{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_224-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"IV ZR 224/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf \"Leistungsfreiheit auf- grund eingetretener Verjährung\" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irre- zuführen; sie ist deshalb unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 224/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. September 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 12 Abs. 3\n\nEine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf \"Leistungsfreiheit auf-\ngrund eingetretener Verjährung\" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irre-\nzuführen; sie ist deshalb unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. September 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zi-\n\nvilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pau-\n\nschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine\n\nDaten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversi-\n\ncherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Ver-\n\nsicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische\n\nAnlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433)\n\nund \n\nZusatzbedingungen \n\nder \n\nBeklagten \n\nfür \n\ndie \n\nElektronik-\n\nPauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbe-\n\nbetriebe (ZEPV) zugrunde.\n\nAm 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräu-\n\nmen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige\n\nvom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten.\n\nMit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungslei-\n\nstungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil\n\ndie Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten mani-\n\npuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen\n\nSchadens getäuscht habe. Das Schreiben endet:\n\n\"Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf\nEntschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ge-\nrichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt\nnach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetre-\ntener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf\n§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes.\"\n\nNoch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuan-\n\nschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte dar-\n\nüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zu-\n\nrückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem\n\nVersicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit\n\nendete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich\n\ndarin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.\n\nIm Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres\n\nSchadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf\n\nFeststellung ein, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch\n\nden Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu ge-\n\nwähren habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte ge-\n\nmäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden\n\nsei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt das Versicherungs-\n\nleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996\n\nschon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der Elektronik-\n\nPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfas-\n\nsend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf\n\nAnsprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständ-\n\nlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom\n\n11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April\n\n1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei.\n\nDer Vorprozeß habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene\n\nKlage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein\n\ndie Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was\n\ndie Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst\n\neingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz\n\nvom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daß der Feststellungsantrag\n\nsich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wieder-\n\num außerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daß die Kläge-\n\nrin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche\n\nerhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen\n\nSachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend\n\nvon einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht\n\nes, daß der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungs-\n\nschutz dem Grunde nach äußert, ohne daß er die Ansprüche im einze l-\n\nnen schon genau bezeichnen oder beziffern müßte (Senatsurteil vom\n\n25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versi-\n\ncherungsnehmer, der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles\n\ngeltend macht, will sich regelmäßig nicht auf einzelne Ansprüche be-\n\nschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbe-\n\ndingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitli-\n\nche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen wa-\n\nren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt,\n\nwenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadens-\n\nanzeige entnehmen ließe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das\n\nBerufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Scha-\n\ndensanzeige läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nWaren mithin \n\ndie \n\nAnsprüche \n\naus \n\nder \n\nElektronik-\n\nPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ih-\n\nrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.\n\n2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des\n\n§ 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb\n\ngeht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe An-\n\nsprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung\n\nnicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.\n\nDie Frist zur Klagerhebung beginnt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG\n\nerst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber\n\nden erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-\n\nbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgen-\n\nbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben\n\nder Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muß den Versicherungsneh-\n\nmer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen Zeitablauf\n\nseinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor\n\nFristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November\n\n1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die\n\ndiese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht\n\nerscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom\n\n25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben\n\nvom 10. April 1996 auf \"Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-\n\nrung\" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezufüh-\n\nren. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt\n\nwerden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des\n\nVersicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder\n\nsie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12\n\nAbs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1\n\nVVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller\n\nvorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch\n\nentsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der\n\nBeklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war\n\nsie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen\n\nmit der weiteren Folge, daß die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3\n\nSatz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar\n\n1978, aaO unter II).\n\n3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungs-\n\ngericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen\n\nTeilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine\n\nordnungsgemäße Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem\n\nVersicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.\n\nGrundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des\n\n§ 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn\n\nsich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versiche-\n\nrungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch\n\nerkennen kann, daß der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt\n\n(Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter\n\nII 1 im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR\n\n529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000\n\n- IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.\n\nIm Vorprozeß hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sach-\n\nschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daß sie aus-\n\nschließlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Ko-\n\nsten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte.\n\nDaraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daß die Klägerin da-\n\nneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Be-\n\ntriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere\n\nKennzeichnung als Teilklage fehlte. Daß die Klägerin aber über die be-\n\ngehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicher-\n\nten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz\n\nvom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche\n\naus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht\n\nzum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das\n\nberuhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der\n\nKlägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 er-\n\nstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluß daran heißt\n\nes jedoch: \"Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so\n\nverstanden werden, daß damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der\n\nKlägerin abgelehnt worden ... (ist), so müßte die Klage entsprechend\n\nerweitert werden.\" Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des\n\n§ 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daß sie auf der Geltend-\n\nmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-\n\nharren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten\n\ninsgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer\n\nBezifferung oder auch nur größenordnungsmäßigen Angabe des G e-\n\nsamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalscha-\n\nden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die\n\nvoraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt\n\nes nicht an.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem un-\n\nschädlich, daß die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist\n\ndes § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderen-\n\nfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen\n\nFrist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer\n\nfristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.\n\nIII. Da die Beklagte nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG lei-\n\nstungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen\n\nFeststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend\n\ngemachten Anspruchs nachzuholen haben.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/iv-zr-224-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/iv-zr-224-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_224-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:23.723445+00:00"}}