{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_220-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 220/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BB-BUZ § 2 Ein Soldat kann die sog. Beamtenklausel einer Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in der Rubrik \"Berufsstellung\" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt und er infolgedessen das Kästchen \"Beamter\" angekreuzt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 220/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBB-BUZ § 2\n\nEin Soldat kann die sog. Beamtenklausel einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-\nversicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in\nder Rubrik \"Berufsstellung\" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt\nund er infolgedessen das Kästchen \"Beamter\" angekreuzt hat.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n23. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterneh-\n\nmen eine Berufsunfähigkeitsrente.\n\nDer Kläger, der damals Soldat war, schloß 1988 bei der Beklagten\n\neine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.\n\nDas Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfüllte, enthielt im\n\nAbschnitt 2, in dem Angaben über die zu versichernde Person erfragt\n\nwurden, die Zeile \"2.2 Jetzige berufliche Tätigkeit ...\", in die der Agent\n\nder Beklagten \"Leutnant Offizier BWehr\" einsetzte. Die Zeile \"2.4 Be-\n\nrufsstellung\" wies unter den Rubriken \"Nicht selbständig\", \"Selbständig\"\n\nund \"Sonstige\" insgesamt 17 Kästchen für verschiedene Berufsgruppen\n\nauf, von denen der Agent, weil die Angabe \"Soldat\" fehlte, in der Rubrik\n\n\"Nicht selbständig\" das Kästchen \"Beamter\" ankreuzte. Die in den Ver-\n\ntrag einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten\n\nin § 2 Abs. 5 BUZR die folgende sogenannte Beamtenklausel:\n\n\"Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er\nvor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze we-\ngen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand ver-\nsetzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfähigkeit. ...\"\n\nIm Jahre 1994 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß\n\n§ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhob\n\nunter Berufung auf die Beamtenklausel, die seiner Meinung nach wegen\n\nder Berufsangabe \"Beamter\" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist,\n\nAnspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich\n\n2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Be-\n\ngründung ab, daß die Beamtenklausel nicht eingreife und der Kläger\n\nseine allgemeine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1-3 BUZR nicht dar-\n\ngelegt habe.\n\nDas Landgericht hat unter Anwendung der Beamtenklausel die Be-\n\nklagte zur Zahlung der Rente für die Zeit von April 1995 bis Juni 1999\n\nverurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch für das nachfolgende\n\nVierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beamtenklausel\n\ngreift nicht ein.\n\nI. Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, er habe\n\ndurch die Berufsbezeichnung \"Beamter\" im Antragsformular den Antrag\n\nauf eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt,\n\ndaß er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die Vergünstigung der Beam-\n\ntenklausel in Anspruch nehmen dürfe, und die Beklagte habe diesen An-\n\ntrag angenommen. Das Berufungsgericht hat zur Frage einer solchen\n\nSondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2\n\nAbs. 5 BUZR dahin ausgelegt, daß auch Berufssoldaten Beamte im Si n-\n\nne dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusammen-\n\nschau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gestützt,\n\ndas in der Rubrik \"Berufsstellung\" den Soldatenberuf nicht kenne, so\n\ndaß ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne.\n\nII. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.\n\n1. Der Senat kann die Beamtenklausel frei auslegen (BGHZ 112,\n\n204, 210 m.w.N.).\n\n2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie\n\nsie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdi-\n\ngung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren\n\nSinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-\n\nnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-\n\nliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an\n\n(BGHZ 123, 83, 85).\n\na) Der verständige Versicherungsnehmer geht zunächst vom\n\nWortlaut der Klausel aus. Das Wort \"Beamter\" ist eindeutig, wenn man\n\ndie Beamtenklausel für sich allein betrachtet. Es läßt schon nach dem\n\nnatürlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, daß\n\nauch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder Richter und Mini-\n\nster - darunter fallen. Außerdem handelt es sich um einen Ausdruck, mit\n\ndem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist\n\nim Zweifel anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedi n-\n\ngungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, Urteil vom\n\n5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Für die\n\nRechtssprache ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maßgeblich, dessen\n\n§ 5 bestimmt, daß es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer\n\nErnennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in der\n\ndie Worte \"unter Berufung in das Beamtenverhältnis\" enthalten sein\n\nmüssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei Soldaten.\n\nb) Die Zusammenschau der Beamtenklausel mit dem Antragsfor-\n\nmular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der\n\nBeamtenklausel auch das Antragsformular zu berücksichtigen, weil es\n\nBedeutung für das Verständnis des Versicherungsnehmers von den in\n\nder Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Ver-\n\nsicherungsnehmer allein daraus, daß bei den im Antrag benannten \"Be-\n\nrufsstellungen\" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber angeführt\n\nist, nicht ableiten, daß die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 BUZR verwen-\n\ndeten Begriff \"Beamter\" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der\n\n- wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtenähnliche berufliche\n\nStellung innehat. Die im Antrag enthaltene Aufzählung beruflicher Stel-\n\nlungen ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, Richter oder Minister -\n\nunvollständig. Der künftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch auf-\n\ngerufen sehen, ein Kästchen mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen,\n\ndie der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der ver-\n\nständige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschau\n\nvon Antrag und Beamtenklausel nicht annehmen, daß diese \"Behelfsl ö-\n\nsung\" durch den Antragsteller zugleich dafür maßgeblich sein könnte,\n\nwas nach den Versicherungsbedingungen unter einem \"Beamten\" zu\n\nverstehen ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte \"Berufsstellung\" Teil\n\nder erbetenen Angaben zur \"zu versichernden Person\" sind, die als sol-\n\nche nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insbe-\n\nsondere nicht auf die Ausgestaltung des Leistungsversprechens des\n\nVersicherers gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die Angaben\n\nzu Abschnitt 4 des Antrags.\n\nDie Beamtenklausel greift daher nicht ein. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben wer-\n\nden.\n\nIII. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis richtig (§ 563 ZPO).\n\n1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den Par-\n\nteien des Inhalts, daß der Kläger wie ein Beamter versichert werden\n\nsollte, die das Landgericht bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. In-\n\nsoweit fehlt es schon an einem Antrag des Klägers, als \"Beamter\" versi-\n\nchert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, daß der\n\nKläger bei der erfragten Berufsstellung das Kästchen \"Beamter\" ange-\n\nkreuzt hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausge-\n\nstaltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet. Die vom\n\nKläger angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom Empfängerhori-\n\nzont her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht,\n\nnachdem der Kläger unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Offi-\n\nzier der Bundeswehr tätig zu sein.\n\n2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen Falschauskunft des\n\nVersicherungsvertreters kann nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nNach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten\n\nversicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung (BGHZ 40, 22, 24 f.) haftet\n\nder Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsa-\n\ngent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluß als Inhalt der Versi-\n\ncherung dargestellt hat. Der Kläger hat indessen nicht bewiesen, daß\n\nder Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemäß der Beamten-\n\nklausel behandelt werden. Soweit der Kläger vorträgt, der Agent habe\n\nihm die Informationsschrift \"Versorgungslücke der Beamten\" ausgehän-\n\ndigt und ihm erklärt, daß ihm als Soldat genau dieser Versicherungs-\n\nschutz gewährt werde, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Denn in dieser\n\nInformationsschrift wird die Beamtenklausel nicht erwähnt. Für seine\n\nweitere Behauptung, der Agent habe ihm ausdrücklich zugesichert, daß\n\ner Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bereits\n\ndann beanspruchen könne, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aus\n\ndem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der Kläger keinen Be-\n\nweis angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Verneh-\n\nmung als Partei beschränkt.\n\nIV. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache\n\nwar zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif\n\nist. Der Kläger muß Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Recht-\n\nsprechung des Senats zur Frage seiner Berufsunfähigkeit nach § 2\n\nAbs. 1-3 BUZR vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. BGH,\n\nUrteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter\n\n2 c; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57).\n\nTerno RiBGH Dr. Schlichting Ambrosius\n\nist in Urlaub und kann des-\nhalb nicht unterschreiben.\n\nTerno\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_220-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/iv-zr-220-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_220-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_220-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/iv-zr-220-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_220-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:34.851416+00:00"}}