{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_180-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 180/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 180/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\nvom 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der\n\nBeklagten entschieden wurde.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen \n\nvom\n\n17. November 1999 abgeändert und die Klage auch im\n\nübrigen abgewiesen.\n\nDie Anschlußberufung des Klägers wird in vollem Um-\n\nfang zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer am 3. November 1958 geborene Kläger macht Ansprüche auf\n\nZahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geltend. Am 22. Dezember 1980\n\nunterschrieb er einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluß\n\neiner Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung, der von der\n\nBeklagten angenommen wurde. Vereinbart wurden eine Versicherungs-\n\nsumme von 30.000 DM und eine Versicherungsdauer von 38 Jahren, be-\n\nginnend mit dem 1. Januar 1981.\n\nAuf dem Antragsformular ist auf der ersten Seite die Frage \"A. Si-\n\ncherungsplan für junge Leute?\" angekreuzt. Hierzu enthält das Formular\n\neine ergänzende \"Vereinbarung\", unter anderem mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Diese Versicherung kann nach Maßgabe der folgenden\nBestimmungen umgestellt werden:\n\nMit der Umstellung fällt die Mitversicherung der Be-\nrufsunfähigkeitsrente weg. Der Beitrag wird jedoch nicht\nverändert, vielmehr werden die Versicherungssumme\nund die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung ent-\nsprechend erhöht.\n\nDer Versicherungsnehmer kann die Umstellung jeweils\nzum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen,\nletztmals zum Jahrestag, der der Vollendung des\n30. Lebensjahres des Versicherten am nächsten liegt\n(letztmöglicher Umstellungstermin). Das Verlangen auf\nUmstellung muß spätestens 3 Monate vor dem Umstel-\nlungstermin erklärt werden.\n\nZum letztmöglichen Umstellungstermin wird die Versi-\ncherung automatisch umgestellt, wenn der Versiche-\nrungsnehmer nichts anderes verlangt.\"\n\nDer Kläger ist seit dem 1. Februar 1998 berufsunfähig. Unter dem\n\n23. Dezember 1998 schrieb die Beklagte dem Kläger:\n\n\"... die Prüfungen zu unserer Leistungspflicht aus der\nBerufsunfähigkeits-Versicherung haben wir abgeschlos-\nsen.\n\nAus der Berufsunfähigkeits-Versicherung wird am\n01.02.1998 die volle Leistung fällig. Beiträge müssen bis\nauf weiteres nicht bezahlt werden.\n\n... Die Versicherungssumme beträgt 71.433,00 DM. ...\"\n\nDie Beklagte verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-\n\nrente mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei insoweit auf-\n\ngrund der Umstellungsklausel im Versicherungsvertrag entfallen. Der\n\nKläger hält die Umstellungsklausel für unwirksam. Er hatte beantragt, die\n\nBeklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.859,18 DM nebst 4% gestaf-\n\nfelter Zinsen zu zahlen.\n\nDas Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Im Berufungsver-\n\nfahren hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung Zahlung weiterer\n\n8.571,96 DM nebst Zinsen verlangt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger\n\n32.988,66 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen und die weitergehen-\n\nde Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ren-\n\ntenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Mit-\n\nversicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist vor Eintritt einer etwaigen\n\nBerufsunfähigkeit des Klägers entsprechend der \"Vereinbarung zum A.\n\nSicherheitsplan für junge Leute\" in eine Erhöhung der Lebensversiche-\n\nrung umgewandelt worden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung\n\neiner Rente ist mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Klägers weg-\n\ngefallen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Re-\n\ngelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten\n\nnicht unwirksam.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Umstel-\n\nlungsklausel sei unwirksam. Zwar hindere § 8 AGBG nicht die gerichtli-\n\nche Kontrolle, weil die Klausel nicht Art und Umfang der vertraglichen\n\nHauptleistungspflichten unmittelbar regele. Die Klausel enthalte aber mit\n\nder \"automatischen\" Änderung eine Vertragsänderung, die von der Zu-\n\nstimmung des Versicherungsnehmers abhängig sei. Diese Zustimmung\n\nwerde an das Schweigen des Versicherungsnehmers geknüpft. Eine sol-\n\nche Fiktion von Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen sei nach § 10 Nr. 5 AGBG unwirksam. Dieses Ergebnis werde durch\n\n§ 9 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung (BB-BUZ) unterstützt, wonach die Berufsunfähig-\n\nkeitsversicherung erlösche, wenn der Versicherungsschutz aus der\n\nHauptversicherung ende. Darin komme zum Ausdruck, daß Haupt- und\n\nBerufsunfähigkeitsversicherung auch eine zeitliche Einheit bildeten und\n\neine Abkopplung nur durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen kön-\n\nne.\n\nIm Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs führt das Beru-\n\nfungsgericht aus, das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998\n\nbewirke keine vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses, sondern\n\nsei ein Anerkenntnis ohne rechtlichen Verpflichtungswillen.\n\nII. 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit beizutreten, als es die Re-\n\ngelung über die Umstellung der Versicherung bei der Vollendung des\n\n30. Lebensjahres für nach § 8 AGBG kontrollfähig hält. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Senats bleiben bloße Leistungsbeschreibungen\n\nkontrollfrei. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der ge-\n\nschuldeten Leistung fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden\n\ngesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungs-\n\nversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren,\n\nsind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Über-\n\nprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Lei-\n\nstungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder\n\nBestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag\n\nnicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 127, 35, 41; BGHZ 141,\n\n137, 141).\n\nZu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die\n\nUmstellungsklausel nicht. Mit der Regelung, daß die Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung zum letztmöglichen Termin automatisch umgestellt\n\nwird, beschreibt die Beklagte ihre Leistung selbst nicht. Vielmehr wird\n\nmit der Umstellung die Versicherungssumme aus der Lebensversiche-\n\nrung erhöht und damit die vom Versicherer versprochene Leistung modi-\n\nfiziert. Fehlte die Umstellungsklausel in den Allgemeinen Versicherungs-\n\nbedingungen, wäre der Vertragsinhalt nicht so unbestimmt, daß ein wirk-\n\nsamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könnte.\n\nSoweit die Revisionserwiderung für ihre Meinung, die Umstel-\n\nlungsklausel sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen, auf Art. 4 Abs. 2\n\nder EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen\n\nin Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 19 abstellt, hilft ihr dieser\n\nHinweis nicht zum Erfolg. Wie der Senat mit seinem Urteil vom\n\n22. November 2000 (IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184) näher ausgeführt\n\nhat, bezieht sich der Zweck der Richtlinie nur auf ein Schutzminimum.\n\nNach Art. 8 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten strengere Be-\n\nstimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher\n\nzu gewährleisten. Dies ist mit § 8 AGBG geschehen.\n\n2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Umstellungsklausel\n\nsei wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 5 AGBG unwirksam, kann indessen\n\nnicht beigetreten werden. Die dagegen geführten Angriffe der Revision\n\nhaben Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis, weil es von\n\neinem rechtsfehlerhaften Verständnis der Klausel ausgeht. Mit ihr wird\n\nkeine spätere Willenserklärung des Versicherungsnehmers als Zustim-\n\nmung zu einer Vertragsänderung fingiert.\n\nMit dem sogenannten Sicherheitsplan für junge Leute bietet die\n\nBeklagte eine Versicherung an, die eine Bedarfslücke füllen soll. Ein\n\njunger Arbeitnehmer hat im Falle der Berufsunfähigkeit erst nach Ablauf\n\neiner längeren Wartezeit einen Anspruch aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung. Dadurch besteht bei jüngeren Leuten am Anfang ihrer Be-\n\nrufstätigkeit eine Versicherungslücke, die die Beklagte für den Normalfall\n\netwa bis zum 30. Lebensjahr sieht.\n\nVor diesem Hintergrund ist von vornherein vorgesehen, daß bei\n\nWegfall der Versicherungslücke auch die Leistungen aus der Berufsun-\n\nfähigkeitsversicherung wegfallen - mit Ausnahme der Beitragsfreiheit -\n\nund bei gleichbleibender Prämienzahlung sich die Summe aus der Le-\n\nbensversicherung erhöht. Für Abweichungen vom Normalfall sieht die\n\nRegelung vor, daß der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer ent-\n\nsprechenden Willenserklärung eine Anpassung der Versicherung an sei-\n\nne konkreten Verhältnisse erreichen kann. Er kann schon vor Vollendung\n\ndes 30. Lebensjahres die Umstellung verlangen und letztmals zum Jah-\n\nrestag \n\ndes Versicherungsbeginns, \n\nder \n\nder Vollendung \n\ndes\n\n30. Lebensjahres am nächsten liegt, andere Gestaltungsmöglichkeiten\n\nvereinbaren. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Versi-\n\ncherungsnehmers. Sieht er aber kein Bedürfnis zu einer Anpassung der\n\nVersicherung an seine vom Normalfall abweichenden Umstände, bedarf\n\nes keiner Willenserklärungen. Dann sieht die Regelung mit der Umstel-\n\nlungsklausel vor, daß bei Wegfall der Versicherungslücke mit Vollen-\n\ndung des 30. Lebensjahres der Vertrag \"automatisch\" umgestellt wird.\n\nMit dieser Regelung hat sich der Versicherungsnehmer bereits\n\ndurch Abschluß des Vertrages, dessen Bestandteil die Regelung ist, ein-\n\nverstanden erklärt. Die spätere Umstellung der Berufsunfähigkeitsversi-\n\ncherung auf eine Erhöhung der Lebensversicherungssumme war von\n\nbeiden Vertragspartnern von vornherein gewollt. In ihr liegt deshalb kei-\n\nne spätere Vertragsänderung, die noch einer fiktiven Willenserklärung\n\ndes Versicherungsnehmers bedurft hätte, wie das Berufungsgericht\n\nmeint. Deshalb fehlt der Umstellungsklausel die Voraussetzung des § 10\n\nNr. 5 AGBG, wonach eine Erklärung bei Vornahme oder Unterlassung\n\neiner bestimmten Handlung als von dem Vertragspartner abgegeben\n\noder nicht abgegeben gilt. Anders als in dem Fall, der der Senatsent-\n\nscheidung vom 28. Juni 1995 (IV ZR 19/94 - VersR 1995, 1185 unter II\n\n3) zugrunde lag, hatten die Parteien des vorliegenden Falles bereits mit\n\nVertragsschluß sämtliche Erklärungen abgegeben, um die spätere Um-\n\nstellung eintreten zu lassen. Diese war lediglich an den Zeitablauf ge-\n\nbunden.\n\nb) Diesem Verständnis steht - entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionserwiderung - § 9 BB-BUZ nicht entgegen. Danach bildet die Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung zwar eine\n\nEinheit. Indessen hat die Beklagte damit nicht festgelegt, daß die Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ohne weitere Erklärung des\n\nVersicherungsnehmers zu einem späteren Zeitpunkt auf eine höhere\n\nSumme der Lebensversicherung, der Hauptversicherung, umgestellt\n\nwerden kann. Mit der weiteren Formulierung in § 9 Abs. 1 BB-BUZ, die\n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung \"kann ohne die Hauptversiche-\n\nrung \n\nnicht \n\nfortgesetzt \n\nwerden. \n\nDie \n\nBerufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus der\n\nHauptversicherung endet\", ist für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer klargestellt, daß die Einheit beider Versicherungen dahin zu ver-\n\nstehen ist, daß wohl die Lebensversicherung ohne die Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung Bestand haben kann, nicht aber umgekehrt.\n\nDeshalb steht § 9 BB-BUZ nicht im Widerspruch zu der Umstellungs-\n\nklausel, nach der es für den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente keiner\n\nweiteren Vereinbarung der Vertragsparteien bedurfte. Entsprechend § 9\n\nBB-BUZ blieb neben der Beitragsfreiheit aus der Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung die Hauptversicherung ohnehin erhalten.\n\n3. Die Umstellungsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen\n\n§ 9 AGBG unwirksam. Insbesondere genügt sie noch den Anforderun-\n\ngen, die an sie unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Transparenz zu\n\nstellen sind.\n\nBereits im Antragsformular auf Abschluß des Versicherungsvertra-\n\nges wird der Versicherungsnehmer auf die Besonderheit dieses Ange-\n\nbots aufmerksam gemacht. Wenn der Antragsteller den \"A. Sicherheits-\n\nplan für junge Leute\" in den Vertrag einbezogen haben möchte, muß er\n\ndiese gesondert herausgestellte Rubrik in einem mit \"ja\" vorgedruckten\n\nLeerfeld ankreuzen. Auf der zweiten Seite eines den Antrag erläuternden\n\nBeiblattes ist über eine halbe Seite hinweg unter der deutlichen und ge-\n\nnügend großen Überschrift \"Gilt nur für A. Sicherheitsplan\" die Regelung\n\n- einschließlich der Umstellungsklausel - wiedergegeben, die Vertrags-\n\ninhalt werden soll. Dieselbe Regelung ist dann auch auf zwei Seiten in\n\nübersichtlicher Anordnung und klarer Schrift als Anhang zum Versiche-\n\nrungsschein beigegeben.\n\nZum Inhalt besagt bereits der erste Satz: \"Diese Versicherung\n\nkann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt werden.\"\n\nWas die Umstellung bedeutet, erfährt der Versicherungsnehmer dann\n\naus dem zweiten kurz und klar gehaltenen Satz: \"Mit der Umstellung fällt\n\ndie Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente weg.\" Damit wird jedem\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, daß er nicht auf\n\nDauer einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat. Die weitere\n\nUnterrichtung, der Versicherungsnehmer könne die Umstellung jeweils\n\nzum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, erklärt das im er-\n\nsten Satz der Regelung verwendete \"kann\" näher. Schließlich wird mit\n\nder Umstellungsklausel dann deutlich gesagt, daß die Umstellungsmög-\n\nlichkeit mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet, weil der Vertrag\n\ndann \"automatisch\" umgestellt werde. Nur wenn der Versicherungsneh-\n\nmer etwas anderes verlangt, tritt diese Umstellung nicht \"automatisch\"\n\nein. Gerade durch die Verwendung des unjuristischen Begriffs \"automa-\n\ntisch\" ist dem versicherungsrechtlichen Laien deutlich gemacht, daß eine\n\nirgendwie geartete Mitwirkung auf seiner Seite für die Umstellung, d.h.\n\nden Wegfall des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente, nicht er-\n\nforderlich ist.\n\n4. Die Revisionserwiderung hält die Klausel für überraschend i.S.\n\ndes § 3 AGBG, weil sie unüblich sei, so daß sie nicht Vertragsbestand-\n\nteil geworden sei. Dem ist für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Ei-\n\nnem Versicherer kann nicht schon deshalb die Verwendung einer Klau-\n\nsel untersagt werden, weil seine Mitwettbewerber eine vergleichbare\n\nKlausel nicht in ihr Bedingungswerk aufgenommen haben. Das Unge-\n\nwöhnliche einer AGB-Klausel reicht allein für das Eingreifen des § 3\n\nAGBG nicht aus. Es muß ein Überraschungsmoment auf seiten des Kun-\n\nden hinzukommen (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz\n\n9. Aufl. § 3 Rdn. 22 m.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\nDer Kläger hat den \"A. Sicherheitsplan für junge Leute\" ausdrück-\n\nlich gewollt, wie sich daraus ergibt, daß er in dem Antragsformular das\n\nzu dieser Rubrik vorgesehene \"ja\" angekreuzt hat. Was der Plan besag-\n\nte, war hinreichend deutlich in der Anlage zu dem Antrag dargestellt.\n\nAuch die Umstellungsklausel war so formuliert, daß der Versicherungs-\n\nnehmer wußte, auch ohne sein Zutun werde die Verpflichtung des Versi-\n\ncherers zur Rentenzahlung entfallen. Unter diesen Umständen kann von\n\neinem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, den die Anwendung\n\ndes § 3 AGBG voraussetzt (vgl. BGHZ 84, 109, 112), keine Rede sein.\n\n5. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend in\n\ndem Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998 kein bindendes\n\nAnerkenntnis gesehen, aus dem der Kläger Ansprüche auf Zahlung einer\n\nRente herleiten könnte. Solche Ansprüche nennt das Schreiben gerade\n\nnicht. Die Mitteilung \"Beiträge müssen auf weiteres nicht bezahlt wer-\n\nden\"\n\nentspricht dem Regelungswerk, nach dem gemäß der \"Vereinbarung zum\n\nA. Sicherheitsplan für junge Leute\" durch die Umstellung nur der An-\n\nspruch auf eine Rentenzahlung entfällt, nicht jedoch der Anspruch auf\n\nBeitragsfreiheit im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherten. Das hat\n\ndie Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-180-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-180-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:19.108365+00:00"}}