordnungen hinter-\n\nlassen. Da eine Teilung in Natur nicht möglich sei und einer Aufhebung\n\nder Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung das Testament ent-\n\ngegenstehen dürfte, sei die von den Klägerinnen erstrebte Aufteilung\n\ndes Grundbesitzes grundsätzlich nur einverständlich mit der Beklagten\n\nzu erreichen. Die Möglichkeit einer richterlichen Teilung gebe es nach\n\ndem Gesetz nicht. Die Beklagte sei auch nach Treu und Glauben nicht\n\nzur Genehmigung verpflichtet. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die\n\nKlägerinnen sich um eine ausgewogene Gesamtregelung bemüht und\n\nder Beklagten insbesondere eine den Anteil der Klägerinnen deutlich\n\nübersteigende Grundstücksfläche zugewiesen hätten. Die von ihnen vor-\n\ngeschlagene Aufteilung stelle jedoch nicht die einzige ihnen zumutbare\n\nArt der Grundaufteilung dar. Die Gegenvorschläge der Beklagten gingen\n\nzwar sehr weit, seien in ihrer Tendenz jedoch nicht vollkommen unver-\n\nständlich.\n\nII. Dem folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat nicht hin-\n\nreichend gesehen, daß die von der Beklagten erhobenen Einwendungen\n\nder Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum\n\nnicht entgegenstehen. Sie sind einem anderen rechtlichen Regelungsbe-\n\nreich zuzuordnen, für den dem Berufungsgericht die Entscheidungskom-\n\npetenz nicht fehlt.\n\n1. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch Begründung\n\nvon Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG ergibt sich aus §§ 2042 Abs. 1,\n\n2048 Satz 1 BGB i.V. mit der im Testament getroffenen Teilungsanord-\n\nnung. Diese hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinba-\n\nrung, sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den ge-\n\nsetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung vor (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. März 1984 - IVa ZR 87/82 - NJW 1985, 51 unter 2; MünchKomm/\n\nDütz, 3. Aufl. § 2042 Rdn. 22, § 2048 Rdn. 8; Staudinger/Werner,\n\n13. Bearb. 1996 § 2042 Rdn. 3, 5, 43).\n\nDie Erblasserin hat im Testament angeordnet, daß jede Tochter\n\ndie von ihr jeweils bewohnte Wohnung als Eigentumswohnung behalten\n\nund der Grund in drei Teile geteilt werden solle. Dies wird von den Par-\n\nteien zutreffend als eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 Satz 1 BGB\n\nangesehen, die auf eine Auseinandersetzung durch Begründung von\n\nWohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gerichtet ist.\n\nÜber die in der notariellen Urkunde zur Begründung von Wohnungsei-\n\ngentum nach § 3 WEG vorgesehene Einräumung eines Miteigen-\n\ntumsanteils von je 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an den von\n\nihnen jeweils bewohnten Räumen, sind die Parteien sich auch einig.\n\nDamit wird einerseits der Teilungsanordnung Rechnung getragen, ande-\n\nrerseits sind damit die notwendigen Voraussetzungen für die Begrün-\n\ndung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG gegeben.\n\n2. Der Streit der Parteien um einzelne Punkte der Gemeinschafts-\n\nordnung im Sinne von §§ 10-29 WEG steht der Auseinandersetzung\n\nnicht entgegen.\n\na) Die Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung ist zwar zweck-\n\nmäßig, aber für eine Aufteilung in Wohnungseigentum nicht notwendig\n\n(vgl. MünchKomm/Röll, Bd. 6 3. Aufl. § 10 WEG Rdn. 21; Bärmann/Pick,\n\nWEG 15. Aufl. § 3 Rdn. 23; Palandt/Bassenge, 61. Aufl. § 3 WEG\n\nRdn. 6). Mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 10\n\nWEG besteht nämlich unter allen Wohnungseigentümern ein gesetzli-\n\nches Schuldverhältnis (Gemeinschaftsverhältnis), das der Regelung des\n\nWohnungseigentumsgesetzes und den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG\n\nergänzend anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches\n\nüber die Bruchteilsgemeinschaft unterliegt (BGHZ 141, 224, 228; Pick in\n\nBärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 10 Rdn. 27, 35).\n\nSind über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Regelungen zum\n\nGemeinschaftsverhältnis erforderlich und können sich die Parteien dar-\n\nüber nicht einigen, entscheidet nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15\n\nAbs. 3 WEG der Richter nach billigem Ermessen (vgl. BGHZ 130, 304,\n\n312 f. und BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90 - NJW\n\n1992, 978 unter III 1) im Rahmen der materiell-rechtlichen und verfah-\n\nrensrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Bei ei-\n\nner Erbauseinandersetzung wird auf diese Weise erreicht, daß dem\n\nWillen des Erblassers Geltung verschafft werden kann, der in einer auf\n\nBegründung von Wohnungseigentum gerichteten Teilungsanordnung\n\nzum Ausdruck gekommen ist. Damit kann insbesondere verhindert wer-\n\nden, daß die Auseinandersetzung an der fehlenden Einigung z.B. über\n\nden Abstellplatz für einen PKW oder die Mülltonnen oder die Höhe eines\n\nGrenzzaunes scheitert. Sofern die hier von den Klägerinnen vorgesehe-\n\nne Einräumung dinglicher Sondernutzungsrechte nicht durch Richter-\n\nspruch erfolgen kann (vgl. BGHZ 145, 158, 167 f.; 130, 159, 164 ff.; 109,\n\n396, 399), kommt eine sachgerechte andere Gebrauchsregelung nach\n\n§ 15 Abs. 3 WEG in Betracht. Dabei kann auch im Hinblick auf § 242\n\nBGB zu berücksichtigen sein, daß die Parteien erkennbar darin überei n-\n\nstimmen, ein gedeihliches Zusammenleben sei nur durch Einräumung\n\nvon Sondernutzungsrechten an bestimmten Teilflächen möglich, und daß\n\nnur noch wenige, befriedigend lösbar erscheinende Streitpunkte vorhan-\n\nden sind.\n\nb) Die Entscheidung über die streitigen Punkte der Gemein-\n\nschaftsordnung hat im vorliegenden Verfahren das Prozeßgericht zu\n\ntreffen. Da es für den Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch Be-\n\ngründung von Wohnungseigentum zuständig ist, hat es nach § 17 Abs. 2\n\nSatz 1 GVG den Streitgegenstand auch nach den an sich in die Zustän-\n\ndigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallenden Regelungen des Woh-\n\nnungseigentumsgesetzes zu beurteilen (vgl. zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG\n\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743\n\nunter II 2 a und BGHZ 114, 1 ff.). Die Abgrenzung des Wohnungseigen-\n\ntumsgerichts von dem Zivilgericht wird wie eine Rechtswegstreitigkeit\n\nbehandelt (BGHZ 130, 159, 162 ff.).\n\n3. Die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Beteiligung\n\nder Klägerinnen an den Kosten für den Anschluß des Gartenhauses an\n\ndie öffentliche Abwasserversorgung und auf Auffüllung der Sondernut-\n\nzungsfläche im Bereich der Zufahrt zum Gartengebäude stehen der Aus-\n\neinandersetzung ebenfalls nicht entgegen. Sie haben mit der Begrün-\n\ndung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG nichts zu tun.\n\nIII. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in\n\nder Lage; die Parteien müssen Gelegenheit haben, im Hinblick auf die\n\nRechtsauffassung des Senats ihre Anträge und ihren Sachvortrag zu er-\n\ngänzen.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/iv-zr-226-00","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2048","ref_norm":"2048","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/iv-zr-226-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:33.927515+00:00"}}