{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_223-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"IV ZR 223/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VVG § 156; ZPO § 256 Abs. 1 In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtli- ches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung ha- ben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 223/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n15. November 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVVG § 156; ZPO § 256 Abs. 1\n\nIn der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein rechtli-\nches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung ha-\nben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren\nhat.\n\nBGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n15. November 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19.\n\nZivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n24. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbe-\n\nschlusses vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag abgewiesen\n\nhat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an den 25. Zivilsenat\n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen aus Ö., erhielt\n\nvom Land S. den Auftrag, die Richtungsfahrbahn S. auf der Westauto-\n\nbahn A 1 grundlegend zu sanieren. Die Klägerin beauftragte ihrerseits\n\nim Juli 1991 mit den Fugenschneid- und Fugenvergußarbeiten das Spe-\n\nzialunternehmen E. C. GmbH in C.. Etwa ein Jahr nach Beendigung der\n\nArbeiten traten in der Betonfahrbahndecke Längsrisse auf, weil die Ar-\n\nbeiten der E. C. GmbH mangelhaft waren. Da über deren Vermögen im\n\nApril 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mußte die Kläge-\n\nrin die Schäden durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und\n\nhierfür Kosten in Höhe von circa 785.000 DM aufwenden.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, dem Betriebshaftpflicht-\n\nversicherer der Gemeinschuldnerin, Erstattung dieser Kosten in Höhe\n\nder Deckungssumme für Sachschäden von 500.000 DM. Hilfsweise be-\n\ngehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kon-\n\nkursverwalter insoweit Deckungsschutz zu gewähren. Der Konkursver-\n\nwalter hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versiche-\n\nrungsfall an die Klägerin abgetreten und selbst keine Klage auf Dek-\n\nkungsschutz erhoben.\n\nDie Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot nach § 7 Nr. 3\n\nder dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie darauf, daß ihre Lei-\n\nstungspflicht aufgrund der Erfüllungsklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB\n\nund der Tätigkeitsklausel in § 4 I Nr. 6 b AHB ausgeschlossen sei. Aller-\n\ndings seien Tätigkeitsschäden aufgrund besonderer Vereinbarung bis\n\nzum Betrag von 50.000 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung versichert.\n\nDer Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Haftpflichtprozeß noch nicht ge-\n\nführt sei.\n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der Anregung\n\nder Klägerin, wegen des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung\n\nangekündigten Hilfsantrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröff-\n\nnen, ist es nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen und den im Berufungsverfahren wiederholten Hilfsantrag\n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter.\n\nDer Senat hat die Revision nur hinsichtlich des Hilfsantrags ange-\n\nnommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsge-\n\nricht. Der Hilfsantrag ist zulässig.\n\n1. Das Berufungsgericht meint, für den Feststellungsantrag fehle\n\ndas Rechtsschutzbedürfnis. Erst nach Feststellung des Sachverhalts,\n\nvon dem das Gericht im Haftpflichtprozeß ausgehe, könne geprüft wer-\n\nden, ob und in welchem Umfang ein Deckungsanspruch aus der Be-\n\ntriebshaftpflichtversicherung bestehe.\n\n2. Das ist nicht richtig.\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß nicht nur die\n\nnachfolgende, sondern auch die vorweggenommene Deckungsklage zu-\n\nlässig ist. Im vorweggenommenen Deckungsprozeß ist grundsätzlich auf\n\ndie Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den\n\nHaftpflichtanspruch zu entscheiden (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG\n\n26. Aufl. § 149 VVG Rdn. 25; Späte, Haftpflichtversicherung § 3 AHB\n\nRdn. 47; BK-Baumann, VVG § 149 VVG Rdn. 199, 200). Zu einem vor-\n\nweggenommenen Deckungsprozeß kommt es häufig dann, wenn der\n\nVersicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verwei-\n\ngert und eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG setzt, aber auch dann,\n\nwenn der Streit zwischen allen drei Beteiligten (Versicherungsnehmer,\n\nVersicherer, Haftpflichtgläubiger) im wesentlichen um Fragen der Dek-\n\nkungspflicht geht oder wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer selbst\n\nzur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage ist. Ist dagegen\n\nder Haftpflichtanspruch, etwa durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt,\n\nkann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Freistellung oder Zah-\n\nlung verlangen (§ 154 Abs. 1 VVG).\n\nb) In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein\n\nrechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung\n\nhaben, daß der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewäh-\n\nren habe. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen\n\nangenommen (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 -\n\nVersR 1964, 156 unter I; vom 12. März 1975 - IV ZR 102/74 - VersR\n\n1975, 655 unter I b und vom 9. Januar 1991 - IV ZR 264/89 - VersR\n\n1991, 414 f.). Auch in der Literatur wird ein solches Feststellungsinter-\n\nesse bejaht, etwa wenn - wie hier - wegen Untätigkeit des Versiche-\n\nrungsnehmers die Gefahr besteht, daß dem Haftpflichtgläubiger der\n\nDeckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (Langheid in\n\nRömer/Langheid, VVG § 156 VVG Rdn. 1; Voit, aaO § 156 VVG Rdn. 1;\n\nJohannsen, r+s 1997, 309, 313). Der Grund dafür, dem Haftpflichtgläu-\n\nbiger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Dek-\n\nkungsschutzes zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haft-\n\npflichtversicherung, wie sie in den §§ 156 Abs. 1, 157 VVG zum Aus-\n\ndruck gekommen ist. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des\n\nGeschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, daß die Versiche-\n\nrungsentschädigung ihm zugute kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli\n\n1993 - IV ZR 131/92 - VersR 1993, 1222 unter 2 b und vom 8. April 1987\n\n- IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter I 3).\n\n3. Da Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die Be-\n\nklagte dem Konkursverwalter Deckungsschutz zu gewähren hat, bisher\n\nnicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nDr. Schmitz Dr. Schlichting Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/iv-zr-223-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/iv-zr-223-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_223-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:48.110201+00:00"}}