{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_130-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"IV ZR 130/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtum- ständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 130/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 12 Abs. 3\n\nDie Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten\n\nLeistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nicht\n\nnur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als\n\nTeilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtum-\n\nständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Ambrosius und den Richter Wendt auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 30. März 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil\n\ndes Klägers erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer eine Invalidi-\n\ntätsentschädigung aufgrund eines Unfallversicherungsvertrages.\n\nDer Kläger erlitt am 17. April 1993 einen Skiunfall, der nach sei-\n\nnem Vortrag schwere Dauerschäden im neurologischen und orthopädi-\n\nschen Bereich zur Folge hatte. Die Beklagte lehnte nach Einholung ei-\n\nnes ärztlichen Gutachtens eine Entschädigung ab, weil kein unfallbe-\n\ndingter Dauerschaden eingetreten sei. Daraufhin reichte der Kläger am\n\n20. Juni 1994 Klage ein.\n\nMit der Klageschrift kündigte der Kläger einen Antrag auf Fest-\n\nstellung an, daß die Beklagte seinen materiellen und immateriellen\n\nSchaden aus dem Unfallereignis auszugleichen habe. Im ersten Ver-\n\nhandlungstermin am 26. Januar 1995 ordnete das Landgericht ohne An-\n\ntragstellung der Parteien das schriftliche Verfahren an. Mit Schriftsatz\n\nvom 8. März 1995 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an\n\nihn 50.000 DM nebst 12,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und\n\nwies darauf hin, daß er diesen Betrag als Teilforderung geltend mache,\n\nweil es ihm nach seinem jetzigen Wissensstand nicht möglich sei, den\n\nGrad seiner Invalidität anzugeben, den nur Fachärzte feststellen könn-\n\nten. Nachdem das Gericht daraufhin erneut die mündliche Verhandlung\n\nanberaumt hatte, kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995\n\nnunmehr die Anträge an, (1) die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen\n\nBetrages in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, (2) festzu-\n\nstellen, daß die Beklagte ihm aus dem Unfallereignis weitere Invalidi-\n\ntätsentschädigung entsprechend dem bestehenden Versicherungsvertrag\n\nzu leisten habe. Im Verhandlungstermin vom 29. Juni 1995 wies das\n\nLandgericht den Kläger darauf hin, daß für den Antrag zu 2) der Streit-\n\nwert noch nicht festgesetzt worden sei und insoweit noch keine Kosten-\n\ndeckung bestehe. Der Kläger stellte deshalb lediglich den Antrag zu 1).\n\nDas Gericht verkündete anschließend einen Beweisbeschluß, wonach\n\nüber die Behauptung des Klägers, aufgrund des Unfallereignisses be-\n\nstehe eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im orthopädischen und\n\nneurologischen Bereich, durch Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens über den Grad und die Dauer einer eventuellen Invalidität Be-\n\nweis erhoben werden sollte. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom\n\n21. August 1996 vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuß angefor-\n\ndert hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996,\n\nihm für das weitere Verfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Mit Be-\n\nschluß vom 6. Dezember 1996 gewährte das Landgericht dem Kläger\n\nbezüglich des Klageantrags zu 1) Prozeßkostenhilfe. Über Prozeßko-\n\nstenhilfe für den Klageantrag zu 2) entschied das Landgericht nicht.\n\nNach Erstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten,\n\ndie sich bis September 1998 hinzog, wiederholte der Kläger im Termin\n\nzur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1999 den Klageantrag zu 1).\n\nDas Landgericht gab der Klage in Höhe von 40.000 DM nebst Zin-\n\nsen statt. Über den Feststellungsantrag des Klägers entschied es nicht.\n\nGegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und der Kläger An-\n\nschlußberufung ein. Der Kläger beantragte, (1) die Beklagte zur Zahlung\n\nweiterer 82.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und (2) festzustellen,\n\ndaß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den über 122.500 DM hinausge-\n\nhenden Betrag zu zahlen, der sich aus der Unfallversicherung aufgrund\n\nder festgestellten Invalidität ergebe. Zur Begründung trug er vor, daß\n\nihm aufgrund des orthopädischen Gutachtens insgesamt 122.500 DM\n\nzustünden. Das Gericht sei aber nicht auf seine Einwendungen gegen\n\ndas neurologische Gutachten eingegangen. Es hätte geklärt werden\n\nmüssen, wie sich die isolierte Schädigung des Nervus peroneus links\n\neinstufen lasse und welche unfallbedingten Ersatzansprüche der Kläger\n\ninsoweit gegen die Beklagte habe.\n\nDas Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten als\n\nauch die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieser beiden Beru-\n\nfungsanträge des Klägers wie folgt begründet: Der Kläger habe für seine\n\ndie Verurteilungssumme des Landgerichts übersteigenden Ansprüche\n\nentweder die Klagefrist versäumt (§ 12 Abs. 3 VVG) oder diese Ansprü-\n\nche verjähren lassen (§ 12 Abs. 1 VVG), weil er seine erstinstanzliche\n\nFeststellungsklage entweder konkludent zurückgenommen oder nicht\n\nweiter betrieben habe.\n\nWas die Versäumung der Klagefrist betreffe, so habe der Kläger\n\nzwar mit seinem ursprünglichen Feststellungsantrag die gesamte ihm\n\nzustehende Versicherungsleistung rechtzeitig gerichtlich geltend ge-\n\nmacht. Da er diesen Antrag jedoch konkludent zurückgenommen habe,\n\nsei die Feststellungsklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht an-\n\nhängig gemacht worden anzusehen, weshalb die Klagefrist insoweit nicht\n\ngewahrt worden sei. Weil der Kläger Prozeßkostenhilfe beantragt habe,\n\nohne auf den - in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1995 man-\n\ngels Streitwertfestsetzung und Kostenvorschuß nicht gestellten - Fest-\n\nstellungsantrag zu 2) hinzuweisen, und weil ihm auch nur für den Zah-\n\nlungsantrag zu 1) Prozeßkostenhilfe gewährt worden sei, müsse seine\n\nNichtstellung des Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung\n\nvom 14. Januar 1999 als konkludente Klagerücknahme angesehen wer-\n\nden.\n\nDeute man das Verhalten des Klägers in bezug auf sein Feststel-\n\nlungsbegehren nicht als teilweise Klagerücknahme, so seien seine über\n\ndie zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Ansprüche jedenfalls ver-\n\njährt. Er habe insoweit das Verfahren seit Dezember 1996 nicht mehr\n\nbetrieben. Denn nach Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht\n\nihm Prozeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, hätte\n\ner verdeutlichen müssen, daß er auch den Feststellungsantrag weiter-\n\nverfolge und daß auch hierüber im Prozeßkostenhilfeverfahren entschie-\n\nden werden müsse.\n\nDa der Kläger demnach gehindert sei, Ansprüche geltend zu ma-\n\nchen, die über 40.000 DM hinausgehen, müsse seine Anschlußberufung\n\nsowohl zurückgewiesen werden, soweit er weitere 82.500 DM begehre,\n\nals auch, soweit er die Feststellung begehre, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, den über 122.500 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen,\n\nder sich aufgrund der festgestellten Invalidität ergebe.\n\nII. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. Weder hat der Kläger hinsichtlich seiner\n\nüber die zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Leistungsansprüche\n\ndie Klagefrist versäumt, noch ist insoweit Verjährung eingetreten.\n\n1. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG hat der Kläger auch für sei-\n\nne weitergehenden Ansprüche gewahrt.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Klagefrist des § 12\n\nAbs. 3 VVG für den gesamten Anspruch eine Teilklage ausreichen kann.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zu-\n\nnächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die einge-\n\nklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, da dann\n\nder Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtan-\n\nspruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rück-\n\nstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne (Urteil vom\n\n20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172). Später hat\n\nder Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die\n\nFrist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kennt-\n\nlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich\n\ndies aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. Februar\n\n1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b; vom 13. Dezember\n\n2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Hier hat der Kläger\n\nbeides getan. Er hat, als er mit Schriftsatz vom 8. März 1995 einen Zah-\n\nlungsantrag in Höhe von 50.000 DM ankündigte, diese Summe aus-\n\ndrücklich als Teilforderung gekennzeichnet, weil die Gesamthöhe seines\n\nEntschädigungsanspruchs noch nicht feststehe, und sich ausdrücklich\n\nvorbehalten, die Klage zu erweitern, sobald der Grad seiner Invalidität\n\ndurch die vom Gericht zu beauftragenden Fachärzte festgestellt sei. Er\n\nhat aber auch immer wieder erklärt, daß er auf die gerichtliche Beweis-\n\naufnahme durch Einholung von ärztlichen Sachverständigen angewiesen\n\nsei, um die Höhe der ihm zustehenden Invaliditätsentschädigung erst\n\neinmal zu ermitteln, und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß\n\ner die gesamte ihm zustehende Entschädigung verlangen werde, sobald\n\ner ihre Höhe kenne. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist damit auch\n\nhinsichtlich der über den Zahlungsantrag in Höhe von 40.000 DM hin-\n\nausgehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung durch die Erhe-\n\nbung der Teilklage gewahrt worden.\n\nÜber die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang er-\n\nhobenen Rügen brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.\n\n2. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind, wie die Revi-\n\nsion zu Recht geltend macht, auch nicht verjährt.\n\na) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verjährungsfrist für\n\nden gesamten Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen durch\n\ndie Klageerhebung am 20. Juni 1994 zunächst unterbrochen worden sei\n\n(§ 209 BGB), daß diese Unterbrechung aber, was die über den Zah-\n\nlungsantrag hinausgehenden Ansprüche angehe, im Dezember 1996\n\ngemäß § 211 Abs. 2 BGB geendet habe, weil der Kläger insoweit das\n\nVerfahren seit Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht ihm\n\nProzeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, nicht mehr\n\nbetrieben habe. Bei der erneuten Geltendmachung der weitergehenden\n\nAnsprüche am 4. Juni 1999 sei deshalb bereits die Verjährung eingetre-\n\nten gewesen. Dem folgt der Senat nicht.\n\nb) Die Frage des Nichtbetreibens ist nicht etwa deshalb unerheb-\n\nlich, weil der Kläger jedenfalls eine Teilklage erhoben hat. Eine Teilkla-\n\nge unterbricht die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilan-\n\nspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfang\n\nnach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vor-\n\nbehalten wird (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 209 Rdn. 14 m.w.N.).\n\nDie Anwendung des zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG entwickelten\n\nGrundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des gesamten\n\nAnspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Be-\n\ntracht (BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959,\n\n22 unter 2; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 19; BK/Gruber, VVG\n\n§ 12 Rdn. 35).\n\nc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nliegt aber ein Nichtbetreiben zum einen dann nicht vor, wenn die Partei-\n\nen mit triftigem Grund untätig bleiben, und kommt es zum anderen nicht\n\nin Frage, wenn die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (vgl. nur\n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter\n\nII 1 a und b). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der\n\nKläger nicht einen prozeßwirtschaftlich vernünftigen Grund hatte, auf ei-\n\nner Prozeßkostenhilfeentscheidung auch für seinen Feststellungsantrag\n\nnicht zu bestehen. Denn auf jeden Fall lag die Leitung des Verfahrens\n\nbeim Gericht. Dieses war verpflichtet, von Amts wegen für den Fortgang\n\ndes Prozesses zu sorgen.\n\nDas Landgericht hätte für den in der Klageschrift angekündigten\n\nFeststellungsantrag den Streitwert festsetzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG)\n\nund den Gebührenvorschuß anfordern müssen (§ 22 Abs. 2 Kostenver-\n\nfügung). Den Gerichtskostenvorschuß braucht der Kläger nicht von sich\n\naus einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht\n\nabwarten (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW\n\n1986, 1347; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2\n\nc). Vor allem aber hätte das Landgericht, nachdem der Kläger für die ge-\n\nsamte Klage Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, diese nicht nur für den\n\nZahlungsantrag gewähren dürfen, sondern auch über die Prozeßkosten-\n\nhilfe für den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Es war für die\n\nProzeßkostenhilfeentscheidung unerheblich, daß für den Feststellungs-\n\nantrag noch kein Streitwert festgesetzt und kein Gebührenvorschuß an-\n\ngefordert worden war. Denn die Prozeßkostenhilfe dient gerade dazu,\n\nder bedürftigen Partei die Prozeßführung ohne Vorschußeinzahlung zu\n\nermöglichen. Ebenso unerheblich war es für die Prozeßkostenhilfeent-\n\nscheidung, daß der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichen\n\nVerhandlung noch nicht gestellt hatte.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht dieser Pflicht des Landge-\n\nrichts zur Verfahrensleitung eine eigene Prozeßförderungspflicht des\n\nKlägers entgegengesetzt. Der Kläger war nicht verpflichtet, dem Landge-\n\nricht nach Erhalt des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu verdeutlichen,\n\ndaß auch noch über seinen Feststellungsantrag entschieden werden\n\nmüsse. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Landgericht über\n\nseinen vollständig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag auch umfassend\n\nentscheiden werde.\n\nSoweit ein Nichtbetreiben des Prozesses durch den Kläger bei der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Januar\n\n1999 in Betracht kommen könnte, als er wiederum den Feststellungsan-\n\ntrag nicht stellte, hätte zwar an diesem Tage die Unterbrechung der\n\nVerjährung geendet und die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1\n\nSatz 1 VVG erneut zu laufen begonnen, wäre aber bereits rund fünf Mo-\n\nnate später und damit rechtzeitig durch die Anschlußberufungsbegrün-\n\ndung des Klägers am 4. Juni 1999 erneut unterbrochen worden.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_130-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/iv-zr-130-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_130-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_130-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/iv-zr-130-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_130-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:33.845503+00:00"}}