{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_245-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 245/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2069, DDR:ZGB § 379 Abs. 1 S. 2 Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlußerben einsetzen, folgt aus der Ergänzungsregel des § 2069 BGB, daß auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind. Nichts ande- res gilt für den inhaltsgleichen § 379 Abs. 1 S. 2 ZGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 245/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 2069,\nDDR:ZGB § 379 Abs. 1 S. 2\n\nWenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als\n\nSchlußerben einsetzen, folgt aus der Ergänzungsregel des § 2069 BGB, daß\n\nauch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben, der nur von dem\n\nerstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind. Nichts ande-\n\nres gilt für den inhaltsgleichen § 379 Abs. 1 S. 2 ZGB.\n\nBGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - Thüringer OLG in Jena\n LG Mühlhausen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n21. Februar 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger zu 2) und 3) wird das Urteil\n\ndes 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in\n\nJena vom 17. Februar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger, die sich für Miterben halten, verlangen von der Be-\n\nklagten, die zwei zum Nachlaß gehörende Gebäudegrundstücke ohne\n\nBeteiligung der Kläger verkauft hat, die Herausgabe des Kaufpreises\n\nbzw. Schadensersatz.\n\nDie Kläger sind die Stiefenkel und die Beklagte ist eine Tochter\n\ndes Erblassers H. J.. Dieser war mit E. J., der Mutter der Beklagten und\n\nGroßmutter der Kläger, verheiratet. Sie war vorher die Frau seines älte-\n\nren Bruders P. J. gewesen, der Landwirt und Erbe eines im Gebiet der\n\nspäteren DDR gelegenen Hofes war. Aus dieser ersten Ehe von E. J.\n\nstammten die Söhne W. und K.. Nach dem frühen Tod von P. J. ehelichte\n\ndie Witwe dessen jüngeren Bruder H.. Aus dieser zweiten Ehe gingen\n\ndie Beklagte und der Sohn P. jun. hervor. E. und H. J. bewirtschafteten\n\nden Hof bis zu ihrem Tode. Die Kinder aus der ersten Ehe wurden am\n\nNachlaß ihres Vaters P. J. nicht beteiligt. Alle vier Kinder wuchsen auf\n\ndem Hof bei E. und H. J. auf.\n\nAm 4. Januar 1921, kurz vor Geburt der Beklagten, schlossen die\n\nEheleute E. und H. J. einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem\n\nsie u.a. bestimmten:\n\n\"§ 1\nWir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein.\nNach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige\nNachlaß an die Kinder von uns sowohl aus der Ehe der\nFrau E. J. mit P. sowie aus derjenigen mit H. J. zu Kopf-\nteilen fallen.\nDemgemäß sollen diese Kinder Erben des letztlebenden\nvon uns sein.\"\n\nDer Sohn P. jun. fiel kinderlos am 28. Dezember 1943. Die Ehefrau\n\nE. J. verstarb am 22. Juni 1972, der Sohn W. J. am 8. März 1977. W. J.\n\nhinterließ \n\nfünf Kinder, die Kläger. Der Witwer H. J. starb am\n\n25. November 1979. Von den vier zu Erben eingesetzten Kindern lebten\n\ndamals noch der Sohn K. und die Beklagte, die verwitwet beim Vater auf\n\ndem Hof gelebt hatte und dort auch nach seinem Tode wohnen blieb. Am\n\n6. Oktober 1989 erwirkte die Beklagte beim Staatlichen Notariat M. einen\n\nErbschein, der sie und ihren Halbbruder K. J. als Erben zu je 1/2 nach\n\nihrem Vater bzw. Stiefvater H. J. auswies. Am 22. Februar 1990 schloß\n\ndie Beklagte mit K. J. beim Staatlichen Notariat M. einen Erbauseinan-\n\ndersetzungsvertrag, kraft dessen sie gegen Zahlung von insgesamt\n\n4.200 Mark die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke, darunter die bei-\n\nden Gebäudegrundstücke, zu Alleineigentum übernahm. Die Beklagte\n\nwurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 28. Mai 1993\n\nverstarb K. J.. Am 27. Juni 1995 wurde auf Betreiben der Kläger der\n\nErbschein zugunsten von K. J. und der Beklagten vom Amtsgericht M.\n\nals unrichtig mit der Begründung eingezogen, daß neben K. J. und der\n\nBeklagten auch die fünf Kinder von W. J. Erben seien. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Beschwerde der Beklagten, die sie am 18. Juli 1995 einlegte,\n\nwurde vom Landgericht M. am 29. November 1995 zurückgewiesen.\n\nDurch notariellen Kaufvertrag vom 6. September 1995 veräußerte die\n\nBeklagte die beiden Gebäudegrundstücke zum Preise von 60.000 DM an\n\nDritte, die als Eigentümer eingetragen wurden.\n\nDie Kläger meinen, daß sie als Ersatzerben nach ihrem Vater W.\n\nJ. Miterben zu insgesamt 1/3 seien und die Beklagte ihnen deshalb Her-\n\nausgabe des anteiligen Grundstückserlöses und Schadensersatz wegen\n\ndes unberechtigten Verkaufs schulde. Sie behaupten, die verkauften\n\nGrundstücke seien 240.000 DM wert gewesen. Die Kläger haben dem-\n\ngemäß die Beklagte auf Zahlung von 80.000 DM verklagt.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Be-\n\ngründung abgewiesen, die Kläger seien nicht Miterben geworden. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Kläger zu 2) und 3).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Kläger sind Miterben nach H. J..\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Erbrecht der Kläger mit der Be-\n\ngründung verneint, sie seien weder kraft Gesetzes noch kraft letztwilliger\n\nVerfügung Miterben geworden. Als einschlägige gesetzliche Regelung\n\nhat das Berufungsgericht, weil der Erblasser H. J. in der DDR wohnhaft\n\nwar, § 379 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) herange-\n\nzogen, der lautet:\n\n§ 379\nAusfall testamentarischer Erben\n\n(1) Stirbt einer der durch Testament eingesetzten Erben\nvor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft aus oder wird er\nfür erbunwürdig erklärt, erhöhen sich die Erbteile der üb-\nrigen Erben verhältnismäßig. Ist der ausgefallene Erbe\nein Nachkomme des Erblassers, treten an seine Stelle\ndessen Nachkommen nach den Vorschriften über die ge-\nsetzliche Erbfolge.\n\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Erblasser einen Ersat-\nzerben bestimmt hat.\n\n...\n\nDas Berufungsgericht hat Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ange-\n\nwandt. Der vorverstorbene W. J. sei als Erbe ausgefallen und sein Erb-\n\nteil den überlebenden beiden Erben K. J. und der Beklagten angewach-\n\nsen. Abs. 1 Satz 2, wonach an die Stelle eines ausgefallenen Erben\n\ndessen Nachkommen treten könnten, greife nicht ein, weil dafür Voraus-\n\nsetzung sei, daß der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers\n\nsei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Als Erblasser sei H. J.\n\nanzusehen. W. J. habe jedoch aus der vormaligen Ehe zwischen P. und\n\nE. J. gestammt. Der Erblasser habe auch nicht die Kinder von W. J. zu\n\nErsatzerben bestimmt. Im Wortlaut des Erbvertrages würden die Ab-\n\nkömmlinge von vorverstorbenen Kindern nicht genannt und sei von Er-\n\nsatzerben keine Rede. Es seien auch weder im Erbvertrag noch außer-\n\nhalb dieser Urkunde Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß H. und E. J.\n\ngewollt hätten, daß auch die Abkömmlinge von vorverstorbenen Kindern\n\nder E. J. erben sollten.\n\nII. Diese rechtliche Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB\n\nzu eng ausgelegt.\n\n1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen ihrer Entscheidung das\n\nErbrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)\n\nzugrunde gelegt. Da der Erblasser vor dem Beitritt der DDR verstarb,\n\nbleibt nach der intertemporalen Kollisionsregel des Art. 235 § 1 Abs. 1\n\nEGBGB das bisherige Recht maßgebend. Dies ist das Zivilrecht der\n\nDDR. Denn gemäß den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nentwickelten deutsch-deutschen Kollisionsregeln richtet sich die Erbfolge\n\nnach einem deutschen Erblasser nach derjenigen Teilrechtsordnung, in\n\nderen Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt\n\nhatte (BGHZ 124, 270, 272 f.). H. J. lebte bis zu seinem Tode in der\n\nDDR. Nach den intertemporalen Kollisionsregeln des Einführungsgeset-\n\nzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik\n\n(EGZGB) war das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene ZGB auch auf\n\nalle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzu-\n\nwenden; dies galt auch für die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse,\n\nsofern der Erbfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten war (§§ 2 Abs. 2\n\nSatz 1, 8 Abs. 1 EGZGB). Die Erbfolge nach dem 1979 verstorbenen H.\n\nJ. richtet sich somit nach dem ZGB.\n\nAus diesem Gesetz sind, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu-\n\ntreffend ermittelt hat, die Bestimmungen einschlägig, wonach der Erblas-\n\nser über sein Eigentum durch Testament verfügen und insbesondere Er-\n\nben und Ersatzerben bestimmen kann (§§ 370 Abs. 1 Satz 1, 371 Abs. 1,\n\n378 ZGB), der Grundsatz der Testamentsauslegung nach dem wirklichen\n\noder mutmaßlichen Willen des Erblassers (§ 372 ZGB) und insbesonde-\n\nre der bereits zitierte § 379 ZGB, der sich mit dem Ausfall testamentari-\n\nscher Erben befaßt.\n\n2. Ob die von der Revision bekämpfte Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß H. J. die Kinder von W. J.\n\nzu Ersatzerben bestimmt habe, der rechtlichen Nachprüfung standhält,\n\nkann offen bleiben. Denn auch wenn sich dieses Ergebnis nicht im Wege\n\nder Auslegung gewinnen läßt, so folgt es doch - entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - aus der alsdann eingreifenden Ergän-\n\nzungsregel des § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Denn daß das Testament einer\n\nErsatzerbfolge der Kläger entgegenstehen könnte, ist weder vorgetragen\n\nnoch ersichtlich.\n\n3. Die enge Auslegung, die das Berufungsgericht der Ergänzungs-\n\nregel des § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB gegeben hat, ist von Rechtsirrtum\n\nbeeinflußt. Es trifft nicht zu, daß diese Vorschrift im vorliegenden Fall\n\nwegen des Umstandes, daß der vorverstorbene Erbe W. J. kein Nach-\n\nkomme von H. J., sondern nur von E. J. war, nicht anwendbar ist. Richtig\n\nist vielmehr, daß dann, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen\n\nTestament oder Erbvertrag ihre Abkömmlinge als Schlußerben ohne\n\nRücksicht darauf einsetzen, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt\n\noder um solche, die nur von dem einen oder dem anderen Ehegatten ab-\n\nstammen, auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben,\n\nder nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben\n\nberufen sind.\n\nDas entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und\n\nLiteratur zu dem inhaltsgleichen § 2069 BGB, der der Senat beitritt\n\n(BayObLGZ OLGE 9, 391; KG KGJ 51, 101, 103 f.; OLG Hamm OLGZ\n\n1982, 272, 277; BayObLG NJW-RR 1991, 8, 9; MünchKomm/Musielak,\n\n3. Aufl. § 2269 Rdn. 41; MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. § 2069 Rdn. 5, 27;\n\nStaudinger/Kanzleiter, (1998) § 2269 Rdn. 16; Staudinger/Otte, (1995)\n\n§ 2069 Rdn. 3). Das Recht in der DDR hat sich insoweit auch nicht ab-\n\nweichend entwickelt. In der rechtswissenschaftlichen Literatur der DDR\n\nwurde ebenfalls die Voraussetzung, daß der ausgefallene Schlußerbe\n\nein Nachkomme des Erblassers war, als erfüllt angesehen, wenn es sich\n\num einen Abkömmling nur eines Ehegatten handelte (Schweizer, NJ\n\n1988, 505, 506). Ausschlaggebend hierfür ist die Erwägung, daß die\n\nEhegatten es nicht von dem für sie unvorhersehbaren Zufall abhängig\n\nmachen wollen, wer von ihnen zuletzt verstirbt, ob auch diejenigen ihrer\n\nEnkel, die nur von einem Ehegatten abstammen, am gemeinsamen Ver-\n\nmögen als Ersatzerben beteiligt werden (so schon BayObLGZ OLGE 9,\n\n391 und KG aaO).\n\nDas Berufungsgericht hat nach alledem die Miterbenstellung der\n\nKläger zu Unrecht verneint.\n\n4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil auch. Nach\n\ndem derzeitigen Sach- und Streitstand steht nicht fest, daß es aus ande-\n\nren Rechtsgründen im Ergebnis - ganz oder teilweise - gleichwohl richtig\n\nist (§ 563 ZPO), daß also trotz der Erbberechtigung der Kläger zu 2) und\n\n3) ihre Klage ganz oder teilweise unbegründet ist. Vom Berufungsgericht\n\nmuß erst noch geklärt werden, ob die Kläger zu 2) und 3) eine gegen-\n\nständlich beschränkte Erbteilung begehren oder gemäß § 400 Abs. 3\n\nZGB zum Nachlaß gehörende Forderungen geltend machen. Die von ih-\n\nnen erhobenen Ansprüche auf Herausgabe des Verkaufserlöses und auf\n\nSchadensersatz sind auch nach dem ZGB als Nachlaßforderungen an-\n\nzusehen (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Februar 1984\n\n- 2 OZK 4/84 - OGI 5/84 S. 55, 57; zitiert bei Otte, Das BGB im ZGB der\n\nehemaligen DDR S. 214, in Staudinger, 100 Jahre BGB - 100 Jahre\n\nStaudinger).\n\nAuch muß den Klägern zu 2) und 3) Gelegenheit gegeben werden, ihren\n\nKlageantrag sachdienlich zu ändern.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-245-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2069","ref_norm":"2069","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-245-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:08.660963+00:00"}}