{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_121-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"IV ZR 121/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 8 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, un- terliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat. AGBG § 9 Bk; VVG §§ 174, 176 Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirk- sam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen. AGBG § 9 Bk; VVG § 1 Satz 2; VAG § 81c Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversiche- rung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren kön- nen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von ge- setzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 121/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAGBG § 8\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut\neines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, un-\nterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist,\nob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.\n\nAGBG § 9 Bk; VVG §§ 174, 176\nKlauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung,\ndie die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den\nRückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirk-\nsam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht\ndeutlich vor Augen führen.\n\nAGBG § 9 Bk; VVG § 1 Satz 2; VAG § 81c\nEine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversiche-\nrung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen\n\nIntransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt,\nwenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren kön-\nnen. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von ge-\nsetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 25. April 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom\n\n29. Februar 2000 teilweise aufgehoben. Auf die Beru-\n\nfung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1999 teilwei-\n\nse abgeändert.\n\nDer Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\nOrdnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nicht\n\nbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder\n\neiner Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ord-\n\nnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ord-\n\nnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollzie-\n\nhen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) ver-\n\nboten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversiche-\n\nrungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei\n\nder Abwicklung bereits abgeschlossener Kapital-Le-\n\nbensversicherungsverträge auf die nachfolgend ge-\n\nnannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beru-\n\nfen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Per-\n\nson des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-recht-\n\nlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Be-\n\ntrieb seines Handelsgewerbes geschieht:\n\n1. \"§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder\n\nbeitragsfrei stellen?\n\nKündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts\n\n(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festge-\nlegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige\nBeiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe\nder von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach\nanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech-\nneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermin-\ndert um einen als angemessen angesehenen Abzug.\n\nUmwandlung in eine beitragsfreie Versicherung\n\n(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie\nunter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen\nschriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht be-\nfreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versiche-\nrungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die ge-\nmäß § 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes\n(VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-\nmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für\ndie Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung ste-\nhende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um even-\ntuell rückständige Beiträge.\"\n\n2. \"§ 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und aus-\n\ngeglichen?\n\nDie mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und\nauf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung,\nAnforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung\ndes Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in\nRechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Be-\nrechnung des Deckungskapitals*) angesetzt wird, verrech-\nnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren\nmit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen,\nsoweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Ver-\nwaltungskosten vorgesehen sind.\n\n*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versiche-\nrungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche-\nrungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung\nwird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)\nund §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie\nden dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.\"\n\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-\n\nformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders\n\nauf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen\n\nauf eigene Kosten bekanntzumachen.\n\nIm übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und\n\ndie Beklagte 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf\n\ndem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte ist eine deutsche\n\nLebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die\n\nWirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten verwandten\n\nAllgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung\n\n(ALB). In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:\n\n\"§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder\nbeitragsfrei stellen?\n\nKündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes\n\n(1) ...\n\n(3) Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festge-\nlegten Rückkaufswert vermindert um eventuell rückständige\nBeiträge. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe\nder von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach\nanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech-\nneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermin-\ndert um einen als angemessen angesehenen Abzug.\n\n(4) Eine Übersicht über die Garantiewerte (Rückkaufswerte\nund beitragsfreie Versicherungssummen) ist im Versiche-\nrungsschein abgedruckt. Dort werden Sie auch über die\nHöhe des Rückkaufswertabzugs informiert.\n\n(5) Zusätzlich erhalten Sie bei Kündigung die aus der\nÜberschußbeteiligung vorhandenen Werte (siehe Tarifbe-\ndingungen).\n\nUmwandlung in eine beitragsfreie Versicherung\n\n(6) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie\nunter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen\nschriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht be-\nfreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versiche-\n\nrungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die ge-\nmäß § 174 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes\n(VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-\nmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für\ndie Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung ste-\nhende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um even-\ntuell rückständige Beiträge.\n§ 15 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausge-\nglichen?\n\nDie mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und\nauf sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung,\nAnforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung\ndes Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in\nRechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Be-\nrechnung des Deckungskapitals*) angesetzt wird, verrech-\nnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren\nmit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen,\nsoweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Ver-\nwaltungskosten vorgesehen sind.\n\n*) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versiche-\nrungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche-\nrungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung\nwird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)\nund §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie\nden dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.\n\n§ 17 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?\n\nÜberschußermittlung\n\n(1) Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den\nvereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden\nwir Rückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellun-\ngen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen\nKapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen\nund den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versi-\ncherungsleistungen erbracht sowie die Kosten für Abschluß\n\nund Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Er-\nträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige\nVersicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir ar-\nbeiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse,\nan denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer\nbeteiligen. Die Überschußermittlung erfolgt nach den Vor-\nschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und\ndes Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Ge-\nsetzen erlassenen Rechtsverordnungen.\n\nÜberschußbeteiligung\n\n(2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach Grundsät-\nzen vor, die § 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung ent-\nsprechen und deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde\nüberwacht.\n\n(3) Nach diesen Grundsätzen sind von uns gleichartige\nVersicherungen in einem Abrechnungsverband und zum\nTeil innerhalb eines Abrechnungsverbandes nach zusätzli-\nchen Kriterien in einem Gewinnverband zusammengefaßt\nworden. Von den Kapitalerträgen kommt den Versiche-\nrungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in\nder Rechtsverordnung zu § 81c VAG festgelegte Anteil zu-\ngute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versi-\ncherungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger Sterb-\nlichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere\nÜberschüsse hinzukommen. Der so ermittelte Überschuß\nwird - soweit er den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben\nwird - in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)\neingestellt. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir\ngrundsätzlich nur für die Überschußbeteiligung der Versi-\ncherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Auf-\nsichtsbehörde können wir die RfB ausnahmsweise zur Ab-\nwendung eines Notstandes (z.B. Verlustabdeckung) heran-\nziehen (§ 56a VAG) oder bei sehr ungünstigem Risikover-\nlauf bzw. einem eventuellen Solvabilitätsbedarf den in der\nRechtsverordnung zu § 81c VAG genannten Prozentsatz\n\nder für die Überschußbeteiligung zu verwendenden Erträge\nunterschreiten.\n\n(4) Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband N-Tarife\n(bei Einmalbeitragsversicherungen zum Gewinnverband\nKapitalbildende N-Tarife gegen Einmalbeitrag) im Abrech-\nnungsverband Einzel-Kapitalversicherung. Jede einzelne\nVersicherung innerhalb dieser Gewinnverbände erhält An-\nteile an den Überschüssen des Abrechnungsverbandes\nEinzel-Kapitalversicherung. Die Höhe dieser Anteile wird\nvom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des\nverantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen\nund aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt\nund im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für diese\nÜberschußanteile werden den Überschüssen des Ge-\nschäftsjahres oder der Rückstellung für Beitragsrücker-\nstattung entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren,\ninsbesondere etwa im ersten Versicherungsjahr, kann eine\nZuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich\ngerechtfertigt ist.\n\nVorausberechnungen\n\n(5) Die Überschußanteile, die sich für den Anspruchsbe-\nrechtigten ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von\nden Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblich-\nkeit und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der\nÜberschußanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zuge-\nsagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Anga-\nben über die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung\nsind nicht möglich.\n\n(6) Über den Verlauf der Überschußbeteiligung unter der\nVoraussetzung, daß die heute gültigen Überschußanteile\nunverändert bleiben, können Sie sich anhand unserer Bei-\nspielsrechnungen informieren, die wir Ihnen auf Wunsch\nzur Verfügung stellen.\"\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Ordnungs-\n\ngeldandrohung zu untersagen, folgende Klauseln bei Abschluß von Ka-\n\npitallebensversicherungen zu verwenden oder sich bei Abwicklung be-\n\nreits abgeschlossener Kapitallebensversicherungsverträge auf sie zu be-\n\nrufen: die Regelungen des § 4 Abs. 3 und 6 ALB, sowie des § 15 ALB\n\ninsgesamt, ferner § 17 Abs. 1 und 2 ALB und folgende Teile aus § 17\n\nALB:\n\n(3) \"... Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungs-\nnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der in der\nRechtsverordnung zu § 81c VAG festgelegte Anteil zugute,\nabzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versiche-\nrungsleistungen benötigt werden. Bei günstiger Sterblich-\nkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Über-\nschüsse hinzukommen.\n\n(4) ... Die Höhe dieser Anteile wird vom Vorstand unseres\nUnternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars\nunter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen\nBestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht\nveröffentlicht.\"\n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat hinsichtlich der Klauseln § 4 Abs. 3 und 6, § 15\n\nALB Erfolg. Diese Bestimmungen sind unwirksam. Dagegen haben die\n\nvom Kläger angegriffenen Teile des § 17 ALB Bestand.\n\nI. § 4 Abs. 3 und 6 ALB\n\n1. a) Das Berufungsgericht hält die Regelung des § 4 Abs. 3 und 6\n\nALB für kontrollfrei mit Ausnahme des Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs., weil\n\ndie Klausel - von der Ausnahme abgesehen - der gesetzlichen Regelung\n\nder §§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 Satz 1 VVG entspreche.\n\nDie Revisionserwiderung vertritt die Auffassung, die gesamte Klausel sei\n\nder gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen, denn der Rückkaufswert\n\nwürde auch nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\n\n- die Klausel hinweggedacht - aufgrund der gesetzlichen Regelung be-\n\nrechnet, so daß eine Abweichung vom Gesetz, die Prüfungsgegenstand\n\nsein könnte, nicht vorliege. Das trifft nicht zu.\n\nb) Nach § 8 AGBG sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG\n\nzu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese\n\nergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederge-\n\nben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte dekla-\n\nratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln\n\nverbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Rich-\n\nters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksa-\n\nmen Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzli-\n\nche Bestimmung treten würde (BGHZ 91, 55, 57 m.w.N.). Allerdings ist\n\nfraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre\n\nTransparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zu\n\nprüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu\n\nübergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Un-\n\nterrichtung besteht (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nGesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 32a). Diese Frage braucht hier aber nicht be-\n\nantwortet zu werden, weil § 4 Abs. 3 und 6 ALB sich nicht darauf be-\n\nschränkt, auf eine gesetzliche Regelung zu verweisen oder sie wieder-\n\nzugeben. Der gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG ent-\n\nspricht lediglich der Hinweis in § 4 Abs. 3 ALB darauf, daß der Rück-\n\nkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\n\nzu berechnen ist. Das gleiche gilt für § 4 Abs. 6, in dem ebenfalls auf die\n\nanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechend § 174\n\nAbs. 2 VVG verwiesen wird. Die in den gesetzlichen Vorschriften er-\n\nwähnten anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik stellen nur\n\neinen Rahmen dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muß.\n\nDas System zur Ermittlung der Rückkaufswerte ist zwar durch aner-\n\nkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber\n\ndoch Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des je-\n\nweiligen Unternehmens ausgefüllt werden (vgl. Reimer Schmidt \n\nin\n\nPrölss, Versicherungsaufsichtsgesetz 11. Aufl. § 10a Rdn. 24). Diese\n\nEntscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der\n\nVersicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts un-\n\nmittelbaren Einfluß auf dessen Höhe, so daß unterschiedliche Rück-\n\nkaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem besagen die §§ 174\n\nAbs. 2 und 176 Abs. 3 VVG nichts darüber, ob der Versicherer gehalten\n\nist, die Höhe der Rückkaufswerte bei Vertragsschluß mit dem Versiche-\n\nrungsnehmer zu vereinbaren, oder ob sich der Versicherer vorbehalten\n\ndarf, diese Leistung im Falle der Kündigung des Vertrages im Rahmen\n\nder anerkannten Regeln selbst zu bestimmen. Insofern bedarf die ge-\n\nsetzliche Regelung der Ergänzung. Dies hat die Beklagte auch erkannt.\n\nSie hat in § 4 Abs. 3 ALB den Rückkaufswert als \"vertraglich festgelegt\"\n\nbezeichnet und zur weiteren Unterrichtung des Versicherungsnehmers\n\nhinzugefügt, daß der Rückkaufswert nicht der Summe der von ihm ein-\n\ngezahlten Beiträge entspricht. Damit stellt sich § 4 Abs. 3 und 6 ALB\n\nnicht als bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung dar. Die Klau-\n\nsel unterliegt deshalb in vollem Umfang der Kontrolle nach den §§ 9 bis\n\n11 AGBG. Der Zweck des § 8 AGBG zu verhindern, daß gesetzliche Re-\n\ngelungen durch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-\n\nDrucks. 7/3919, S. 22), bleibt unberührt.\n\nc) Einer Überprüfung des § 4 Abs. 3 und 6 ALB steht auch nicht\n\nentgegen, daß § 8 AGBG weder eine Kontrolle der Preise noch der Lei-\n\nstungsangebote ermöglichen soll. Da das Gesetz den Vertragspartnern\n\ngrundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu\n\nbestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegen-\n\nstand der Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der ge-\n\nsetzlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Ver-\n\neinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt\n\n(ständige Rechtsprechung, BGHZ 93, 358, 360; Senatsurteil vom\n\n22. November 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter II 1 a). Der\n\ngerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind\n\nsolche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen.\n\nKlauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,\n\nausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.\n\nDamit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung\n\nnur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorlie-\n\ngen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-\n\ntragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann\n\n(ständige Rechtsprechung BGHZ 127, 35, 41; Senatsurteil vom\n\n22. November 2000 aaO).\n\nZu diesen der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibun-\n\ngen gehört § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht. Das Hauptleistungsversprechen\n\nhat die Beklagte in den jeweiligen Tarifbedingungen niedergelegt, in de-\n\nnen sie neben dem vom Versicherungsnehmer monatlich zu zahlenden\n\nBeitrag die jeweilige Versicherungssumme nennt, die sie bei Eintritt des\n\nVersicherungsfalls zu leisten hat. Die Regelungen im Falle einer Kündi-\n\ngung des Vertrages oder bei Befreiung von der Beitragszahlungspflicht\n\nmodifizieren lediglich das Hauptleistungsversprechen. Sie stellen es\n\nselbst nicht dar.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch wenn man die\n\nKontrollfähigkeit aller vom Kläger beanstandeten Teile des § 4 ALB un-\n\nterstelle, sei die Wirksamkeit der Regelung zu bejahen. Sie genüge dem\n\nTransparenzgebot. Die Beklagte sei nicht gehalten, dem Kunden zu er-\n\nläutern, nach welchen, im einzelnen äußerst komplexen Berechnungs-\n\narten der Rückkaufswert festgestellt werde. Die Beklagte brauche auch\n\nnicht deutlich zu machen, daß sie bei Anwendung anderer ebenfalls an-\n\nerkannter Regeln der Versicherungsmathematik die Möglichkeit habe,\n\nden Rückkaufswert anders zu bestimmen. Es genüge, daß die Beklagte\n\ndie Rückkaufswerte im Versicherungsschein tabellarisch aufführe, sie für\n\nverbindlich erkläre und den Abzug im Sinne des § 176 Abs. 4 VVG ab-\n\nschließend festlege. Damit habe die Beklagte keinen Spielraum mehr,\n\ndurch Auswahl einer oder mehrerer anerkannter Regeln der Versiche-\n\nrungsmathematik die Höhe der Rückkaufswerte später zu beeinflussen.\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sei die Regelung des § 4\n\nALB auch nicht deshalb intransparent, weil dem Kunden nicht offenbart\n\nwerde, daß als Folge der Zillmerung zu Beginn des Versicherungsver-\n\nhältnisses längere Zeit kein Rückkaufswert vorhanden sein könne. Aus\n\nder Tabelle erschließe sich ohne weiteres, daß in den ersten Jahren\n\nnach Vertragsschluß kein und danach nur ein weit unter der Summe der\n\ngezahlten Prämien liegender Rückkaufswert gegeben sei. Die konkrete\n\nAngabe des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssum-\n\nme erst im Versicherungsschein sei vom Gesetzgeber gestattet. Aus\n\n§ 10a VAG ergebe sich, daß die Feststellung in der Verbraucherinforma-\n\ntion, also z.B. im Versicherungsschein genüge. Die Beklagte nehme\n\nauch in zulässiger Form in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen\n\nauf die im Versicherungsschein aufgeführten Rückkaufswerte Bezug.\n\nb) Diese Ausführungen treffen im Ansatz zu, genügen der Forde-\n\nrung nach Transparenz der Regelung aber noch nicht in dem erforderli-\n\nchen Umfang. § 4 Abs. 3 und 6 ALB benachteiligt den Versicherungs-\n\nnehmer vielmehr wegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 AGBG erge-\n\nbende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam.\n\nNach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versiche-\n\nrungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glau-\n\nben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst\n\nklar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf\n\nan, daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Ver-\n\nsicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben\n\nauch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so\n\nweit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann\n\n(BGHZ 141, 137, 143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4\n\nAbs. 3 und 6 ALB nicht.\n\naa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teil-\n\nweise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der\n\npotentielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für\n\nseine Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschied-\n\nlichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlau-\n\nben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen der Beklagten mit § 4 nicht in ausrei-\n\nchendem Maße nach.\n\nbb) Nach § 176 Abs. 3 VVG hat der Versicherer bei der Ermittlung\n\ndes Zeitwertes, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall der\n\nKündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zugrunde\n\nzu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren,\n\nbraucht er dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzel-\n\nnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes an-\n\nwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer\n\nTabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Über-\n\nschußbeteiligung, genau darstellt. Dem am Abschluß eines Vertrages\n\nInteressierten wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr be-\n\ngrenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund\n\nder Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu be-\n\nrechnen. Er müßte sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der sei-\n\nnem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein In-\n\nteresse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeit-\n\nwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Ver-\n\ntrages seinem Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor dem\n\nvorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen\n\noder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit\n\nes nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde.\n\nEine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen\n\nentgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit ande-\n\nren oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte.\n\nInsbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine Ent-\n\nscheidungshilfe, der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der Frage\n\nsteht, ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert las-\n\nsen oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhan-\n\nden, sich auszahlen lassen möchte.\n\nDie Tabelle der Beklagten beantwortet auch die von § 176 Abs. 3\n\nVVG nicht behandelte Frage, ob die Beklagte erst später bei Kündigung\n\noder Beitragsfreistellung ihre Leistungen durch die Nutzung des ihr ein-\n\ngeräumten Spielraums einseitig bestimmen kann. Die Beklagte hat sich\n\ninsoweit schon bei Vertragsschluß gebunden, indem sie die in der Ta-\n\nbelle aufgeführten Werte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ALB als vertraglich\n\nfestgelegt und in § 4 Abs. 4 als Garantiewerte bezeichnet. Deshalb ent-\n\nspricht eine Tabelle über garantierte Rückkaufswerte grundsätzlich dem\n\nErfordernis der Transparenz.\n\nDie Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeig-\n\nnet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen\n\nzu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hin-\n\nnehmen muß. Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Beklagte das\n\nKonto des Versicherungsnehmers sofort bei Versicherungsbeginn mit\n\nsämtlichen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls er-\n\nheblichen Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte erstattet diese Beträge\n\nim Falle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies\n\nhat zur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung inner-\n\nhalb der ersten zwei Jahre überhaupt keine Leistungen der Beklagten\n\nerhält, weil nach dieser Berechnungsmethode der Zeitwert gleich Null\n\nist. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheins\n\nist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor. Sie weist zu Beginn\n\nkeinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht nicht aus, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer dies selber erst durch einen Vergleich mit den in der\n\nTabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlußdatum ermit-\n\nteln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versicherungssumme, die\n\nebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist. Zwar hat die Beklagte auch eine\n\nTabelle zur Akte gereicht, die den garantierten Rückkaufswert für die er-\n\nsten beiden Jahre mit \"0\" bezeichnet. Nach ihrem Vortrag erhält der Ver-\n\nsicherungsnehmer diese Tabelle aber lediglich auf Anforderung. Für\n\nausreichende Durchschaubarkeit dieses wirtschaftlichen Nachteils hat\n\ndie Beklagte jedoch von sich aus zu sorgen.\n\ncc) Dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers kann es\n\ngenügen, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf an-\n\ndere Unterlagen, die den Bedingungen beigefügt sind, ausdrücklich ver-\n\nwiesen wird. Dies kann der gewünschten Übersichtlichkeit Allgemeiner\n\nVersicherungsbedingungen dienen, die bei zunehmendem Umfang eine\n\nOrientierung des Versicherungsnehmers erschweren. Eine Verweisung\n\nohne nähere Angaben in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen\n\nverbietet sich aber dann, wenn sie einen wirtschaftlichen Nachteil des\n\nVersicherungsnehmers von erheblichem Gewicht betrifft. So liegt der\n\nFall hier.\n\nMit § 4 Abs. 4 ALB verweist die Beklagte auf die im Versiche-\n\nrungsschein abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und bei-\n\ntragsfreien Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 ALB,\n\ndaß der Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmer\n\neingezahlten Beiträge entspricht. Diese Erläuterung führt dem Versiche-\n\nrungsnehmer aber nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nach-\n\nteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen. Bei einer\n\nKündigung verliert er nicht nur in den ersten zwei Jahren die eingezahl-\n\nten Beiträge ganz. Auch in den weiteren Jahren beträgt der garantierte\n\nRückkaufswert nach der Tabelle der Beklagten bis zum 19. Jahr der\n\nLaufzeit weniger als die bis dahin eingezahlten Prämien. Über solche\n\nwirtschaftlichen Folgen muß der Versicherungsnehmer bei Vertrags-\n\nschluß an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den\n\nGrundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung\n\nund Beitragsfreistellung angesprochen ist. Daß an anderer Stelle, z.B.\n\nhier in § 15 ALB, dem Versicherungsnehmer weitere Informationen über\n\ndie Verrechnung von Abschlußkosten gegeben werden, behebt den\n\nMangel an Transparenz in § 4 ALB nicht. Denn zum einen sind § 4 und\n\n§ 15 ALB räumlich zu weit voneinander getrennt und zum anderen regeln\n\ndiese Bestimmungen, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, jeweils\n\nunterschiedliche Sachverhalte.\n\nII. § 15 ALB\n\n1. Der in § 15 ALB enthaltene Hinweis zur Berechnung des Dek-\n\nkungskapitals auf die §§ 65 VAG, 341e, 341f HGB und die dazu erlasse-\n\nnen Rechtsverordnungen entzieht die Regelung weder ganz noch teil-\n\nweise der Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Ebenso wie bei § 4 Abs. 3\n\nund 6 ALB handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, deren Anwen-\n\ndung unternehmerische Entscheidungen voraussetzt und die dem Versi-\n\ncherer innerhalb eines vorgegebenen Rahmens einen Spielraum lassen.\n\nEine Klausel, die solche gesetzlichen Regelungen - wie hier - ergänzt,\n\nunterliegt der Inhaltskontrolle. Diese führt nicht zu einer von § 8 AGBG\n\nnicht gewollten richterlichen Kontrolle gesetzlicher Vorschriften.\n\n2. a) Das Berufungsgericht sieht in § 15 ALB keinen Verstoß ge-\n\ngen § 9 AGBG. Die Klausel sei hinreichend transparent, weil mit ihr nicht\n\nnur mitgeteilt werde, daß für den Abschluß der Versicherung und die\n\nVersicherungsleistung Kosten anfielen, die mit den Prämien verrechnet\n\nwürden. Darüber hinaus werde im Versicherungsschein der Verlauf ga-\n\nrantierter Rückkaufswerte durch die Tabelle veranschaulicht. Damit wer-\n\nde dem Kunden verdeutlicht, daß und welche Beträge insgesamt von\n\nseinen Prämienzahlungen in Abzug kämen. Zu einer weiteren Offenba-\n\nrung der innerbetrieblichen Kalkulation sei die Beklagte nicht verpflich-\n\ntet. Insoweit bestehe auch kein Interesse des Kunden an einer weiteren\n\nInformation.\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\nb) Allerdings ist § 15 ALB nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG un-\n\nwirksam. Die in der Klausel geregelte Verrechnung der Abschlußkosten\n\nmit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit weicht nicht, wie die\n\nRevision zu meinen scheint, von wesentlichen Grundgedanken einer ge-\n\nsetzlichen Regelung in unangemessener Weise ab. Die Verrechnung\n\neinmaliger Abschlußkosten ab Beginn des Vertragsverhältnisses mit An-\n\nsprüchen auf künftige Beiträge (sogenanntes Zillmern) ist gesetzlich\n\nnicht untersagt. Im Gegenteil setzt § 65 Nr. 2 VAG, wonach Höchstbe-\n\nträge für das Zillmern durch Rechtsverordnung festgesetzt werden sol-\n\nlen, das Zillmern als grundsätzlich zulässig voraus (vgl. Mayer in Prölss,\n\nVAG aaO § 65 Rdn. 15; Kaulbach in Fahr/Kaulbach, VAG 2. Aufl. § 65\n\nRdn. 6). Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit ist aber noch nicht gesagt,\n\ndaß das Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertrags-\n\npartner, dem Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art der\n\nVerrechnung von Abschlußkosten Gebrauch machen darf. Deshalb be-\n\ndarf es einer entsprechenden Vereinbarung (vgl. Mayer, aaO), wie sie\n\ndie Beklagte mit § 15 ALB auch anstrebt.\n\nc) § 15 ALB genügt aber den Anforderungen des Transparenzge-\n\nbots nicht. Den ersten Satz der Klausel, daß die mit dem Abschluß der\n\nVersicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt\n\nwerden, versteht der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr\n\nmuß dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen\n\nVersicherungsbedingungen verdeutlicht werden, daß die nachfolgende\n\nRegelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen\n\nNachteil für den Fall bedeutet, daß er von seinem gesetzlichen Recht\n\n(§§ 176, 174 VVG) Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren\n\nzu kündigen oder beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil ei-\n\nnes erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versi-\n\ncherungsnehmer mit der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen\n\nRegelung nicht hinreichend verdeutlicht. Zwar kann - ebenso wie bei § 4\n\nALB, dazu oben unter I 2 b aa - eine Tabelle zur Darstellung der wirt-\n\nschaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte Rückkaufswerte\n\nso darstellt, daß der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in wel-\n\ncher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den\n\nAbschlußkosten belastet wird. Die notwendige Durchschaubarkeit für\n\nden Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der\n\nKlausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im An-\n\nsatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug\n\naufmerksam gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im er-\n\nsten Satz des § 15 ALB einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gera-\n\nde aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision uner-\n\nwähnt läßt.\n\nIII. § 17 ALB\n\n1. Das Berufungsgericht sieht § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 als\n\nnicht kontrollfähig an. Einer Prüfung stehe § 8 AGBG entgegen, denn\n\ndiese beiden Klauseln wiederholten nur gesetzliche Vorschriften oder\n\nnähmen auf sie Bezug. Letztlich könne aber dahinstehen, ob diese bei-\n\nden Klauseln selbständig oder wegen einer sich aus dem Zusammen-\n\nhang mit anderen Klauselbestandteilen eventuell ergebenden Intranspa-\n\nrenz kontrollfähig seien, denn § 17 ALB verstoße weder durch die vor-\n\ngenannten noch durch die vom Kläger beanstandeten weiteren Klausel-\n\nteile gegen das Gebot der Transparenz. Im einzelnen führt das Beru-\n\nfungsgericht aus:\n\na) Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 ALB zur Überschußermitt-\n\nlung sei § 9 AGBG nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die\n\nihr bei der Ermittlung des Überschusses eingeräumten Spielräume zu\n\noffenbaren. Sie brauche keine Hinweise darauf zu geben, daß oder wie\n\nsie durch die Art der Bilanzierung die Höhe des festgestellten Über-\n\nschusses beeinflussen könne. Zur Begründung bezieht sich das Beru-\n\nfungsgericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November\n\n1994 (BGHZ 128, 54), das durch die Deregulierung nicht überholt sei.\n\nDurch die Neufassung der §§ 10 und 10a VAG seien die Pflichten der\n\nVersicherungsunternehmen, in ihren Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen umfassendere Informationen zur Überschußermittlung aufzu-\n\nnehmen, nicht erweitert worden. Soweit dem Versicherer nach den Vor-\n\nschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses Spielräume bei der Er-\n\nmittlung des Überschusses verblieben, sei dies vom Gesetzgeber gebil-\n\nligt und folglich nicht als unangemessene Benachteiligung anzusehen.\n\nb) Auch § 17 Abs. 2, 3 und 4 ALB zur Überschußbeteiligung ver-\n\nstoße nicht gegen § 9 AGBG. In § 10 VAG sei geregelt, daß die Allge-\n\nmeinen Versicherungsbedingungen vollständige Angaben über die\n\nGrundsätze und Maßstäbe enthalten müßten, nach denen die Versi-\n\ncherten an den Überschüssen teilnehmen. Es müsse aber gesehen wer-\n\nden, daß gerade solche Bestimmungen sehr komplex seien. Es sei un-\n\nmöglich, dem durchschnittlichen Versicherungskunden die Auswirkungen\n\ndes § 81c VAG und der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat-\n\ntung in der Lebensversicherung (ZRQuotenV vom 23.7.1996 - BGBl. I\n\nS. 1190) in der für Allgemeine Versicherungsbedingungen erforderlichen\n\ngedrängten, übersichtlichen und verständlichen Form zu vermitteln. Un-\n\nter Beachtung dieses Gesichtspunktes entsprächen die Darlegungen in\n\nden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Über-\n\nschußbeteiligung dem Transparenzgebot. Durch die Formulierung, daß\n\ndie Überschußbeteiligung gesetzlichen Regelungen entspricht, werde\n\nnicht der Eindruck erweckt, die gesetzlichen Bestimmungen ließen nur\n\neine bestimmte Berechnung zu. Die Ausführung in Abs. 3, daß den Ver-\n\nsicherungsnehmern mindestens ein bestimmter Anteil zukomme, bein-\n\nhalte die Aussage, hinsichtlich des über den Mindestanteil hinausgehen-\n\nden Betrages liege ein gewisses Bestimmungsrecht der Beklagten vor.\n\n2. Die Revision wendet dagegen ein, die Vertragsbestimmungen\n\ndes § 17 ALB gäben keinen Aufschluß darüber, wie der verteilungsfähige\n\nÜberschuß der Beklagten zu ermitteln sei, welchen Anteil an Überschuß\n\ndie Beklagte an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in\n\nwelcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschuß-\n\nbeteiligung geltend zu machen berechtigt sei. Vielmehr behalte sich die\n\nBeklagte einseitige Bestimmungsrechte vor. Zumindest dies müsse dem\n\nVersicherungsnehmer verdeutlicht werden. Zwar könne der Versiche-\n\nrungsnehmer den Bestimmungen entnehmen, daß ihm eine Überschuß-\n\nbeteiligung in Aussicht gestellt werde. Er erfahre aber weder, welchen\n\nÜberschuß die Beklagte als verteilungsfähig zu ermitteln habe, noch\n\nwelcher Anteil ihm daran zustehe. Die Angaben darüber müßten in den\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen aber so konkret und ausführlich\n\nsein, daß die Überschußmasse nachprüfbar und manipulationsfrei fest-\n\ngelegt werde und jeder Versicherungsnehmer einen bestimmten, jährlich\n\nnachprüfbaren Anspruch feststellen könne.\n\nDie Regelungen des § 17 ALB seien nicht hinreichend transparent.\n\nDaß die Überschußermittlung nach den Vorschriften des Versicherungs-\n\naufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den zu diesen Ge-\n\nsetzen erlassenen Rechtsverordnungen erfolge, sage dem durchschnitt-\n\nlichen Versicherungsnehmer nichts. Er erkenne z.B. nicht, daß der Ver-\n\nsicherer bei der Bilanzierung einen erheblichen Spielraum habe durch\n\ndie Bewertung von Vermögensgegenständen und die Abschreibung von\n\nKapitalanlagen. Wenn die Beklagte zur Überschußbeteiligung in § 17\n\nAbs. 2 ALB von sogenannten \"Grundsätzen\" auszugehen verspreche, so\n\nsage auch dies dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts über\n\nden ihm zustehenden Anteil an dem Überschuß.\n\nDie Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg.\n\n3. Es kann dahinstehen, ob Teile des § 17 ALB der gerichtlichen\n\nWirksamkeitskontrolle entzogen sind, wie das Berufungsgericht meint.\n\nDenn auch die Kontrollfähigkeit des § 17 ALB insgesamt unterstellt, sind\n\ndie mit dieser Klausel getroffenen Regelungen zur Überschußermittlung\n\nund -beteiligung nicht unwirksam.\n\na) In § 17 Abs. 1 ALB, der die Überschußermittlung zum Gegen-\n\nstand hat, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versiche-\n\nrungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG. In den ersten Sätzen des § 17\n\nAbs. 1 ALB erläutert die Beklagte im Grundsatz, aus welchen Quellen\n\nÜberschüsse entstehen können. Diese Erläuterung ist - von Fragen der\n\nTransparenz zunächst abgesehen - der Sache nach schon keine Be-\n\nnachteiligung. Aber auch die Anwendung der in § 17 Abs. 1 ALB ge-\n\nnannten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und\n\ndes Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlasse-\n\nnen Rechtsverordnungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht\n\nunangemessen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagten mit der\n\nAnwendung dieser Gesetze ein gewisser Spielraum für unternehmeri-\n\nsche Entscheidungen bei der Bilanzierung zur Verfügung steht. Die Nut-\n\nzung dieses Spielraums kann die Feststellung des Überschusses unmit-\n\ntelbar beeinflussen. Das Unternehmen kann z.B. in einem gewissen, vom\n\nGesetz zugelassenen Rahmen stille Reserven bilden, die zu Lasten des\n\nÜberschusses gehen. Die Nutzung dieser Möglichkeit kann aber nicht\n\nals eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung ange-\n\nsehen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß ein Versiche-\n\nrungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer gegen Treu\n\nund Glauben verstößt, wenn es die ihm vom Gesetz eingeräumten Bilan-\n\nzierungsspielräume nutzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem\n\nVersicherungsvertrag, denn der Versicherer hat nicht versprochen, in\n\nanderer Weise zu verfahren.\n\nDennoch könnte in § 17 Abs. 1 ALB eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung des Versicherungsnehmers liegen, wenn diesem gegen-\n\nüber mit der Regelung über die Überschußermittlung der Eindruck er-\n\nweckt würde, durch die Anwendung der genannten Gesetze käme es\n\nnotwendig zu einer Überschußermittlung, die nicht variieren könne. Eine\n\nsolche Vorstellung von einem eindeutigen Ergebnis der Überschußer-\n\nmittlung vermittelt § 17 Abs. 1 ALB aber nicht. Es ist richtig, worauf die\n\nRevision hinweist, daß die Mitteilung des Versicherers, er werde be-\n\nstimmte Gesetze und Rechtsverordnungen anwenden, dem durchschnitt-\n\nlichen Versicherungsnehmer nicht viel sagt. Sie sagt aber auch nicht,\n\ndaß der Versicherungsnehmer mit einem Ergebnis der Überschußermitt-\n\nlung rechnen kann, das eindeutig aus der Anwendung dieser Vorschrif-\n\nten folgt. Im Gegenteil muß der Versicherungsnehmer schon deshalb mit\n\nerheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob überhaupt ein\n\nÜberschuß ermittelt werden kann und gegebenenfalls in welcher Höhe,\n\nweil ihm in § 17 Abs. 1 ALB erläutert wird, daß der etwaige Überschuß\n\naus Kapitalerträgen herrührt und von den Kosten für den Abschluß des\n\nVertrages und der Verwaltung beeinflußt wird. Ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer weiß, daß diese Faktoren nicht konstant sind und\n\ndeshalb der Überschuß variieren wird. Selbst dem wirtschaftlich nicht\n\nbewanderten Versicherungsnehmer wird die Unsicherheit der Höhe des\n\nÜberschusses verdeutlicht, indem es in § 17 Abs. 1 ALB ausdrücklich\n\nheißt: \"Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger\n\nvorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir ar-\n\nbeiten, umso größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir\n\nSie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen.\" Da § 17 Abs. 1\n\nALB insgesamt dem Versicherungsnehmer deutlich macht, daß er mit ei-\n\nner bestimmten Höhe des Überschusses nicht rechnen kann, ist diese\n\nKlausel auch nicht dadurch in einer ihn benachteiligenden Weise in-\n\ntransparent, daß er den aus der Anwendung der gesetzlichen Regelun-\n\ngen bei der Bilanzierung sich ergebenden Spielraum nicht erkennt.\n\nSoweit die Revision meint, die Angaben zur Ermittlung der Über-\n\nschußbeteiligung müßten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen\n\nso konkret und ausführlich dargestellt sein, daß jeder Versicherungs-\n\nnehmer einen bestimmten, jährlich nachprüfbaren Anspruch feststellen\n\nkann, verlangt sie Unmögliches. Von einem Versicherer kann nicht mehr\n\nverlangt werden, als er zu leisten in der Lage ist. Zunächst kann der\n\nVersicherer bei Abschluß eines über viele Jahre laufenden Lebensversi-\n\ncherungsvertrages nicht schon bei Vertragsschluß abstrakt festlegen,\n\nunter welchen Umständen er in welcher Weise die Bilanzierungsspiel-\n\nräume ausfüllen werde. Des weiteren und vor allem können einem\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer die Grundsätze zur Bilanzie-\n\nrung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Handelsgesetz-\n\nbuch nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es muß deshalb\n\ngenügen, daß der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen auf die Anwendung dieser Gesetze hinweist.\n\nb) Mit § 17 Abs. 2 und 3 Satz 2 ALB verweist die Beklagte zur\n\nÜberschußbeteiligung auf § 81c VAG und die dazu erlassene Rechtsver-\n\nordnung. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine Überschußbetei-\n\nligung auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Vorschriften noch kei-\n\nne Festlegung auf eindeutige Maßstäbe bedeutet. § 81c Abs. 1 Satz 1\n\nVAG spricht von einem Mißstand, wenn bei überschußberechtigten Ver-\n\nsicherungen keine \"angemessene\" Zuführung zur Rückstellung für Bei-\n\ntragsrückerstattung erfolgt. Auch die aufgrund § 81c Abs. 3 VAG erlas-\n\nsene ZRQuotenV bestimmt keine eindeutigen Maßstäbe zur Überschuß-\n\nbeteiligung (vgl. Kollhosser in Prölss, VAG aaO § 81c Rdn. 12). Sie re-\n\ngelt lediglich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-\n\nstattung (RfB, vgl. § 17 Abs. 3 ALB). Die Klausel wäre dann unter dem\n\nGesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung, § 9 AGBG, zu\n\nbeanstanden, wenn die Beklagte als verpflichtet anzusehen wäre, sich\n\nauf genauere Maßstäbe zur Überschußbeteiligung schon bei Vertrags-\n\nschluß festzulegen, etwa indem sie bestimmte Prozentsätze nennt (vgl.\n\nSchwintowski in Berliner Kommentar, VVG 1999, Vorbem. §§ 159-178\n\nRdn. 64). Eine solche Verpflichtung besteht indessen nicht. Es gibt kei-\n\nnen Rechtsgrund, aus dem sie herzuleiten wäre. Im übrigen hat sich die\n\nBeklagte mit § 17 Abs. 3 ALB vertraglich vorbehalten, von der ihr ge-\n\nsetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, etwa im Falle\n\nvon Verlusten zu deren Abdeckung auch die Rückstellung für Beitrags-\n\nrückerstattung heranzuziehen und bei einem etwaigen Solvabilitätsbe-\n\ndarf den in der ZRQuotenV genannten Prozentsatz für die Überschuß-\n\nbeteiligung zu unterschreiten. Mit diesem Vorbehalt geriete die Beklagte\n\nin Widerspruch, wenn sie sich schon bei Vertragsschluß auf feste Maß-\n\nstäbe zur Überschußbeteiligung festlegte.\n\nDie Regelung zur Überschußbeteiligung verstößt auch nicht gegen\n\ndas Transparenzgebot. Der Vorbehalt anderweitiger Verwendung von\n\nÜberschüssen ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in\n\nden wirtschaftlichen Folgen verständlich. Soweit die Beklagte die sich\n\naus § 81c VAG und der ZRQuotenV ergebenden Regelungen nicht weiter\n\nerläutert, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung. Das Trans-\n\nparenzgebot verlangt eine dem Versicherungsnehmer verständliche Dar-\n\nstellung nur soweit, wie dies nach den Umständen gefordert werden\n\nkann (vgl. BGHZ 141, 137, 143). Die Regelungen des § 81c VAG und\n\nder dazu ergangenen Rechtsverordnung sind indessen so komplex und\n\nkompliziert, daß sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht\n\nweiter erklärt werden können.\n\n§ 17 Abs. 4 Satz 3 ALB greift der Kläger an, weil dieser Teil der\n\nKlausel nach seiner Meinung zur Irreführung des Versicherungsnehmers\n\nund zur Intransparenz beitrage. Dem kann nicht gefolgt werden. Satz 3\n\ndes § 17 Abs. 4 ALB gibt den Inhalt des § 56a Abs. 1 Satz 1 VAG wie-\n\nder. Diese Regelung selbst ist dem durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer verständlich. Daß die übrigen Regelungen des § 17 ALB nicht\n\ngegen § 9 AGBG verstoßen, wurde bereits ausgeführt. Dieses Ergebnis\n\nändert sich durch die teilweise Wiedergabe des § 56a VAG nicht.\n\nc) Da sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 10\n\nAbs. 1 Nr. 7 VAG und des § 10a Abs. 1 VAG i.V. mit Anlage D Abschnitt I\n\nNr. 2a, wonach der Versicherer Angaben über die für die Überschußer-\n\nmittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maß-\n\nstäbe machen muß, nichts anderes als oben ausgeführt ableiten läßt,\n\nbraucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit\n\ndiesen Vorschriften Wertungen des Gesetzgebers zu entnehmen sind,\n\ndie auch Einfluß auf den Inhalt privatrechtlicher Vertragsgestaltung ha-\n\nben.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/iv-zr-121-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/iv-zr-121-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_121-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:46.798000+00:00"}}