{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_155-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"IV ZR 155/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 155/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. März 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n17. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind die Erben der am 13. Juni 1996 verstorbenen E.\n\nR.. Die Beklagte ist die Tochter, die Kläger sind die Kinder des 1986 ge-\n\nstorbenen Sohnes der Erblasserin. Im Rahmen einer Stufenklage hat das\n\nLandgericht gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin nach § 2027\n\nAbs. 1 BGB ein Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen:\n\n\"Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsver-\nzeichnis über den Nachlaß der am 13.06.1996 verstorbe-\nnen E. R. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen\nE. R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von\n\ndem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzule-\ngen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen\nfür die Häuser K.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen\nund herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnun-\ngen, Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige Aus-\ngaben und Einnahmebelege \nfür die Häuser F. 8 und\nK.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und her-\nauszugeben, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen,\nwelche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin E. R.\nprivat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich er-\nzielte, dies durch die Einkommenssteuerbescheide 1988-\n1996 zu belegen, zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse aus\ndem Verkauf des Grundstückes K.straße sowie des Grund-\nstückes F. 8 verwandt wurden, Zahlungen über bezahlte\nRechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als Dar-\nlehensgewährungen über einen Betrag von 82.279,51 DM\ndurch die Beklagte dargestellt wurden, zu belegen und die\nBelege herauszugeben.\"\n\nDie Berufung gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als\n\nunzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nur\n\n800 DM betrage und damit die Berufungssumme nicht erreicht sei. Da-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte und\n\nbegründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Wert ihrer Be-\n\nschwer durch das Teilurteil des Landgerichts übersteigt 1.500 DM deut-\n\nlich.\n\nI. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß\n\nsich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 ZPO) bei\n\neiner Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nach\n\ndem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulier-\n\nten Anspruchs erfordert (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85;\n\nBeschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter\n\nII 3b m.w.N.). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung\n\ndes Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf über-\n\nprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm\n\neingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft\n\nausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Be-\n\nrufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu\n\nziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Be-\n\nschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmitte-\n\nlinteresse 38; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR\n\n1993, 1154 unter 2).\n\nII. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittelinteresse der Be-\n\nklagten nicht ermessensfehlerfrei bewertet.\n\n1. Es hat im wesentlichen auf die Kosten abgestellt, die der Be-\n\nklagten dadurch entstehen, daß sie sich Unterlagen von Dritten be-\n\nschaffen muß.\n\na) Bei den Kosten für die Wiederherstellung der Kontoauszüge bei\n\nder D. Bank (1993/1994 bis zum Erbfall) aus Mikrofilmen und Magnet-\n\nbändern hat das Berufungsgericht fehlerfrei den Mittelwert von 450 DM\n\naus dem von der Beklagten genannten Kostenrahmen angesetzt. Für die\n\nin gleicher Weise erforderliche Rekonstruktion der Kontoauszüge bei der\n\nStadtsparkasse W. (1988 bis 1993) hatte die Beklagte einen Betrag in\n\nähnlicher Größenordnung geltend gemacht. Diesen Vortrag hat das Be-\n\nrufungsgericht übergangen. Es hat nur insgesamt für die Anfertigung von\n\netwa 500 Kopien durch die Stadtsparkasse, die Notarin und die Beklagte\n\nselbst weitere Kosten von ca. 150 DM veranschlagt. Der Senat hält es\n\naufgrund der glaubhaften Darstellung der Beklagten für sachgerecht, die\n\nRekonstruktion der Kontoauszüge durch die Stadtsparkasse W. eben-\n\nfalls mit 450 DM zu bewerten.\n\nb) Die Anzahl der von der Notarin zu beschaffenden Kopien hat\n\ndie Beklagte mit 200 bis 300 Seiten angegeben. Dem ist das Berufungs-\n\ngericht offenbar gefolgt. Der Ansatz von 0,30 DM pro Seite ist jedoch\n\nfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Es handelt sich um Notarko-\n\nsten in der Form von Schreibauslagen, die nach §§ 136 Abs. 3, 141,\n\n151a, der Kostenordnung abzurechnen sind. Für die ersten 50 Seiten ist\n\ndanach ein Betrag von 1 DM je Seite und für jede weitere Seite ein Be-\n\ntrag von 0,30 DM zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Bei ei-\n\nnem geschätzten Mittelwert von 250 Seiten betragen die Kosten danach\n\n127,60 DM.\n\nHinzu kommen weitere von der Beklagten selbst zu fertigende Ko-\n\npien anderer Unterlagen, die sie nach dem Tenor des landgerichtlichen\n\nUrteils an die Kläger jedenfalls in einem nennenswerten Umfang heraus-\n\nzugeben hat.\n\nDie Kopierkosten schätzt der Senat daher insgesamt auf 150 DM.\n\n2. a) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Beru-\n\nfungsgericht für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten keinen Betrag\n\nangesetzt hat, weil der Beklagten als Hausfrau kein Verdienstausfall\n\nentstanden sei und sie selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahme\n\nnicht mit erheblichen vermögenswerten Einbußen zu rechnen habe. Da\n\nder eigene Zeitaufwand des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Be-\n\nklagten bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, muß er notwendigerweise\n\nauch in Geld bewertet werden. Welcher Stundensatz angemessen ist,\n\nhängt unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen\n\nVerhältnissen des Auskunftspflichtigen ab (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni\n\n1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3; BGH, Beschluß vom\n\n22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse\n\n20 unter 1 a; BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW\n\n2000, 3073 unter II 2). Der Senat hält es mit der Revision für sachge-\n\nrecht, den Zeitaufwand einer nicht erwerbstätigen Hausfrau mindestens\n\nmit 20 DM je Stunde zu bemessen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG,\n\n§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung von Zeugen und Parteien\n\nim Zivilprozeß).\n\nb) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum erforderli-\n\nchen Zeitaufwand getroffen hat, kann der Senat ihn nach den Angaben\n\nder Beklagten selbst schätzen.\n\naa) Für das Anfertigen des Verzeichnisses über den Bestand des\n\nNachlasses hat die Beklagte eine Stunde angesetzt sowie für das Her-\n\naussuchen, Besorgen und Kopieren von Unterlagen, für die Rekonstruk-\n\ntion der privaten Aufwendungen der Erblasserin und die Aufstellung über\n\nderen private Einkünfte, die Auskunft über die Verwendung der Erlöse\n\naus den Grundstücksverkäufen und die Bezahlung von Rechnungen für\n\ndas Haus F. 8 insgesamt 16 Stunden.\n\nbb) Die Aufstellung über die Mieteinnahmen und die Ausgaben für\n\ndie beiden Mietshäuser ist nach Darstellung der Beklagten mit einem\n\nganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und nicht ohne Hilfe des\n\nSteuerberaters möglich, der seinerzeit die Erklärungen gefertigt hat. Da\n\nBelege nicht mehr vorhanden seien, müßten die Einnahmen und Ausga-\n\nben im einzelnen aus den Kontoauszügen erschlossen werden. Es mag\n\nsein, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Übersicht\n\nselbst anfertigen kann, ohne damit einen Steuerberater zwei Tage be-\n\nschäftigen zu müssen. Dann ist aber ihr Zeitaufwand zu berücksichtigen.\n\nNach der im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Steuer-\n\nberaters, die der Senat verwerten kann (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli\n\n1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 c), würde dieser al-\n\nlein für das Sichten und Kopieren der Steuerunterlagen der Erblasserin\n\netwa 10 Stunden benötigen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte\n\ndies in kürzerer Zeit erledigen kann. Hinzu kommt noch das Anfertigen\n\nder Übersichten selbst für einen Zeitraum, dessen Beginn im Urteil des\n\nLandgerichts nicht genannt ist und der deshalb viele Jahre umfassen\n\nkann. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den Zeitaufwand hier-\n\nfür auf 15 Stunden.\n\ncc) Insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand der Beklagten von\n\n32 Stunden. Angesichts des Umfangs der teilweise unbestimmten und\n\nnicht näher umgrenzten Verurteilung erscheint dieser Aufwand glaubhaft.\n\nEr ist mit 640 DM zu bewerten.\n\n3. Die Beschwer beträgt somit rechnerisch 1.690 DM. Hiervon sind\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abstriche zu machen,\n\nweil ein Teil des Aufwands nach Einlegung der Berufung bis zur mündli-\n\nchen Verhandlung bereits angefallen war. Für die Wertberechnung ist\n\nnach § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ent-\n\nscheidend (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR\n\n1993, 1154 unter 2 a). Schon deshalb ist es, anders als das Berufungs-\n\ngericht meint, auch nicht möglich, den Tenor des landgerichtlichen Ur-\n\nteils wegen einer Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung\n\nvor dem Berufungsgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand ein-\n\nschränkend auszulegen. Diese Auslegung wäre im übrigen für das Voll-\n\nstreckungsgericht nicht bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November\n\n1990 - XII ZB 96/90 - NJW-RR 1991, 324 unter 3).\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zr-155-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2027","ref_norm":"2027","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zr-155-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:57.614475+00:00"}}