{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_191-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"IV ZR 191/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 191/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 27. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnun-\n\ngen vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Parteien haben über den Bestand und die rechtlichen Folgen\n\neines notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995 gestritten, in dem die\n\nKlägerin die Beklagten zu ihren vertragsmäßigen Erben eingesetzt hatte.\n\nDas Landgericht hat die u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit des\n\nVertrages gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg ge-\n\nblieben. Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2000 ist die Klägerin\n\nam 29. Oktober 2000 verstorben. Auf Antrag ihres Prozeßbevollmäch-\n\ntigten \n\nist das Revisionsverfahren durch Senatsbeschluß \n\nvom\n\n6. Dezember 2000 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden. Den\n\nBeklagten ist am 13. Juni 2000 durch das zuständige Nachlaßgericht ein\n\nErbschein erteilt worden, der sie als Erben der Klägerin zu je 1/2 aus-\n\nweist. Sie sind in dieser Eigenschaft durch Kostenrechnungen vom\n\n18. Oktober 2001 auf Zahlung der durch die Revision entstandenen Ge-\n\nrichtskosten in Höhe von jeweils 4.430 DM in Anspruch genommen wor-\n\nden. Dagegen richtet sich ihre Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht\n\nabgeholfen hat.\n\nII. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist nicht\n\nbegründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine 20/10 Verfahrensge-\n\nbühr gemäß §§ 11 Abs. 1, 73 GKG i.V. mit Nr. 1230 (a.F.) des Kosten-\n\nverzeichnisses angesetzt.\n\nDie Verfahrensgebühr entsteht und wird fällig mit der Einreichung\n\nder Revisionsschrift (§ 61 GKG). Kostenschuldner ist derjenige, der das\n\nVerfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG). Die Beklagten\n\nwenden sich nicht gegen ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolger\n\nder Klägerin gemäß § 54 Nr. 3 GKG. Sie machen indes geltend, das\n\nVerfahren sei durch Konfusion beendet, nachdem sie die Klägerin - ihre\n\nvormalige Prozeßgegnerin - beerbt hätten. Das Kostenverzeichnis zum\n\nGKG regele diesen Tatbestand der Beendigung des Rechtsstreits nicht;\n\ner sei kostenrechtlich einer Revisionsrücknahme gleichzustellen. Mit\n\ndieser Begründung streben sie eine entsprechende Anwendung des Er-\n\nmäßigungstatbestandes gemäß Nr. 1231 (a.F.) des Kostenverzeichnis-\n\nses an.\n\nDem ist nicht zu folgen. Das Kostenverzeichnis enthält unter\n\nNr. 1230 den Gebührentatbestand für das Revisionsverfahren im allge-\n\nmeinen. Die dort ausgewiesene Verfahrensgebühr von 20/10 ermäßigt\n\nsich nach Nr. 1231 ausschließlich dann, wenn das Verfahren durch Z u-\n\nrücknahme der Revision oder der Klage beendet wird, bevor die Revisi-\n\nonsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist. Alle anderen Been-\n\ndigungsgründe werden vom Kostenverzeichnis unter Nr. 1231 nicht er-\n\nfaßt, so daß es beim Grundtatbestand der Nr. 1230 und einer Verfah-\n\nrensgebühr von 20/10 verbleibt.\n\nEine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes\n\nauf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei\n\nNr. 1231 des Kostenverzeichnisses um eine die allgemeine Gebühren-\n\npflicht einschränkende Bestimmung. Die in ihr enthaltene Aufzählung der\n\nprivilegierten Ausnahmen ist - ebenso wie bei den vergleichbaren enu-\n\nmerativen Regelungen für das Prozeßverfahren erster Instanz unter\n\nNr. 1211 (a.F.) und für das Berufungsverfahren unter Nr. 1221 (a.F.) -\n\nabschließend (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG [Loseblattsammlung]\n\nKV Nr. 1211 Rdn. 2; Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. KV Nr. 1202 Rdn. 13;\n\nHartmann, Kostengesetze 31. Aufl. KV Nr. 1211 Rdn. 1 f.; OLG Olden-\n\nburg NJW-RR 1999, 942).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/iv-zr-191-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/iv-zr-191-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:57.270652+00:00"}}