{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_282-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"IV ZR 282/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 282/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nKöln \n\nvom\n\n16. November 1999 aufgehoben und das Urteil der\n\n1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen\n\nvom 9. März 1999 abgeändert, soweit der im Freistellungs-\n\nantrag enthaltene Antrag auf Gewährung von Versiche-\n\nrungsschutz abgewiesen worden ist.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\n\ngerin wegen der von der H. GmbH, Spedition und Logistik,\n\nS.straße 24, F., gegen sie erhobenen Schadensersatzansprü-\n\nche in Höhe von 298.938,96 DM nebst 5% Zinsen seit\n\n2. August 1996 aus dem Verlust von 9.269 kg Substanzen für\n\ndie Erzeugung von Parfum am 31. Juli/1. August 1996 in\n\nMoskau Versicherungsschutz zu gewähren nach Maßgabe der\n\nVersicherungspolice Nr. ... für Haftung nach KVO und CMR\n\nvom 23. April 1996.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Transportunternehmerin, verlangt von der Be-\n\nklagten Deckungsschutz aus einer zum 1. Februar 1996 genommenen\n\nVersicherung für ihre Haftung nach KVO und CMR. Dem Vertrag liegen\n\ngedruckte Versicherungsbedingungen (AVB) und Besondere Vereinba-\n\nrungen zugrunde. Alle Vertragsunterlagen befinden sich auf dem Ge-\n\nschäftspapier des Versicherungsmaklers B., der die Versicherungspolice\n\nin Vollmacht der beteiligten Versicherer unterzeichnete. Nach Nr. 17\n\nAVB liegt die Geschäftsführung aus dem Vertrag in seinen Händen, er ist\n\nauch zur Entgegennahme von Deklarationen und Anzeigen bevollmäch-\n\ntigt.\n\nNach Nr. 13 AVB sind die Versicherer von der Leistung frei, wenn\n\ndie Versicherungsnehmerin mit einer \n\nfälligen Prämienanmeldung\n\nund/oder Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener\n\nMahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen in Verzug bleibt. Nr. 16 AVB\n\nenthält unter der Überschrift \"Prämienvereinbarungen\" Bestimmungen\n\nüber die Grundsätze der Prämienberechnung. Darin ist auch die Ver-\n\npflichtung der Versicherungsnehmerin geregelt, zum Zweck der Prämi-\n\nenberechnung das gesamte Frachtaufkommen bis zum 20. des auf den\n\nTransport folgenden Monats anzumelden. Nr. 1 der Besonderen Verein-\n\nbarungen lautet auszugsweise:\n\n\"Die Ziffer 16.3 der Versicherungs-Bedingungen erhält\nfolgenden Wortlaut:\n\nDie Prämie (zuzüglich Versicherungssteuer) beträgt, be-\nzogen auf das jeweilige Brutto-Frachtentgelt, ...\n\nDie Versicherungsnehmerin hat die Prämienanmeldun-\ngen monatlich nachträglich jeweils bis zum 10. des Fol-\ngemonats vorzunehmen. Es sind ausschließlich die de-\nklarierten Transporte versichert.\"\n\nDie Klägerin übernahm als Subunternehmerin am 26. Juli 1996\n\nvon der H. GmbH in F. einen Lkw-Transport von französischem Parfum\n\nnach Moskau. Dort ging die Ladung am 31. Juli 1996 verloren. Die Firma\n\nH. ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts F. vom 16. Januar\n\n1998 verurteilt worden, an den Transportversicherer der Auftraggeber\n\nwegen dieses Schadensfalles 298.938,96 DM nebst 5% Zinsen seit\n\n2. August 1996 zu zahlen. Die Firma H. hat die Klägerin, der sie den\n\nStreit verkündet hatte, zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert.\n\nDie Klägerin hat dem Versicherungsmakler B. den Schadensfall\n\nam 5. August 1996 telefonisch und nach ihrer Darstellung mit Schreiben\n\nvom selben Tage, verbunden mit einer Prämienanmeldung für Juli, auch\n\nschriftlich gemeldet. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schrei-\n\nbens und behauptet, die Prämienanmeldung für Juli 1996 sei erst am\n\n19. September 1996 beim Makler eingetroffen. Für verspätet deklarierte\n\nTransporte bestehe nach Nr. 1 der Besonderen Vereinbarungen kein\n\nVersicherungsschutz.\n\nMit ihrer auf Freistellung von den Ansprüchen der Firma H. und\n\nFeststellung der Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Klage\n\nist die Klägerin in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen, wobei sie\n\nden über die Freistellung hinausgehenden Feststellungsantrag nach ei-\n\nnem Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen hatte. Im Revisi-\n\nonsverfahren beantragt sie festzustellen, daß die Beklagte ihr Versiche-\n\nrungsschutz zu gewähren habe.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin\n\nwegen der von der Firma H. erhobenen Schadensersatzansprüche Ver-\n\nsicherungsschutz zu gewähren.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu\n\nRecht auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin den Transport\n\nnicht rechtzeitig im Sinne von Nr. 1 der Besonderen Vereinbarungen de-\n\nklariert habe. Bei der Bestimmung, daß nur deklarierte Transporte versi-\n\nchert seien, handele es sich um einen Risikoausschluß. Im Zusammen-\n\nhang mit dem vorhergehenden Satz, daß die Prämienanmeldungen je-\n\nweils bis zum 10. des Folgemonats vorzunehmen seien, ergebe sich,\n\ndaß Versicherungsschutz nur für innerhalb der dort genannten Frist de-\n\nklarierte Transporte gewährt werde. Dies solle das Risiko des Versiche-\n\nrers eingrenzen, daß der Versicherungsnehmer zur Prämienmanipulation\n\nnicht alle Transporte deklariere und Transporte erst bei einem eingetre-\n\ntenen Schadensfall nachmelde. Dem stehe nicht entgegen, daß die Be-\n\nsonderen Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach nur Nr. 16.3 AVB er-\n\nsetzten und die Regelung über die Leistungsfreiheit bei Verzug mit der\n\nPrämienanmeldung unberührt ließen. Nach dem Sinn und Zweck der Be-\n\nsonderen Vereinbarungen habe die Deklaration dadurch speziell und ab-\n\nschließend geregelt werden sollen. Möglicherweise sei dies beim Abfas-\n\nsen der Bedingungen versehentlich nicht ausdrücklich erwähnt worden.\n\nDieser etwaige Widerspruch wirke sich zu Lasten der Klägerin aus, weil\n\nbeide Bedingungswerke vom Makler stammten. Bei solchen Maklerbe-\n\ndingungen sei nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer\n\nVerwender im Sinne des AGB-Gesetzes, so daß auch eine Unwirksam-\n\nkeit der Besonderen Vereinbarungen nach § 9 AGBG nicht anzunehmen\n\nsei. Es sei auch zweifelhaft, ob es sich bei den Besonderen Bedingun-\n\ngen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, weil unklar sei, ob\n\nsie nicht nur für diesen Vertrag formuliert worden seien.\n\nDie behauptete Prämienanmeldung mit Schreiben vom 5. August\n\n1996 habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Zeuge B., der Versiche-\n\nrungsmakler, habe eine Prämienanmeldung \n\nfür Juli 1996 erst am\n\n19. September 1996 erhalten.\n\nII. Die verspätete Prämienanmeldung hat nicht den Ausschluß des\n\nVersicherungsschutzes zur Folge. Die gegenteilige Auslegung des Ver-\n\nsicherungsvertrages durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft.\n\nDabei ist der revisionsrechtlichen Prüfung nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts zugrunde zu legen, daß die Besonderen Vereinbarun-\n\ngen nur für den Vertrag mit der Klägerin formuliert worden und demzu-\n\nfolge Individualvereinbarungen sind. Bei ihrer Auslegung hat das Beru-\n\nfungsgericht den Wortlaut nicht hinreichend beachtet und das Verhältnis\n\nzu den AVB nicht richtig gesehen.\n\n1. Die Besonderen Vereinbarungen regeln die Rechtsfolgen einer\n\nverspäteten Deklaration nicht. Im letzten Satz von Nr. 1 steht nicht, daß\n\ndie Transporte innerhalb einer bestimmten Frist deklariert werden müs-\n\nsen. Danach genügt es, wenn sie überhaupt deklariert worden sind. Das\n\nist hier am 19. September 1996 geschehen, worauf der Versicherungs-\n\nmakler noch am selben Tag die Prämienrechnung erstellt hat. Daß der\n\nVersicherungsschutz von einer Deklaration bis zum 10. des Folgemonats\n\nabhängen soll, ergibt sich auch nicht aus dem vorletzten Satz in Nr. 1\n\nder Besonderen Vereinbarungen. Dagegen spricht, daß nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut im ersten Satz von Nr. 1 nur Nr. 16.3 AVB abgeändert\n\nwird, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen. Nr. 16 AVB bezieht sich\n\ninsgesamt nur auf die Prämie und die Anmeldung des Frachtaufkommens\n\nbis zum 20. des auf den Transport folgenden Monats als Grundlage der\n\nPrämienberechnung. Was gelten soll, wenn das Frachtaufkommen nicht\n\ninnerhalb dieser Frist angemeldet wird, ist dagegen in der in den Beson-\n\nderen Vereinbarungen nicht erwähnten Bestimmung Nr. 13 AVB geregelt.\n\nDaraus ist zu entnehmen, daß sich die Rechtsfolgen einer verspäteten\n\nDeklaration des Transports allein daraus und nicht aus den Besonderen\n\nVereinbarungen ergeben. Der vom Berufungsgericht gesehene, auf ein\n\nmögliches Redaktionsversehen beim Abfassen der Bedingungen durch\n\nden Makler zurückgeführte etwaige Widerspruch besteht danach nicht.\n\nEr würde sich im übrigen auch nicht zu Lasten der Klägerin auswirken.\n\nDer Versicherungsmakler hat nicht nur bei Abschluß des Vertrages die\n\nVersicherer vertreten, sondern war von ihnen nach Nr. 17 AVB auch mit\n\nder gesamten Geschäftsführung aus dem Vertrag beauftragt. Dement-\n\nsprechend ist allein er der Klägerin gegenübergetreten und hat auch alle\n\nRechtshandlungen als Vertreter der Versicherer vorgenommen ein-\n\nschließlich der mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Lei-\n\nstungsablehnung. Unter solchen Umständen ist der Makler von vornher-\n\nein Vertreter des Versicherers und nicht der treuhänderische Sachwalter\n\ndes Versicherungsnehmers (vgl. Kollhosser \n\nin Prölss/Martin, VVG\n\n26. Aufl. § 43 Rdn. 4; BK/Gruber, Vorbem. §§ 43-48 VVG Rdn. 2).\n\n2. Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit nach Nr. 13 AVB\n\nsind unstreitig nicht erfüllt. Deshalb kann offenbleiben, ob die Prämien-\n\nanmeldung rechtlich als Obliegenheit oder als Rechtspflicht einzuordnen\n\nist. Da auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten nach\n\nden Nrn. 6 bis 10 AVB in Nr. 12 AVB hingewiesen wird und Nr. 13 AVB\n\nden Verzug mit der Prämienanmeldung und der Prämienzahlung geson-\n\ndert regelt, liegt es hier nahe, die Prämienanmeldung als eine Neben-\n\npflicht anzusehen, die dem Prämienermittlungsinteresse des Versiche-\n\nrers dient (vgl. allgemein zur Rechtsnatur der Deklarationspflicht in der\n\nKVO/CMR-Versicherung: OLG Hamm VersR 1993, 1519 unter 1; OLG\n\nStuttgart VersR 1994, 721 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 8;\n\nKollhosser, aaO § 187 Rdn. 17). Um einen Risikoausschluß handelt es\n\nsich bei der nach Durchführung des Transports vorzunehmenden Dekla-\n\nration in einer laufenden Versicherung mit Generalpolice keinesfalls (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 1975 - I ZR 23/73 - VersR 1975, 417 unter III\n\n2; Kollhosser, aaO § 187 VVG Rdn. 15; Enge, Transportversicherung\n\n3. Aufl. S. 185).\n\nIII. Da der von der Firma H. gegen die Klägerin erhobene An-\n\nspruch bisher weder durch rechtskräftiges Urteil noch in anderer Weise\n\nfestgestellt worden ist (§§ 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG), hat sie nur An-\n\nspruch auf die Feststellung, daß die Beklagte ihr vertragsgemäßen Ver-\n\nsicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGHZ 79, 76, 78). Diesem\n\nKlageziel, das sie von Anfang an erkennbar verfolgt hat, hat sie auf An-\n\nregung des Senats ihren Antrag angepaßt.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Seiffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_282-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/iv-zr-282-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_282-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_282-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/iv-zr-282-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_282-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:49.758287+00:00"}}