{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_198-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 198/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2325 Abs. 1 Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zu- gunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 198/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 2325 Abs. 1\n\nNimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht\nnicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zu-\ngunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau\nbegründen könnte.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 198/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil\n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 5. Juli 2000 aufgehoben und das Urteil\n\nder 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 22. Juni 1999, soweit es zum Nachteil des\n\nBeklagten ergangen ist, geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Geschwister und streiten über Pflichtteilsansprü-\n\nche nach den Eltern. Diese hatten sich in einem notariellen Erbvertrag\n\nmit dem Beklagten gegenseitig zu (nichtbefreiten) Vorerben und den Be-\n\nklagten zum Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben des\n\nLängstlebenden eingesetzt. Das Vermögen bestand im wesentlichen aus\n\neinem Hausgrundstück, das dem Vater allein gehörte.\n\nDer Vater starb im Jahre 1990. Die drei Klägerinnen erhielten auf\n\nihren Pflichtteil nach dem Vater je 25.000 DM, d.h. je 1/16 des unstreitig\n\nmit 400.000 DM zu bewertenden Hausgrundstücks. Die Mutter übertrug\n\ndem Beklagten 1991 das Hausgrundstück im Wege der vorweggenom-\n\nmenen Erbfolge. Sie starb 1996.\n\nDie Klägerinnen haben im vorliegenden Verfahren vom Beklagten\n\nje 1/8 des Grundstückswerts als Pflichtteil nach der Mutter verlangt, also\n\nje 50.000 DM. Das Landgericht hat den Klägerinnen nur je 25.000 DM\n\nzugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er verfolgt sein\n\nZiel, eine Abweisung der Klage zu erreichen, mit der Revision weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile der\n\nVorinstanzen, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist,\n\nund zur Abweisung der Klage.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte als\n\nNacherbe aufgrund des Erbvertrags der Eltern das Grundstück beim Tod\n\nder längerlebenden Mutter unmittelbar als Erbe des Vaters hätte erwer-\n\nben sollen. In den Nachlaß der Mutter als (nichtbefreiter) Vorerbin habe\n\ndas Grundstück nicht gelangen und deshalb auch nicht zu Pflichtteilsan-\n\nsprüchen nach der Mutter führen können. Die Mutter habe über das\n\nGrundstück durch den Schenkungsvertrag von 1991 nur mit Zustimmung\n\ndes Beklagten als Nacherben wirksam verfügen können (§ 2113 BGB).\n\nDadurch seien die Klägerinnen jedoch nicht um irgendwelche Rechte\n\ngebracht worden, die ihnen ohne dieses Rechtsgeschäft beim Tod der\n\nMutter zugefallen wären.\n\nDas Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, auch wenn man\n\nstreng zwischen der Erbfolge nach dem Vater und nach der Mutter un-\n\nterscheide, sowie danach, welche Werte jeweils in den Nachlaß des\n\nVaters oder aber der Mutter gefallen seien, stehe den Klägerinnen noch\n\nein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu. Der vorliegende Fall könne\n\nim Ergebnis nicht anders beurteilt werden als der Fall, daß der Vater den\n\nBeklagten als Alleinerben eingesetzt hätte. Dann hätten die Klägerinnen\n\nzwar nach dem Vater auch nur einen Pflichtteil von 1/16 des Nachlaß-\n\nwertes erhalten. Außerdem wäre aber der Mutter 1/4 dieses Wertes als\n\nPflichtteil zugeflossen. Davon hätte den Klägerinnen beim Tod der Mut-\n\nter ein Erbteil in Höhe von je 1/4 zugestanden, d.h. bezogen auf den\n\nWert des Grundstücks beim Tod des Vaters weitere je 25.000 DM. Im\n\nvorliegenden Fall habe die Mutter ihren Pflichtteilsanspruch nach dem\n\nVater jedoch nicht durchgesetzt, um das Erbe des Beklagten nicht zu\n\nschmälern. Darin liege eine unentgeltliche Zuwendung der Mutter an den\n\nSohn in Gestalt eines Erlasses von Verbindlichkeiten. Die Zuwendung\n\nsei aufgrund des Erbvertrages erfolgt und erst mit dem Tod der Mutter\n\nwirksam geworden. Sie müsse vom Beklagten nach dem Rechtsgedan-\n\nken des § 2325 BGB ausgeglichen werden.\n\n2. Dem ist nicht zu folgen.\n\na) Die Revision rügt mit Recht, daß ein Erlaßvertrag hier nic ht in\n\nBetracht kommt. Der Mutter hätte nach dem Tod des Vaters ein Pflicht-\n\nteilsanspruch nur zugestanden, wenn sie die ihr insgesamt angefallene\n\nErbschaft ausgeschlagen hätte (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist je-\n\ndoch nicht geschehen.\n\nb) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt\n\nhat, konnte das Grundstück des Vaters - anders als im Falle eines Berli-\n\nner Testaments (§ 2269 BGB) - wegen der hier angeordneten Nacherb-\n\nfolge des Beklagten nicht in den Nachlaß der Mutter gelangen, von dem\n\ndie Klägerinnen den Pflichtteil fordern (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ\n\n44, 152, 153 ff.; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2100 Rdn. 1;\n\n§ 2139 Rdn. 1; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 28 I 2\n\na S. 533). Die Pflichtteilsquote, die den Klägerinnen nach dem Tod des\n\nVaters zusteht, ist gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2310 BGB abstrakt unter Be-\n\nrücksichtigung der Erbquote anderer Berechtigter zu ermitteln; sie erhöht\n\nsich nicht etwa deshalb, weil ein anderer Berechtigter - wie hier die\n\nMutter - ihren Pflichtteil nicht geltend macht (MünchKomm/Frank, § 2303\n\nRdn. 4; § 2310 Rdn. 1; Staudinger/Haas, BGB Juni 1998, § 2303 Rdn. 79\n\na.E.). Vielmehr ist es nach der formalen und starren Struktur des\n\nPflichtteilsrechts (BGHZ 88, 102, 106) in einem Fall wie dem vorliegen-\n\nden hinzunehmen, daß die Klägerinnen nach dem Tod der Mutter nicht\n\nden Pflichtteil von dem Betrag erhalten, den die Mutter als ihren Pflicht-\n\nteil nach dem Vater hätte fordern können, tatsächlich aber nicht in An-\n\nspruch genommen hat. Daß dies dem Beklagten nützt, dessen Erbschaft\n\nnach dem Vater nicht durch Pflichtteilsansprüche der Mutter geschmälert\n\nworden ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht richtig\n\nerkannt, daß der Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1991 einen An-\n\nspruch der Klägerinnen aus § 2325 BGB nach der Mutter nur hätte be-\n\ngründen können, wenn die Mutter damit etwas aus dem endgültig ihr zu-\n\nstehenden Vermögen geleistet hätte. Das \n\nist bezüglich des Sub-\n\nstanzwerts des Grundstücks, auf den die Klage gestützt ist, nicht der\n\nFall. Der Mutter standen zwar die Nutzungen des Grundstücks bis zu ih-\n\nrem Tode zu (vgl. §§ 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs., 2133 BGB;\n\nMünchKomm/\n\nGrunsky, § 2111 Rdn. 15). Die Klägerinnen haben insoweit aber einen\n\netwa verschenkten Vermögenswert nicht dargelegt.\n\n3. In der Revisionserwiderung stützen die Klägerinnen den geltend\n\ngemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch vorsorglich auch auf ihren\n\nVortrag aus zweiter Instanz, die Mutter habe dem Beklagten 1995 noch\n\n95.000 DM geschenkt. Diesen Betrag habe die Mutter aus nicht ver-\n\nbrauchten monatlichen Renteneinkünften in Höhe von 3.000 DM sparen\n\nkönnen. Insoweit haben die Klägerinnen sich in zweiter Instanz eine Er-\n\nweiterung ihrer Klage vorbehalten und sich darauf beschränkt, die weite-\n\nren Pflichtteilsergänzungsansprüche den vom Beklagten behaupteten\n\nGegenleistungen zugunsten der Mutter gegenüber zu stellen. Der Be-\n\nklagte hat die Schenkung der Renten bestritten; beide Parteien haben\n\nBeweis für ihre Darstellung angeboten. Die Klägerinnen haben in zweiter\n\nInstanz lediglich beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\nDemgemäß hat das Berufungsgericht über einen nur auf den Wert des\n\nGrundstücks beschränkten Pflichtteilsergänzungsanspruch entschieden.\n\nDer Vortrag der Klägerinnen über die Schenkung von 95.000 DM könnte\n\nmithin in dritter Instanz nur im Wege einer Anschlußrevision berücksich-\n\ntigt werden, an der es fehlt und die mangels Beschwer auch nicht zuläs-\n\nsig wäre. Eine Klageerweiterung wäre im Revisionsverfahren auch des-\n\nhalb unzulässig, weil sie sich nicht auf einen vom Tatrichter schon ge-\n\nwürdigten Sachverhalt stützen könnte (Senat, Urteil vom 5. April 2000\n\n- IV ZR 145/98 - NJWE-FER 2000, 211 unter 3 m.w.N.).\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/iv-zr-198-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2269","ref_norm":"2269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2310","ref_norm":"2310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/iv-zr-198-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_198-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:31.099272+00:00"}}