{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_181-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"IV ZR 181/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 181/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. November 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer \n\nIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den\n\nRichter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n\n23. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Koblenz vom 15. Mai 1997 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und\n\ndes Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Bestand und Inhalt eines seit dem\n\n1. November 1990 laufenden Rentenversicherungsvertrages, hilfswei-\n\nse über die Höhe der Ansprüche, die dem Kläger im Falle einer wirk-\n\nsamen Irrtumsanfechtung durch die Beklagte zustehen.\n\nDer Kläger wollte 1990 Geld in einer Lebens- oder Rentenversi-\n\ncherung anlegen und dabei nach Ablauf der steuerrechtlich geforder-\n\nten Mindestbeitragsdauer von zwölf Jahren und unter Ausnutzung der\n\nsteuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen\n\neine möglichst hohe Rendite erzielen.\n\nEr ging schließlich auf den Vorschlag des damaligen Organisa-\n\ntionsinspektors M. H. des beklagten Versicherungsunternehmens ein,\n\nder \n\nihm zum Abschluß eines Rentenversicherungsvertrages mit\n\nzwölfjähriger Beitragszahlung (beginnend ab 1. November 1990 mit\n\neiner Jahresprämie von zunächst 9.000 DM bei planmäßiger Erhöhung\n\nder Beiträge und Versicherungsleistungen) und - bis zum 1. November\n\n2027 - aufgeschobenem Rentenbeginn riet. Anstelle der Rente sollte\n\nder Kläger zu diesem Fälligkeitszeitpunkt nach Ziff. 2 a der Zusatzbe-\n\ndingungen zum Vertrag wahlweise ein Kapital von 256.016 DM bean-\n\nspruchen können.\n\nAuf entsprechenden Antrag des Klägers sandte die Beklagte ihm\n\nden Versicherungsschein vom 17. Januar 1991 zu, der den Tarif MRR\n\nals zwischen den Parteien vereinbart ausweist. Dem Versicherungs-\n\nschein lag weiter eine Zahlentabelle für die Berechnung von Rückver-\n\ngütungswerten für den Tarif MRR bei, aus der sich - je nach Beitrags-\n\ndauer - die Rückvergütungswerte \"für diesen Vertrag\" ergeben sollten.\n\nIn den folgenden Jahren paßte die Beklagte die Versicherungs-\n\nprämien und -summe jeweils vereinbarungsgemäß an.\n\nAnfang 1995 fragte der Kläger bei der Beklagten an, welcher\n\nRückkaufswert zum 1. Mai 1995 erreicht sei. Nachdem ihm daraufhin\n\nmit Schreiben der Beklagten vom 28. März 1995 ein Betrag von ledig-\n\nlich 42.163,37 DM genannt worden war, während er selbst anhand der\n\nvorgenannten Tabelle - ausgehend von der seinerzeit geltenden Ver-\n\nsicherungssumme von 314.590 DM - einen Rückkaufswert von\n\n104.248 DM errechnet hatte, bat er die Beklagte unter Hinweis auf\n\ndiese Differenz mit Schreiben vom 3. April 1995 um Überprüfung.\n\nDie Beklagte antwortete mit folgendem Schreiben vom 26. Mai\n\n1995 :\n\n\"... teilen wir Ihnen mit, dass die seinerzeit dem Versicherungs-\nschein beigefügte Anlage (Rückvergütungswerte) nicht korrekt\nist. Sie gilt nicht für den Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Tarif.\nBei Ihrer Rentenversicherung handelt es sich um einen Tarif mit\nabgekürzter Beitragszahlungsdauer. Die Berechnung des Rück-\nvergütungswertes erfolgt bei dieser Tarifform jeweils auf Anfra-\nge.\n\nWir bitten um Verständnis für das damals entstandene Versehen\nund fügen die zutreffende Anlage bei.\n\nWir bestätigen im übrigen die Richtigkeit des in unserer Mittei-\nlung vom 28. März angegebenen Rückvergütungswertes.\"\n\nDer Kläger begehrt demgegenüber mit seiner Klage die Fest-\n\nstellung, daß zwischen den Parteien der Versicherungstarif MRR ver-\n\neinbart sei und sich die Rückvergütungswerte nach der dem Versiche-\n\nrungsschein beigefügten Tabelle errechneten.\n\nDie Beklagte hält die Tabelle nicht für verbindlich. Sie meint\n\nferner, sie habe mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1995 ihre Annah-\n\nmeerklärung rechtzeitig und wirksam wegen Irrtums angefochten.\n\nDas Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Nach\n\nBerufung der Beklagten hat der Kläger im Wege der Anschlußber u-\n\nfung die Klage erweitert und hilfsweise den Ersatz des ihm entstande-\n\nnen Vertrauensschadens und Herausgabe der Nutzungen aus den ge-\n\nzahlten Versicherungsprämien gefordert. Die Beklagte hat den An-\n\nspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nur zum Teil anerkannt.\n\nDas Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers abge-\n\nwiesen und den Hilfsanträgen des Klägers in einem das Anerkenntnis\n\nder Beklagten geringfügig übersteigenden Umfang stattgegeben.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Kläger in erster Linie seinen\n\nHauptantrag auf Feststellung des Bestandes und Inhalts des Versiche-\n\nrungsvertrages weiter. Lediglich hilfsweise wendet er sich auch gegen\n\ndie teilweise Abweisung seiner Hilfsanträge.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDie Revision hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie führt zur Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nI. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, der\n\nTarif MRR und die dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle zur\n\nErrechnung der Rückvergütungswerte (Anl. K 3 Bl. 11) seien Be-\n\nstandteile des Rentenversicherungsvertrages geworden.\n\nFür den Tarif MRR ergibt sich dies schon aus dem klaren Wort-\n\nlaut des Versicherungsscheins. Gleiches gilt aber auch für die Tabel-\n\nle. Auf ihrer Grundlage hatte schon der Zeuge H. bei der Vertragsan-\n\nbahnung die durch sie ausgewiesenen Rückkaufswerte in Aussicht\n\ngestellt. Der Kläger hatte die Tabelle deshalb erkennbar in sein Ange-\n\nbot zum Abschluß des Versicherungsvertrages aufgenommen. Die Be-\n\nklagte hat dieses Angebot angenommen. Die Tabelle ist jedenfalls\n\nspätestens dadurch Vertragsbestandteil geworden, daß sie dem Kl ä-\n\nger auf seinen Versicherungsantrag hin als Anlage zum Versiche-\n\nrungsschein zugesandt worden ist und der Kläger dem nicht binnen\n\nMonatsfrist widersprochen hat (§ 5 VVG). Die von der Revisionserwi-\n\nderung aufgezeigte wirtschaftliche Diskrepanz zwischen der gezahlten\n\nVersicherungsprämie und dem in der Tabelle ausgewiesenen Rück-\n\nkaufswert nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres macht diese\n\nVertragserklärungen der Parteien nicht unwirksam.\n\nII. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des\n\nVersicherungsvertrages sei von der Beklagten wirksam angefochten,\n\nkann indes aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Eine Anfech-\n\ntungserklärung liegt nicht vor.\n\nDer Senat kann das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1995\n\nselbst auslegen (vgl. dazu BGHZ 124, 39, 45) und abschließend ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil einerseits die Auslegung\n\ndurch das Berufungsgericht gegen allgemein anerkannte Auslegungs-\n\nregeln verstößt und naheliegende Gesichtspunkte außer Acht läßt\n\n(vgl. dazu BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72 – jeweils m.w.N.), ande-\n\nrerseits weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten\n\nsind.\n\nDie vom Berufungsgericht gewählte Auslegung ist bereits mit\n\ndem Wortlaut des Schreibens vom 26. Mai 1995 nicht vereinbar. An-\n\nfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erken-\n\nnen läßt, daß das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.\n\nEs bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes \"anfechten\". Es kann je\n\nnach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklä-\n\nrungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten\n\noder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall\n\nist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Ge-\n\nschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu\n\nwollen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - VersR 1995,\n\n648 unter 1 b m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\nSchon der abschließende Hinweis im Schreiben der Beklagten\n\nauf die Richtigkeit des in einem früheren Schreiben mitgeteilten (nied-\n\nrigen) Rückkaufswertes deutet darauf hin, daß das Versicherungsver-\n\nhältnis nach dem Willen der Beklagten fortgesetzt werden sollte. Dafür\n\nspricht auch, daß eine Rückabwicklung des Vertrages oder eine Pr ä-\n\nmienrückzahlung mit keinem Wort angesprochen sind. Die bloße Bitte,\n\ndas \"entstandene Versehen\" zu entschuldigen, bringt dies jedenfalls\n\nnicht zum Ausdruck, zumal mit der gleichzeitigen Übersendung des\n\n(nach Auffassung der Beklagten) zutreffenden Zahlenwerks bei dem\n\nKläger der Eindruck entstehen mußte, die Beklagte wolle das Ver-\n\ntragsverhältnis auf dieser Basis fortsetzen. Ihrer Revisionserwiderung\n\nkann auch nicht darin gefolgt werden, es sei damit lediglich der Ab-\n\nschluß eines neuen Vertrages zur Fortsetzung des Versicherungsver-\n\nhältnisses unter Zugrundelegung der zutreffenden Rückkaufswerte\n\nangeboten worden. Denn daß der bisherige Vertrag nach dem Willen\n\nder Beklagten keine Gültigkeit mehr haben sollte, kann dem Schreiben\n\nebensowenig entnommen werden wie ihre Erwartung einer neuen An-\n\nnahmeerklärung des Klägers. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck\n\ngebracht, daß im Vertrag die nach Ansicht der Beklagten zutreffenden\n\nRückkaufswerte von vornherein gegolten hätten, ohne daß es dazu\n\nweiterer Erklärungen bedürfe.\n\nEntscheidend für die Annahme einer Anfechtungserklärung wäre\n\nhier allein gewesen, ob die Beklagte an dem Vertrag als ganzem nicht\n\nmehr festhalten wollte. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber\n\nvorwiegend darauf abstellt, ihrem Schreiben sei jedenfalls zu entneh-\n\nmen, daß die Beklagte die Tabelle nicht habe gelten lassen wollen,\n\ngenügt dies nicht. Allenfalls könnte dem Schreiben insoweit ein Wille\n\nzur Teilanfechtung ihrer Annahmeerklärung in bezug auf die Bestim-\n\nmungen über den Rückkaufswert entnommen werden. Daß eine solche\n\nTeilanfechtung hier aber ausscheidet, hat das Berufungsgericht an\n\nanderer Stelle zutreffend dargelegt. Denn die erwarteten Rückkaufs-\n\nwerte hatten nach der unstreitigen Motivation der Vertragspartner\n\n(dem Kläger eine günstige Kapitalanlage zu schaffen und das Kapital\n\nnach zwölf Jahren wieder zur Verfügung zu stellen) eine so zentrale\n\nBedeutung für das Zustandekommen des gesamten Vertrages, daß\n\nnicht angenommen werden kann, der Vertrag hätte auch ohne diese\n\nBestimmungen weiter Bestand \n\nhaben \n\nkönnen \n\n(vgl. \n\ndazu\n\nMünchKommBGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 143 Rdn. 11; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 142 Rdn. 1).\n\nGegen eine Anfechtung spricht außerdem, daß jedenfalls noch\n\nbis einschließlich September 1998 die regelmäßigen Kapitalerhöhu n-\n\ngen im Rahmen der vereinbarten Dynamisierung vorgenommen und\n\ndie entsprechenden Jahresbeiträge des Klägers von der Beklagten\n\neingezogen worden sind.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosi-\n\nus\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/iv-zr-181-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/iv-zr-181-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_181-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:13.054910+00:00"}}