{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_264-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-01-24","aktenzeichen":"IV ZR 264/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 264/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n24. Januar 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom\n\n28. Oktober 1999 aufgehoben, soweit ihre Berufung\n\ngegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts\n\nUlm vom 20. November 1998 wegen der den Betrag von\n\n184.888 DM nebst 13,5% Zinsen seit 1. August 1997\n\nübersteigenden Klageforderung zurückgewiesen wurde.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beschäftigte sich mit der Reinigung von Bettfedern\n\nund der Herstellung von Bettwaren. Sie hatte bei der Beklagten neben\n\neiner Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung eine Sachversicherung\n\nabgeschlossen. Dieser lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Dy-\n\nnamische Sachversicherung des Gewerbes und Freier Berufe (ABGF)\n\nzugrunde.\n\nAm 18. Juni 1996 kam es in den Produktions- und Lagerräumen\n\nder Klägerin zu einem Brand und im Zuge der Löscharbeiten zu einem\n\nWasserschaden im Bürotrakt. Mit Schreiben vom 12. März 1997 aner-\n\nkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht dem Grunde nach. Auf den an\n\nden Warenvorräten entstandenen Schaden zahlte die Beklagte nach ih-\n\nrer Darstellung 687.870 DM, nach der der Klägerin 663.000 DM.\n\nDie Beklagte meint, damit sei der Schaden eher großzügig regu-\n\nliert, weil es wegen fehlender Inventurunterlagen an einer ausreichenden\n\nSchätzungsgrundlage fehle. Davon abgesehen sei sie nach § 25 Nr. 1\n\nABGF von der Entschädigungspflicht frei, weil die Klägerin versucht ha-\n\nbe, sie über die Höhe des Schadens an den Warenvorräten arglistig zu\n\ntäuschen.\n\nDie Klägerin hat ihrer Berechnung einen weiteren Schaden von\n\n1.287.350 DM zugrunde gelegt und Klage auf Zahlung an drei ihrer\n\nGläubiger erhoben. Damit ist sie in den Vorinstanzen nicht durchgedrun-\n\ngen. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch \n\nin Höhe von\n\n1.102.462 DM nebst Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt im beantragten Umfang zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § 25\n\nNr. 1 ABGF von der Entschädigungspflicht frei, weil die Klägerin durch\n\nden Zeugen S. und ihren Geschäftsführer versucht habe, die Beklagte\n\narglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädi-\n\ngung von Bedeutung seien. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht be-\n\nwiesen, daß der durch den Brand an den Warenvorräten entstandene\n\nSchaden höher sei als der Betrag von 663.000 DM, der nach ihrer Dar-\n\nstellung darauf von der Beklagten gezahlt worden sei.\n\nII. Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht beanstandet.\n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe versucht,\n\ndie Beklagte über für die Höhe der Entschädigung erhebliche Umstände\n\narglistig zu täuschen, beruht auf einer fehlerhaften und unvollständigen\n\nWürdigung des Prozeßstoffes.\n\na) Das Berufungsgericht lastet der Klägerin an, daß der Zeuge S.,\n\nden sie in gewissem, nicht näher festgestellten Umfang in die Schadens-\n\nregulierung eingeschaltet hatte, den Mitarbeitern H. und E. der Beklag-\n\nten bei der Besprechung vom 7. Juli 1997 nicht gesagt hatte, daß er En-\n\nde 1996/Anfang 1997 in einer Duschwanne einen total durchnäßten,\n\nauch nach einem Trocknungsversuch nicht mehr lesbaren Ordner mit der\n\nAufschrift \"Inventur\" gefunden hatte.\n\nDiese Feststellung ist nicht geeignet, den Vortrag zu beweisen,\n\nauf den die Beklagte die Leistungsfreiheit nach § 25 Nr. 1 ABGF gestützt\n\nhatte. Die Beklagte hatte den Vorwurf des Versuchs einer arglistigen\n\nTäuschung damit begründet, die Klägerin habe wahrheitswidrig behaup-\n\ntet, es seien Inventuren gemacht und vor dem Brand Unterlagen darüber\n\nvorhanden gewesen. Mit dieser falschen Behauptung habe sie ihren An-\n\ngaben in der Schadensaufstellung und den Aufzeichnungen in den son-\n\nstigen, noch vorhandenen Geschäftsunterlagen den Anschein der Zu-\n\nverlässigkeit geben und dadurch die Beklagte täuschen wollen.\n\nDamit setzt die in Anspruch genommene Leistungsfreiheit der Be-\n\nklagten den durch sie zu führenden Beweis voraus, daß Inventuren nicht\n\ngemacht wurden und Inventurunterlagen nicht vorhanden waren. Das er-\n\ngibt sich aus den Angaben des Zeugen S. gerade nicht. Er hat vielmehr\n\nnoch nach dem Brand einen Ordner mit solchen Unterlagen vorgefunden.\n\nDer Zeuge H. konnte als Mitarbeiter der Beklagten naturgemäß zu In-\n\nventuren der Klägerin nichts sagen. Dagegen haben die Mitarbeiter der\n\nKlägerin, die Zeugen M., T., A. Sc., K. und An. Sc. anschaulich und\n\nglaubhaft bekundet, daß regelmäßig zum 30. Juni Inventur gemacht wur-\n\nde und auch laufend Aufzeichnungen über den Warenbestand vorge-\n\nnommen wurden. Was mit diesen Unterlagen beim Brand und danach\n\ngeschehen ist, ist nicht geklärt.\n\nAbgesehen davon kann der Aussage des Zeugen S. auch nicht\n\nentnommen werden, daß das Nichterwähnen des Monate vorher ent-\n\ndeckten, später nicht mehr vorhandenen Ordners in der Besprechung\n\nvom 7. Juli 1997 arglistig gewesen sein könnte. Der durchnäßte, zu-\n\nsammengeklebte und nicht lesbare Ordnerinhalt war aus seiner Sicht für\n\ndie Klägerin und die Beklagte unbrauchbar. Wenn der Zeuge den Ordner\n\nfür relevant gehalten hätte, hätte es vielmehr nahegelegen, ihn zu er-\n\nwähnen, um den Vorwurf der Beklagten zu entkräften, es seien keine In-\n\nventuren gemacht worden.\n\nb) Das Berufungsgericht nimmt Leistungsfreiheit ferner deshalb\n\nan, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Herren H. und E. am\n\n29. April 1997 gesagt habe, seine Ehefrau habe die der Beklagten über-\n\ngebene Schadensaufstellung aufgrund der Originalinventuren erstellt.\n\nDies sei unrichtig gewesen, wie sich aus der insoweit glaubhaften Anga-\n\nbe seiner Ehefrau, der Zeugin A. Sc., ergebe. Diese habe bekundet, an\n\nAufstellungen über die vorhandenen Dinge nach dem Brand beteiligt ge-\n\nwesen zu sein und dabei keine Unterlagen über Inventuren oder ähnli-\n\nches gehabt zu haben. Den Umständen nach sei der Senat davon über-\n\nzeugt, daß der Geschäftsführer Sc. auch gewußt habe, daß diese Äuße-\n\nrungen unrichtig gewesen oder im Bewußtsein der möglichen Unrichtig-\n\nkeit ins Blaue hinein erfolgt seien.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht dar-\n\nlegt, auf welche konkreten Umstände es diese Überzeugung stützt. Sei-\n\nne Würdigung ist deshalb revisionsrechtlich nicht nachprüfbar und damit\n\nrechtsfehlerhaft. Es liegt auch nicht auf der Hand, daß der Geschäftsfüh-\n\nrer der Klägerin arglistig gehandelt hat. Bei vollständiger Würdigung der\n\nBeweisaufnahme erscheint es vielmehr möglich, daß er gutgläubig an-\n\ngenommen hat, seine Ehefrau habe die Schadensaufstellung anhand von\n\nInventurunterlagen erstellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist\n\ndavon auszugehen, daß regelmäßig Inventur gemacht wurde und Unter-\n\nlagen darüber vorhanden waren und der Geschäftsführer der Klägerin\n\ndies wußte. Deshalb ist es naheliegend anzunehmen, daß eine umfang-\n\nreiche Schadensaufstellung anhand solcher Unterlagen gefertigt worden\n\nist. Außerdem geht das Berufungsgericht nicht darauf ein, daß die Zeu-\n\ngin A. Sc. auch gesagt hat, sie habe Teile von Inventurlisten gesehen.\n\nOb dies vor oder auch nach dem Brand war, ergibt sich aus dem Proto-\n\nkoll nicht und wäre klärungsbedürftig gewesen.\n\nEs kommt hinzu, daß die Beklagte den konkreten Sachverhalt, auf\n\nden das Berufungsgericht die arglistige Täuschung durch den Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin stützt, nicht vorgetragen hatte. Daß dies in\n\nder mündlichen Verhandlung der Fall gewesen ist und die Klägerin Ge-\n\nlegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, ergibt sich aus dem Protokoll\n\nnicht. Die Revision macht geltend, im Anschluß an die Beweisaufnahme\n\nsei nicht nochmals verhandelt worden. Nach §§ 285 Abs. 1, 278 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln\n\nund der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Ein\n\nVerstoß gegen diese Bestimmungen ist - schon im Blick auf die damit\n\nregelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103\n\nAbs. 1 GG - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen (BGH, Urteil\n\nvom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121 unter II 2 a). Im Pro-\n\ntokoll findet sich kein Hinweis darauf, daß die Parteien streitig zum Be-\n\nweisergebnis verhandelt haben. Damit steht der Verstoß gegen §§ 285\n\nAbs. 1, 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Hierauf\n\nkann, wie dargelegt, das angefochtene Urteil auch beruhen.\n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgericht, die Klägerin habe nicht\n\nbewiesen, daß der Schaden den Betrag von 663.000 DM übersteige,\n\nsind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.\n\nSeine Würdigung hat keinen Bestand, soweit sie darauf beruht,\n\nder Klägerin falle arglistiges Verhalten zur Last. Das Berufungsgericht\n\nhat zudem den Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 7. Juli 1997 nicht\n\nzutreffend erfaßt. Es ging gerade darum, daß beide Parteien darin über-\n\neinstimmten, daß vollständig beweiskräftige Unterlagen nicht zur Verfü-\n\ngung stehen und mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen der Be-\n\nweis nicht geführt werden kann. Man ist also dahingehend übereinge-\n\nkommen zu versuchen, den Schaden auf der Basis der nicht voll beweis-\n\nkräftigen Unterlagen zu ermitteln. Dies hätte man auch tun müssen,\n\nwenn zweifelsfrei vor dem Brand ausreichende Unterlagen vorhanden\n\ngewesen und durch den Brand vernichtet worden wären. Der unver-\n\nschuldete Verlust solcher Beweisunterlagen - hiervon ist zugunsten der\n\nKlägerin ausgehen - kann nicht dazu führen, daß sie keine weitere Ent-\n\nschädigung mehr bekommt, weil die verbliebenen Unterlagen zum vollen\n\nNachweis der Schadenshöhe nicht ausreichen. Das Berufungsgericht hat\n\nauch nicht beachtet, daß für den Nachweis der Schadenshöhe § 287\n\nZPO den Beweismaßstab bildet \n\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom\n\n26. November 1986 - VIII ZR 260/85 - NJW 1987, 909 unter II 1 und Ur-\n\nteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3).\n\nAußerdem setzt sich das Berufungsgericht, wie die Revision\n\nebenfalls zutreffend rügt, nicht damit auseinander, daß der öffentlich be-\n\nstellte und vereidigte Sachverständige Ad. durchaus in der Lage war, ei-\n\nne Schadensberechnung anhand der von der Klägerin eingereichten\n\nUnterlagen vorzunehmen. Deshalb hätte das von der Klägerin bean-\n\ntragte Sachverständigengutachten - gegebenenfalls nach Aufklärung\n\nstreitiger Anknüpfungspunkte - eingeholt werden müssen.\n\nDr. Schmitz Dr. Schlichting Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/iv-zr-264-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-24/iv-zr-264-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:26.843110+00:00"}}