{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_163-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 163/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67 Abs. 1 Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Mitei- gentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sach- ersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht \"Dritter\" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 163/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. März 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 67 Abs. 1\n\nBei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Mitei-\ngentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sach-\nersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und\ndem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.\n\nDer Miteigentümer ist deshalb nicht \"Dritter\" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.\n\nBGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - OLG Köln\n LG Bonn\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1999 wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin will bei der Beklagten Regreß nehmen für Wasser-\n\nschäden, die diese verursacht hat.\n\nDie Beklagte ist Wohnungseigentümerin. Für die Wohnungsei-\n\ngentumsanlage besteht eine Wohngebäudeversicherung, die die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft bei der Klägerin genommen hat. In der\n\nWohnung der Beklagten kam es zu einem Wasseraustritt, durch den das\n\nGemeinschaftseigentum, ihr Sondereigentum und fremdes Sonderei-\n\ngentum beschädigt wurden. Die Klägerin hat den Schaden reguliert. Sie\n\nnimmt nun die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 VVG in Regreß für die Schä-\n\nden, die an fremdem Sondereigentum und an den Miteigentumsanteilen\n\nder anderen Wohnungseigentümer entstanden sind.\n\nSie hat behauptet, die Beklagte habe den Schaden leicht fahrläs-\n\nsig verursacht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n19.979,34 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\ngerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihr Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme darauf an, ob\n\nder Gebäudeversicherer einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen\n\neines von einem einzelnen Wohnungseigentümer schuldhaft verursach-\n\nten Schadens an fremdem Sonder- und Miteigentum gegen diesen als\n\n\"Dritten\" i.S. des § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen könne. Diese Frage\n\nsei zu verneinen.\n\nDie Beklagte sei nicht Dritte im Sinne der genannten Vorschrift.\n\nSie sei Versicherungsnehmerin. Das Interesse, dessentwegen die Kläge-\n\nrin Regreß nehmen wolle, sei versichert. Versicherten Wohnungseigen-\n\ntümer gemeinsam das Gebäude, so decke der Vertrag auch das Interes-\n\nse jedes Wohnungseigentümers, nicht auf Ersatz von Sachschäden am\n\nGemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der übrigen Eigentü-\n\nmer in Anspruch genommen zu werden (Sachersatzinteresse). Grund-\n\nsätzlich schließe die Rechtsnatur der Gebäudeversicherung als Sach-\n\nversicherung die Einbeziehung eines Sachersatzinteresses in den Versi-\n\ncherungsschutz nicht aus. Der Vertragslage sei zu entnehmen, daß die\n\nvon der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäude-\n\nversicherung ein einheitliches Versicherungsverhältnis und nicht etwa\n\neine Mehrheit von Versicherungsverhältnissen mit unterschiedlichen Ri-\n\nsiken darstelle. Aus dieser Einheitlichkeit des Versicherungsverhältnis-\n\nses sei abzuleiten, daß die auf den Erhalt des gesamten Wohnungsei-\n\ngentumsobjekts gerichteten Interessen der Wohnungseigentümer mitver-\n\nsichert seien. Die Wohnungseigentümer hätten naturgemäß gesteigerte\n\nEinwirkungsmöglichkeiten auf das gesamte Gemeinschaftseigentum und\n\ndas fremde Sondereigentum. Deshalb bestehe ein erkennbares Interesse\n\ndes Versicherungsnehmers, der Eigentümergemeinschaft, nicht in die\n\ndrohenden Auseinandersetzungen des Versicherers mit dem haftpflichti-\n\ngen Mitglied der Gemeinschaft hineingezogen zu werden.\n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehler-\n\nfrei. Die Angriffe der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.\n\na) Die Revision meint, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht da-\n\nvon aus, das Sachersatzinteresse der Wohnungseigentümer sei mitver-\n\nsichert, weil eine einheitliche Gebäudeversicherung sämtlicher Woh-\n\nnungseigentümer bestehe. Dadurch werde der Inhalt des Vertrages nicht\n\nberührt. Das versicherte Interesse sei nicht anders zu beurteilen, als bei\n\nAbschluß entsprechender Einzelverträge durch die Wohnungseigentü-\n\nmer. Aus der Einheitlichkeit der Versicherung ergebe sich nicht, daß ei-\n\nne Einbeziehung des Sachersatzinteresses der anderen Wohnungsei-\n\ngentümer angebracht erscheine. Danach sei von dem Grundsatz auszu-\n\ngehen, daß die Gebäudeversicherung als reine Sachversicherung re-\n\ngelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache\n\ndecke. Für die Mitversicherung des Sachersatzrisikos bedürfe es des-\n\nhalb besonderer Anhaltspunkte, die nicht ersichtlich seien.\n\nDie gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit auf das Sondereigentum\n\nder anderen Eigentümer gehe nicht über die eines Mieters hinaus. Inso-\n\nweit werde aber nicht erwogen, daß in dem Gebäudeversicherungsver-\n\ntrag des Eigentümers - unabhängig von der Überwälzung der Versiche-\n\nrungskosten - das Sachersatzinteresse des Mieters mitversichert sei.\n\nb) Mit seinem Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - VersR\n\n2001, 94 unter 3 a, b) hat der Senat seine früher vertretene Auffassung\n\naufgegeben, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinter-\n\nesse (in jenem Fall des Mieters) nicht einbezogen werden. Die Parteien\n\neines Versicherungsvertrages sind grundsätzlich frei in der Gestaltung\n\ndes Vertrags. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen In-\n\nteresse Gegenstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines\n\nVersicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften\n\nabgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch\n\nElemente anderer Vertragstypen enthalten kann. Insofern steht einem\n\netwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudeversicherung auch das\n\nSachersatzinteresse in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen,\n\nnichts entgegen. Welches Interesse die Parteien als versichert verein-\n\nbart haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (BGH, aaO).\n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts, bei einem Gebäudeversi-\n\ncherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer die Miteigentümerge-\n\nmeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betreffe, sei auch das\n\nSachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemein-\n\nschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungsei-\n\ngentümer mitversichert, ist nicht zu beanstanden. Die Revision berück-\n\nsichtigt mit ihrer Auffassung, das Interesse der Wohnungseigentümer bei\n\neiner Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft sei nicht an-\n\nders zu beurteilen, als der Abschluß entsprechender Einzelverträge,\n\nnicht hinreichend die Verbundenheit der Wohnungseigentümer unterein-\n\nander. Deren Sicht wird durch das Bewußtsein geprägt, der gemein-\n\nschaftliche Versicherungsvertrag schütze sie auch vor dem Ersatz von\n\nSchäden, die am Miteigentum und am Sondereigentum der anderen Mit-\n\neigentümer, die ebenfalls Versicherungsnehmer desselben Vertrages\n\nsind, entstehen. Ein versicherungsrechtlicher Laie rechnet nicht damit\n\n- und muß auch nicht damit rechnen -, daß er im Wege des Rückgriffs\n\ntrotz des gemeinschaftlichen Vertrages über das gesamte Gebäude für\n\nderartige Schäden einstehen muß; erst recht nicht, wenn diese nicht\n\ngrob fahrlässig verursacht sind. Diese Vorstellungen der Wohnungsei-\n\ngentümer über ihren Versicherungsschutz bei einem gemeinschaftlichen\n\nVertrag sind nachvollziehbar und von einem einsichtigen Versicherer\n\nauch ohne weiteres zu erkennen.\n\nSoweit die Revision einen Vergleich zu der Interessenlage eines\n\nMieters herstellt, ist zwar richtig, daß das Sachersatzinteresse des Mie-\n\nters nicht durch den Gebäudeversicherungsvertrag des Eigentümers mit-\n\nversichert ist. Dennoch kann die Revision durch den Vergleich mit dem\n\nInteresse eines Mieters nichts Günstiges für sich herleiten. Zum einen\n\nsind Mieter untereinander nicht durch einen gemeinschaftlich abge-\n\nschlossenen Versicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmer sie wä-\n\nren, verbunden. Zum anderen ist der hinter dem Vergleich stehenden\n\nWertung der Revision aber auch durch das Urteil des Senats vom\n\n8. November 2000 (aaO) der Boden entzogen. Denn mit diesem Urteil\n\nhat der Senat in dem Gebäudeversicherungsvertrag einen konkludenten\n\nRegreßverzicht des Versicherers für die Fälle gesehen, in denen der\n\nWohnungsmieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verur-\n\nsacht hat (aaO unter 3 c).\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-163-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-28/iv-zr-163-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:11.711419+00:00"}}