{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_281-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"IV ZR 281/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 281/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. April 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 25. April 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\nvom 16. November 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Geschwister. Sie streiten um den Erlös einer Ei-\n\ngentumswohnung, die ihren Eltern als Miteigentümern zu je 1/2 gehört\n\nhat. Der Vater ist vorverstorben und von der Mutter sowie den Parteien\n\nund ihrer am Verfahren nicht beteiligten Schwester R. kraft Gesetzes\n\nbeerbt worden. Die Mutter starb im Jahre 1996 und wurde aufgrund Te-\n\nstaments vom Kläger allein beerbt. Im Dezember 1996 übertrugen die\n\nParteien ihrer Schwester R. die Eigentumswohnung der Eltern durch\n\nnotariellen Vertrag zu einem Preis von 200.000 DM. Sie zahlte im Hin-\n\nblick auf ihren Anteil als Miterbin nach dem Vater 187.500 DM auf ein\n\nAnderkonto des Notars. Nach § 4 des Vertrages sind Auszahlungen vom\n\nAnderkonto nur möglich, wenn übereinstimmende schriftliche Anweisun-\n\ngen aller drei Beteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig voll-\n\nstreckbare Gerichtsentscheidungen vorliegen.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung\n\nvon 73.103,04 DM in Anspruch. Die Beklagte macht Pflichtteilsansprüche\n\nnach der Mutter geltend und meint, solange der Nachlaß des Vaters\n\nnicht auseinandergesetzt und damit auch der Wert des Nachlasses der\n\nMutter nicht geklärt sei, könne der Kläger den Anteil der Mutter am Erlös\n\nder Eigentumswohnung nicht verlangen.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage als zur Zeit unbegründet abge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der\n\nSenat hat die vom Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzte Be-\n\nschwer durch Beschluß vom 17. Januar 2001 auf mehr als 60.000 DM\n\nerhöht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie\n\nzur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sein Urteil\n\nnicht revisibel sei. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Tatbestand.\n\nAus den Entscheidungsgründen ergibt sich nur lückenhaft, welchen\n\nStreitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt\n\nhat. Insbesondere sind die Anträge der Parteien nicht mitgeteilt. Nach\n\ndem ersten Absatz der Entscheidungsgründe hat es den Anschein, als\n\nob der Kläger den gesamten, noch auf dem Anderkonto des Notars lie-\n\ngenden Betrag verlangt hätte. Am Ende seines Urteils greift das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf den Betrag von\n\n73.103,04 DM zurück, den der Kläger in erster Instanz als den nach Ab-\n\nzug von Belastungen verbleibenden, auf die von ihm allein beerbte Mut-\n\nter entfallenden Anteil am Erlös geltend gemacht hatte. Aus den Ent-\n\nscheidungsgründen des Berufungsurteils wird nicht deutlich, ob der Klä-\n\nger weiterhin ausschließlich die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft an\n\nder Eigentumswohnung betreibt oder aber eine Erbauseinandersetzung.\n\nEinerseits ist von einem Anspruch des Klägers auf den Nachlaß der\n\nMutter die Rede, andererseits davon, daß allein die Vorschriften über die\n\nBruchteilsgemeinschaft zugrunde gelegt werden könnten. Damit bietet\n\ndas unter Verstoß gegen § 543 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil keine hin-\n\nreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung und muß\n\nschon aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGHZ 73, 248, 252;\n\nUrteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - NJW 1999, 1720).\n\n2. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:\n\na) Der Kläger kann einen Anspruch auf §§ 749, 752, 753 BGB\n\nstützen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983,\n\n604 unter 1; Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 224/89 - NJW-RR\n\n1991, 683 unter II 1 a). Der Anspruch richtet sich zwar gegen den ande-\n\nren Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, im vorliegenden Fall also\n\ngegen die Erbengemeinschaft nach dem Vater. In § 4 des notariellen\n\nVertrages ist aber vereinbart worden, daß für die Aufteilung des auf dem\n\nAnderkonto des Notars eingegangenen Erlöses Auszahlungsanweisun-\n\ngen der drei Vertragsbeteiligten oder entsprechende, nicht nur vorläufig\n\nvollstreckbare Gerichtsentscheidungen erforderlich sind. Also kann der\n\nKläger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung in Anspruch neh-\n\nmen.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese vertrag-\n\nliche Regelung ausschließlich verfügungstechnische Bedeutung. Die\n\nAuszahlung des Erlöses sollte also nicht, wie die Beklagte behauptet\n\nhatte, von der Erbauseinandersetzung nach dem Vater oder von der Er-\n\nfüllung der Pflichtteilsansprüche nach der Mutter abhängen. Der an-\n\nderslautende Entwurf des Notars ist in die endgültige Fassung des Ver-\n\ntrages nicht übernommen worden.\n\nb) Wenn man dies zugrunde legt, könnte das Vorbringen der Be-\n\nklagten, mit dem sie die Auszahlung von der Erledigung der Erbstreitig-\n\nkeiten der Parteien abhängig machen möchte, nur erheblich sein, soweit\n\nes ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB rechtfertigt:\n\nDer Beklagten steht ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einem einheitlichen\n\nLebensverhältnis zwischen diesem Pflichtteilsanspruch und dem geltend\n\ngemachten Anspruch des Klägers. Beide Ansprüche haben ihren Grund\n\ndarin, daß der Kläger kraft Testamentes Alleinerbe der Mutter der Par-\n\nteien geworden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Pflichtteilsan-\n\nspruchs käme zwar gegenüber einem Anspruch aus § 2018 BGB nicht in\n\nBetracht (BGHZ 120, 96,102 f.); die Beklagte hat ihre Mitberechtigung an\n\ndem auf das Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag aber nicht\n\ndurch Inanspruchnahme eines ihr nicht zustehenden Erbrechts nach ih-\n\nrer Mutter erlangt und ist daher nicht Erbschaftsbesitzerin. Allerdings\n\nsetzt § 273 BGB Fälligkeit der Gegenforderung voraus. Der Pflichtteil-\n\nsanspruch ist zumindest teilweise schon zu beziffern, nämlich soweit das\n\nGeld auf dem Anderkonto rechnerisch zum Nachlaß der Mutter gehört.\n\nEs ist Sache der Beklagten, die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs unter\n\nBerücksichtigung der Auskunftspflicht des Klägers darzulegen und zu\n\nbeweisen. Das Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach fest-\n\nzustellenden Pflichtteilsanspruchs (oder eines Teilbetrags eines solchen\n\nAnspruchs) hat jedoch nach § 274 BGB nicht die von der Beklagten ge-\n\nwünschte Wirkung einer auch nur teilweisen Abweisung der Klage. Dafür\n\nbedürfte es einer Aufrechnungserklärung. Gegen eine Forderung auf\n\nEinwilligung in die Auszahlung kann mit einem Zahlungsanspruch aufge-\n\nrechnet werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -\n\nNJW-RR 1989, 173 unter III 1 b).\n\nDagegen kommt eine Behinderung der Erbauseinandersetzung\n\nnach dem Vater, die die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers vor\n\nAbschluß dieser Auseinandersetzung \n\ntreuwidrig erscheinen \n\nlassen\n\nkönnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - II ZR 20/52 - LM BGB\n\n§ 2046 Nr. 1), hier nicht in Betracht, weil der Kläger lediglich den auf die\n\nMutter der Parteien entfallenden Anteil am Erlös fordert.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/iv-zr-281-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 752","ref_norm":"752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/iv-zr-281-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_281-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:11.230356+00:00"}}