{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_203-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"IV ZR 203/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 203/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. September 2000\nWeschenfelder\nJustizsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n20. September 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n27. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin unterhält bei der Beklagten ab Dezember 1993 eine\n\nBerufsunfähigkeitsversicherung, mit der für den Fall des Eintritts bedin-\n\ngungsgemäßer Berufsunfähigkeit die Zahlung einer monatlichen Rente\n\nvereinbart ist. Die Parteien streiten darüber, ob der Versicherungsver-\n\ntrag durch von der Beklagten am 17. Oktober 1997 erklärten Rücktritt\n\nbeendet worden ist.\n\nIn ihrem Antrag auf Abschluß der Versicherung vom 10. November\n\n1993 gab die Klägerin auf die Frage (9.6) nach gegenwärtigen oder in\n\nden letzten fünf Jahren aufgetretenen Gesundheitsstörungen (\"Krank-\n\nheiten, Beschwerden, Verletzungen, körperliche oder organische Feh-\n\nler\") an: \"Globus nervosus - 1992 o.B. -\" und benannte den sie damals\n\nbehandelnden Arzt. Bei der Frage (9.7), ob sie \"gegenwärtig oder in den\n\nletzten fünf Jahren durch Ärzte oder andere Behandler beraten, unter-\n\nsucht oder behandelt\" worden sei, kreuzte sie die Antwort \"nein\" an,\n\nführte aber darunter aus \"regelmäß. Gesundheitschecks\" und bezeich-\n\nnete als Arzt \"Dr. M.\", den sie schließlich auf eine weitere Frage (9.11)\n\nauch als den Arzt benannte, der ihre gesundheitlichen Verhältnisse am\n\nbesten kenne.\n\nAm 9. Oktober 1996 unterzog sich die Klägerin u.a. wegen psychi-\n\nscher Störungen einer stationären Behandlung in der Klinik für Psycho-\n\ntherapie und psychosomatische Medizin der Universität L.. Nach ihrer\n\nEntlassung in ambulante Behandlung im März 1997 stellte der Amtsarzt\n\ndes Landratsamtes S. am 30. April 1997 fest, daß die Klägerin für ihre\n\nbislang ausgeübte Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin dienstunfähig sei;\n\nsie wurde daraufhin als Urkundsbeamtin beim Amtsgericht beschäftigt\n\nund übt diese Tätigkeit weiterhin aus.\n\nIm Laufe ihrer stationären Behandlung machte die Klägerin bei der\n\nBeklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.\n\nNach Einholung ärztlicher Auskünfte lehnte die Beklagte schließlich mit\n\nSchreiben vom 17. Oktober 1997 Rentenleistungen ab und erklärte den\n\nRücktritt vom Versicherungsvertrag, weil die Klägerin bei Antragstellung\n\nerfragte ärztlich behandelte Gesundheitsstörungen verschwiegen habe.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch ge-\n\nnommen, daß der Versicherungsvertrag nicht durch den am 17. Oktober\n\n1997 erklärten Rücktritt beendet worden und die Beklagte verpflichtet\n\nsei, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gemäß den vertraglichen Be-\n\ndingungen zu erbringen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte\n\nihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht, weil es ein Recht der Beklagten zum Rücktritt von dem mit der Klä-\n\ngerin geschlossenen Versicherungsvertrag nicht rechtsfehlerfrei verneint\n\nhat.\n\n1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagten stehe schon\n\ndeshalb kein Rücktrittsrecht (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 20 VVG) zu, weil die\n\nKlägerin bei Antragstellung ihre Anzeigeobliegenheit (§ 16 Abs. 1 VVG)\n\nnicht verletzt habe. Bei den Behandlungen und Beschwerden vor Antrag-\n\nstellung habe es sich nicht um anzeigepflichtige Umstände gehandelt.\n\nDabei könne offenbleiben, ob die Klägerin die Antragsfragen zu 9.6 und\n\n9.7 überhaupt unrichtig beantwortet habe, denn es fehle an der Gefah-\n\nrerheblichkeit der nicht offenbarten Umstände. Behaupte der Versiche-\n\nrungsnehmer - wie hier -, die verschwiegenen Umstände seien nicht ge-\n\nfahrerheblich, sei es Sache des Versicherers, sich substantiiert dazu zu\n\näußern, von welchen Grundsätzen er sich bei seiner Risikoprüfung leiten\n\nlasse. An solchen Darlegungen habe es die Beklagte aber fehlen lassen.\n\nDie Offenlegung der Risikoprüfungsgrundsätze sei zwar dann entbehr-\n\nlich, wenn die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände auf\n\nder Hand liege. Auch davon könne aber bei den hier als verschwiegen in\n\nRede stehenden Beschwerden und Behandlungen nicht ausgegangen\n\nwerden. Es habe sich nicht um schwerwiegende oder nachhaltige Er-\n\nkrankungen gehandelt; auch die Anzahl der nicht offenbarten Behand-\n\nlungen führe nicht dazu, daß die Gefahrerheblichkeit als offenkundig an-\n\nzusehen sei. Dem folgt der Senat nicht.\n\nb) aa) Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung der Gefahrer-\n\nheblichkeit der nicht angezeigten Umstände zugrunde, daß sich die Klä-\n\ngerin zwischen Mai 1992 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen\n\nfolgender Gesundheitsbeeinträchtigungen einer ärztlichen Behandlung\n\nunterzogen hat: im Mai 1992 wegen Migräne (vaso-vegetativ), ak. ob-\n\nstrukt. Bronchitis und funktioneller Störungen der Halswirbelsäule; am\n\n11. Mai 1992 wegen vaso-motorischer Cephalgien (verordnetes Medika-\n\nment Migrätan); im April 1993 wegen akuter Harnwegsinfektion und ve-\n\ngetativer Störung; am 26. April 1993 wegen vegetativer Labilität (verord-\n\nnetes Medikament Rudotel); am 30. April 1993 wegen Überforderungs-\n\nsyndrom (verordnetes Medikament Rudotel); im Juli und Oktober 1993\n\nwegen eines Re-Infekts der oberen Luftwege; im Oktober 1993 wegen\n\nSchlafstörungen, Überforderungssyndrom, vegetativer Labilität (verord-\n\nnetes Medikament Jarsin). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts ist von der Gefahrerheblichkeit dieser Umstände auszugehen.\n\nbb) Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG sind gefahrerheblich solche Um-\n\nstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Ver-\n\ntrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen\n\nEinfluß auszuüben. Dabei gilt ein Umstand, nach dem der Versicherer\n\nausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich (§ 16\n\nAbs. 1 Satz 3 VVG). Die Klägerin war mit der weit gefaßten (vgl. Senats-\n\nurteil vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3a) An-\n\ntragsfrage zu 9.6 nach Gesundheitsstörungen in den letzten fünf Jahren\n\ngefragt; zu solchen Störungen im Sinne der Frage rechnen jedenfalls\n\nauch die seit Mai 1992 bei der Klägerin behandelte vaso-vegetative Mi-\n\ngräne, die seit April 1993 behandelten vegetativen Störungen und das im\n\nAnschluß daran bis zur Antragstellung behandelte Überforderungssyn-\n\ndrom. Diesen verschwiegenen Erkrankungen kommt deshalb die Vermu-\n\ntung der Gefahrerheblichkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG) zu. Sache des\n\nVersicherungsnehmers war es deshalb, die Unerheblichkeit der erfragten\n\nUmstände für die Versichererentscheidung darzulegen und zu beweisen,\n\nwie es das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt (vgl. Senats-\n\nurteil vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629 unter I). Der\n\nBundesgerichtshof hat dem Versicherungsnehmer indessen Erleichte-\n\nrungen in der Darlegungslast zugebilligt (Urteil vom 28. März 1984,\n\naaO). Dementsprechend geht das Berufungsgericht zutreffend davon\n\naus, daß der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast bereits dann\n\ngenügt, wenn er pauschal behauptet, der betreffende Umstand sei nicht\n\ngefahrerheblich, während es darauf Sache des Versicherers ist, sub-\n\nstantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei der dem\n\nVertragsschluß vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt. Diese Vor-\n\ntragslast trifft den Versicherer aber nur dann, wenn die Gefahrerheblich-\n\nkeit des verschwiegenen Umstands nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der\n\nVersicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze\n\noffenzulegen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die\n\noffenkundig als leicht einzuordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und\n\ndeshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, daß sie für die Risi-\n\nkoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten\n\nVersicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte. Der Senat hat dem-\n\ngemäß die Offenlegung der Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers\n\nin Fällen für geboten erachtet, die die Beurteilung der Gefahrerheblich-\n\nkeit einer erstmals infolge einer Sportverletzung aufgetretenen Lumbal-\n\ngie (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578)\n\noder des erstmaligen Auftretens von Beschwerden im Gesäß betrafen,\n\ndie nach Massagen keine weitere ärztliche Behandlung geboten (Se-\n\nnatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 119/92 - VVGE § 16 VVG Nr. 23).\n\nDemgegenüber liegt im vorliegenden Falle die Gefahrerheblichkeit der\n\nverschwiegenen Umstände \n\nfür eine Berufsunfähigkeitsversicherung\n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf der Hand. Die\n\nKlägerin hatte sich vor Antragstellung bereits 1992 wegen vaso-\n\nvegetativer Migräne, vor allem aber seit April 1993 bis zur Antragstel-\n\nlung wegen vegetativer Störungen, vegetativer Labilität und eines Über-\n\nforderungssyndroms wiederholt ärztlichen Behandlungen unterzogen, bei\n\ndenen ihr auch Psychopharmaka verordnet werden mußten. Dauer und\n\nHäufigkeit der Behandlungen, die ihre Ursache jedenfalls auch in einer\n\nnachhaltigen psychischen Störung finden konnten, sowie die Notwendig-\n\nkeit einer Therapie mit Psychopharmaka ergeben das Gesamtbild einer\n\ngesundheitlichen Beeinträchtigung, die sich für einen Berufsunfähig-\n\nkeitsversicherer als offenkundig gefahrerheblich darstellt. Von erstmali-\n\ngen oder nur vorübergehenden Belanglosigkeiten kann insoweit keine\n\nRede sein.\n\nSoweit das Berufungsgericht demgegenüber darauf abstellen will,\n\nder Hausarzt der Klägerin habe bei seiner Vernehmung die bei der Klä-\n\ngerin behandelten Beschwerden als belanglos eingestuft, rechtfertigt das\n\nkeine andere Einschätzung. Die Bewertung der vom Versicherungsneh-\n\nmer anzuzeigenden Umstände ist - wie der Senat vielfach betont hat -\n\nallein Sache des Versicherers (vgl. nur Senatsurteil vom 2. März 1994,\n\naaO unter 2 a). Demgemäß sind bei der Frage, ob die Gefahrerheblich-\n\nkeit auf der Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu le-\n\ngen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren, ohne daß es insoweit\n\nauf eine nachträgliche ärztliche Bewertung dieser Umstände ankommen\n\nkönnte. Drängt sich danach ohne weiteres auf, daß die verschwiegenen\n\nUmstände für einen - hier - Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Ent-\n\nscheidung über das Ob oder Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung\n\nsind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Deshalb erweist es sich\n\nebenfalls als nicht tragfähig, wenn das Berufungsgericht für diese Beur-\n\nteilung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers abstellen\n\nwill. Werden dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsantrag\n\nausdrücklich Fragen nach Gesundheitsumständen gestellt, ist er nicht\n\netwa aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurtei-\n\nlen, sondern gehalten, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu\n\nbeantworten und deren Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu\n\nüberlassen (Senatsurteil vom 2. März 1994, aaO unter 2 a).\n\nWas der behandelnde Arzt dem Versicherungsnehmer über die\n\nBedeutung seiner Gesundheitsstörung im Zuge der Behandlung erklärt\n\nhat, kann allerdings für die Frage von Belang sein, ob der Versiche-\n\nrungsnehmer überhaupt Kenntnis von einem anzeigepflichtigen Umstand\n\nerlangt hat. Fehlt es daran, scheidet schon objektiv mangels unrichtiger\n\nBeantwortung der darauf bezogenen Antragsfrage eine Verletzung der\n\nAnzeigeobliegenheit aus. Da das Berufungsgericht aber bislang offen-\n\ngelassen hat, ob eine unrichtige Beantwortung von Antragsfragen vor-\n\nliegt, kommt es hierauf für das Revisionsverfahren nicht an.\n\n2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt der Beklagten\n\n- selbst wenn man von der Gefahrerheblichkeit der im Antrag nicht of-\n\nfenbarten Umstände ausgeht - ein Recht zum Rücktritt vom Versiche-\n\nrungsvertrag aber auch deshalb nicht zu, weil ihr diese Umstände den-\n\nnoch zur Kenntnis gebracht worden seien (§ 16 Abs. 3 VVG). Denn dem\n\nVersicherer seien die Kenntnisse zuzurechnen, die er über die Daten-\n\nbank eines verbundenen Schwesterunternehmens erlangen könne, so-\n\nweit für ihn Anlaß bestehe, diese Daten abzurufen. Ein solcher Anlaß\n\nhabe hier für die Beklagte deshalb bestanden, weil die Klägerin bei den\n\nFragen zu Ziffer 9 des Antragsformulars einen Krankenversicherungs-\n\nvertrag angegeben habe, der bei der Beklagten, jedenfalls aber bei ei-\n\nnem konzernverbundenen Unternehmen bestanden habe. Auch diese\n\nErwägungen des Berufungsgerichts tragen die Verneinung des Rück-\n\ntrittsrechts der Beklagten nicht.\n\nb) Zwar kann sich das Berufungsgericht für seinen rechtlichen An-\n\nsatz - die Kenntnis des Versicherers von gefahrerheblichen Umständen\n\nkönne sich auch aus von ihm in Datenbanken gesammelten Daten über\n\nden Versicherungsnehmer ergeben, wenn Anlaß bestehe, diese abzuru-\n\nfen - auf die im Senatsurteil vom 14. Juli 1993 (BGHZ 123, 224 ff.) an-\n\ngeführten Grundsätze stützen. Seiner Annahme, für die Beklagte habe\n\nAnlaß zum Rückgriff auf die im Rahmen des Krankenversicherungsver-\n\ntrages gesammelten Daten deshalb bestanden, weil die Klägerin jenen\n\nVertrag zu Ziffer 9 des Antragsformulars angegeben habe, fehlt aber die\n\nerforderliche tatsächliche Grundlage. Zwar enthalten Tatbestand und\n\nEntscheidungsgründe eine entsprechende Feststellung, jedoch läßt sich\n\ndiese mit der von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunde - dem An-\n\ntragsformular - nicht in Einklang bringen, auf die das Berufungsgericht\n\nmit seiner im Tatbestand enthaltenen Bezugnahme auf den Akteninhalt\n\nund durch ausdrücklichen Rückgriff auf das Antragsformular in den Ent-\n\nscheidungsgründen gleichermaßen verweist. Denn das Antragsformular\n\nenthält zu Ziffer 9.1 lediglich die Frage nach Lebens- oder Unfallversi-\n\ncherungen bei der Beklagten oder anderen Versicherern, zu Ziffer 9.2\n\nnach Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Invalidität.\n\nDiese Fragen hat die Klägerin beantwortet. Ein Hinweis auf eine Kran-\n\nkenversicherung bei der Beklagten oder einem konzernverbundenen\n\nUnternehmen enthalten die Antworten nicht; das gilt ebenso für die Ant-\n\nworten der Klägerin auf die ihr weiterhin zu Ziffer 9 des Antrags gestell-\n\nten Fragen. Der Tatbestand erweist sich daher insoweit als widersprüch-\n\nlich. Ihm kommt deshalb - was die festgestellte Angabe des Krankenver-\n\nsicherungsvertrages \n\nim Antragsformular angeht - keine Beweiskraft\n\n(§ 314 ZPO) und dementsprechend auch keine Bindung für das Revisi-\n\nonsgericht zu; die Feststellung des Berufungsgerichts bietet deshalb\n\nkeine Grundlage für die von ihm getroffene Entscheidung (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94 - BGHR ZPO § 314 Widersprüch-\n\nlichkeit 4).\n\n3. Schließlich hat die Beklagte - entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts - den Rücktritt auch nicht erst nach Ablauf der Rück-\n\ntrittsfrist (§ 20 Abs. 1 VVG) erklärt.\n\na) Das Berufungsgericht meint, die den Lauf der Frist auslösende\n\nKenntnis von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§ 20 Abs. 1\n\nSatz 2 VVG) habe die Beklagte spätestens mit der Stellungnahme des\n\nArztes Dr. K. vom 28. August 1997 erlangt, in der es u.a. heißt: \"... Die\n\nzugrunde liegende Symptomatik besteht zum Teil mindestens seit 4-5\n\nJahren, konnte von der Patientin aber ausreichend kompensiert werden.\n\nErst die zunehmende berufliche Überforderung ... führten zu einer De-\n\nkompensation, die anamnestisch auf den März 1996 datiert werden\n\nkann.\" Da der Beklagten diese ärztliche Stellungnahme mit Schreiben\n\nvom 3. September 1997 übersandt worden sei, habe sie - selbst wenn\n\nman einen Zeitraum von drei Tagen für die Übersendung berücksichti-\n\nge - den Rücktritt am 17. Oktober 1997 bereits verspätet erklärt. Auch\n\ndiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nb) Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung der\n\nAnzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer voraus. Ausrei-\n\nchende Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalb\n\nausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; sei-\n\nnen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der Versiche-\n\nrer nicht gehalten (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 -\n\nVersR 1991, 170).\n\nMit der ärztlichen Stellungnahme vom 28. August 1997 hat die Be-\n\nklagte ausreichende Kenntnis von einer Verletzung der Anzeigeoblie-\n\ngenheit noch nicht erlangt. Zwar konnte sie der Stellungnahme entneh-\n\nmen, daß bei der Klägerin schon bei Antragstellung im November 1993\n\neine (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag, indessen ergab\n\nsich aus ihr für die Beklagte noch nicht mit ausreichender Sicherheit,\n\ndaß die Klägerin bei Antragstellung auch Kenntnis von einer mit dem\n\nAntrag erfragten Gesundheitsstörung hatte, wie das die Verletzung der\n\nAnzeigeobliegenheit schon tatbestandlich voraussetzt. Denn wenn die\n\nKlägerin - wie in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird - die Sym-\n\nptomatik zunächst \"ausreichend kompensieren\" konnte, ist ein sicherer\n\nSchluß darauf, daß die Klägerin um das Vorhandensein einer gesund-\n\nheitlichen Störung wußte, nicht sicher möglich, erst recht nicht darauf,\n\ndaß sich die Klägerin schon vor Antragstellung deshalb ärztlichen Be-\n\nhandlungen unterzogen hat.\n\nLetzteres ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht in\n\ndiesem Zusammenhang erwähnten Auskunft der Klägerin zum Antrag auf\n\nVersicherungsleistungen vom 15. Juni 1997. Zwar werden darin Ärzte\n\nbenannt, die die Klägerin behandelt haben. Die Angaben ergeben jedoch\n\nnichts darüber, daß die Klägerin schon vor Antragstellung von den be-\n\nnannten Ärzten behandelt worden sein könnte. Die Rücktrittsfrist ist mit-\n\nhin durch die der Beklagten zugegangene ärztliche Stellungnahme vom\n\n28. August 1997 nicht in Lauf gesetzt worden; die Beklagte durfte es\n\nvielmehr als geboten ansehen, zur Vervollständigung ihrer Kenntnisse\n\nüber eine mögliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin weitere Rück-\n\nfragen zu halten.\n\nc) Daß die Beklagte diese Rückfragen nicht in angemessener Zeit\n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR\n\n1999, 217 unter II 2 b) gehalten hat, ist nicht festzustellen. Sie hat sich\n\nzwar erst am 25. September 1997 erneut an Dr. K. und die Klägerin mit\n\nder Bitte gewandt, die die Klägerin in den letzten vier bis fünf Jahren\n\nbehandelnden Ärzte zu benennen. In dieser Bearbeitungszeit und der\n\ndadurch eingetretenen Verzögerung offenbart sich noch kein Verhalten\n\nder Beklagten, das durch Nachlässigkeit oder von Mißbrauchsabsicht\n\ngekennzeichnet wäre (vgl. Urteil vom 30. September 1998, aaO). Ant-\n\nworten auf ihre Rückfragen hat die Beklagte von der Klägerin mit Schrei-\n\nben vom 1. Oktober 1997, von Dr. K. mit Schreiben vom 27. Oktober\n\n1997 erhalten. Sie hat schließlich das Schreiben der Klägerin vom\n\n1. Oktober 1997 zum Anlaß genommen, am 17. Oktober 1997 den Rück-\n\ntritt zu erklären, weil sie danach davon ausging, daß die Klägerin wegen\n\nihrer psychischen Erkrankung bereits seit etwa fünf Jahren ärztlich be-\n\nhandelt worden sei. Der Rücktritt ist mithin innerhalb der Monatsfrist des\n\n§ 20 Abs. 1 VVG erklärt worden.\n\n4. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es der von\n\nihm bislang offengelassenen Frage nachgehen kann, ob die Klägerin bei\n\nAntragstellung die Anzeigeobliegenheit verletzt hat. Insoweit wird insbe-\n\nsondere von Bedeutung sein, welche Kenntnisse die Klägerin von er-\n\nfragten Gesundheitsumständen hatte und welche Angaben sie dem\n\nAgenten der Beklagten beim Ausfüllen des Antrages gemacht hat.\n\nDr. Schmitz Dr. Schlichting Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/iv-zr-203-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/iv-zr-203-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_203-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:45.944685+00:00"}}