{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_205-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"IV ZR 205/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 61 § 8 II (1); ZPO §§ 286 F, 287 In der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträch- tigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweis- maß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 205/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAUB 61 § 8 II (1); ZPO §§ 286 F, 287\n\nIn der Unfallversicherung (hier: AUB 61) unterliegen die gesundheitliche Beeinträch-\ntigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweis-\nmaß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung\nder Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen\nist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsent-\n\nschädigung in Anspruch. Er unterhält bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine\n\nUnfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem\n\nVertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zu-\n\ngrunde, deren Wortlaut den AUB 61 entspricht.\n\nDer Kläger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls ein\n\nHWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus dem\n\nUnfallereignis resultierende Dauerfolgen \n\nfest. Am 5. Oktober 1992\n\nmachte der Kläger bei der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend.\n\nNach Begutachtung des Klägers durch mehrere medizinische Sachver-\n\nständige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab.\n\nDer Kläger hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme ver-\n\nlangt. Seine Arbeitsfähigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beein-\n\nträchtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes einge-\n\nschränkt. Er verspüre ständig Schmerzen im Bereich von Kopf und Nak-\n\nken und leide an Schwindelgefühlen. Diese Beschwerden seien typische\n\nFolge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor dem\n\nUnfall sei er beschwerdefrei gewesen. Die Beklagte verneint demgegen-\n\nüber das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens.\n\nDas Landgericht hat nach Einholung weiterer medizinischer Guta-\n\nchen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf\n\ndie Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach ergänzender\n\nBeweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen ver-\n\nurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein\n\nDauerschaden vor. Sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen\n\närztlichen Stellungnahmen sei eine langjährige, sich nicht verändernde\n\nBeschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den Gut-\n\nachten der Sachverständigen S. und I. nicht auf das Unfallereignis vom\n\n22. Juli 1991 zurückzuführen. Dennoch sei der - nach Maßgabe des\n\n§ 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall\n\nund dem eingetretenen Dauerschaden deutlich wahrscheinlicher als eine\n\nunfallunabhängige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn der\n\nEinschätzung des Sachverständigen M. nicht zu folgen wäre. Die Beur-\n\nteilung der Sachverständigen S. und I. werde maßgeblich dadurch be-\n\neinflußt, daß - anders als nach der Beurteilung des Sachverständigen\n\nM. - ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen\n\nder Halswirbelsäule fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizini-\n\nschen Literatur sachgerecht, daß es bei einem HWS-Trauma zu Abwei-\n\nchungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenolo-\n\ngisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden kön-\n\nne. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen; ein Zusam-\n\nmenhang mit einem früheren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. Die\n\nMöglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall manifestieren-\n\nden Vorschädigung lasse die haftungsausfüllende Kausalität nicht ent-\n\nfallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischen\n\nFehlverarbeitung des Unfallgeschehens wäre im Rahmen der haftungs-\n\nausfüllenden Kausalität noch zuzurechnen. Der Invaliditätsgrad, für des-\n\nsen endgültige Bemessung auf eine Prognose am Ende des dreijährigen\n\nZeitraums gemäß § 13 AUB 61 abzustellen sei, sei aufgrund der vorpro-\n\nzessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und He. mit 20% anzu-\n\nsetzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen Invaliditäts-\n\ngrad von 30% nicht nachvollziehbar begründet habe.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung aus\n\nmehreren Gründen nicht stand.\n\n1. Der Kläger hat den Nachweis dafür zu führen, daß die geltend\n\ngemachte Teilinvalidität Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei dem\n\ner unstreitig ein HWS-Trauma erlitten hat. Dabei kann für die Frage, ob\n\ndie behauptete dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die\n\nunfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Be-\n\nweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsur-\n\nteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Für\n\ndie tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine überwiegende,\n\nauf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber an-\n\nderen Geschehensabläufen, daß der vom Kläger vorgetragene Dauer-\n\nschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH,\n\nUrteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - NJW 2000, 509 unter I 1;\n\nvom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter II). Das\n\nhat das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. Die\n\nRevision beanstandet zu Recht, daß die notwendige Überzeugungsbi l-\n\ndung des Berufungsgerichts auf nicht hinreichend gesicherter Grundlage\n\nberuht, daß mit unrichtigen Maßstäben gearbeitet und wesentlicher Ta t-\n\nsachenvortrag der Beklagten außer acht gelassen worden ist. Die Aus-\n\nübung des durch § 287 ZPO eingeräumten, grundsätzlich freien tatrich-\n\nterlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist für diesen\n\nFall einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter 1 b bb;\n\nBGHZ 102, 322, 330).\n\na) Das Berufungsgericht hat sich in unzulässiger Weise über die\n\nAusführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S.\n\nund Dr. I. hinweggesetzt, deren medizinischer Einschätzung es nicht\n\ngefolgt ist.\n\nZwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, vom Gut-\n\nachten eines Sachverständigen abzuweichen. Auch im Rahmen der frei-\n\nen Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die Be-\n\nurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens aber nur verzichten, wenn er\n\nentsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil\n\nvom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II). Das\n\ngilt ebenso, wenn er fremde Sachkunde durch eigene ersetzen und sich\n\naufgrund dessen über das Ergebnis einer sachverständigen Begutach-\n\ntung hinwegsetzen möchte.\n\nEigene medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht\n\ndargetan. Es stützt sich, soweit es den genannten Sachverständigen\n\nnicht folgen will, lediglich auf eine Veröffentlichung in der Literatur, oh-\n\nne zu begründen, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermit-\n\ntelt wird, das sich gegenüber demjenigen der gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die für die\n\nAuswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen,\n\ndie eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR\n\n104/92 - NJW 1993, 2378 unter II 1 a). Seine Ausführungen, infolge der\n\nengen anatomischen Nachbarschaft des HWS-Bereiches zum zentralen\n\nNervensystem könne es – wie in der medizinischen Literatur vertreten\n\n- bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu ei-\n\nnem Ingangsetzen röntgenologisch nicht erfaßbarer Entwicklungspr o-\n\nzesse kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht ausge-\n\nwiesene Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisie-\n\nrenden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfall\n\nvermissen läßt.\n\nb) Das Berufungsgericht läßt weiter nicht erkennen, aus welchen\n\nGründen und inwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen Dr. M.\n\nanschließen möchte. Während es sich zunächst auf eine Auseinander-\n\nsetzung mit den Gutachten S. und I. beschränkt und offengelassen hat,\n\nob den Feststellungen des Sachverständigen M. gefolgt werden kann,\n\nbezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverstän-\n\ndigengutachtens in seine Erwägungen ein. Dann aber hätte es der Dar-\n\nlegung bedurft, weshalb dieses Gutachten gegenüber den Ergebnissen\n\ndes Orthopäden und der Neurologin den Vorzug verdient. Der Sachver-\n\nständige S. hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverstän-\n\ndigen M. jeglichen Dauerschaden beim Kläger verneint, die Sachver-\n\nständige I. jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu betrachten\n\nwäre.\n\nBei widersprechenden Gutachten gerichtlich bestellter Sachver-\n\nständiger darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und logisch\n\nnachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorrang geben (vgl.\n\nSenatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162\n\nunter 2 a). Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter Art\n\nund Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es je-\n\ndoch um die Würdigung des Ergebnisses einer bereits durchgeführten\n\nBeweisaufnahme, muß diese plausibel und erschöpfend sein. Es steht\n\ndem Tatrichter nicht frei, einmal erhobene Beweise bei der abschließen-\n\nden Entscheidungsfindung außer acht zu lassen. Das widerspricht dem\n\nGrundsatz, daß sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die Sachver-\n\nhaltsfeststellung bemühen und die Berücksichtigung aller für die Beur-\n\nteilung maßgeblichen Umstände erkennen lassen muß (BGH, Urteil vom\n\n16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter II 1 b bb). Das\n\nhat das Berufungsgericht versäumt. Außerdem sind die Grundsätze der\n\n§§ 398, 402 ZPO mißachtet worden. Nachdem das Landgericht dem\n\nGutachten des neurootologischen Sachverständigen M. nicht zu folgen\n\nvermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mängel\n\nder sachverständigen Ausführungen aufgezeigt hatte, wäre eine mündli-\n\nche Anhörung auch dieses Sachverständigen angezeigt gewesen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter II 2\n\na zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das von\n\nder landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Anhörung\n\nder Sachverständigen S. und I. beschränkt.\n\nAus den Erwägungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht her-\n\nvor, ob die Ergebnisse der Sachverständigen S. und I. für sich gesehen\n\noder erst in Gegenüberstellung mit dem Gutachten M. als nicht überzeu-\n\ngend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt überdies darin,\n\ndaß das Berufungsgericht an anderer Stelle, nämlich bei Feststellung\n\ndes Invaliditätsgrades, das Gutachten des Sachverständigen M. für nicht\n\nnachvollziehbar begründet hält. Dieser Mangel wäre geeignet, sich auch\n\nauf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsge-\n\nricht legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten in-\n\nhaltlichen Schwächen mehr Überzeugungskraft als die Stellungnahmen\n\nder Sachverständigen S. und I. besitzen soll.\n\nc) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend\n\nrügt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berück-\n\nsichtigt. Der Sachverständige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994\n\nstammenden orthopädischen Gutachten eine als unfallabhängig zu wer-\n\ntende dauernde Beeinträchtigung beim Kläger ebenso verneint wie der\n\nSachverständige Dr. He. \n\nin seinem orthopädischen Gutachten vom\n\n24. Juli 1995, ohne daß das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse di e-\n\nser beiden Privatgutachten eingegangen wäre.\n\nPrivatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil\n\nvom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH,\n\nUrteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1).\n\nSie dürfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverständigen-\n\ngutachten nicht übergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter,\n\nsich mit ihnen sorgfältig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993\n\n- IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli\n\n1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom\n\n10. Oktober 2000 aaO unter II 2). Dem ist das Berufungsgericht nicht\n\nnachgekommen.\n\nd) Die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO erweist sich nach\n\nalledem als fehlerhaft und unvollständig. Schon deshalb war das ange-\n\nfochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzugeben.\n\n2. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Die Beklagte hat bestritten, daß beim Kläger ein (unfallbeding-\n\nter) Dauerschaden vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie auf\n\nden Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. S. verweist, der\n\neinen Dauerschaden verneint hat. Die gesundheitliche Beeinträchtigung\n\nals solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneinge-\n\nschränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO \n\n(Senatsurteil \n\nvom\n\n12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Das Beru-\n\nfungsgericht sieht einen Dauerschaden als erwiesen an, ohne daß sich\n\naus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung ergäbe. Es\n\nbefaßt sich nicht damit, ob die vom Kläger vorgetragene \"Beschwerde-\n\nsymptomatik\" tatsächlich besteht, wie sie sich im einzelnen äußert und\n\nwodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. Im übrigen müßte die In-\n\nvalidität binnen Jahresfrist eingetreten sein (vgl. BGHZ 137, 247, 252).\n\nb) Bei der Bemessung der Invalidität ist, wie das Berufungsgericht\n\nselbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der\n\nbis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 a AUB 61 zu progno-\n\nstizieren ist; später gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet wer-\n\nden (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992\n\n- IV ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konnte\n\nsich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. He. stützen.\n\nDer Sachverständige He., der im übrigen einen durch den Unfall vom\n\n22. Juli 1991 bedingten Dauerschaden gleichfalls verneint hat, hat seine\n\nUntersuchungen am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachten\n\ndie Ergebnisse einer Röntgenaufnahme vom 8. März 1995 und einer\n\nTomographie vom selben Tage einfließen lassen. Alle diese Untersu-\n\nchungen fallen in die Zeit nach Ablauf der dreijährigen Frist. Das Gut-\n\nachten des Sachverständigen v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 er-\n\nstellt, nimmt aber lediglich eine Teilinvalidität von \"ca. 20%\" an, so daß\n\ndas Berufungsgericht hier hätte begründen müssen, weshalb es dadurch\n\nden Beweis der vom Kläger behaupteten Teilinvalidität in Höhe von we-\n\nnigstens 20% als geführt angesehen hat.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/iv-zr-205-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/iv-zr-205-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_205-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:30.749791+00:00"}}