{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_225-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"IV ZR 225/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich fal- sche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleich- wohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wah- ren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts ver- schleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 225/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2001\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4)\n\nHat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich fal-\n\nsche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleich-\n\nwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wah-\n\nren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts ver-\n\nschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch\n\nkein Nachteil entstanden ist.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00 - OLG Brandenburg\n LG Neuruppin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April\n\n1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt von der Be-\n\nklagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in\n\nHöhe von 54.200 DM brutto für einen als gestohlen gemeldeten PKW\n\nOpel Senator.\n\nDer Kläger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahr-\n\nzeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen für 8.100 DM er-\n\nworben. Aus der \n\nihm nach dem Kauf übergebenen DAT-\n\nSchätzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen\n\nstark verwahrlost und teilweise beschädigt war und der abgelesene Ki-\n\nlometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Kläger\n\ndas Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in\n\neinen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997\n\nverkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am\n\n25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Ge-\n\nsamtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzählers circa\n\n85.000 km eingetragen.\n\nAm 19. September 1997 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das\n\nFahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom ver-\n\nschlossenen Betriebsgelände gestohlen worden. In der Schadensanzei-\n\nge vom selben Tage an die Beklagte gab der Kläger auf die Frage nach\n\nder Gesamtkilometerleistung \"ca. 85.000\" an. Die Frage, ob es vorher\n\nbereits Schäden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.\n\nDie Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorge-\n\ntäuscht, außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und\n\nzu Vorschäden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger meint,\n\ndie Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auf-\n\nklärungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine An-\n\ngaben nachträglich berichtigt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 47.091,30 DM\n\nnebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zu-\n\nrückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die\n\nvollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB\n\ni.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem\n\nKläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit an-\n\nzulasten ist.\n\n1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit objektiv dadurch\n\nverletzt, daß er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 fal-\n\nsche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschäden ge-\n\nmacht hat.\n\na) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgericht\n\ndavon aus, daß der objektive Tatbestand erfüllt ist. In der Schadensan-\n\nzeige ist unmißverständlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht\n\nnach dem Stand des Kilometerzählers gefragt. Der Kläger wußte unstrei-\n\ntig, daß die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als\n\ndoppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger sei-\n\nne Aufklärungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daß er die\n\nFrage nach Vorschäden verneint hat. Die Frage ist nicht mißverständ-\n\nlich, sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schäden jeglicher Art, von\n\ndenen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert\n\noder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer\n\nsolchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie\n\nzielt darauf ab zu erfahren, welche Schäden vorher, also vor dem ange-\n\nzeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn\n\nfrühere Schäden können, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines\n\nFahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Kläger\n\nwußte, daß der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schäden\n\naufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden\n\nhatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und\n\nder Kenntnis der DAT-Schätzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis\n\nvom Schadensumfang ausdrücklich bestätigt.\n\n2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung\n\nvor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet.\n\nDemgemäß muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Verletzung\n\nweder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (Senatsurteile\n\nvom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit\n\nin BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR\n\n163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenüber hat das Berufungs-\n\ngericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht\n\ndarauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger\n\nin Täuschungsabsicht bewußt falsche Angaben gemacht habe, um zu\n\nUnrecht einen höheren Entschädigungsanspruch durchzusetzen.\n\nb) Der Kläger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Scha-\n\ndensanzeige ohne Berücksichtigung seiner nachträglichen Angaben ge-\n\ngenüber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht\n\nwiderlegt.\n\naa) Zur falschen Laufleistung hat der Kläger bei seiner Anhörung\n\nvor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedächtnis heraus\n\nangegeben. Schriftsätzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage\n\nnach der Gesamtkilometerleistung so verstehen können, daß es sich da-\n\nbei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine Wo-\n\nche vorher hat er beim Ausfüllen des Kaufvertrages noch sehr klar zwi-\n\nschen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kilo-\n\nmeterzählers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daß ihm die hohe Ge-\n\nsamtlaufleistung beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr be-\n\nwußt gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet, es könnte ihm auch\n\nnicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war\n\ndamals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vor-\n\ngetragen, die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatsächlich so\n\nverstanden zu haben, daß sie sich auf den Stand des Kilometerzählers\n\nbeziehe.\n\nbb) Zu den Vorschäden hat der Kläger bei seiner Anhörung vor\n\ndem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug\n\nim Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung\n\nkeinerlei Schäden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage\n\nso verstanden zu haben, daß sie sich nur auf im Zeitpunkt des Dieb-\n\nstahls noch vorhandene Schäden beziehe. Ein solches Verständnis wäre\n\ninsbesondere bei einem Gebrauchtwagenhändler und gelernten Auto-\n\nkonstrukteur sehr fernliegend.\n\n3. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats\n\nstehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Lauf-\n\nleistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten In-\n\nteressen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vor-\n\nschäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR\n\n1984, 228 f.). Sie können dazu führen, daß eine den Wert des Fahr-\n\nzeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird. Bei einer so erhebli-\n\nchen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers\n\nund der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches\n\nVerschulden auf der Hand.\n\nDas erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versiche-\n\nrungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983\n\naaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Ent-\n\ngegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt. Dieser hatte dem\n\nKläger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen ab-\n\nfordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst\n\nwenn dieser Hinweis vor dem Ausfüllen der Schadensanzeige gemacht\n\nworden wäre, konnte der Kläger ihn redlicherweise nur dahin verstehen,\n\ndaß unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollständige ergänzt\n\nwerden können und von ihm voraussichtlich weitere Auskünfte und Un-\n\nterlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hin-\n\nweis als Freibrief dafür ansehen, in der Schadensanzeige zunächst ein-\n\nmal eklatant falsche Angaben machen zu dürfen. Der Kläger hat auch\n\nnicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben.\n\n4. Das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensan-\n\nzeige, das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Anga-\n\nben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit\n\nzu berufen.\n\na) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Lei-\n\nstungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegen-\n\nheit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt,\n\nwird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer\n\nklar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16,\n\nBK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversiche-\n\nrung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils\n\nm.w.N.). Diese Frage, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch\n\ndas Berufungsgericht war, läßt sich nicht generell, sondern nur anhand\n\nder jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu\n\nunterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu ge-\n\nstellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachrei-\n\nchen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Be-\n\nrichtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes:\n\nbb) Falsche Angaben erfüllen schon den objektiven Tatbestand\n\ndann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daß die korrigierte\n\nInformation dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er\n\nsich erstmals mit dem Vorgang befaßt (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n\n30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm\n\nVersR 2000, 577 unter 1).\n\ncc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein,\n\ndie Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn\n\ndas Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des\n\nTatrichters darauf schließen läßt, daß die Falschangabe auf einem Ir r-\n\ntum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).\n\ndd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der\n\nVersicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Lei-\n\nstungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegen-\n\nheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht\n\nist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem\n\nGedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse\n\nfassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherung s-\n\nnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versi-\n\ncherungsfall macht und daß der drohende Verlust seines Anspruchs ge-\n\neignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzu-\n\nhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR\n\n1982, 182 f.; Römer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklärungs-\n\nobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von\n\nvornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch\n\neine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Inter-\n\nesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm\n\ndurch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von\n\nAufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch\n\nnicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinter-\n\nessen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat,\n\nkann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er\n\ndem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollstän-\n\ndig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurück-\n\nhält. Daß dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu\n\nbeweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR\n\n1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die fal-\n\nschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt\n\nhaben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Lei-\n\nstungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Se-\n\nnatsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III\n\nund vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b).\n\nb) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das nachträgliche Ver-\n\nhalten des Klägers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen.\n\naa) Der Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige\n\nerst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles be-\n\ngonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen\n\nzur Beantwortung übersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober\n\n1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daß mit\n\nden falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand\n\nder Obliegenheitsverletzung erfüllt war.\n\nbb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten\n\nSchreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefügten aus-\n\ngefüllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist\n\nnichts dafür angeführt, was auch nur andeutungsweise dafür spricht, daß\n\ndie falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen.\n\nDer Kläger hat nicht einmal erwähnt, daß diese Angaben falsch sind.\n\ncc) Der Kläger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eige-\n\nnem Antrieb vollständig und unmißverständlich offenbart. Die gegenteil i-\n\nge Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit\n\nRecht rügt, daß es wesentlichen Prozeßstoff und Beweisantritte der B e-\n\nklagten übergangen und im übrigen auch die Beweislast nicht richtig ge-\n\nsehen hat.\n\nDer Kläger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum\n\nfalsche, zumindest mißverständliche und unvollständige Angaben ge-\n\nmacht. Bei Frage 17 \"Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschäden\" hat er\n\neingetragen \"nicht bekannt siehe DAT\". Wie bereits ausgeführt, waren\n\ndem Kläger die früheren Schäden sehr wohl bekannt. Der Hinweis \"siehe\n\nDAT\" hätte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Schät-\n\nzungsurkunde vom 2. September 1996 beigefügt gewesen wäre. Das hat\n\nder Kläger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober\n\n1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom\n\n1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daß er sie der Beklagten erst zu\n\ndiesem Zeitpunkt übersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch\n\nfestgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.\n\nIm übrigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen,\n\ndem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen\n\nseien keinerlei Belege beigefügt gewesen. Sie habe die Belege deshalb\n\nmit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997\n\nerneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997\n\nerhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daß der Kläger\n\ndie Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schadens-\n\nanzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig übersandt hat. Das\n\nBerufungsgericht hätte demgemäß auch von seinem Standpunkt zur Be-\n\nweislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erhe-\n\nben müssen. Da aber der Kläger die Beweislast trägt und keinen Beweis\n\nangetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Beklag-\n\nten zugrunde zu legen.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/iv-zr-225-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/iv-zr-225-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_225-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:00.206510+00:00"}}