{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_185-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"IV ZR 185/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bk; AKB § 9a Zur Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 185/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n31. Januar 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAGBG § 9 Bk; AKB § 9a\n\nZur Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\n\nsicherung.\n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und\n\ndie Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n31. Januar 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n22. Juli 1999 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der\n\n14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom\n\n17. Februar 1998 wird in vollem Umfang zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens\n\nträgt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung\n\ndie \n\nInteressen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung\n\nwahrnimmt.\n\nDie Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter ande-\n\nrem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbietet. In ihren \"Tarifbe-\n\nstimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (TB-KH, für bis\n\nzum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge) Stand: 1. Januar 1995\"\n\n(im folgenden: TB-KH) verwendet die Beklagte unter anderem folgende\n\nKlausel:\n\n\"6 d Änderung der Tarifbestimmungen\n\n(1) Der Versicherer ist berechtigt, die im Tarif vorgesehe-\nnen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder\nneue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhältnis\nvon Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung ge-\nwährleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt,\ndaß sie für die Art und Größe des Versicherungsrisikos be-\nstimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Ver-\nsicherungsmathematik und der Versicherungstechnik ent-\nsprechen.\n\n(2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der näch-\nsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versi-\ncherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Mo-\nnat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein\nKündigungsrecht nach § 31 VVG belehrt.\"\n\nFür die ab 1. Januar 1995 geschlossenen Verträge enthalten ihre\n\n\"Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Stand 01/95 und\n\n01/96\" (im folgenden: TB) unter anderem die Regelung:\n\n\"6 b Einführung neuer Gefahrenmerkmale\n\n(1) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-\nHaftpflicht- und der Fahrzeugversicherung die im Tarif vor-\ngesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen\noder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhält-\nnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung\ngewährleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestä-\ntigt, daß sie für die Art und Größe des Versicherungsrisikos\nbestimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der\nVersicherungsmathematik und der Versicherungstechnik\nentsprechen.\n\n(2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der näch-\nsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versi-\ncherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Mo-\nnat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein\nKündigungsrecht nach § 9b AKB belehrt.\"\n\nDer Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen,\n\n(u.a.) diese oder inhaltlich gleiche Klauseln unter Meidung eines Ord-\n\nnungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft, in bezug auf Verträge über\n\neine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu verwenden oder sich auf\n\ndiese Klauseln in bezug auf bereits geschlossene Verträge zu berufen,\n\nes sei denn, gegenüber einem Kaufmann im Rahmen dessen Handelsge-\n\nschäftes.\n\nDas Landgericht hat die gegen diese Klauseln gerichtete Klage\n\nabgewiesen, das Berufungsgericht (VersR 2000, 47) hat ihr insoweit\n\nstattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nA. Das Berufungsgericht erachtet die Tarifbestimmungen der\n\nNr. 6d TB-KH und der Nr. 6b TB für unwirksam. Bei den Tarifbestimmun-\n\ngen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des\n\n§ 1 AGBG. Sie hielten einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, denn\n\nsie benachteiligten die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen\n\nden Geboten von Treu und Glauben unangemessen.\n\nDie Beklagte könne sich bei der von ihr für \"Altfälle\" verwendeten\n\nKlausel der Nr. 6d TB-KH nicht darauf berufen, daß diese in Einklang mit\n\nArt. 16 § 8 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtli-\n\ncher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n\n21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 1667 - im folgenden: 3.DurchfG) stehe.\n\nDenn bei dieser Norm handele es sich um eine Übergangsvorschrift, die\n\nerkennbar nur die einmalige Änderung der Tarife für die Kraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode\n\nan im Auge habe, während Nr. 6d TB-KH Änderungen der Tarife zeitlich\n\nunbeschränkt zulasse. Unabhängig davon aber unterliege diese Tarifbe-\n\nstimmung der Kontrolle nach § 9 AGBG. Letzteres gelte auch für Nr. 6b\n\nTB, wobei insoweit Art. 16 § 8 3.DurchfG ohnehin nicht einschlägig sei.\n\nBeide Tarifbestimmungen verstießen gegen § 9 AGBG. Das von\n\nder Beklagten verwendete Tarifregelungswerk führe in zahlreichen mög-\n\nlichen, im einzelnen nicht vorhersehbaren Fällen dazu, daß Versiche-\n\nrungsnehmer nach Vertragsschluß durch Änderung vereinbarter Tarifbe-\n\ndingungen schlechter gestellt werden könnten. Wann das geschehe, sei\n\nnicht vorauszusehen; die Änderung könne jeden Versicherungsnehmer\n\ntreffen. Entscheidend sei aber, daß der in beiden Tarifbestimmungen\n\nenthaltene generelle Vorbehalt, die im Tarif vorgesehenen Gefahren-\n\nmerkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, als nicht\n\nhinreichend konkretisiert erscheine, der Beklagten vielmehr eine Art\n\nRecht eingeräumt werde, Gefahrenmerkmale gleichsam zu erfinden und\n\nsie einseitig in bereits bestehende Versicherungsverhältnisse einzubau-\n\nen. Solcher - unübersichtlicher und unüberschaubarer - einseitiger Tari-\n\nfänderungsmöglichkeiten bedürfe es aber nicht, weil Verträge über\n\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen ohnehin zum Ende des jeweili-\n\ngen Versicherungsjahres gekündigt werden könnten. Das tariflich be-\n\nstimmte Recht der Beklagten, Tarifänderungen durch Änderungen der\n\nGefahrenmerkmale vorzunehmen, werde auch nicht dadurch unbedenk-\n\nlich, daß in beiden Tarifbestimmungen allgemein und formelhaft die Ge-\n\nwährleistung eines angemessenen Verhältnisses von Versicherungsbei-\n\ntrag und Versicherungsleistung gefordert werde. Gleiches gelte für den\n\nHinweis darauf, daß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungs-\n\nmathematik \n\nund\n\n-technik entsprochen werden müsse. Denn daß irgendwie geartete will-\n\nkürliche Änderungen nicht in Betracht kommen könnten, sei selbstver-\n\nständlich. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Einschaltung eines\n\nunabhängigen Treuhänders gehe fehl, weil aus den Tarifbestimmungen\n\nnicht ersichtlich sei, wie ein solcher ausgewählt und beauftragt werde.\n\nAllein durch solche zusätzlichen Sicherheiten könne die durch die Klau-\n\nseln geschaffene unangemessene Benachteiligung der Versicherungs-\n\nnehmer nicht entschärft werden; letztlich führten die Regelungen nämlich\n\nzu einer Art Entmündigung der Versicherungsnehmer, die der Beklagten\n\nnicht mehr als gleichberechtigte Vertragspartner gegenüberstünden.\n\nB. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nI. Die Tarifänderungsklausel der Nr. 6d TB-KH ist wirksam.\n\n1. Die von der Beklagten verwendete Tarifänderungsklausel für bis\n\nzum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge über eine Kraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherung ist zwar eine Tarifbestimmung, als solche aber\n\nals Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten im Sinne des § 1\n\nAGBG anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR\n\n3/94 - VersR 1995, 328 unter II 1). Der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz\n\nunterliegen jedoch nach § 8 AGBG solche Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen nicht, die - als sogenannte deklaratorische Klauseln - nur das\n\nwiedergeben, was ohnehin gesetzlich geregelt ist (vgl. Brandner in Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 1, 30; Römer,\n\nNVersZ 1999, 97, 98).\n\nArt. 16 § 8 3.DurchfG schafft eine gesetzliche Befugnis des Kraft-\n\nfahrzeug-Haftpflichtversicherers zur Änderung der Tarife (Prämie und\n\nTarifbestimmungen) unter den in der Vorschrift näher bezeichneten Vor-\n\naussetzungen und Grenzen. Deshalb kommt es schon für die Kontroll-\n\nbefugnis und den Kontrollumfang nach dem AGB-Gesetz darauf an, wel-\n\nche Bedeutung und welche Reichweite dieser Vorschrift zukommt.\n\n2. a) Art. 16 § 8 3.DurchfG lautet:\n\n\"Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes beste-\nhenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverhältnisse\nfinden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmun-\ngen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von Be-\nginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,\nwenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tari-\nfänderungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede des\nalten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkraft-\ntreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht\nbelehrt. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die\nbis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbe-\nhörde vor dem 29. Juli 1994 genehmigten Versicherungs-\nbedingungen geschlossen werden.\"\n\nb) Aus der Vorschrift ergibt sich zunächst, daß der Versicherer,\n\nsofern er mit Wirkung für die vor Inkrafttreten des Gesetzes (29. Juli\n\n1994) und die bis zum 31. Dezember 1994 geschlossenen Verträge (im\n\nfolgenden: Stichtagsaltverträge) eine Änderung der Tarife herbeiführen\n\nwill, dies allein gestützt auf die gesetzliche Regelung - also ohne Tari-\n\nfänderungsklausel - bewirken kann, wenn er den mit ihr bestimmten An-\n\nforderungen genügt. Das schließt jedoch nicht von vornherein aus, daß\n\nder Versicherer - gestützt auf Art. 16 § 8 3.DurchfG - ebenso berechtigt\n\nsein kann, zum Zwecke der Änderung der Tarife auch eine Tarifände-\n\nrungsklausel in die Stichtagsaltverträge einzuführen, denn eine Tarifän-\n\nderungsklausel betrifft materiell und von ihrem Regelungsziel her nichts\n\nanderes als eine \"Änderung der Tarife\". Voraussetzung ist aber insoweit,\n\ndaß Art. 16 § 8 3.DurchfG eine zeitlich und der Zahl nach unbeschränkte\n\nBefugnis des Versicherers zur Änderung der Tarife in Stichtagsaltverträ-\n\ngen begründet. Davon ist - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - auszugehen.\n\naa) Der Wortlaut des Art. 16 § 8 3.DurchfG vermag die Annahme,\n\ndie Vorschrift gewähre dem Versicherer lediglich die Befugnis zu einer\n\nnur einmaligen Änderung der Tarife vom Beginn der nächsten Versiche-\n\nrungsperiode an, nicht zu rechtfertigen. Denn das Merkmal \"Beginn der\n\nnächsten Versicherungsperiode\" ist - wie insbesondere Wandt (VersR\n\n2000, 129, 132) zutreffend hervorgehoben hat - bereits Teil der Rechts-\n\nfolge der Regelung. Die Vorschrift bestimmt, daß Änderungen der Tarife\n\n- erfüllt der Versicherer die weiterhin genannten Voraussetzungen - vom\n\nBeginn der nächsten Versicherungsperiode an wirksam werden. Die\n\nWendung \"vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an\" befristet\n\ndemgemäß nicht die Änderungsbefugnis, sondern bestimmt den Zeit-\n\npunkt, zu dem die Tarifänderung in Stichtagsaltverträgen wirksam wird.\n\nLegt demnach schon der Wortlaut der Norm eine Auslegung dahin nahe,\n\ndaß der Versicherer in bezug auf Stichtagsaltverträge zu mehrfachen\n\nÄnderungen der Tarife berechtigt ist, so bestätigt insbesondere der Sinn\n\nund Zweck der Regelung eine solche Auslegung.\n\nbb) Art. 16 § 8 3.DurchfG stellt eine Überleitungsvorschrift dar. Ihr\n\nSinn und Zweck erschließt sich deshalb insbesondere auch aus der Be-\n\ntrachtung der Rechtslage, die vor ihrem Eingreifen bestand und die\n\nÜbergangsregelung erforderlich machte.\n\nMit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Durchführung versiche-\n\nrungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten \n\n(Durchführungsgesetz) \n\nist \n\nin \n\nder \n\nKraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherung die Bedingungsgenehmigung ebenso entfallen\n\nwie die bisher im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vorgesehene be-\n\nhördliche Genehmigung der Tarife und die darauf aufbauende Tarifver-\n\nordnung des Bundesministers der Wirtschaft (vgl. Schwintowski, VersR\n\n1994, 646; Lemor, Versicherungswirtschaft 1994, 1133). Mit dem Wegfall\n\nder behördlichen Genehmigung der Tarife ist zugleich dem bislang gel-\n\ntenden Regelungsgefüge zur Änderung der Tarife mit Wirkung für beste-\n\nhende Verträge die Grundlage entzogen worden. Denn nach § 10 PflVG\n\na.F. fand - nach Genehmigung einer Tarifänderung - \"der geänderte Ta-\n\nrif auch auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhält-\n\nnisse von Beginn der nächsten Periode ab Anwendung\". Dieser gesetzli-\n\nchen Vorschrift entsprach die vertragliche Regelung in § 9a Abs. 1 AKB\n\n88 insoweit, als \"Änderungen ... der Tarife für die Kraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherung ... auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ver-\n\nsicherungsverhältnisse von Beginn der nächsten Versicherungsperiode\n\nab Anwendung (finden), es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Er-\n\nteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird\". § 9a AKB 88\n\nsetzte also die Tarifgenehmigung voraus und hat mit ihrem Wegfall die\n\nGrundlage verloren.\n\nBis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes gab es\n\nalso - durch die Besonderheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\n\nrung gerechtfertigte (Senatsurteil vom 1. März 1974 - IV ZR 195/72 -\n\nVersR 1974, 459) - Tarifänderungsregelungen, nach denen sich - geneh-\n\nmigte - Tarifänderungen ohne weiteres auf bestehende Verträge aus-\n\nwirkten, und zwar hinsichtlich jeder Änderung, solange der Versiche-\n\nrungsvertrag Bestand hatte. Das Inkrafttreten des Dritten Durchfüh-\n\nrungsgesetzes führte demgemäß - was Änderungen der Tarife anlangte -\n\nbei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Versicherungsverhältnis-\n\nsen wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zu einer Regelungslücke.\n\nDarauf, diese auszufüllen, ist Art. 16 § 8 3.DurchfG erkennbar gerichtet,\n\nwenn er dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Befugnis einräumt,\n\nÄnderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) mit Wirkung für\n\ndie Stichtagsaltverträge vorzunehmen. Das ergibt sich auch aus der\n\namtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-\n\nDrucks. 12/6959 S. 115), in der es heißt:\n\n\"In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die\nVersicherer nach Wegfall der Tarifgenehmigung und Auf-\nhebung der Tarifverordnung neue Tarifstrukturen entwik-\nkeln. Es ist deshalb notwendig, um einen ununterbroche-\nnen Versicherungsschutz zu gewährleisten, eine Anpas-\nsungsmöglichkeit der bestehenden Versicherungsverhält-\nnisse an neue Tarifstrukturen zu ermöglichen. Die Belange\nder Versicherungsnehmer werden dadurch gewahrt, daß\nihnen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifände-\nrung ein Kündigungsrecht zusteht.\"\n\ncc) Dieser Hintergrund der Überleitungsvorschrift stützt die An-\n\nnahme, daß dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit ihr die Befugnis\n\neingeräumt werden sollte, Änderungen der Tarife mit Wirkung für Stich-\n\ntagsaltverträge vorzunehmen, solange diese Versicherungsverträge be-\n\nstehen, die Befugnis sich also nicht nur in einer einmaligen Tarifände-\n\nrung erschöpft. Die Tarifänderungsregelungen vor Inkrafttreten des\n\nDritten Durchführungsgesetzes, die mehrfache Änderungen mit Wirkung\n\nfür bestehende Versicherungsverhältnisse zuließen, fanden ihre Recht-\n\nfertigung \n\nin \n\nden \n\nBesonderheiten \n\nder \n\nKraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherung, die in erster Linie dem Schutz der Verkehrsop-\n\nfer, aber auch der Bewahrung des Versicherungsnehmers vor existenz-\n\ngefährdenden Haftpflichtansprüchen dient. Diesem Schutzzweck ent-\n\nsprach der dem Versicherer auferlegte Abschlußzwang, der es seiner-\n\nseits gebot, dem Versicherer ein kostendeckendes Beitragsaufkommen\n\nzu sichern. Letzterem trug eine Tarifänderungsmöglichkeit Rechnung,\n\ndie gesetzlich in § 10 PflVG a.F. und vertraglich in § 9a AKB 88 ihren\n\nNiederschlag gefunden hatte (vgl. eingehend dazu Senatsurteil vom\n\n1. März 1974 aaO). An dieser Ausgangslage - daß gerade die Besonder-\n\nheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Veränderbarkeit\n\nder Tarife auch für bestehende Versicherungsverhältnisse erfordern -\n\nhat sich für die von Art. 16 § 8 3.DurchfG betroffenen Stichtagsaltverträ-\n\nge im Grundsatz nichts geändert. Das zeigt sich beispielhaft etwa darin,\n\ndaß gemäß Art. 16 § 4 3.DurchfG grundsätzlich auch die Vorschriften\n\ndes zum 21. Juli 1994 geänderten Pflichtversicherungsgesetzes auf be-\n\nreits bestehende Versicherungsverhältnisse Anwendung finden. Die auf-\n\ngrund des Pflichtversicherungsgesetzes erlassene Kraftfahrzeug-\n\nPflichtversicherungsverordnung sieht in ihrem § 10 aber vor, daß unter\n\nanderem Änderungen der auch den Versicherungsumfang betreffenden\n\nVerordnung und Änderungen der Mindesthöhe der Versicherungssumme\n\n(vgl. § 4 PflVG) auf bestehende Versicherungsverträge Anwendung fin-\n\nden \n\n(vgl. \n\nJacobsen \n\nin \n\nFeyock/\n\nJacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, KfzPflVV, § 10 Rdn. 4). Schon\n\nan dieser Besonderheit der Pflichtversicherung wird deutlich, daß sie auf\n\nder anderen Seite - der Seite des Versicherers - eine Veränderbarkeit\n\nder Tarife erfordert, um diese ihrerseits an die Entwicklung des Kraftver-\n\nkehrs und der damit verbundenen Schäden anzugleichen. Demgemäß\n\nentspricht es Sinn und Zweck des Art. 16 § 8 3.DurchfG, dem Versiche-\n\nrer die Befugnis zu Änderungen der Tarife für Stichtagsaltverträge zu\n\ngewähren, solange diese Verträge bestehen.\n\nDem steht nicht entgegen, daß in der amtlichen Begründung zum\n\nRegierungsentwurf (aaO) die mit Art. 16 § 8 3.DurchfG gewährte Tari-\n\nfänderungsbefugnis mit der Entwicklung neuer Tarifstrukturen durch die\n\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in Verbindung gebracht worden ist.\n\nDenn daraus ist lediglich zu entnehmen, daß die Stichtagsaltverträge ge-\n\nrade auch mit Blick auf die Einführung dieser neuen Strukturen Ände-\n\nrungen zugänglich gemacht werden sollten, nicht aber, daß die Ände-\n\nrungsbefugnis nur einmal gewährt und auf den Beginn der nächsten Ver-\n\nsicherungsperiode befristet werden sollte.\n\nIm Ergebnis \n\nist somit davon auszugehen, daß Art. 16 § 8\n\n3.DurchfG dem Versicherer die Befugnis einräumt, Tarife von Stichtags-\n\naltverträgen zu ändern, solange diese Versicherungsverhältnisse beste-\n\nhen (Wandt, aaO und VersR 1997, 1219, 1220 f.; Feyock in Feyock/\n\nJacobsen/Lemor, aaO PflVG Anh. I Rdn. 4 ff.; Lemor, aaO; Stiefel/\n\nHofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. vor § 1 AKB, Rdn. 24). Die\n\nVorschrift deckt demgemäß grundsätzlich auch die Einführung einer all-\n\ngemeinen Tarifänderungsklausel in Stichtagsaltverträge, soweit eine\n\nsolche Klausel den in der Vorschrift bestimmten weiteren Anforderungen\n\ngenügt.\n\nc) Art. 16 § 8 3.DurchfG bindet die Änderungsbefugnis des Versi-\n\ncherers für bis zum 31. Dezember 1994 geschlossene Kraftfahrzeug-\n\nHaftpflichtversicherungsverträge lediglich daran, daß der Versicherer\n\ndem Versicherungsnehmer die Tarifänderungen unter Kenntlichmachung\n\nder Unterschiede von altem und neuem Tarif spätestens einen Monat vor\n\nInkrafttreten mitteilt und \n\nihn schriftlich über sein Kündigungsrecht\n\n(Art. 16 § 5 3.DurchfG i.V. mit § 31 VVG) belehrt. Mitteilung der Ände-\n\nrung und Belehrung über das Kündigungsrecht allein sind demgemäß\n\nVoraussetzungen der Änderungsbefugnis, in deren Folge die Änderung\n\nbeginnend mit der nächsten Versicherungsperiode Anwendung findet.\n\nArt. 16 § 8 3.DurchfG bindet die Änderungsbefugnis des Versicherers\n\ndagegen nicht an weitere inhaltliche Vorgaben etwa derart, daß erst bei\n\nderen Vorliegen das Recht zur Änderung der Tarife zur Entstehung ge-\n\nlangt.\n\n3. Stellt nach dieser Auslegung von Art. 16 § 8 3.DurchfG die\n\nstreitbefangene Klausel der Nr. 6d TB-KH nur eine inhaltliche Wiederga-\n\nbe dessen dar, was der Gesetzgeber mit Art. 16 § 8 3.DurchfG ohnehin\n\ngeregelt hat, wäre die Klausel gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle\n\nnach §§ 9 bis 11 AGBG entzogen. Dafür spricht, daß Nr. 6d Abs. 1 TB-\n\nKH im Kern nicht mehr als die Befugnis des Versicherers zu einer Ände-\n\nrung des Tarifs mit Wirkung für Stichtagsaltverträge regelt, und Abs. 2\n\nder Klausel entsprechend Art. 16 § 8 3.DurchfG die Voraussetzungen ei-\n\nner wirksamen Änderung - nämlich deren Mitteilung binnen bestimmter\n\nFrist und die Belehrung über das Kündigungsrecht - sowie den Zeitpunkt\n\ndes Wirksamwerdens der Änderung bestimmt. Die Frage kann indessen\n\nhier auf sich beruhen. Denn selbst wenn man in Nr. 6d Abs. 1 TB-KH ei-\n\nne Art. 16 § 8 3.DurchfG ergänzende oder modifizierende Klausel sieht,\n\nder Inhaltskontrolle also unterwirft, ist eine unangemessene Benachteili-\n\ngung des Versicherungsnehmers und mithin ein Verstoß gegen § 9\n\nAGBG nicht festzustellen. Die Klausel entspricht vielmehr den wesentli-\n\nchen Grundgedanken der Regelung, die der Gesetzgeber mit Art. 16 § 8\n\n3.DurchfG getroffen hat.\n\nSoweit Nr. 6d Abs. 1 TB-KH den Versicherer für berechtigt erklärt,\n\ndie im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen\n\noder neue hinzuzufügen, stellt die Wahrnehmung dieses Rechts nichts\n\nanderes dar als eine Tarifänderung, die Art. 16 § 8 3.DurchfG dem Ver-\n\nsicherer in bezug auf Stichtagsaltverträge erlaubt, solange diese Verträ-\n\nge Bestand haben. Da Art. 16 § 8 3.DurchfG die Tarifänderungsbefugnis\n\ndes Versicherers über die fristgebundene Mitteilung der Änderung und\n\ndie Belehrung über das Kündigungsrecht hinaus nicht an inhaltliche Vor-\n\naussetzungen bindet oder etwa auf bestimmte Tarifmerkmale begrenzt,\n\nführt Nr. 6d Abs. 1 TB-KH nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers\n\nüber die gesetzliche Regelung hinaus. Die Beklagte macht mit Nr. 6d\n\nAbs. 1 TB-KH von der gesetzlichen Befugnis vielmehr nur und insoweit\n\nGebrauch, als sie die Änderung des Tarifs auf das Ersetzen oder das\n\nHinzufügen neuer Gefahrenmerkmale begrenzt. Der Bestimmung beson-\n\nderer Umstände, die die Änderungsbefugnis auslösen, bedurfte es ent-\n\nsprechend Art. 16 § 8 3.DurchfG nicht. Erst recht stellt es keine Abwei-\n\nchung zum Nachteil des Versicherungsnehmers dar, wenn Nr. 6d Abs. 1\n\nTB-KH die Änderungsbefugnis an die Gewährleistung eines angemesse-\n\nnen Verhältnisses von Beitrag und Versicherungsleistung und an die Be-\n\nstätigung eines unabhängigen Treuhänders darüber knüpft, daß die Ge-\n\nfahrenmerkmale für die Art und Größe des versicherten Risikos bestim-\n\nmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathe-\n\nmatik und -technik entsprechen. Denn diese ergänzenden Vorausset-\n\nzungen bewirken keine Benachteiligung der Interessen des Versiche-\n\nrungsnehmers, sie sind vielmehr im Ansatz darauf gerichtet, die Interes-\n\nsen beider Parteien einem sachgerechten Ausgleich zuzuführen.\n\nNr. 6d TB-KH erweist sich demgemäß als wirksam.\n\nII. Die Tarifänderungsklausel der Nr. 6b TB hält - soweit sie auf\n\nVerträge über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anwendung\n\nfindet - einer Kontrolle nach § 9 AGBG stand.\n\n1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Klausel nur, soweit sie auf\n\nVerträge über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anwendung\n\nfindet. Die Klausel betrifft solche Verträge, die ab dem 1. Januar 1995\n\ngeschlossen worden sind. Damit unterfällt diese Tarifänderungsklausel\n\nnicht dem Anwendungsbereich von Art. 16 § 8 3.DurchfG.\n\nNr. 6b TB stellt - ebenso wie Nr. 6d TB-KH - eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung der Beklagten im Sinne des § 1 AGBG dar; als solche\n\nunterliegt sie - worüber die Parteien auch nicht streiten - der Kontrolle\n\nnach § 9 AGBG.\n\n2. Die Tarifänderungsklausel der Nr. 6b TB hält dieser Kontrolle\n\nstand. Dabei kann es auf sich beruhen, ob - wie die Beklagte meint - der\n\nVorschrift des Art. 16 § 8 3.DurchfG in diesem Rahmen Leitbildfunktion\n\n(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) zukommt, die Klausel also in erster Linie an\n\ndieser gesetzlichen Bestimmung zu messen ist. Denn selbst wenn man\n\ndas verneint, ist nicht festzustellen, daß die Tarifänderungsklausel den\n\nVersicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG).\n\na) Die mit der streitbefangenen Klausel eröffnete Möglichkeit, den\n\nTarif \n\nin bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen\n\ndurch das Ersetzen oder das Hinzufügen neuer Gefahrenmerkmale zu\n\nändern, entspricht berechtigten Interessen des Versicherers, die sich\n\naus den Besonderheiten und dem Charakter der Versicherung als\n\nPflichtversicherung ableiten. Sie dient in erster Linie dem Schutz der\n\nGeschädigten, der Verkehrsopfer, daneben aber auch dem Schutz des\n\nVersicherten vor einer Existenzgefährdung durch gegen ihn gerichtete\n\nHaftpflichtansprüche. Dieser Ausrichtung der Versicherung entspricht es,\n\ndaß nicht nur der Halter des Kraftfahrzeugs zu ihrem Abschluß ver-\n\npflichtet ist (§ 1 PflVG), sondern auch das Versicherungsunternehmen\n\neinem weitgehenden Kontrahierungszwang unterworfen ist (§ 5 Abs. 4\n\nPflVG), ihm also eine Risikoauswahlmöglichkeit nur in sehr engen Gren-\n\nzen eingeräumt ist. Zur Sicherstellung eines dem Zweck der Pflichtversi-\n\ncherung entsprechenden Schutzes hat zudem der Umfang des zu gewäh-\n\nrenden Versicherungsschutzes öffentlich-rechtlichen Vorgaben \n\n(§ 4\n\nPflVG \n\ni.V. \n\nmit \n\nden \n\nVorschriften \n\nder \n\nKraftfahrzeug-\n\nPflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV -) zu entsprechen, die sich\n\nunter anderem über den sachlichen Deckungsumfang, über zulässige\n\nAusschlüsse, über die Vereinbarkeit von Obliegenheiten verhalten, aber\n\nauch Mindestversicherungssummen festlegen. Nach § 10 KfzPflVV fin-\n\nden darauf bezogene Änderungen auch auf bestehende Versicherungs-\n\nverhältnisse Anwendung.\n\nDieser am Schutz des Geschädigten, gleichermaßen aber auch an\n\nden Interessen des Versicherungsnehmers ausgerichteten Ausgestaltung\n\ndes Versicherungsschutzes steht das - auch aus Sicht des Versiche-\n\nrungsnehmers - berechtigte Interesse des Versicherers gegenüber, für\n\ndiesen Versicherungsschutz angemessene Prämien zu erlangen. Dieses\n\nInteresse bedingt die Änderbarkeit von Prämien und Tarifbestimmungen\n\nmit Wirkung für bereits bestehende Verträge. Das zeigt sich schon dar-\n\nan, daß - wie dargelegt - auch die Ausgestaltung des Versicherungs-\n\nschutzes durch Eingriffe des Gesetz- und Verordnungsgebers mit Wir-\n\nkung für bestehende Verträge geändert werden kann. Es zeigt sich aber\n\nauch mit Blick auf die Gestaltung der Tarifbestimmungen - und hier ins-\n\nbesondere auf die Gefahrenmerkmale -, die insbesondere der ständigen\n\nFortentwicklung des Kraftverkehrs und den dadurch bedingten Änderun-\n\ngen bei Zahl und Art der vom Versicherungsschutz erfaßten Schäden\n\nRechnung tragen müssen. Denn erst aus der Entwicklung der Schäden\n\nkann der Versicherer erkennen, welche Gefahrenmerkmale für die Be-\n\nmessung der Prämie von Bedeutung sind. Demgemäß entspricht auch\n\ndie streitbefangene Tarifänderungsklausel berechtigten Interessen des\n\nVersicherers.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Versicherer eine Änderung von\n\nPrämie oder Tarifbestimmungen auch mit einer Änderungskündigung\n\nRechnung tragen könnte. Jedenfalls in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\n\nversicherung überwiegt demgegenüber das Interesse - auch des Versi-\n\ncherungsnehmers - an einem ununterbrochen fortbestehenden Versiche-\n\nrungsschutz (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf zu Art. 16\n\n§ 8 3.DurchfG aaO), der mit der Tarifänderungsklausel gewahrt bleibt.\n\nb) Die Klausel führt auch nicht zu einer so einseitigen Bevorzu-\n\ngung der Interessen des Haftpflichtversicherers, daß unter diesem\n\nBlickwinkel von einer unangemessenen Benachteiligung des Versiche-\n\nrungsnehmers auszugehen wäre. Eine solche einseitige Interessenwahr-\n\nnehmung ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -\n\ninsbesondere nicht aus der offenen Ausgestaltung der Klausel, die ohne\n\nBenennung von Gefahrenmerkmalen im einzelnen deren Austausch oder\n\ndas Hinzufügen neuer erlaubt. Denn die Vielzahl möglicher, vielfach dif-\n\nferenzierter Gefahrenmerkmale (vgl. dazu auf der Grundlage des bis\n\nzum \n\n29. Juli \n\n1994 \n\ngeltenden \n\nRechts \n\nJacobsen \n\nin\n\nFeyock/Jacobsen/Lemor, aaO AKB § 9a Rdn. 3) und die von der Scha-\n\ndensentwicklung abhängige Ausprägung neuer Gefahrenmerkmale ma-\n\nchen eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Gefahrenmerkmale\n\nin einer Änderungsklausel, die dennoch die Verständnismöglichkeiten\n\neines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wahrt, kaum möglich.\n\nDas gilt erst recht, wenn die Klausel zudem auch erst aus der Schadens-\n\noder Marktentwicklung abzuleitende Voraussetzungen für eine Tarifän-\n\nderung abstrakt benennen soll. Der Versicherungsnehmer wird deshalb\n\nbei einer solchen Sachlage durch eine nur den Gegenstand der mögli-\n\nchen Änderung bezeichnende Änderungsklausel nicht unangemessen\n\nbenachteiligt, zumal seinen berechtigten Interessen durch die Regelung\n\nin Nr. 6b Abs. 2 TB Rechnung getragen wird. Sie hindert das Wirksam-\n\nwerden einer Tarifänderung innerhalb des Jahres, für den der Vertrag\n\nüber eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ohnehin (zunächst) ab-\n\ngeschlossen wird (vgl. § 5 PflVG), weil die Änderung erst mit Beginn der\n\nnächsten Versicherungsperiode Anwendung findet. Sie verlangt für das\n\nWirksamwerden der Änderung deren Mitteilung, also den Hinweis auf\n\nden Unterschied von altem und neuem Tarif, binnen bestimmter Frist und\n\nmacht die Änderung dadurch für den Versicherungsnehmer durchschau-\n\nbar. Sie schützt zudem den Versicherungsnehmer, der sich gegen die\n\nÄnderung zur Wehr setzen will, durch die als Wirksamkeitserfordernis\n\nausgestaltete Belehrung über sein Kündigungsrecht. Im übrigen unter-\n\nliegen auch aufgrund der Änderungsklausel eingeführte Tarifbedingun-\n\ngen ihrerseits der Inhaltskontrolle.\n\nc) In einer Gesamtabwägung dieser Umstände ist deshalb nicht\n\nfestzustellen, daß die Klausel der Nr. 6b TB zu einer unangemessenen\n\nBenachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1\n\nAGBG führt.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/iv-zr-185-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-31/iv-zr-185-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:47.022026+00:00"}}