{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR__99-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-10-18","aktenzeichen":"IV ZR 99/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2307 Abs. 1 Satz 2, 2191, 2180 1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erben den Pflichtteil aus dem vollen Wert des Nachlasses erhalten hat, braucht sich diese Zahlung auch nicht teilweise auf ein Nachvermächtnis anrechnen zu lassen, das nicht vom Erben, sondern von den Rechtsnachfolgern der Vorvermächtnisnehmerin zu erfüllen ist. 2. Das Nachvermächtnis kann erst nach dem Erbfall, aber schon vor Eintritt des Nachvermächtnisfalles ausgeschlagen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 99/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2000\nWeschenfelder\nJustizsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 2307 Abs. 1 Satz 2, 2191, 2180\n\n1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erben den Pflichtteil aus dem vollen Wert\ndes Nachlasses erhalten hat, braucht sich diese Zahlung auch nicht teilweise auf\nein Nachvermächtnis anrechnen zu lassen, das nicht vom Erben, sondern von\nden Rechtsnachfolgern der Vorvermächtnisnehmerin zu erfüllen ist.\n\n2. Das Nachvermächtnis kann erst nach dem Erbfall, aber schon vor Eintritt des\nNachvermächtnisfalles ausgeschlagen werden.\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 99/99 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n18. Oktober 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22.\n\nZivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung\n\nseines Amtes als Testamentsvollstrecker in Anspruch. Sie und ihr Bruder\n\nentstammen der ersten Ehe des am 20. September 1979 verstorbenen\n\nErblassers. Dieser war in zweiter Ehe mit der 1999 verstorbenen Streit-\n\nhelferin verheiratet. In seinem Testament aus dem Jahre 1978 setzte der\n\nErblasser die Klägerin und deren Bruder als Erben ein. Sein hälftiges\n\nErbbaurecht an einem Grundstück vermachte er der Streithelferin bis zu\n\nderen Tode, von da an der Klägerin. Er gestattete der Streithelferin die\n\nVeräußerung und wies den Testamentsvollstrecker an, den Verkaufser-\n\nlös in festverzinslichen Wertpapieren anzulegen, die die Klägerin nach\n\ndem Tod der Streithelferin erhalten sollte.\n\nAm 13. Dezember 1979 schlug die Klägerin die Erbschaft als Te-\n\nstamentserbin aus. Auf ihren Pflichtteil erhielt sie ca. 1,2 Mio. DM. Für\n\ndie Berechnung dieses Betrages wurde vom gesamten Wert des Nach-\n\nlasses mit Einschluß des hälftigen Erbbaurechts ausgegangen, das mit\n\n469.560 DM angesetzt wurde.\n\nIn einem Schreiben vom 8. Januar 1980 belehrte der Beklagte die\n\nStreithelferin dahin, daß die Klägerin infolge der Ausschlagung nicht\n\nmehr Nachvermächtnisnehmerin sei und die Streithelferin über das Erb-\n\nbaurecht nach Belieben verfügen könne. Sie veräußerte am 25. Juni\n\n1990 das Erbbaurecht für 1.050.000 DM. Die Klägerin hat schon vor dem\n\nTod der Streithelferin Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr Scha-\n\ndensersatz schulde, weil er den Erlös des Erbbaurechts nicht in Wertpa-\n\npieren angelegt habe. Nach dem Tod der Streithelferin hat die Klägerin\n\nden Schaden auf 1.050.000 DM nebst Zinsen beziffert. Der Beklagte\n\nmeint, die Klägerin habe auch das Nachvermächtnis ausgeschlagen; im\n\nübrigen sei ihr im Hinblick auf den erhaltenen Pflichtteil ein Schaden\n\nnicht entstanden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\ngerin ist zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sie sich mit der Revi-\n\nsion.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin auch\n\ndas Nachvermächtnis ausgeschlagen hat. Es hat vielmehr zugunsten der\n\nKlägerin unterstellt, daß der Beklagte, dem die Fürsorge für das Nach-\n\nvermächtnis der Klägerin anvertraut war (§ 2223 BGB), das Nachver-\n\nmächtnis nicht für ausgeschlagen halten durfte. Gleichwohl habe der Be-\n\nklagte die ihm obliegende Sorgfalt nicht verletzt, als er der Streithelferin\n\nfreie Hand zur Verfügung über das Erbbaurecht ließ. Es sei nämlich\n\nnicht damit zu rechnen gewesen, daß der Wert des Nachvermächtnisses\n\nden Pflichtteil übersteige. Tatsächlich habe die Klägerin mit dem\n\nPflichtteil in Höhe von 1,2 Mio. DM mehr erhalten, als ihr aufgrund des\n\nNachvermächtnisses zustehe. Aus einer entsprechenden Anwendung\n\nvon § 2307 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB folge, daß der Pflichtteilsbe-\n\nrechtigte immer nur die Wahl habe zwischen dem, was der Erblasser ihm\n\nzugedacht hat, oder dem Pflichtteil.\n\nIm übrigen habe die Klägerin einen Schaden nicht dargelegt. Es\n\ngenüge nicht zu bestreiten, daß der Verkaufserlös noch im Nachlaß der\n\nStreithelferin vorhanden sei. Vielmehr hätte die Klägerin im einzelnen\n\naufzeigen müssen, daß Wertpapiere im Nachlaß nicht vorhanden seien,\n\nderen Übertragung sie verlangen könne.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht\n\nstand.\n\n2. a) Nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Pflichtteilsberech-\n\ntigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist und dieses nicht aus-\n\nschlägt, ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Ver-\n\nmächtnisses reicht. Das gilt nach überwiegender Meinung auch für ein\n\naufschiebend bedingtes Vermächtnis. Danach ist das hier der Klägerin\n\nzugedachte Nachvermächtnis vollständig und ohne Rücksicht auf den\n\nspäteren Eintritt der Bedingung auf den Pflichtteil anzurechnen (OLG\n\nOldenburg NJW 1991, 988; Staudinger/Haas, BGB 13. Bearb. § 2307\n\nRdn. 6; Soergel/Dieckmann, BGB 12. Aufl. § 2307 Rdn. 2; Lange/\n\nKuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 37 V 6 c S. 832 Fn. 115;\n\nEbenroth, Erbrecht Rdn. 970). Nach anderer Auffassung ist wegen der\n\nUngewißheit des Bedingungseintritts zunächst davon auszugehen, daß\n\nder Pflichtteilsberechtigte kein Vermächtnis erhalten hat, der Pflichtteil\n\nalso aus dem gesamten Nachlaß zu errechnen. Fällt das Vermächtnis\n\n(oder Nachvermächtnis) aber später an, müsse sich der Pflichtteilsbe-\n\nrechtigte darauf den schon erhaltenen Pflichtteil anrechnen lassen (OLG\n\nKarlsruhe Justiz 1962, 152; MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2307\n\nRdn. 6 a.E.; Schlitt, NJW 1992, 28; Strecker, ZEV 1996, 327).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin den vollen Pflichtteil erhal-\n\nten, aus welchen Gründen auch immer. Dann hat nach allen vertretenen\n\nMeinungen jedenfalls im Nachvermächtnisfall eine Anrechnung stattzu-\n\nfinden, soweit sich Pflichtteil und Wert des Nachvermächtnisses decken.\n\nb) Das gilt jedoch nur, wenn sich die Ansprüche auf den Pflichtteil\n\nund auf das Vermächtnis gegen dieselbe Person richten, der Erbe also\n\nauch mit dem Vermächtnis beschwert ist. Die Revision rügt mit Recht,\n\ndaß der Erbe als Schuldner des Pflichtteils im vorliegenden Fall nicht\n\nidentisch ist mit den Schuldnern des Nachvermächtnisses, nämlich den\n\nErben der Vorvermächtnisnehmerin. Auch soweit der Pflichtteil aus dem\n\nVermögen berechnet worden ist, das die Klägerin aufgrund des Nach-\n\nvermächtnisses in Anspruch nimmt, kann die empfangene Pflichtteils-\n\nzahlung also nicht auf das Nachvermächtnis angerechnet werden. Viel-\n\nmehr haben die Erben der Vorvermächtnisnehmerin das Nachvermächt-\n\nnis in voller Höhe zu erfüllen unabhängig davon, daß der Erbe den von\n\nihm gezahlten Pflichtteil nach Anfall des Nachvermächtnisses jedenfalls\n\nzum Teil wegen ungerechtfertigter Bereicherung von der Klägerin zu-\n\nrückverlangen könnte.\n\nDamit war der Beklagte als Testamentsvollstrecker verpflichtet,\n\nden Nachvermächtnisanspruch der Klägerin ungekürzt zu erfüllen. Der\n\nAnspruch des Erben auf Erstattung des zuviel bezahlten Pflichtteils un-\n\nterliegt der Testamentsvollstreckung ebensowenig wie der Pflichtteilsan-\n\nspruch selbst (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Klägerin macht hier zwar\n\nnicht die Erfüllung des Nachvermächtnisses geltend, sondern einen\n\nSchadensersatzanspruch. Ihr Schaden ist aber nicht deshalb geringer,\n\nweil der Erbe den Pflichtteil bisher auch nicht teilweise zurückverlangt\n\nhat. Darauf können sich die Schuldner des Nachvermächtnisanspruchs\n\nnicht berufen. Der Pflichtteilsanspruch hat nicht den Sinn, den Vorver-\n\nmächtnisnehmer bei der Erfüllung des Nachvermächtnisses zu entlasten.\n\nIm Gegenteil besteht ein Pflichtteilsanspruch nicht, soweit das Nachver-\n\nmächtnis reicht (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn der Erbe hier von ei-\n\nner (teilweisen) Rückforderung des Pflichtteils absieht, wirkt dies nicht\n\nzugunsten der Schuldner des Nachvermächtnisses, sondern allein zu-\n\ngunsten der Klägerin, der Schwester des Erben.\n\n3. Auch die Bedenken des Berufungsgerichts gegen einen Scha-\n\nden der Klägerin greifen nicht durch. Ihr Schaden ergibt sich daraus,\n\ndaß sie infolge der Pflichtverletzung des Beklagten nicht in den Genuß\n\ndes Nachvermächtnisses kommt.\n\nAls Testamentsvollstrecker haftet der Beklagte nicht etwa nur un-\n\nter der Voraussetzung auf Schadensersatz, daß die Klägerin zuvor ohne\n\nErfolg versucht hätte, ihren Anspruch gegenüber den Erben der Vorver-\n\nmächtnisnehmerin durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1953\n\n- IV ZR 230/52 - LM BGB § 2258 Nr. 1 a.E.). Vielmehr ist es in erster Li-\n\nnie seine Aufgabe, für die Erfüllung des Nachvermächtnisses zu sorgen\n\n(§§ 2203, 2223 BGB). Welche Rückgriffsansprüche sich für den Beklag-\n\nten ergeben könnten (etwa analog § 255 BGB; vgl. MünchKomm/Selb,\n\nBGB 3. Aufl. § 421 Rdn. 28 f.), ist hier nicht zu entscheiden.\n\nAuf nähere Angaben der Klägerin darüber, daß die Übertragung\n\nvon Wertpapieren aus dem Nachlaß der Streithelferin nicht möglich sei,\n\nkommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Im-\n\nmerhin ist nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig,\n\ndaß eine Anlage des Verkaufserlöses in Wertpapieren nicht erfolgt ist.\n\n4. Das Berufungsgericht wird aber zu klären haben, ob die Kläge-\n\nrin auch das Nachvermächtnis ausgeschlagen hat bzw. ob der Beklagte\n\nes bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt jedenfalls für aus-\n\ngeschlagen halten durfte. Zum Streit der Parteien über die Wirksamkeit\n\neiner eventuellen Ausschlagungserklärung ist auf folgendes hinzuwei-\n\nsen:\n\nDas Vermächtnis wird gemäß § 2180 Abs. 2 Satz 1 BGB durch Er-\n\nklärung gegenüber dem Beschwerten (oder dem Testamentsvollstrecker)\n\nausgeschlagen. Diese Erklärung ist - anders als die Erbausschlagung\n\n(§ 1945 BGB) - nicht formbedürftig und kann auch durch schlüssiges\n\nVerhalten zum Ausdruck kommen (Staudinger/Otte, § 2180 BGB Rdn. 5;\n\nMünchKomm/Schlichting, § 2180 Rdn. 2; Soergel/M. Wolf, § 2180\n\nRdn. 3). Bei einem Nachvermächtnis wie im vorliegenden Fall ist kein\n\nGrund ersichtlich, warum eine eventuelle Ausschlagung, die bereits vor\n\nEintritt des Nachvermächtnisfalles erklärt wird, nicht wirksam sein sollte.\n\n§ 2180 Abs. 2 Satz 2 BGB fordert nur, daß die Ausschlagung nach Ein-\n\ntritt des Erbfalls erklärt wird. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß die\n\nAusschlagung bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Ver-\n\nmächtnis (§§ 2177, 2178 BGB) schon vor Bedingungseintritt erklärt wer-\n\nden kann (Staudinger/Otte, § 2180 Rdn. 6; MünchKomm/Schlichting,\n\n§ 2179 Rdn. 7; Soergel/M. Wolf, § 2180 Rdn. 6). Daß der Eintritt der Be-\n\ndingung ungewiß sein kann, weil - wie im vorliegenden Fall - das Nach-\n\nvermächtnis nur anfällt, wenn der Nachvermächtnisnehmer den Vorver-\n\nmächtnisnehmer überlebt, steht nicht entgegen.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR__99-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zr-99-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2307","ref_norm":"2307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2180","ref_norm":"2180","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2223","ref_norm":"2223","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2213","ref_norm":"2213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1945","ref_norm":"1945","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2177","ref_norm":"2177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2178","ref_norm":"2178","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR__99-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR__99-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-18/iv-zr-99-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR__99-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:23.698269+00:00"}}