{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_235-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"IV ZR 235/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB für Auslandsreise-Krankenversicherung § 9 AGBG Bh Die einer Auslandsreise-Krankenversicherung zugrunde legenden Klauseln \"Als Ausland ... gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörig- keit die versicherte Person besitzt ...\" und \"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwanger- schaftsabbruch und deren Folgen\" sind wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 Abs. 1 unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 235/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. November 2000\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB für Auslandsreise-Krankenversicherung\n§ 9 AGBG Bh\n\nDie einer Auslandsreise-Krankenversicherung zugrunde legenden Klauseln\n\n\"Als Ausland ... gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörig-\nkeit die versicherte Person besitzt ...\"\n\nund\n\n\"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur\nSchwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwanger-\nschaftsabbruch und deren Folgen\"\n\nsind wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 Abs. 1 unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und\n\ndie Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n22. November 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückwei-\n\nsung der Revision der Beklagten - das Urteil des\n\n29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n14. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Februar\n\n1999 geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-\n\nnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ord-\n\nnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ei-\n\nnem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, beim Abschluß\n\nvon Auslandsreise-Krankenversicherungen, \n\nausge-\n\nnommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen sei-\n\nnes Handelsgewerbes, \n\nfolgende oder \n\ninhaltsgleiche\n\nKlauseln \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu\n\nverwenden sowie sich auf diese Klauseln bei der Ab-\n\nwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlos-\n\nsener Verträge zu berufen:\n\n\"Als Ausland im Sinne von Abs. 2 gilt nicht das Staats-\n\ngebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Per-\n\nson besitzt ...\" (§ 1 Abs. 5 Satz 1 AVB)\n\nund\n\n\"Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch\n\nKuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder\n\nRekonvaleszenten aufnehmen.\" (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AVB)\n\nsowie\n\n\"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und\n\nBehandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner\n\nfür Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie de-\n\nren Folgen.\" (§ 5 Abs. 1 Buchst. g AVB).\n\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-\n\nteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-\n\nwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger\n\nzu veröffentlichen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte\n\nzu 3/4, der Kläger zu 1/4. Die Kosten des Berufungs-\n\nund des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung\n\ndie Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr-\n\nnimmt.\n\nDie Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunterneh-\n\nmen. Sie bietet unter anderem eine Auslandsreise-Krankenversicherung\n\nan. Die von ihr für diese Versicherung aufgestellten und verwendeten\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif R 14 (AVB) enthalten un-\n\nter anderem folgende Klauseln:\n\n\"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-\ncherungsschutzes\n...\n(2) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-\nheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.\nBei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Ver-\nsicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen\nfür Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistun-\ngen.\n\n(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-\nbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit\noder Unfallfolgen ...\n...\n(5) Als Ausland im Sinne von Absatz (2) gilt nicht das\nStaatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte\nPerson besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz\nhat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche\nStaatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates\noder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht\n\nVersicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen\nausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person\nbesitzt.\n\n(6) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorüberge-\nhenden Auslandsreisen, die von der versicherten Person\ninnerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden.\nDie Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei\njedoch einen Zeitraum von 6 Wochen (42 Tage) nicht über-\nschreiten ...\n\n(7) Aufnahmefähig sind Personen bis zum vollendeten\n70. Lebensjahr, deren ständiger Wohnsitz in der Bundesre-\npublik Deutschland liegt.\n...\n\n§ 5 Einschränkungen der Leistungspflicht\n\n(1) Keine Leistungspflicht besteht für\n...\nzur Schwanger-\ng) Untersuchung und Behandlung \nschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwan-\ngerschaftsabbruch sowie deren Folgen.\"\n\nDer Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die\n\nKlauseln der §§ 1 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 c und 5 Abs. 1\n\ng oder inhaltlich gleiche Klauseln unter Meidung eines Ordnungsgeldes\n\noder von Ordnungshaft zu verwenden sowie sich auf diese Klauseln bei\n\nder Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen zu\n\nberufen, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines\n\nHandelsgewerbes.\n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der §§ 1 Abs. 5 Satz 1\n\nund 4 Abs. 3 Satz 2 AVB stattgegeben; im übrigen hat es die Klage ab-\n\ngewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er den Unterlassungsantrag\n\nzu § 5 Abs. 1 g AVB weiterverfolgt hat, und die Berufung der Beklagten\n\nsind erfolglos geblieben (NVersZ 2000, 74). Mit der (zugelassenen) Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter; die Beklagte\n\nbegehrt mit ihrer (insoweit zugelassenen) Revision die Abweisung des\n\nUnterlassungsanspruchs hinsichtlich § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg, während der Revision der\n\nBeklagten der Erfolg versagt bleibt.\n\nA. Die Revision der Beklagten\n\nI. Das Berufungsgericht erachtet § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB als un-\n\nwirksam, weil die Klausel einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand-\n\nhalte. § 8 ABGB stehe ihrer Überprüfung nicht entgegen. Sie gehöre\n\nnicht zu dem engen, einer gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogenen Be-\n\nreich der Leistungsbeschreibung, ohne deren Vorliegen mangels Be-\n\nstimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein\n\nwirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne. Der wesentli-\n\nche Vertragsinhalt werde bereits mit § 1 Abs. 2 AVB beschrieben; dieser\n\nKernbereich werde allenfalls noch durch § 1 Abs. 3 AVB ergänzt. Dage-\n\ngen schränke § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB das so beschriebene Hauptlei-\n\nstungsversprechen ein und sei deshalb kontrollfähig.\n\nDie Klausel erweise sich als unwirksam, denn sie benachteilige ei-\n\nnen Teil der ausländischen Versicherungsnehmer der Beklagten entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben in einer den Vertragszweck\n\ngefährdenden Weise unangemessen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG).\n\nAusländische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Deutschland\n\nbevorzugten als Urlaubsland ihr jeweiliges Heimatland. § 1 Abs. 5 Satz 1\n\nAVB verweigere solchen Versicherungsnehmern den Versicherungs-\n\nschutz bei einer Reise in ihr Heimatland vollständig. Das benachteilige\n\ndiese Versicherungsnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit unange-\n\nmessen, ohne daß sachgerechte Interessen der Beklagten ersichtlich\n\nseien, die in Abwägung mit den Interessen der betroffenen Versiche-\n\nrungsnehmer eine so schwerwiegende Einschränkung des Versiche-\n\nrungsschutzes rechtfertigen könnten.\n\nII. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Unwirksam-\n\nkeit der streitbefangenen Klausel festgestellt.\n\n1. § 8 AGBG hindert - entgegen der Auffassung der Revision - ihre\n\nKontrolle nicht.\n\na) § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11\n\nAGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese\n\nergänzen. Die Vorschrift soll, so die Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs, weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermögli-\n\nchen, noch sollen Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden (BT-\n\nDrucks. 7/3919, S. 22). Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätz-\n\nlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen,\n\nunterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der\n\nHauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen In-\n\nhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Vereinbarungen\n\nüber das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständige Recht-\n\nsprechung BGHZ 93, 358, 360 m.w.N.). Der gerichtlichen Inhaltskontrolle\n\nentzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und\n\nGüte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptlei-\n\nstungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-\n\nzieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der\n\nÜberprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der\n\nLeistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit\n\noder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer\n\nVertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr. BGHZ 127, 35,\n\n41; 141, 137, 141).\n\nb) Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in\n\nVerbraucherverträgen (vom 5. April 1993, ABl.EG Nr. L 95, S. 29 ff.)\n\nführt - entgegen der Auffassung der Revision - im Ergebnis nicht zu ei-\n\nner Erweiterung dieses der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereichs\n\n(vgl. Römer, Festschrift aus Anlaß des 50jährigen Bestehens von Bun-\n\ndesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bun-\n\ndesgerichtshof, S. 375, 382; Kieninger, VersR 1999, 951, 952; Basedow,\n\nNVersZ 1999, 349; a.A. Langheid, NVersZ 2000, 63 ff.). Das gilt auch\n\ndann, wenn § 8 AGBG in der Auslegung, die er durch die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs erfahren hat, im Schutze des Verbrau-\n\nchers als weitergehend anzusehen sein sollte als Art. 4 Abs. 2 der\n\nRichtlinie, der - soweit hier von Belang - den \"Hauptgegenstand des\n\nVertrages\" von der Beurteilung der Mißbräuchlichkeit ausnimmt, sofern\n\ndie Klausel klar und verständlich abgefaßt ist. Der Zweck der Richtlinie\n\nüber mißbräuchliche Klauseln, Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\n\nMitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen, bezieht sich nur auf ein\n\nSchutzminimum (Römer, aaO). Denn nach Art. 8 der Richtlinie können\n\ndie Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres\n\nSchutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten; Art. 8 der Richtlinie\n\ngestattet damit ausdrücklich eine strengere Kontrolle vorformulierter\n\nKlauseln durch das nationale Recht (Basedow, NVersZ 1999, 349).\n\nc) § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB gehört nicht zu dem engen Bereich, der\n\ndurch § 8 AGBG einer Kontrolle entzogen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 AVB\n\nbietet \n\ndie \n\nBeklagte \n\nim \n\nRahmen \n\neiner \n\nAuslandsreise-\n\nKrankenversicherung Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und\n\nandere im Vertrag genannte Ereignisse; bei einem im Ausland unvorher-\n\ngesehen eintretenden Versicherungsfall verspricht sie den Ersatz der\n\ndort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlung und das Erbringen\n\nsonst vereinbarter Leistungen. Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 3 AVB\n\ndie medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person\n\nwegen Krankheit oder Unfallfolgen. Es bedarf hier keiner Entscheidung,\n\nob - wie das Berufungsgericht erwägt - nur § 1 Abs. 2 AVB oder erst die\n\nGesamtheit der Regelungen in § 1 Abs. 2, 3 AVB den kontrollfreien Be-\n\nreich der Leistungsbeschreibung ausmacht. Jedenfalls ist mit diesen Re-\n\ngelungen das Hauptleistungsversprechen bereits so beschrieben, daß\n\nder wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann. Aus der Verwen-\n\ndung des Begriffs \"Ausland\" in § 1 Abs. 2 AVB folgt entgegen der Revi-\n\nsion nichts anderes. Er verdeutlicht die territoriale Reichweite einer\n\n\"Auslandsreise\"-Krankenversicherung in ihrem wesentlichen Kern. Denn\n\ngerade aus seiner Verwendung ergibt sich, daß kein Versicherungs-\n\nschutz für Versicherungsfälle bei Reisen im \"Inland\" zugesagt werden\n\nsoll, vielmehr nur für solche, die sich im davon räumlich abgegrenzten\n\n\"Ausland\" ereignen. Daß damit hinsichtlich der Reichweite der Auslands-\n\nreise-Krankenversicherung der wesentliche Vertragsinhalt nicht ausrei-\n\nchend bestimmt oder bestimmbar sei, ist nicht zu erkennen. Vor diesem\n\nHintergrund gehört § 1 Abs. 5 AVB nicht mehr zu dem kontrollfreien Mi-\n\nnimum, \n\nohne \n\ndas \n\ndem Vertrag \n\nüber \n\neine Auslandsreise-\n\nKrankenversicherung ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, daß ihm die\n\nWirksamkeit zu versagen wäre. Denn nach dieser Regelung soll als\n\nAusland nicht das Staatsgebiet gelten, dessen Staatsangehörigkeit die\n\nversicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz\n\nhat. Sie modifiziert damit das mit § 1 Abs. 2, 3 AVB gegebene Hauptlei-\n\nstungsversprechen in einschränkender Weise. Sie schließt Versiche-\n\nrungsschutz vollständig aus, wenn ein ausländischer Versicherungs-\n\nnehmer in das Land reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und\n\nversagt Versicherungsschutz zudem solchen Versicherungsnehmern, die\n\nin ein ausländisches Staatsgebiet reisen und dort einen festen Wohnsitz\n\nunterhalten.\n\n2. § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer\n\nwegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 Abs. 1 AGBG ergebende\n\nTransparenzgebot unangemessen; er ist deshalb - wie das Berufungsge-\n\nricht im Ergebnis zu Recht feststellt - unwirksam.\n\na) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner\n\nGeschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und\n\nGlauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-\n\nlichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur\n\ndarauf an, daß die Klausel in ihrer Formulierung klar und verständlich\n\nist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirt-\n\nschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies\n\nnach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141,\n\n137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB nicht,\n\nwobei hinsichtlich seiner Transparenz auf die gesamte Regelung des § 1\n\nAbs. 5 AVB abzustellen ist, in die Satz 1 eingegliedert ist.\n\nb) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen sagt die Beklagte Versi-\n\ncherungsschutz bei im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versiche-\n\nrungsfällen zu (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVB). Sie grenzt die territoriale Er-\n\nstreckung der angebotenen Reisekrankenversicherung mithin lediglich\n\ndadurch ein, daß im Nichtausland, also im Inland, kein Versicherungs-\n\nschutz versprochen wird. Die Beklagte sagt demgemäß - abgesehen von\n\ndieser Eingrenzung - grundsätzlich weltweite Auslandsdeckung zu. Daß\n\nsie ihr Hauptleistungsversprechen auch selbst so verstanden sehen will,\n\nergibt sich im übrigen aus von ihr vorgelegten, mit den Allgemeinen Ver-\n\nsicherungsbedingungen verbundenen Hinweisen, die mit der Überschrift\n\neingeleitet werden \"Weltweit Versicherungsschutz auf Urlaubsreisen\".\n\nBei der Einschränkung des Versicherungsschutzes durch § 1 Abs. 5 AVB\n\nknüpft die Beklagte zwar weiter an den Begriff Ausland an, beschreibt\n\ndie Ausnahmen vom Versicherungsschutz aber nicht mehr nur territorial,\n\nsondern unter Hinzufügen von weiteren Kriterien, die an die Person des\n\nVersicherten, nämlich an seine Staatsangehörigkeit oder seinen ständi-\n\ngen Wohnsitz, anknüpfen. Diese Beschränkung des Versicherungs-\n\nschutzes hebt die Beklagte aber sogleich durch § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB\n\nteilweise wieder auf, indem sie Versicherungsnehmern mit Doppelstaats-\n\nbürgerschaft - also der deutschen und einer anderen Staatsbürger-\n\nschaft - und Versicherungsnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines\n\nEG-Staates bei Reisen in das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit\n\nder Versicherungsnehmer besitzt, Versicherungsschutz zusagt. Damit\n\naber hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem durch-\n\nschnittlichen Versicherungsnehmer die mit Satz 1 des § 1 Abs. 5 be-\n\nstimmten Einschränkungen des Versicherungsschutzes in ihrer Reich-\n\nweite wenn überhaupt, so erst nach Interpretation der gesamten Klausel\n\nunter Einschluß der Gegenausnahmen erkennbar macht. Der Kern der\n\nBeschränkung des Versicherungsschutzes, nämlich insbesondere der für\n\nVersicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsangehörigkeit\n\nbestimmte vollständige Ausschluß vom Versicherungsschutz bei Reisen\n\nin ihr Heimatland, wird den betroffenen Versicherungsnehmern nicht nur\n\nnicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern durch die Verknüp-\n\nfung des territorialen Auslandsbegriffs mit dem personalen Kriterium der\n\nStaatsangehörigkeit und den damit verbundenen Gegenausnahmen\n\nvielmehr verdunkelt. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte den Aus-\n\nschluß vom Versicherungsschutz daran bindet, daß der Versicherungs-\n\nnehmer einen weiteren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staatsge-\n\nbiet als dem der Bundesrepublik Deutschland hat, der seinerseits zu-\n\ngleich die Voraussetzung für seine Aufnahme in die Versicherung dar-\n\nstellt (§ 1 Abs. 7 AVB). Wie sich aber dieser Ausschlußtatbestand zu\n\nden in § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB geregelten Wiedereinschluß in den Versi-\n\ncherungsschutz verhält, bleibt für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer schon wegen der in der Klausel angelegten mehrfachen Diffe-\n\nrenzierungen unklar. Beispiele, die die Ausschlußklausel in ihren beiden\n\nZielrichtungen erläutern und verständlich machen könnten, hat die Be-\n\nklagte dem Versicherungsnehmer mit ihren Bedingungen nicht gegeben.\n\nSolche kann der Versicherungsnehmer im übrigen auch den mit den Be-\n\ndingungen verbundenen Hinweisen nicht entnehmen. Der Umfang des\n\nVersicherungsschutzes, der sich unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5\n\nAVB ergibt, ist deshalb für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer\n\nnicht durchschaubar.\n\nB. Die Revision des Klägers.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB\n\nsei gemäß § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Sie korrespondiere mit dem\n\nHauptleistungsversprechen der Beklagten in § 1 Abs. 2 AVB, wonach die\n\nBeklagte Versicherungsschutz für Krankheiten biete. Eine Schwanger-\n\nschaft stelle aber keine Krankheit dar. Die Klausel nehme daher nur die\n\nvertragswesentliche Leistungsbeschreibung auf und stelle klar, daß\n\nMaßnahmen der Schwangerschaftsüberwachung, die Entbindung oder\n\nein Schwangerschaftsabbruch nicht vom Leistungsumfang der Versiche-\n\nrung umfaßt seien. Die Kontrollfreiheit der Klausel entfalle auch nicht\n\ngemäß § 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in\n\nVerbraucherverträgen, denn die Klausel sei nicht intransparent. Diesen\n\nErwägungen folgt der Senat nicht.\n\nII. Die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versiche-\n\nrungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-\n\nsen (§ 9 Abs. 1 AGB); sie ist deshalb unwirksam.\n\n1. a) Vor der Prüfung, ob § 5 Abs. 1g AVB lediglich eine klarstel-\n\nlende Wiederholung des Hauptleistungsversprechens in § 1 Abs. 2 AVB\n\nenthält, ist der Inhalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln. Sie ist\n\ndabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer\n\ndie Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und\n\nBerücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen\n\nmuß (BGHZ 123, 83, 85).\n\nWenn der Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Bedingungen\n\nder Beklagten zu § 5 Abs. 1g AVB gelangt, hat er bereits zur Kenntnis\n\ngenommen, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz verspricht, wenn\n\ner sich im Ausland unvorhergesehen wegen Krankheit oder Unfallfolgen\n\neiner medizinisch notwendigen Heilbehandlung unterziehen muß (§ 1\n\nAbs. 2, 3 AVB). § 5 AVB will demgegenüber, wie seiner Überschrift zu\n\nentnehmen ist, Einschränkungen dieser - durch § 4 AVB im Umfang nä-\n\nher erläuterten - Leistungspflicht regeln. Schon dieser Zusammenhang\n\nmacht dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer deutlich,\n\ndaß mit der Klausel auch Fälle erfaßt werden sollen, in denen zwar\n\ngrundsätzlich eine Leistungspflicht besteht, der Versicherer aber gleich-\n\nwohl nicht leisten will. Vor diesem Hintergrund versteht der Versiche-\n\nrungsnehmer den mit § 5 Abs. 1g AVB geregelten Leistungsausschluß\n\n\"für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung,\n\nferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch\" dahin, daß in die-\n\nsem Zusammenhang vorgenommene medizinisch notwendige Heilbe-\n\nhandlungen den Versicherer selbst dann nicht zur Leistung verpflichten,\n\nwenn diese - unvorhergesehen - (§ 1 Abs. 2 AVB) in Anspruch genom-\n\nmen worden sind. Der Wortlaut der Klausel steht einem solchen Ver-\n\nständnis nicht entgegen. Denn auch Untersuchungen und Behandlungen\n\nzur Schwangerschaftsüberwachung können bei plötzlichen und damit\n\nunvorhergesehenen Komplikationen - insoweit also wegen Krankheit -\n\nmedizinisch notwendig werden. Beginnende Früh- oder Fehlgeburten\n\nkönnen unvorhergesehen eine Entbindung erforderlich machen, und\n\nselbst ein Schwangerschaftsabbruch kann unvorhergesehen aus medizi-\n\nnischen Gründen geboten sein. § 5 Abs. 1g AVB schließt damit eine Lei-\n\nstungspflicht der Beklagten generell aus, wenn die medizinisch notwen-\n\ndige Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, ei-\n\nner Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch steht.\n\nb) Mit diesem Inhalt modifiziert § 5 Abs. 1g AVB das mit § 1 Abs. 2\n\nAVB gegebene Hauptleistungsversprechen in einschränkender Weise.\n\nDie Klausel ist daher durch § 8 AGBG einer Kontrolle nach § 9 AGBG\n\nnicht entzogen. § 4 Abs. 2 der Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in\n\nVerbraucherverträgen ändert daran - wie bereits zuvor unter A. I., 1. b)\n\ndargelegt - nichts. Auf die vom Berufungsgericht erwogene Prüfung des\n\nHauptleistungsversprechens am Transparenzgebot kommt es insoweit\n\nnicht an.\n\n2. § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1\n\nAVB). Mit dem Leistungsausschluß für jegliche notwendige Heilbehand-\n\nlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung und Schwan-\n\ngerschaftsabbruch geht sie über die als berechtigt anzuerkennenden\n\nInteressen der Beklagten zum Nachteil des Versicherungsnehmers hin-\n\naus. Die Beklagte will mit der Auslandsreise-Krankenversicherung Versi-\n\ncherungsschutz nur bei \"unvorhergesehen\" eintretenden Versiche-\n\nrungsfällen gewähren. Dem entspricht es zwar, wenn sie bei Untersu-\n\nchungen und Behandlungen im Rahmen einer aus medizinischer Sicht\n\nunbeeinträchtigt verlaufenden Schwangerschaft ebensowenig \n\nleisten\n\nwill, wie für eine Entbindung, die im vorausbestimmten Zeitraum stattfin-\n\ndet, oder für einen Schwangerschaftsabbruch, der von vornherein ge-\n\nplant ist. Diesem Interesse ist aber - soweit es hier überhaupt um Krank-\n\nheiten im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB geht - schon mit der Beschränkung\n\nder Leistungspflicht auf unvorhergesehen eintretende Versicherungsfälle\n\nRechnung getragen. Der mit § 5 Abs. 1g AVB bestimmte vollständige\n\nAusschluß der Leistungspflicht bei in Zusammenhang mit einer Schwan-\n\ngerschaft, Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch unvorher-\n\ngesehen eintretenden Versicherungsfällen geht über dieses Interesse\n\nhinaus. Er führt zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten und\n\nzugleich zu einer Vernachlässigung des berechtigten Interesses des\n\nVersicherungsnehmers, auch in solchen Ausnahmesituationen, für die er\n\ndie Versicherung nimmt, Versicherungsschutz zu erhalten.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/iv-zr-235-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/iv-zr-235-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:38:24.604211+00:00"}}