{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZB__31-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"IV ZB 31/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 31/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nam 7. März 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22.\n\nZivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in\n\nDarmstadt vom 21. November 2000 wird auf Kosten des\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf\n\n 500 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenkla-\n\nge durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 gemäß § 2027 BGB verur-\n\nteilt, dem Kläger und seinen Miterben Auskunft über den Bestand des\n\nNachlasses der am 19. September 1996 verstorbenen Erblasserin und\n\nden Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen. Zur Erbengemein-\n\nschaft gehörte ursprünglich auch die Mutter des Beklagten, die am\n\n10. Februar 1998 gestorben und von ihm und seiner Schwester beerbt\n\nworden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1999 hat der Beklagte\n\ndem Kläger Auskünfte erteilt und Unterlagen übersandt.\n\nDurch weiteres Teilurteil des Landgerichts vom 16. März 2000 ist\n\nder Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner\n\nmit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 1999 nebst Anlagen erteilten\n\nAuskunft an Eides Statt zu versichern. Seine Berufung hat das Oberlan-\n\ndesgericht nach vorheriger Festsetzung des Streitwerts auf 500 DM mit\n\nBeschluß vom 21. November 2000 verworfen, weil die Berufungssumme\n\nnicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des\n\nBeklagten.\n\nII. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung erfordert, mit nicht mehr als 500 DM angesetzt hat.\n\nEr macht aber weiterhin geltend, seine Beschwer liege deshalb über\n\n1.500 DM, weil er durch das Urteil des Landgerichts gezwungen sei, sich\n\nstrafbar zu machen. Danach sei er verurteilt, die Vollständigkeit der mit\n\nSchreiben vom 29. März 1999 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versi-\n\nchern. Diese Auskunft sei aber nicht vollständig. Aufgrund weiterer\n\nNachforschungen habe er die Auskunft nachgebessert. Da diese weite-\n\nren Auskünfte im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht genannt sei-\n\nen, sei er verpflichtet, die Vollständigkeit einer Auskunft zu versichern,\n\ndie tatsächlich nicht vollständig sei.\n\n2. Die Ansicht des Beklagten ist falsch. Sie steht im Widerspruch\n\nzur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Darauf hat das Berufungs-\n\ngericht den Beklagten schon bei der Streitwertfestsetzung hingewiesen.\n\nWer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist ver-\n\npflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu\n\nüberprüfen, und berechtigt, die Versicherung gegebenenfalls in einer\n\ngemäß § 261 Abs. 2 BGB geänderten Fassung abzugeben (BGH, Be-\n\nschluß vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466 unter B 2\n\nb und c und Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, 2020\n\nunter II 1, jeweils m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 889\n\nRdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 889 Rdn. 9).\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZB__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zb-31-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2027","ref_norm":"2027","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZB__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZB__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/iv-zb-31-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZB__31-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:10.958548+00:00"}}