{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_122-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"IV ZR 122/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 122/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die\n\nmündliche Verhandlung vom 11. Juli 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n7. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beruft sich auf die Existenz eines eigenhändigen ge-\n\nmeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern, das am Todestag ihres Vaters,\n\ndem 13. Oktober 1989, in dem Krankenhaus errichtet worden sein soll, in\n\ndem er verstorben ist. Sie kann dieses Testament nicht vorlegen. Nach\n\nder Behauptung der Klägerin ist sie in diesem Testament neben den Be-\n\nklagten, ihren Geschwistern, bindend als Schlußerbin nach dem letztver-\n\nsterbenden Elternteil eingesetzt worden. Die Eltern hatten im Jahre 1986\n\nein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Al-\n\nleinerben eingesetzt und bestimmt hatten, die Testierfreiheit des Überle-\n\nbenden solle nicht beschränkt sein. Die Mutter der Parteien hat 1992 in\n\neinem notariellen Testament allein die Beklagten zu ihren Erben beru-\n\nfen. Sie ist im Jahre 1996 gestorben.\n\nIn einem vorangegangenen Verfahren hatte die Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,\n\nüber den Nachlaß der Mutter zu verfügen. Der Antrag wurde zurückge-\n\nwiesen. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin u.a. auf Feststellung\n\ngeklagt, zu einem Drittel Miterbin nach der Mutter zu sein. Die Vorin-\n\nstanzen haben die von der Klägerin benannten Zeugen für die Existenz\n\neines Testaments vom 13. Oktober 1989 nicht vernommen, sondern sich\n\nmit einer Würdigung der Vernehmungsprotokolle im einstweiligen Verfü-\n\ngungsverfahren begnügt; das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die\n\nBerufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sie\n\nsich mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe den Beweis für\n\ndie Existenz eines weiteren Testaments vom 13. Oktober 1989 nicht er-\n\nbracht. Die bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren gehörten Zeu-\n\ngen hätten nicht noch einmal vernommen werden müssen. Vor dem\n\nLandgericht hätten die Parteien erklärt, sie seien bei der Beweisaufnah-\n\nme im Verfügungsverfahren anwesend gewesen, hätten den Zeugen\n\nFragen stellen können und seien deshalb mit der Verwertung der im\n\nVerfügungsverfahren erhobenen Beweise einverstanden. Daß die Kläge-\n\nrin später gemeint habe, die vernommenen Zeugen müßten noch einmal\n\ngehört werden, stehe einer Würdigung der Vernehmungsprotokolle aus\n\ndem Verfügungsverfahren nicht entgegen. Die dort wiedergegebenen\n\nAussagen des Bruders des Erblassers, er sei bei der Errichtung des an-\n\ngeblichen Testaments vom 13. Oktober 1989 anwesend gewesen, ent-\n\nhielten Unstimmigkeiten, die erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit\n\naufkommen ließen. Auch bestünden Bedenken gegen seine Glaubwür-\n\ndigkeit, weil er den angeblichen Erbteil der Klägerin gekauft habe und\n\ndaher am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sei. Der frühere Ehe-\n\nmann der Beklagten zu 2) habe im Verfügungsverfahren ausgesagt, er\n\nsei am 13. Oktober 1989 stets zusammen mit dem Bruder des Erblassers\n\nin dessen Krankenzimmer gewesen; über ein Testament sei nicht ge-\n\nsprochen und insbesondere nichts schriftlich niedergelegt worden. Die\n\nvon der Klägerin vorgelegten Kopien von Schreiben ihrer Mutter sowie\n\neiner Krankenschwester, die die Testamentserrichtung miterlebt haben\n\nwolle, könnten nicht auf ihre Echtheit geprüft werden, weil die Originale\n\nnicht zur Verfügung stünden; es bestehe der Verdacht von Fälschungen.\n\nSoweit die Klägerin in das Wissen ihres Ehemannes und ihrer Töchter\n\nstelle, daß ihre Mutter bei der Beerdigung des Vaters über das am\n\n13. Oktober 1989 errichtete Testament und die darin vorgesehene\n\nSchlußerbfolge der Klägerin zu gleichen Teilen neben den Beklagten\n\ngesprochen habe, könne davon ausgegangen werden, daß diese Zeugen\n\nihre entsprechenden Angaben im Verfügungsverfahren wiederholen wür-\n\nden. Auch damit sei in Anbetracht des übrigen Beweisergebnisses nicht\n\nbewiesen, daß das von der Klägerin behauptete Testament jemals er-\n\nrichtet worden sei und den von ihr behaupteten Inhalt hatte.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Sie führt zwar in erster Linie aus, daß die Beurteilung der\n\nGlaubhaftigkeit sowie der Glaubwürdigkeit des nicht als Zeugen ver-\n\nnommenen Bruders des Erblassers rechtsfehlerhaft sei. Im Zusammen-\n\nhang damit rügt die Revision aber auch, daß sich weder das Berufungs-\n\ngericht noch das Landgericht einen persönlichen Eindruck von diesem\n\nZeugen verschafft haben.\n\nSchon deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.\n\nDie Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung die Vernehmung \"sämtli-\n\ncher\" Zeugen gefordert. Es ist nicht zulässig, im Hinblick auf die urkun-\n\ndenbeweisliche Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus einem an-\n\nderen Verfahren von der erneuten Vernehmung derselben Zeugen im\n\nanhängigen Verfahren abzusehen, wenn die Vernehmung zum Zwecke\n\ndes unmittelbaren Beweises beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. No-\n\nvember 1999 - VI ZR 207/98 - NJW 2000, 1420 unter II 2 a m.w.N.). Dar-\n\nan können Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben im anderen\n\nVerfahren sowie gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen\n\nnichts ändern. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine unzulässige\n\nvorweggenommene Beweiswürdigung. Daß auch die Klägerin vor dem\n\nLandgericht erklärt hat, sie sei mit der Verwertung der im Verfügungs-\n\nverfahren erhobenen Beweise einverstanden, rechtfertigt keine andere\n\nBeurteilung. Diese Erklärung läßt sich nicht dahin auslegen, die Klägerin\n\nhabe auch im Fall eines ihr ungünstigen Urteils des Landgerichts für die\n\nzweite Instanz auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet.\n\nb) Weiter rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\naus denselben Gründen den Ehemann und die Töchter der Klägerin über\n\ndie angeblichen Äußerungen der Mutter bei der Beerdigung des Vaters\n\nhätte vernehmen müssen. Denn insoweit waren für die vom Berufungsge-\n\nricht vorzunehmende Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses die Aus-\n\nsagen dieser bisher gerichtlich noch nicht vernommenen Zeugen im ein-\n\nzelnen sowie deren persönlicher Eindruck von Bedeutung.\n\n3. Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es danach nicht\n\nmehr an. Das Berufungsgericht wird nach Vernehmung der genannten\n\nZeugen prüfen müssen, ob und inwieweit weitere Beweiserhebungen\n\nveranlaßt sind. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/iv-zr-122-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/iv-zr-122-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_122-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:23.546096+00:00"}}