{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_138-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"IV ZR 138/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 55, 57 a) Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertrag- lich versprochen hat, muß er halten, es sei denn, aus dem Ge- setz ergäben sich Leistungsbeschränkungen. b) Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versiche- rungswert erheblich übersteigt, kann keine feste Grenze bestimmt werden. Entscheidend sind Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 138/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. April 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVVG §§ 55, 57\n\na) Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines und\nzwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertrag-\nlich versprochen hat, muß er halten, es sei denn, aus dem Ge-\nsetz ergäben sich Leistungsbeschränkungen.\n\nb) Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versiche-\nrungswert erheblich übersteigt, kann keine feste Grenze bestimmt werden.\nEntscheidend sind Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem\ndie Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben.\n\nBGH, Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 138/00 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Seiffert, die Richterin Ambrosius und den Richter\n\nWendt auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n27. April 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten\n\ngegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts\n\nMagdeburg vom 28. April 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche der Klägerin\n\naus einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Klägerin betreibt ei-\n\nnen Schweineaufzuchtbetrieb. Im Jahre 1995 schloß sie bei der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten im Hinblick auf die Gefahr von Tierseuchen\n\neinen Versicherungsvertrag ab. Die Versicherungsleistung wurde als\n\npauschaler Höchstentschädigungsbetrag pro Zuchtsau auf 1.000 DM\n\nfestgelegt, begrenzt auf 1.200 Sauen. Zur Bezeichnung der versicherten\n\nSchäden und Gefahren enthält der Versicherungsschein eine Bezug-\n\nnahme auf die beigefügten weiteren Vereinbarungen. In diesen wurde\n\nfestgelegt, daß nur die Schäden bzw. Gefahren \"gemäß Ziffer 13.1.\" ver-\n\nsichert seien. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:\n\n\" Versicherungsschutz besteht für den Fall, daß aufgrund\neiner anzeigepflichtigen Seuche nach § 10 des Tierseu-\nchengesetzes auf amtstierärztliche Anordnung der Tier-\nbestand des Betriebes ganz oder teilweise getötet wird.\nDie Leistungspflicht \nist gegeben, wenn die Tötung\ndurchgeführt wurde.\"\n\nVertragsbestandteil waren auch die Allgemeinen Bedingungen für\n\ndie Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung (TSBU). Nach § 9\n\nAbs. 2 TSBU sollte die Entschädigung ab Anzeige des Schadens mit 1%\n\nunter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch\n\nmit 4% und höchstens mit 6% pro Jahr zu verzinsen sein. Die Zinsen\n\nsollten fällig werden, wenn die Entschädigung fällig ist.\n\nAm 29. Januar 1996 erließ der zuständige Amtstierarzt im Auftrag\n\ndes Landrats eine tierseuchenrechtliche Verfügung, wonach sämtliche\n\nSchweine der Klägerin, darunter 1.085 Sauen, wegen Verdachts der\n\nAujeszkyschen Krankheit, einer vom Versicherungsvertrag erfaßten Seu-\n\nche, zu schlachten seien. Die Tötungen wurden in der Zeit vom\n\n30. Januar bis 2. Februar 1996 vollzogen. Aus der Tierseuchenkasse\n\ndes Landes erhielt die Klägerin eine Entschädigung für Tierverluste in\n\nHöhe von 901.035,93 DM und eine Kostenerstattung von 23.361,30 DM.\n\nNach unterschiedlichen Parteigutachten über die Höhe des Scha-\n\ndens unterzeichneten die Parteien am 1. April 1997 ein Formular mit der\n\nÜberschrift \"Sachverständigen- und Obmannernennung\". Aufgrund des-\n\nsen wurde der Sachverständige Dr. N. tätig, der einen durch die Be-\n\ntriebsunterbrechung verursachten Gesamtschaden von 967.114 DM fest-\n\nstellte. In dieser Höhe hat die Beklagte Zahlungen geleistet. Außerdem\n\nhat sie am 16. September 1997 einen Betrag von 5.321,70 DM an Zinsen\n\ngezahlt.\n\nDie Parteien sind sich darin einig, daß der Versicherungsfall ein-\n\ngetreten und die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.\n\nDie Klägerin hat die Meinung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung des\n\nvereinbarten Höchstentschädigungsbetrages für jedes getötete Tier ver-\n\npflichtet. Unter Zugrundelegung der Pauschale von 1.000 DM je Zuchts-\n\nau und der unstreitigen Zahl von 1.085 getöteten Sauen macht sie einen\n\nGesamtbetrag von 1.085.000 DM geltend. Unter Berücksichtigung der\n\nbereits geleisteten Zahlungen der Beklagten hat sie beantragt, die Be-\n\nklagte zu verurteilen, an sie 117.886 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die\n\nBeklagte hat die Ansicht vertreten, durch die Zahlungen des Betrages,\n\nden der Sachverständige Dr. N. als tatsächlich entstandenen Betriebs-\n\nunterbrechungsschaden ermittelt habe, habe sie ihre Verpflichtungen\n\nerfüllt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI. Zunächst geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon\n\naus, daß es sich bei der vereinbarten Versicherung nicht um eine Tier-\n\nversicherung im Sinne des § 116 VVG handelt. Damit ist auch § 117\n\nVVG nicht anwendbar, wonach sich die Klägerin den Betrag auf die Lei-\n\nstung des Versicherers anrechnen lassen müßte, den sie für den Verlust\n\nder Tiere aus der Tierseuchenkasse des Landes erhalten hat. Es handelt\n\nsich vielmehr um eine Versicherung, mit der das Risiko eines Schadens\n\nabgedeckt werden soll, der durch den seuchenbedingten Betriebsausfall\n\nbei der Klägerin entstanden ist. Das Berufungsgericht stellt deshalb\n\nrichtig \n\nfest, \n\nes \n\nliege \n\neine \n\nTierseuchen-\n\nBetriebsunterbrechungsversicherung (TSBU) vor, mit der die Parteien\n\nals Versicherungsleistung eine Taxe im Sinne des § 57 VVG vereinbart\n\nhaben. Darüber streiten die Parteien im Revisionsverfahren auch nicht\n\nmehr.\n\nII. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Auszahlung der\n\nvertraglich geschuldeten Versicherungsleistung nach einem pauscha-\n\nlierten Betrag sei im vorliegenden Fall gemäß §§ 55, 57 Satz 2 VVG un-\n\nzulässig. Ihr stehe ein zwingendes Bereicherungsverbot entgegen. Die\n\nvereinbarte Taxe überschreite den tatsächlichen Versicherungswert er-\n\nheblich, § 57 Abs. 2 VVG. Diese Ausführungen halten einer revisions-\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. a) Das Berufungsgericht leitet aus § 55 VVG ein allgemeines\n\nund zwingendes Bereicherungsverbot her. Der Gesetzgeber habe inso-\n\nweit eine Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Versicherers festge-\n\nlegt, die es verhindern solle, daß der Versicherungsnehmer durch den\n\nEintritt des Versicherungsfalles bereichert werde. Das Bereicherungs-\n\nverbot sei nach herrschender Meinung zwingend. Deshalb könne sich\n\nder Versicherer grundsätzlich nicht wirksam zu mehr als zum Ersatz des\n\nSchadens verpflichten. Das nicht abdingbare Bereicherungsverbot des\n\n§ 55 VVG gelte für alle Leistungspflichten des Versicherers, auch wenn\n\neine pauschale Versicherungssumme vereinbart worden sei.\n\nb) Bei der Annahme einer vermeintlich herrschenden Meinung\n\nüber ein zwingendes und unabdingbares Bereicherungsverbot hat das\n\nBerufungsgericht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nunbeachtet gelassen. Die Annahme, es bestehe ein so beschriebenes\n\nBereicherungsverbot und es ergebe sich aus § 55 VVG, ist unzutreffend\n\n(vgl. im einzelnen Römer in Römer/Langheid, VVG 1997, § 55 Rdn. 2 ff.\n\nm.w.N.).\n\nDer Bundesgerichtshof hat in mehreren neueren Entscheidungen\n\nzur Frage eines vermeintlichen Bereicherungsverbots Stellung genom-\n\nmen. Schon in seinem Urteil vom 8. November 1995 (BGHZ 131, 157,\n\n161 f.) hat der Bundesgerichtshof den Einwand des Versicherers nicht\n\ngelten lassen, bei einer Veräußerung eines unreparierten Fahrzeugs sei\n\nin der Fahrzeugversicherung der Restwert bei der Versicherungsleistung\n\nabzuziehen, weil anderenfalls eine durch § 55 VVG verbotene Bereiche-\n\nrung des Versicherungsnehmers eintrete. Der Bundesgerichtshof hat bei\n\nder Berechnung der Ersatzleistung allein auf die Regelungen der Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgestellt, mit\n\ndenen der Versicherer seine Leistungen im Versicherungsfall im einzel-\n\nnen versprochen hatte. Diese Regelungen hinderten nicht, daß der\n\nRestwert des Fahrzeugs unberücksichtigt blieb. Dementsprechend hat\n\nder Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1997 (IV ZR\n\n163/96 - unter I 2 d aa, VersR 1997, 1231 = r+s 1997, 378 = zfs 1997,\n\n387 = NJW-RR 1997, 1243 = MDR 1997, 836) darauf hingewiesen, daß\n\nsich der zu ersetzende Schaden nicht aus § 55 VVG, sondern gemäß § 1\n\nSatz 1 VVG \"nach Maßgabe des Vertrages\", also aus den Allgemeinen\n\nVersicherungsbedingungen ergebe.\n\nIn seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1997 (BGHZ 137, 318)\n\nhat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Neuwertversicherung aus-\n\ngeführt, § 55 VVG behandele nicht allgemein die Entschädigungspflicht\n\ndes Versicherers, sondern nur den Fall der Überversicherung im Vertrag\n\nmit dem Versicherer. Die Formulierung \"auch wenn die Versicherungs-\n\nsumme höher ist als der Versicherungswert\" schließe zwar nach dem\n\nWortlaut nicht aus, daß damit auch die Fälle erfaßt sein sollten, in denen\n\nkeine Überversicherung vorliege. Ein solches Verständnis stehe aber mit\n\nder Systematik des Gesetzes nicht in Einklang (aaO S. 323). § 55 VVG\n\nverbiete dem Versicherer nicht, mehr zu versprechen als den Ersatz des\n\nZeitwerts. Ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im\n\nSinne eines zwingenden, die Neuwertversicherung einschränkenden\n\nRechtssatzes gebe es nicht (aaO S. 326). Danach sei der Versicherer\n\nwie jeder andere Vertragspartner an sein Leistungsversprechen gebun-\n\nden, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstünden\n\noder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen ihm die Möglichkeit\n\neröffneten, sich davon zu befreien. Ein weitergehender Schutz des Ver-\n\nsicherers durch ein ungeschriebenes Bereicherungsverbot sei auch nicht\n\nnotwendig. Der Versicherer sei in der Lage, seine Interessen durch eine\n\nsachgerechte Risikoprüfung und durch die Vereinbarung von Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen zu wahren (aaO S. 327).\n\nIm vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Was der Versicherer ver-\n\ntraglich versprochen hat, muß er halten. Er kann sich von seinem Ver-\n\nsprechen nicht unter Berufung auf ein angebliches Bereicherungsverbot\n\nlösen, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes.\n\nDas ist mit § 55 VVG nicht der Fall.\n\n2. Eine gesetzliche Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 57\n\nSatz 2 VVG, wonach die Taxenvereinbarung unwirksam ist, wenn sie den\n\nwirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Unwirksamkeits-\n\nvoraussetzung liege vor. Es ist von dem gutachterlich festgestellten Be-\n\ntrag von 967.114 DM als wirklichem Versicherungswert ausgegangen.\n\nDiesen als 100% gesetzt, hat es die Differenz zur Summe nach der Taxe\n\nvon insgesamt 1.085.000 DM, also von 12,189%, als erhebliche Abwei-\n\nchung im Sinne des § 57 Satz 2 VVG angesehen. Zur Begründung hat es\n\nausgeführt, nach einer Taxe oder Pauschale abzurechnen, sei wegen\n\nder ansonsten zu befürchtenden Aushöhlung des Bereicherungsverbots\n\ndes § 55 VVG nur insoweit möglich, als die Taxe den wirklichen Versi-\n\ncherungswert nicht erheblich übersteige. Die Abweichung nach oben\n\ndürfe nicht großzügig zugelassen werden. Zwar weise die Klägerin zu-\n\ntreffend darauf hin, daß die Neuwertversicherung als eine zulässige\n\nAusnahme vom Bereicherungsverbot anerkannt sei. Diese Ausnahme sei\n\naber auf die vorliegende Versicherung nicht übertragbar. Daß mit der\n\nTaxierung die Unberechenbarkeit stark schwankender Schweinepreise\n\nausgeglichen werden sollte, schließe die Anwendung des § 57 Satz 2\n\nVVG und die Anwendung des Bereicherungsverbots nicht aus. Als zwin-\n\ngendes Recht wäre das Bereicherungsverbot selbst dann zu beachten,\n\nwenn die Parteien bewußt und ausdrücklich eine andere Vereinbarung\n\ngetroffen hätten. Ein besonderes Interesse, eine Abweichung nach oben\n\ndann zuzulassen, wenn der tatsächliche Schaden feststehe, sei nicht er-\n\nsichtlich.\n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, hier weiche die verein-\n\nbarte Taxe erheblich von dem wirklichen Versicherungswert ab, ist er-\n\nkennbar von der Auffassung von einem zwingenden, allgemein gültigen\n\nBereicherungsverbot geprägt, das es - wie oben ausgeführt - in dieser\n\nWeise jedoch nicht gibt. Dem Berufungsgericht kann auch im Ergebnis\n\nnicht zugestimmt werden.\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlich\n\nbeantwortet, wann eine erhebliche Abweichung vorliegt (vgl. Kollhosser\n\nin Prölss/Martin, 26. Aufl. § 57 Rdn. 3; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 57\n\nAnm. 36; Schauer in Berliner Kommentar, VVG 1999, § 57 Rdn. 14, je\n\nm.w.N. zur Rechtsprechung). Überwiegend werden Abweichungen von\n\nmehr als 10% als erheblich angesehen. Dies wird auf viele Fälle auch\n\nzutreffen. Indessen wird die Festlegung auf einen Maßstab von 10%\n\nnicht allen Fällen gerecht. Entscheidend sind Art und Zweck der Versi-\n\ncherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Ta-\n\nxe vereinbart haben. Eine feste, in einer starren Prozentzahl ausge-\n\ndrückte Grenze kann deshalb nicht für alle Fälle bestimmt werden (vgl.\n\nRömer in Römer/Langheid, aaO § 57 Rdn. 2). Des weiteren ist der Zweck\n\ndes § 57 VVG zu berücksichtigen, der darin besteht, die Feststellung der\n\nHöhe des vom Versicherer zu leistenden Schadensersatzes zu erleich-\n\ntern (vgl. Motive zu § 57 VVG). Dieser Zweck würde gefährdet, wenn das\n\nInteresse der Parteien an der Verläßlichkeit der Vereinbarung einer Taxe\n\naußer acht bliebe. Deshalb ist diesem Zweck abwägend gegenüberzu-\n\nstellen, daß nach § 57 Satz 2 VVG die Taxe erst dann nicht mehr gelten\n\nsoll, wenn eine erhebliche Bereicherung des Versicherungsnehmers\n\neinträte. Mit ihr würde auch das subjektive Risiko erheblich vergrößert\n\nwerden. Diese Maßstäbe führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Un-\n\nwirksamkeit der vereinbarten Taxe.\n\nc) Ausgehend von der Annahme des Berufungsgerichts, der wirkli-\n\nche Versicherungswert betrage entsprechend dem Gutachten des Sach-\n\nverständigen Dr. N. 967.114 DM, übersteigt die vereinbarte Taxe, nach\n\nder die Beklagte 1.085.000 DM zu leisten hat, den wirklichen Versiche-\n\nrungswert nicht erheblich.\n\nMit der Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes von\n\n1.000 DM je getötete Zuchtsau verfolgten die Parteien den Zweck, die\n\nFeststellung der Schadenshöhe zu erleichtern. Nach dem Versiche-\n\nrungsvertrag sollte mit der Leistung gemäß dieser Taxe, wie auch das\n\nBerufungsgericht richtig festgestellt hat, nicht das Risiko des Verlustes\n\nabgedeckt werden, der durch die Tötung der Tiere unmittelbar entstand.\n\nEntsprechend dem Zweck der Tierseuchen-Betriebsunterbrechungsver-\n\nsicherung ging es vielmehr um die Absicherung des Risikos eines mittel-\n\nbaren Schadens, der seine Ursache in der Unterbrechung der Zucht hat.\n\nDieser Schaden wird von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt, die bei\n\nVertragsschluß im einzelnen nicht vorhersehbar sind. Unvorhersehbar ist\n\nz.B. die Dauer der Betriebsunterbrechung, die ihrerseits von sehr unter-\n\nschiedlichen Umständen abhängen kann. So war im zu entscheidenden\n\nFall die Beseitigung der infizierten Gülle nicht in einem kurzen Zeitraum\n\nmöglich, wodurch sich die Wiederaufnahme des Zuchtbetriebs verzö-\n\ngerte. Ein weiterer den etwaigen Schaden bestimmender Faktor ist der\n\nEinkaufspreis der zuzukaufenden Zuchttiere, ebenso wie der Verkaufs-\n\npreis der gezüchteten Tiere. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß\n\ndiese Preise erheblichen Schwankungen unterworfen sind. Nach dem\n\nVortrag der Klägerin sollen auf diesem Sondermarkt für Sauen die Preis-\n\nschwankungen bis zu 300% betragen. Wenn die Parteien vor diesem\n\nHintergrund den Betriebsunterbrechungsschaden dadurch pauschalier-\n\nten, daß sie den Ersatz an den Verlust der Tiere knüpften und 1.000 DM\n\nje Zuchtsau vereinbarten, so bezweckten sie damit, die Schwierigkeiten\n\nzu umgehen, die bei der konkreten Feststellung des Schadens wegen\n\nder Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und ihrer Bewer-\n\ntung notwendig auftreten mußten. Mit der Pauschalvereinbarung ist die\n\nLeistungspflicht der Beklagten lediglich an die Feststellung gebunden,\n\ndaß und wieviel Tiere getötet wurden und daß dadurch eine Betriebsun-\n\nterbrechung eingetreten ist. Die Parteien waren sich bei Vertragsschluß\n\nbewußt, daß der tatsächliche, konkrete Schaden wesentlich geringer,\n\naber auch wesentlich höher als die Pauschale sein kann. Gerade wegen\n\nder Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und der Unsi-\n\ncherheit ihres Eintritts im einzelnen stand schon bei Vertragsschluß fest,\n\ndaß sich der \n\ntatsächliche Schaden \n\ninnerhalb einer beträchtlichen\n\nSchwankungsbreite bewegen wird. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt,\n\nwenn sich der tatsächliche Schaden in diesem vorhersehbaren Rahmen\n\nhält, den Anspruch des Versicherungsnehmers unter dem Gesichtspunkt\n\ndes § 57 Satz 2 VVG zu beschränken. Bei der Beurteilung, ob der tat-\n\nsächliche Wert erheblich von der vereinbarten Taxe abweicht, ist viel-\n\nmehr zu berücksichtigen, daß die Parteien mit größeren Abweichungen\n\nvon der Pauschale gerechnet haben oder aufgrund der Umstände hätten\n\nrechnen müssen, aber dennoch die Pauschale wegen der mit ihr verbun-\n\ndenen Vorteile vereinbarten.\n\nDie hier vorliegende Differenz zwischen tatsächlichem Schaden\n\nund der vereinbarten Taxe liegt nicht außerhalb dieses Rahmens. Dann\n\naber durfte sich die Klägerin auch darauf verlassen, daß die Beklagte ih-\n\nre versprochene Leistung nach der Pauschale erbringen werde. Die Dif-\n\nferenz ist auch nicht geeignet, das subjektive Risiko als erhöht anzuse-\n\nhen, zumal die Eigenart der Schadensursache, nämlich die Erkrankung\n\nder Tiere, das subjektive Risiko von vornherein als gering erscheinen\n\nläßt.\n\nDiesen Erwägungen steht nicht entgegen, daß die Parteien die\n\nPauschale von 1.000 DM je Zuchtsau als Höchstbetrag vereinbart haben.\n\nDamit hat die Beklagte lediglich das von ihr übernommene Risiko nach\n\noben begrenzt.\n\nIII. Die Beklagte ist nicht von ihrer vertraglichen Pflicht zur Lei-\n\nstung entsprechend der vereinbarten Pauschale dadurch befreit worden,\n\ndaß die Klägerin mit Datum vom 1. April 1997 das Formular \"Sachver-\n\nständigen- und Obmannernennung\" unterzeichnet hat.\n\n1. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien mit der Vereinba-\n\nrung, einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens zu be-\n\nauftragen, den Inhalt des Versicherungsvertrages ändern wollten und\n\ngeändert haben. Nach dem vorgedruckten Wortlaut des Formulars sollte\n\nsich der Inhalt des Gutachtens nach den Allgemeinen Versicherungsbe-\n\ndingungen richten. Diese sahen aber kein Sachverständigenverfahren\n\nvor. Allerdings kann ein Sachverständigenverfahren auch noch nach Ab-\n\nschluß des Versicherungsvertrages ergänzend vereinbart werden. Wollte\n\nman solch eine Vereinbarung in der Unterzeichnung des Formulars se-\n\nhen, so fehlte jedenfalls der zum Ausdruck kommende Wille der Kläge-\n\nrin, die Feststellungen des Sachverständigen insoweit als für sich bin-\n\ndend anzuerkennen, als damit die Höhe ihres Anspruchs endgültig außer\n\nStreit ist.\n\n2. Die mangelnde Bindung der Klägerin an das Gutachten des\n\nSachverständigen hindert nicht, daß von dem Betrag des Schadens, wie\n\nihn der Sachverständige ermittelt hat, für die Beurteilung einer erhebli-\n\nchen Abweichung im Sinne des § 57 Satz 2 VVG ausgegangen wird.\n\nDenn jedenfalls ist der Inhalt des Gutachtens als Parteivortrag der Be-\n\nklagten zu werten, die sich zur Begründung einer erheblichen Abwei-\n\nchung auf das Gutachten berufen hat. Da aber schon nach ihrem so ge-\n\narteten Vortrag keine erhebliche Abweichung festzustellen und die Be-\n\nklagte für diese Voraussetzung darlegungsbelastet ist, bedarf es keiner\n\nweiteren Feststellungen durch das Berufungsgericht. Der Senat kann\n\ndamit in der Sache selbst entscheiden.\n\nIV. Der vom Landgericht festgestellte Anspruch der Klägerin auf\n\nZahlung von Zinsen entspricht der Regelung des § 9 Abs. 2 TSBU. Die\n\nBeklagte hätte die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vertrag, näm-\n\nlich die Tötung der Tiere, ihre Anzahl und die Betriebsunterbrechung\n\nohne jede Schwierigkeit und ohne zeitliche Verzögerung feststellen kön-\n\nnen. Daß sie die Vereinbarung einer Taxe außer acht gelassen hat, geht\n\nnicht zu Lasten der Klägerin.\n\nTerno Prof. Römer Seiffert\n\n Ambrosius Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/iv-zr-138-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":11},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":10},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-04/iv-zr-138-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:02:45.616840+00:00"}}