{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_279-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 279/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 279/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n13. Dezember 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n29. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß sein mit der Beklagten\n\ngeschlossener Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung\n\nunbeschadet der von der Beklagten erklärten Anfechtung fortbesteht.\n\nGemäß der Rentenversicherungs-Police der Beklagten vom\n\n12. Januar 1994 hatte der Kläger bei der Beklagten mit Versicherungs-\n\nbeginn zum 1. Februar 1994 eine Leibrentenversicherung unter Ein-\n\nschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen. Die Be-\n\nklagte versprach mit der Leibrentenversicherung ab Rentenzahlungsbe-\n\nginn zum 1. Februar 2019 eine monatliche Altersrente von 485,10 DM\n\nauf Lebenszeit oder, auf Antrag des Versicherungsnehmers, an deren\n\nStelle eine einmalige Kapitalabfindung von 89.882 DM. Mit der zugleich\n\nabgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sagte die Be-\n\nklagte für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit\n\nBeitragsbefreiung in der Hauptversicherung zu. Infolge der von den\n\nParteien vereinbarten Dynamisierung belief sich die Versicherungsprä-\n\nmie ab 1. Februar 1995 auf monatlich insgesamt 330 DM; davon entfiel\n\nauf die Zusatzversicherung ein Prämienanteil von 8,60 DM; letzterer er-\n\nhöhte sich ab 1. Februar 1997 auf 9,40 DM.\n\nNach einem Autounfall machte der Kläger mit Schreiben vom\n\n23. Januar 1997 bei der Beklagten vorsorglich Ansprüche aus der Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Nach Eintritt in die Lei-\n\nstungsprüfung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 1997 die\n\nAnfechtung des Vertrages über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-\n\nrung und berief sich zur Begründung darauf, daß der Kläger bei Antrag-\n\nstellung Rückenerkrankungen bewußt verschwiegen habe, um Einfluß\n\nauf ihre Entscheidung über den Abschluß der Versicherung zu nehmen.\n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers abgewie-\n\nsen; das Berufungsgericht hat seine dagegen gerichtete Berufung als\n\nunzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas gemäß § 547 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht über-\n\nsteige (§ 511 a ZPO). Hinsichtlich der Wertbemessung sei allein auf die\n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und dort auf das Interesse des\n\nKlägers an der Feststellung des Fortbestandes dieser Versicherung ab-\n\nzustellen. Dieses Interesse sei gemäß § 3 ZPO entsprechend der Rege-\n\nlung in § 9 ZPO nach dem Prämieninteresse des Versicherers zu bemes-\n\nsen, weil nur der Bestand des Vertrages im Streit sei. Ein Versiche-\n\nrungsfall, der ein höheres Interesse des Klägers am Obsiegen begrün-\n\nden könnte, sei weder eingetreten noch sei dessen Eintritt demnächst zu\n\nerwarten. Der Kläger berühme sich hinsichtlich des am 23. Januar 1997\n\ngemeldeten Schadens keiner Ansprüche mehr; die Verletzung sei fol-\n\ngenlos verheilt. Ein künftiger Versicherungsfall sei derzeit ebenso gewiß\n\noder ungewiß wie regelmäßig bei Abschluß des Versicherungsvertrages.\n\nEs erscheine deshalb angemessen, bei der Bewertung des Interesses\n\ndes Klägers die Grundsätze anzuwenden, die zugrunde zu legen seien,\n\nwenn zwischen den Parteien der Bestand eines Versicherungsvertrages\n\nstreitig werde. Insoweit sei das Interesse beider Parteien gleich zu be-\n\nwerten; beim Versicherungsvertrag entspreche demgemäß das Prämi-\n\neninteresse des Versicherers dem Interesse des Versicherungsnehmers\n\nam Versicherungsschutz. Daher bemesse sich im vorliegenden Falle das\n\nInteresse des Klägers nach dem 3 1/2-fachen Jahresprämienwert der Zu-\n\nsatzversicherung und bleibe somit hinter der durch § 511 a ZPO be-\n\nstimmten Erwachsenheitssumme zurück. Das hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\n2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ge-\n\nmäß § 511 a in Verbindung mit § 3 ZPO kann zwar vom Revisionsgericht\n\nnur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzli-\n\nchen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von seinem\n\nErmessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\n\nGebrauch gemacht hat (st.Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1993\n\n- III ZR 153/92 - BGHR ZPO § 511 a Revisibilität 1). Von letzterem ist\n\nhier aber auszugehen, weil das Berufungsgericht das insoweit maßgebli-\n\nche wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines\n\nRechtsmittels (BGHZ 128, 85, 88) nur unzureichend berücksichtigt hat.\n\nDieses wird im vorliegenden Falle durch das Interesse des Klägers an\n\nder Erhaltung der konkreten, auf wiederkehrende Leistungen bezogenen\n\nLeistungspflicht der Beklagten aus der bei ihr genommenen Berufsunfä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung - einer Summenversicherung - bestimmt.\n\na) Allerdings geht das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung\n\nder Revision - zutreffend davon aus, daß für die Wertbemessung allein\n\nauf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzustellen ist. Nur auf\n\ndiese bezieht sich die von der Beklagten erklärte Anfechtung. Ein Rück-\n\ngriff auf die mit der Leibrentenversicherung - die vom Fortbestand der\n\nZusatzversicherung nicht abhängig ist - versprochenen Versicherungs-\n\nleistungen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.\n\nb) Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bemißt der\n\nSenat die Beschwer bei einer auf die Feststellung gerichteten Klage,\n\ndaß der Versicherungsvertrag trotz des vom Versicherer erklärten Rück-\n\ntritts oder der von diesem erklärten Anfechtung fortbesteht, regelmäßig\n\nunter Rückgriff auf die Bemessung der Beschwer bei einer auf Leistung\n\ngerichteten Klage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 - IV ZR\n\n100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1; vom 12. Februar 1992 - IV ZR\n\n241/91 - NJW-RR 1992, 608; vom 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR\n\nZPO § 3 Feststellungsantrag 3). Denn für das wirtschaftliche Interesse\n\nan dieser Feststellung ist maßgeblich, welche finanziellen Auswirkungen\n\ndie getroffene Feststellung voraussichtlich für den Rechtsmittelkläger\n\nhaben wird (Beschluß vom 11. Juli 1990 aaO). Dabei liegt auf der Hand,\n\ndaß diese Auswirkungen dann einem Unterliegen mit einer Leistungskla-\n\nge nahekommen, wenn bereits feststeht, daß der Versicherungsfall ein-\n\ngetreten ist. Diesem Ansatz entspricht es, das Interesse des Rechtsmit-\n\ntelklägers mit nur 50% des für eine Klage auf Leistungen aus der Zu-\n\nsatzversicherung maßgeblichen Wertes zu bemessen, wenn der Eintritt\n\ndes Versicherungsfalles zwar behauptet, tatsächlich aber bislang unge-\n\nklärt geblieben ist, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne der vereinbar-\n\nten Bedingungen geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 und\n\n12. Februar 1992 aaO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Mai 2000\n\n- IV ZR 258/99 - NVersZ 2000, 372).\n\nc) Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß im vorliegenden\n\nFall ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei und der Kläger sich auch\n\nkeiner Ansprüche gegen die Beklagte aus einem solchen (mehr) berüh-\n\nme. Dennoch rechtfertigen es auch diese Umstände nicht, das wirt-\n\nschaftliche Interesse des Klägers nicht mehr unter Rückgriff auf sein\n\nLeistungsinteresse zu bestimmen. Denn das Interesse des Klägers wird\n\nauch in einem solchen Falle durch die erstrebte Erhaltung der durch den\n\nVersicherungsvertrag von vornherein in Höhe und Dauer festgelegten\n\n- von einem konkreten Schaden oder Bedarf unabhängigen - Leistungs-\n\npflicht der Beklagten geprägt, die wirtschaftlichen Auswirkungen also\n\ndurch den Verlust oder die Sicherung dieses - wenngleich in seiner Ent-\n\nstehung ungewissen - Anspruchs bestimmt. Allerdings rechtfertigt es die\n\nUngewißheit des Eintritts des Versicherungsfalles, dieses Interesse ge-\n\nringer als mit 50% des Wertes einer Leistungsklage zu bemessen. Bei\n\neiner Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversi-\n\ncherung - auch hier ist der Eintritt eines Versicherungsfalles, nicht aber\n\ndie vom Versicherer bei Eintritt zu erbringende Leistung ungewiß - hat\n\nder Senat demgemäß das Interesse des Rechtsmittelklägers auf 20% der\n\nversprochenen Versicherungssumme bemessen (Senatsbeschluß vom\n\n23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).\n\nDiese Einstufung liefert grundsätzlich auch im vorliegenden Falle den\n\nMaßstab für eine angemessene Wertfestsetzung. Dagegen sind die\n\nGrundsätze, nach denen der Senat die Wertfestsetzung bei einer Klage\n\nauf Feststellung des Fortbestandes eines privaten Krankenversiche-\n\nrungsverhältnisses vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1996\n\n- IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Beschwer 9; vom\n\n3. Mai 2000 aaO) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf\n\nden vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn die Krankenversiche-\n\nrung wird nicht dadurch geprägt, daß die vom Versicherer im Versiche-\n\nrungsfall zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und ihrer Dauer\n\ndurch den Vertrag von vornherein festgelegt sind, das Interesse des\n\nRechtsmittelklägers wird deshalb auch nicht durch die Erhaltung dieser\n\nfeststehenden Leistungsverpflichtung bestimmt.\n\nd) Die Beklagte hat mit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung\n\nfür den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Bei-\n\ntragsbefreiung in der Hauptversicherung versprochen. Legt man die - um\n\nden Prämienanteil für die Zusatzversicherung bereinigte - für das Jahr\n\n1995 vereinbarte Prämie von monatlich 321,40 DM zugrunde, ergibt sich\n\nunter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze gemäß §§ 3, 9 ZPO\n\nbereits ein Wert des Beschwerdegegenstandes (321,40 DM x 42 Monate,\n\ndavon 20%), der die Erwachsenheitssumme in § 511 a ZPO übersteigt.\n\nAuf die von der Revision weiterhin erhobenen Rügen kommt es\n\ndanach nicht mehr an.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/iv-zr-279-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/iv-zr-279-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_279-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:50.891493+00:00"}}