{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_144-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 144/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 144/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die\n\nRichterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April\n\n2000 wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 71.297 DM\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-\n\non hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).\n\nDie Haftung aus § 2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß der\n\nTestamentsvollstrecker schuldhaft das Testament unzutreffend ausge-\n\nlegt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Kläge-\n\nrinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Zwar liegt ei-\n\nne schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht vor,\n\nwenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen An-\n\nhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH,\n\nUrteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III).\n\nHier wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der Be-\n\nklagten jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung des\n\nTestaments die Klägerinnen nicht mehr bedenken, aber eine Änderung\n\nihres Testaments vermeiden wollte und daher die den Klägerinnen zuge-\n\ndachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei die-\n\nser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu bean-\n\nstanden, dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt und\n\nNotar habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es im\n\nTestament ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferierten\n\nGuthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinnes-\n\nwandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht\n\ngeändert hat. Die Ansicht des Testamentsvollstreckers, die Klägerinnen\n\nseien im Testament nur bedacht worden, soweit beim Erbfall noch Gut-\n\nhaben bei der im Testament genannten Bank bestanden hätten, war da-\n\nnach nicht mehr vertretbar.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-144-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2173","ref_norm":"2173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-144-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_144-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:49.040440+00:00"}}