{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_124-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"IV ZR 124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 166 Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Be- zugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Siche- rungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesi- cherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Si- cherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 124/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 166\n\nErgibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Be-\nzugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den\nRechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Siche-\nrungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück\nund bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der\nBezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesi-\ncherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Si-\ncherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 -\nVersR 1993, 553).\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - OLG Bamberg\n LG Schweinfurt\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n12. Dezember 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. März\n\n2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nBerufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. August 1999\n\nhinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen wor-\n\nden ist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-\n\ngerichts teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird\n\nverurteilt, an den Kläger 65.674 DM nebst 4% Zinsen\n\nseit 14. Oktober 1998 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie\n\nfolgt:\n\nDie Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte\n\nzu 1) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zur\n\nHälfte. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte\n\nzu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger meint, er habe als Bezugsberechtigter aus der Lebens-\n\nversicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers P. B. Anspruch\n\nauf einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegen\n\ndie Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) als\n\nEmpfängerin der Versicherungsleistung.\n\nIm Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 ist der Kläger als wider-\n\nruflich Bezugsberechtigter für den Todesfall benannt. Die Beklagte zu 1)\n\nnahm den Antrag mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1987 an und\n\nbestätigte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 an den Versicherungsnehmer\n\ndas Bezugsrecht des Klägers. Ob der Versicherungsnehmer den am\n\n16. Juli 1987 ausgefertigten Versicherungsschein, eine Prämienanforde-\n\nrung und zwei Mahnungen erhalten hat und ob das Lastschriftverfahren\n\nvereinbart war, ist streitig. Da keine Prämien eingingen, schrieb die Be-\n\nklagte zu 1) dem Versicherungsnehmer am 1. Dezember 1987, sie habe\n\nden Vertrag aufgelöst. Am 1. Februar 1988 suchte ihr Agent B. den Ver-\n\nsicherungsnehmer auf. Dieser unterzeichnete einen \"Bestandserhal-\n\ntungsbericht\", mit dem der Beginn der Versicherung und der Beitrags-\n\nzahlung auf den 1. Januar 1988 verlegt wurde. Die Beklagte zu 1) stellte\n\nam 26. Februar 1988 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, in\n\ndem als Änderungszeitpunkt der 1. Januar 1988 vermerkt ist. Mit Schrei-\n\nben vom selben Tage bat sie den Versicherungsnehmer um die vollstän-\n\ndige und genaue Festlegung eines Bezugsrechts, was bei seinem Ver-\n\ntrag noch nicht der Fall sei, und fügte eine vorbereitete Erklärung über\n\ndie sofortige Änderung des Bezugsrechts bei. Der Versicherungsnehmer\n\nreagierte darauf nicht.\n\nAm 22. Januar 1990 trat der Versicherungsnehmer seine Ansprü-\n\nche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Beklagte zu 2) ab\n\nunter Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die\n\nDauer der Abtretung. Die zweite Seite der Abtretungsurkunde enthält die\n\nAbtretungsanzeige an die Beklagte zu 1). Darin heißt es, für die Dauer\n\ndieser Abtretung werde ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den\n\nRechten der Bank entgegenstehe. Die Beklagte zu 1) hat diese Urkunde\n\nam 31. Januar 1990 erhalten. Am 12. April 1990 schrieb sie dem Versi-\n\ncherungsnehmer, er habe noch nicht mitgeteilt, wer bezugsberechtigt\n\nsein solle, er könne trotz bestehender Abtretung ein Bezugsrecht festle-\n\ngen. Eine Antwort blieb aus.\n\nNach dem Tod des Versicherungsnehmers am 18. April 1997\n\nzahlte die Beklagte zu 1) die volle Versicherungsleistung in Höhe von\n\n68.995 DM an die Beklagte zu 2) aus. Nach Abzug des Schuldsaldos\n\nleitete sie den von ihr nicht benötigten Betrag von 65.674 DM an den\n\nNachlaßpfleger für die damals noch unbekannten Erben des Versiche-\n\nrungsnehmers weiter.\n\nDer Kläger meint, in diesem Umfang habe der Anspruch auf die\n\nVersicherungsleistung ihm aufgrund eines wirksam eingeräumten und in-\n\nsoweit auch nicht widerrufenen Bezugsrechts zugestanden. Mit seiner\n\nRevision verfolgt er den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch\n\ngegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt zur antragsgemäßen Verurteilung\n\nder Beklagten zu 1). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung stand\n\nmit Eintritt des Versicherungsfalls dem Kläger als Bezugsberechtigten\n\nzu, soweit er den Schuldsaldo des Versicherungsnehmers bei der Be-\n\nklagten zu 2) überstieg. Die Beklagte zu 1) hat nicht mit befreiender Wir-\n\nkung an die Beklagte zu 2) gezahlt. Gegen diese hat der Kläger keinen\n\nAnspruch.\n\n1. Dem Kläger ist mit Abschluß des Versicherungsvertrags ein wi-\n\nderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Dabei kann offen bleiben,\n\nob es bereits im Juli 1987 zum Abschluß eines Vertrages gekommen und\n\nob er wegen Nichtzahlung der Erstprämie durch die Rücktrittsfiktion des\n\n§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVG beendet worden ist. Jedenfalls ist, wie das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Februar 1988 ein Vertrag\n\nnach Maßgabe des ursprünglichen Antrags bzw. Vertrags geschlossen\n\nworden. Änderungen gab es nur bei der Laufzeit und in geringem Um-\n\nfang bei der Prämie. Anders war das Verhalten der Beklagten zu 1) er-\n\nkennbar nicht gemeint und anders konnte es vom Versicherungsnehmer\n\nauch nicht verstanden werden. Im Bestandserhaltungsbericht hat er le-\n\ndiglich gewünscht, den Beginn und die Beitragszahlung auf den\n\n1. Januar 1988 zu verlegen. Ein neuer Versicherungsantrag wurde nicht\n\nausgefüllt und unterschrieben. Die Beklagte zu 1) hat sodann einen\n\nNachtrag zum Versicherungsschein unter der früheren Versicherungs-\n\nnummer ausgestellt und darin unter anderem darauf hingewiesen, daß\n\ndem Versicherungsvertrag die abgegebenen schriftlichen Erklärungen\n\nzugrunde lägen. Diesen Versicherungsschein hat sie dem Versiche-\n\nrungsnehmer mit einem Formularschreiben übersandt, das mit \"Ände-\n\nrungsmitteilung\" überschrieben ist, das im weiteren Text von einer Ände-\n\nrung des Versicherungsvertrags spricht und in dem bei der vorgedruck-\n\nten Liste über durchgeführte Änderungen \"Beginn- und Ablaufverlegung\"\n\nund \"Wiederinkraftsetzung\" angekreuzt sind. Demgemäß blieb das im\n\nVersicherungsantrag vom 5. Juli 1987 eingetragene Bezugsrecht des\n\nKlägers auch für den geänderten Vertrag bestehen.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der Ver-\n\nsicherungsnehmer habe durch sein Schweigen auf die Bezugsrechtsan-\n\nfragen der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 1988 und vom 12. April\n\n1990 das Bezugsrecht des Klägers widerrufen, weil die Beklagte eine\n\nAntwort darauf erwarten durfte. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daß\n\ndem Schweigen nur ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen\n\nwerden kann. Es weist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs hin (BGHZ 1, 353, 355 f.), in der das Schweigen auf ein mit\n\nder Abstandnahme vom ursprünglichen Vertrag gemachtes neues Ange-\n\nbot als Zustimmung gewertet wurde. Damit vergleichbar sei die Situation\n\nhier.\n\nDabei wird nicht genügend berücksichtigt, daß es sich bei der Ei n-\n\nräumung und dem Widerruf eines Bezugsrechts nicht um den Abschluß\n\neines Vertrages handelt, sondern um eine einseitige empfangsbedürftige\n\nWillenserklärung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer, der beim\n\nVersicherungsnehmer wegen einer Bezugsrechtsbestimmung anfragt,\n\nbefindet sich nicht in der Lage desjenigen, der ein Angebot auf Ver-\n\ntragsänderung gemacht hat und wegen seiner weiteren Dispositionen auf\n\ndie baldige Antwort angewiesen ist. Eine das Bezugsrecht ändernde Er-\n\nklärung muß wegen \n\nihres Verfügungscharakters (BGH, Urteil vom\n\n28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2) zudem\n\nhinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher Weise\n\ndie Bezugsberechtigung geändert werden soll \n\n(Römer \n\nin Rö-\n\nmer/Langheid, VVG § 166 Rdn. 13; BK/Schwintowski, § 166 VVG\n\nRdn. 12). Daran fehlt es hier selbst aus der Sicht der Beklagten zu 1).\n\nDas Schweigen des Versicherungsnehmers konnte allenfalls als Bestäti-\n\ngung der ursprünglichen Bezugsberechtigung aufgefaßt werden.\n\nEin wirksamer stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts wäre\n\nim übrigen von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn, wie die\n\nRevision zutreffend bemerkt, für den Widerruf die Schriftform erforder-\n\nlich gewesen wäre, wie dies in Allgemeinen Bedingungen für die Le-\n\nbensversicherung üblich ist (vgl. § 13 Abs. 4 ALB 86). Zum Inhalt der\n\nhier vereinbarten Bedingungen hat das Berufungsgericht aber nichts\n\nfestgestellt, dazu ist auch den Akten nichts zu entnehmen.\n\n3. Der anläßlich der Sicherungsabtretung vorgenommene Widerruf\n\nhat das Bezugsrecht des Klägers nicht vollständig beseitigt. Es ist nur in\n\ndem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte\n\nder Beklagten zu 2) zurückgetreten und im übrigen voll wirksam geblie-\n\nben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR\n\n305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a m.w.N.). Das ergibt sich aus der\n\nfür die Auslegung des Widerrufs maßgeblichen Erklärung in der Abtr e-\n\ntungsanzeige an die Beklagte zu 1), mit der das Bezugsrecht nur inso-\n\nweit widerrufen worden ist, als es den Rechten der Bank entgegensteht.\n\nFür eine inhaltsgleiche Widerrufserklärung hat der Senat entschieden,\n\ndaß der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers den\n\nAnspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forde-\n\nrung übersteigt, ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsneh-\n\nmers unmittelbar erwirbt (Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR\n\n1993, 553 unter 3 b = LM Nr. 12 zu § 166 VVG mit Anm. Hübner; vgl.\n\nauch Römer, aaO § 166 Rdn. 17).\n\nDa der Widerruf des Bezugsrechts in der Abtretungsanzeige in\n\ndieser Weise beschränkt war, ist die Beklagte zu 1) auch nicht nach\n\n§ 409 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden.\n\n4. Gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger keinen Anspruch. Da\n\nihr das Bezugsrecht des Klägers nicht bekannt war, ist sie jedenfalls\n\ndurch die Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger des Versiche-\n\nrungsnehmers frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/iv-zr-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/iv-zr-124-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:20.959525+00:00"}}