{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_120-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"IV ZR 120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 1939, 2174 a) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in der Weise begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann, wenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufs- recht). b) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der Person des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung ge- sichert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 120/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 883 Abs. 1 Satz 2, 1939, 2174\n\na) Durch Vermächtnis kann ein Anspruch gegen den Beschwerten auch in der\nWeise begründet werden, daß der Bedachte die Leistung nur fordern kann,\nwenn er die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung anbietet (Ankaufs-\nrecht).\n\nb) Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der\n\nPerson des Beschwerten und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung ge-\nsichert werden.\n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 120/00 - OLG Frankfurt a. M.\n LG Darmstadt\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Ambrosius und den Richter Wendt auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Juni 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des\n\n13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 12. April 2000 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung des\n\nBeklagten im Hauptausspruch zur Klarstellung wie\n\nfolgt neu gefaßt wird:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Vor-\n\nmerkung im Grundbuch der Stadt D., Bezirk ..., Band\n\n..., Bl. ..., zur Sicherung des zugunsten der Klägerin\n\nbestehenden Ankaufsrechtes aus dem Testament der\n\nEheleute S. und T. E. vom 1. Oktober 1978 zu bewilli-\n\ngen, wonach die Klägerin die Auflassung des Grund-\n\nstücks \"K. 41\" verlangen kann, wenn der Beklagte es\n\nveräußern will, die älteren Geschwister es nicht zu\n\ndem im Testament genannten Preis erwerben wollen\n\nund die Klägerin anbietet, die Hälfte des sich aus ei-\n\nner Bewertung des Grundstücks auf den Zeitpunkt der\n\nAuflassung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen\n\nOrtsgerichtsgesetzes vom 2. April 1980 (GVBl. S. 113)\n\nergebenden Schätzwerts zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten, ihren Bruder,\n\naus dem eigenhändigen Testament der Eltern geltend. Diese hatten den\n\nBeklagten als Alleinerben nach dem letztverstorbenen Ehegatten einge-\n\nsetzt. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück.\n\nDazu heißt es im Testament u.a.:\n\n\"Das Haus, das soviel eigene Arbeit und Initiative geko-\nstet hat, soll mindestens 50 Jahre nach unser beider\nAbleben im Familienbesitz bleiben. Sollte es trotzdem\nvor dieser Zeit veräußert werden müssen, so haben die\nBlutsverwandten das uneingeschränkte Vorkaufsrecht.\nEs ist zuerst den Geschwistern dem Alter nach (also I.,\nD., G. [der Klägerin] und H.) mit je einer Woche Bedenk-\nzeit anzubieten und danach unseren Enkeln, auch dem\nAlter nach (also M., Ge., R., P., Ma., To., Ch. usw.) und\nzwar zu dem Preis von 50 % des amtlichen Schätzwerts.\n...Erst wenn ein Verkauf an die Blutsverwandten nicht\nzustande kommt, kann das Haus zu dem möglichst gün-\nstigsten Angebot verkauft werden. ...\"\n\nNachdem 1995 als letzter Elternteil die Mutter verstorben war, er-\n\nklärte die Klägerin bei einem Treffen der Geschwister, daß sie das Vor-\n\nkaufsrecht ausüben wolle. Ihre Verhandlungen mit dem Beklagten über\n\nden Erwerb des Hauses blieben aber ohne Erfolg. Sie nahm den vom\n\nBeklagten an seine Geschwister auf den Pflichtteil ausgezahlten Betrag\n\nan. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in erster Instanz bean-\n\ntragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Eintragung\n\neines Vorkaufsrechts der Klägerin an dem Nachlaßgrundstück zu ertei-\n\nlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich aus dem Te-\n\nstament kein dingliches Vorkaufsrecht, sondern nur ein schuldrechtlicher\n\nAnspruch ergebe. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Be-\n\nklagten zu verurteilen, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\n\ndes Vorkaufsrechts der Klägerin an dem Nachlaßgrundstück zu bewilli-\n\ngen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der Maßgabe stattge-\n\ngeben, daß der Beklagte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\n\ndes Ankaufsrechts der Klägerin aus dem Testament der Eltern zu bewil-\n\nligen habe. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach Ansicht der Revision ist die Berufung der Klägerin unzu-\n\nlässig, weil sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht we-\n\nnigstens zum Teil weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar\n\n1999 - III ZR 53/98 - NJW 1999, 1407 unter 4; Urteil vom 6. Mai 1999 - X\n\nZR 250 /98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a).\n\nDas Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen,\n\ndaß die Klägerin schon in erster Instanz als Lebenssachverhalt, aus dem\n\nsie ihren prozessualen Anspruch ableitet, das auslegungsfähige und der\n\nAuslegung bedürftige Testament der Eltern vorgetragen hat. Darin ist\n\nzwar von einem \"Vorkaufsrecht\" die Rede; es wird aber ein Höchstpreis\n\nfür den Erwerb des Hauses festgesetzt, der bei einem dinglichen Vor-\n\nkaufsrecht im Sinne von § 1094 BGB ausgeschlossen ist (Palandt/\n\nBassenge, BGB 60. Aufl. § 1098 Rdn. 2; MünchKomm/Westermann, BGB\n\n3. Aufl., § 1094 Rdn. 6). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts sollte\n\nmit dem Klageantrag die Sicherung des sich aus dem Testament erge-\n\nbenden Anspruchs zum Schutz gegen eine mögliche Vereitelung durch\n\nden Beklagten erreicht werden. Die Klägerin hat das Testament in erster\n\nInstanz zwar dahin ausgelegt, daß ihr ein dingliches Vorkaufsrecht ver-\n\nmacht worden sei. Am Ende der Klageschrift wird aber um einen Hinweis\n\nnach § 139 ZPO gebeten.\n\nBei dieser Sachlage ist das erstinstanzliche Begehren der Klägerin\n\nnicht dahin zu verstehen, daß sie etwa nur den sich aus ihrer Auslegung\n\ndes Testaments ergebenden Anspruch auf ein dingliches Vorkaufsrecht\n\ngeltend machen wolle. Vielmehr lag in ihrem Vorbringen konkludent der\n\nHilfsantrag auf Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung eines sich\n\naus dem Testament ergebenden schuldrechtlichen Anspruchs auf das\n\nHaus. Danach war ihre Berufung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai\n\n1990 - VIII ZR 237/89 - WM 1990, 1748 unter II).\n\n2. Das Berufungsgericht legt die Anordnungen des Testaments\n\nüber das \"Vorkaufsrecht\" als Vermächtnis aus, das den Geschwistern\n\nunter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Reihenfolge\n\neinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten verschafft (§ 2174 BGB).\n\nGegenstand dieses Vermächtnisses sei ein Ankaufsrecht des jeweils Be-\n\ndachten, der unmittelbar die Übertragung des Grundstücks zu dem im\n\nTestament vorgesehenen, durch Auslegung bestimmbaren Preis vom\n\nBeklagten fordern könne. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie von der Revision mit Rücksicht auf die im Testament be-\n\nstimmte 50-Jahresfrist aufgeworfenen Bedenken greifen nicht durch,\n\n§ 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - III ZR\n\n174/66 - NJW 1969, 1112).\n\nDie Revision stellt weiter zur Überprüfung, ob durch Vermächtnis\n\nein synallagmatisches Verhältnis zwischen Bedachtem und Beschwertem\n\nbegründet werden könne (a.A. Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privat-\n\nrecht, 1975, 123, der nur einen Anspruch auf Einräumung etwa eines\n\nVorkaufsrechts des Bedachten annimmt). Das Erbrecht eröffnet jedoch\n\nnicht nur die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer durch Untervermächt-\n\nnis zu beschweren (§ 2186 BGB). Der Erblasser kann schon als Gegen-\n\nstand des Hauptvermächtnisses alles vorsehen, was als Inhalt der Lei-\n\nstungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden\n\nkönnte (MünchKomm/Leipold, § 1939 Rdn. 7; Staudinger/Otte, BGB,\n\nSeptember 1999, § 1939 Rdn. 6). Mithin kann er die Leistungspflicht des\n\nBeschwerten auch einschränken, indem der Bedachte den Anspruch aus\n\ndem Vermächtnis nur durchsetzen kann, wenn er sich zur Übernahme\n\neiner Gegenleistung entschließt (h.M.; Staudinger/Mader, BGB Juni\n\n1995, § 504 Rdn. 1; MünchKomm/Westermann § 504 Rdn. 8 a.E.; Soer-\n\ngel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 504 Rdn. 11). Die Klägerin kann den An-\n\nspruch aus dem Vermächtnis - sofern dessen weitere Voraussetzungen\n\ngegeben sind - also nur geltend machen, wenn sie die im Testament\n\nvorgesehene Gegenleistung anbietet. Ist sie dazu nicht bereit, steht das\n\nso eingeschränkte Vermächtnis der nächstjüngeren Schwester zu.\n\n3. Das Berufungsgericht meint, aus dem Vermächtnisanspruch er-\n\ngebe sich ohne weiteres das Recht, zur Sicherung dieses Anspruchs die\n\nBewilligung einer Vormerkung zu verlangen (so auch MünchKomm/\n\nWacke, § 885 Rdn. 3 m.w.N.). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.\n\nWenn der Anspruch nicht durch Arrest oder einstweilige Verfügung gesi-\n\nchert wird, kommt es für den Anspruch auf Bewilligung der Vormerkung\n\ndarauf an, daß dem Bedachten eine solche Sicherung im Testament zu-\n\ngewendet worden ist (h.M.; RG DNotZ 1932, 539 Nr. 20; MünchKomm/\n\nSchlichting § 2174 Rdn. 23; Staudinger/Otte, BGB Januar 1996, § 2174\n\nRdn. 20; Soergel/M. Wolf, § 2179 Rdn. 3; Zawar, DNotZ 1986, 515,\n\n525 f.).\n\nDas ergibt sich hier im Wege der Auslegung des Testaments. Die\n\nKlägerin kann den Anspruch auf das Grundstück erst geltend machen,\n\nwenn der Beklagte es veräußern will. Bis dahin kann viel Zeit vergehen.\n\nDamit ist die Gefahr verbunden, daß das Recht der Klägerin etwa durch\n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Beklagten\n\nvereitelt wird. Da weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Testa-\n\nments insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann der Senat\n\ndas Testament selbst auslegen. Gerade der Zweck des Testaments, das\n\nHaus noch mindestens 50 Jahre nach dem Ableben der Eltern im Famili-\n\nenbesitz zu erhalten, spricht entscheidend dafür, daß den Bedachten\n\nnicht nur ein Anspruch auf das Grundstück, sondern auch das Recht\n\nvermacht worden ist, diesen Anspruch durch Vormerkung sichern zu las-\n\nsen. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht einen An-\n\nspruch der Klägerin auf eine Vormerkung angenommen.\n\n4. Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin\n\ndas Vermächtnis angenommen habe und daher später nicht mehr wirk-\n\nsam habe ausschlagen können (§ 2180 BGB). Daß die Klägerin den\n\nPflichtteil verlangt und erhalten habe, stehe ihrem Anspruch aus dem\n\nVermächtnis nicht entgegen (§ 2307 BGB). Die Klägerin habe diesen\n\nAnspruch auch nicht erlassen (§ 397 BGB).\n\nDas wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu\n\nbeanstanden. Wenn die Klägerin das Vermächtnis bei Eintritt der Bedin-\n\ngungen geltend macht, kann der Beklagte zwar eine (teilweise) Erstat-\n\ntung des Pflichtteils verlangen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000\n\n- IV ZR 99/99 - NJW 2001, 520 unter 2 a). Das ändert aber an dem An-\n\nspruch der Klägerin aus dem Vermächtnis nichts.\n\n5. Die Revision wendet sich hauptsächlich dagegen, daß ein An-\n\nkaufsrecht, wie es der Tatrichter hier dem Testament entnommen hat,\n\nüberhaupt durch Vormerkung gesichert werden könne. Denn der An-\n\nspruch hänge außer von der Geltendmachung durch die Klägerin, die ei-\n\nne Gegenleistung anzubieten habe, in erster Linie davon ab, daß der\n\nBeklagte das Grundstück veräußern wolle und die älteren Geschwister\n\nan einem Erwerb nicht interessiert seien. Mithin hänge der Anspruch\n\nnicht allein vom Willen des Berechtigten ab. Nur dann sei aber nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsboden für die Ent-\n\nstehung des Anspruchs soweit vorbereitet, daß er vormerkungsfähig sei\n\n(vgl. BGHZ 54, 56, 64).\n\nAnerkannt ist jedoch, daß ein Ankaufsrecht, wenn es - wie hier - in\n\neinem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, der durch\n\neine spätere Ausübungserklärung des Berechtigten zustande kommt,\n\ndurch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann (so für den Fall\n\ndes bedingten Grundstückskaufvertrages BGH, Urteil vom 28. September\n\n1962 - V ZR 8/61 - LM BGB § 433 Nr. 16 unter 3; Urteil vom 31. Mai\n\n1974 - V ZR 190/72 - LM BGB § 883 Nr. 13 unter B 1; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB Januar 1996, § 883 Rdn. 77). Darüber hinaus hat der\n\nBundesgerichtshof die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung auch für\n\neinen Rückübereignungsanspruch bejaht, den sich Eltern in einem\n\nGrundstücksübertragungsvertrag für den Fall vorbehalten hatten, daß ih-\n\nre Töchter über den ihnen übertragenen Grundstücksanteil ohne Zu-\n\nstimmung der Eltern verfügen und die Eltern deshalb vom Vertrag zu-\n\nrücktreten. Zwar sei die Vormerkbarkeit eines Anspruchs zu verneinen,\n\ndessen Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhänge.\n\nBedingte Ansprüche böten aber von Anfang an eine gesicherte Grundla-\n\nge für die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies\n\ngelte auch dann, wenn eine der Bedingungen in einem künftigen Ver-\n\nhalten des Verpflichteten liege (Potestativbedingung; BGHZ 134, 182,\n\n184 f., 187 f.).\n\nDanach bestehen gegen die Eintragungsfähigkeit einer Vormer-\n\nkung im vorliegenden Fall keine Bedenken. Der zu sichernde Anspruch\n\nist zum einen davon abhängig, daß der Beklagte das Haus veräußern\n\nwill. Insoweit handelt es sich um eine Potestativbedingung, die ähnlich\n\nwie im Fall BGHZ 134, 182 ff. an ein künftiges Verhalten des Schuldners\n\nanknüpft. Der Anspruch hängt weiter davon ab, daß die älteren Ge-\n\nschwister das Haus nicht, jedenfalls nicht für die im Testament vorgese-\n\nhene Gegenleistung, erwerben wollen. Auch diese, nach § 883 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB zulässige Bedingung hebt auf das Verhalten eines Dritten\n\nab. Schließlich setzt der Anspruch voraus, daß die Klägerin die Gegen-\n\nleistung anbietet. Eine solche Einschränkung steht der Vormerkungsfä-\n\nhigkeit des Anspruchs nach den genannten Urteilen vom 28. September\n\n1962 und 31. Mai 1974 nicht entgegen. Die Kumulation aller dieser Vor-\n\naussetzungen ändert an der rechtlichen Verbindlichkeit des Anspruchs\n\nund der damit von Anfang gegebenen sicheren Grundlage für die Eintra-\n\ngung einer Vormerkung nichts. Die Entstehung des Anspruchs hängt\n\nauch nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab. Das Beru-\n\nfungsgericht hat also auch insoweit richtig entschieden.\n\n6. Schließlich greifen die Rügen der Revision gegen die Vollstrek-\n\nkungsfähigkeit des Urteilstenors nicht durch. Soweit die Revision rügt,\n\nes sei nicht zu erkennen, auf welchen Zeitpunkt sich die Schätzung des\n\nals Gegenleistung zu zahlenden Preises beziehen solle, kommt dafür\n\nnach dem Sinn des auch insoweit vom Senat auszulegenden Testaments\n\nnur der Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses in Betracht, d.h. der\n\nAuflassung des Hausgrundstücks an die Klägerin. Das war im Tenor\n\nklarzustellen ebenso wie die sich im Wege der Auslegung des Testa-\n\nments ergebenden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen. Soweit die\n\nRevision auf Verwendungen des Beklagten hinweist, die in den Tatsa-\n\ncheninstanzen nicht vorgetragen worden sind, bleibt dem Beklagten un-\n\nbenommen, bei der Erfüllung des Vermächtnisses einen Gegenanspruch\n\naus §§ 2185, 994 Abs. 2, 684 BGB geltend zu machen (vgl. BGHZ 114,\n\n16, 18, 28). Davon hängen der zu sichernde Vermächtnisanspruch und\n\ndie Eintragung der Vormerkung jedoch ebensowenig ab wie von einer\n\neventuellen Rückforderung des bereits ausgezahlten Pflichtteils (s.o.\n\nunter 4).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/iv-zr-120-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1094","ref_norm":"1094","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2163","ref_norm":"2163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2180","ref_norm":"2180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2185","ref_norm":"2185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2186","ref_norm":"2186","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2307","ref_norm":"2307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/iv-zr-120-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:25.627083+00:00"}}