{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_157-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-06-21","aktenzeichen":"IV ZR 157/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242; ZPO § 282 (Beweislast) Wenn ein Versicherer dem Versicherungsnehmer den Beweis für die Echt- heit seiner Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dadurch unmöglich macht, daß er die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung vernichtet, so trifft den Versicherer die Beweislast für die Fälschung der Unterschrift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 157/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 242; ZPO § 282 (Beweislast)\n\nWenn ein Versicherer dem Versicherungsnehmer den Beweis für die Echt-\nheit seiner Unterschrift auf dem Versicherungsantrag dadurch unmöglich\nmacht, daß er die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung\nvernichtet, so trifft den Versicherer die Beweislast für die Fälschung der\nUnterschrift.\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - OLG Koblenz\n LG Mainz\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nSeiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n21. Juni 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n\n18. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes\n\ndie Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Die Parteien\n\nstreiten darüber, ob zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin\n\nund der Beklagten überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande ge-\n\nkommen ist und ob gegebenenfalls die Beklagte leistungsfrei ist, weil,\n\nwie die Beklagte behauptet, der Unfall schon eingetreten war, als der\n\nEhemann der Klägerin den Versicherungsantrag stellte.\n\nDer Ehemann der Klägerin fuhr am 14. April 1996 aus ungeklärter\n\nUrsache mit dem Auto gegen einen Baum. Bei diesem Unfall erlitt er\n\nschwere Schädelverletzungen. Er lag seitdem mit einem apallischen\n\nSyndrom im Wachkoma und war unfähig, seine Angelegenheiten zu be-\n\nsorgen, so daß das Vormundschaftsgericht ihm einen Betreuer bestellen\n\nmußte. Der Unfallversicherungsantrag für den Ehemann der Klägerin war\n\nauf den 12. April 1996 datiert, gab als gewünschten Beginn der Versi-\n\ncherung denselben Tag an und war mit dem Namen des Ehemannes der\n\nKlägerin unterschrieben. Der Antrag wurde von dem mit dem Ehemann\n\nder Klägerin befreundeten Herrn H., der für die Firma O. arbeitete, die\n\nVersicherungsverträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen\n\nvermittelte, an die Zentralstelle der O. weitergegeben. Von dort wurde\n\nder Antrag an die Beklagte abgesandt, bei der er am 23. April 1996 ein-\n\ntraf. Die Beklagte verfilmte ihn auf Mikrofilm und vernichtete sodann das\n\nOriginal. Am 27. April 1996 stellte die Beklagte den Versicherungsschein\n\naus. Als ihr bald darauf der Unfall des Ehemannes der Klägerin ange-\n\nzeigt wurde, lehnte sie die Regulierung mit der Begründung ab, der Ver-\n\nsicherungsantrag sei erst nach dem Unfall ausgefüllt, rückdatiert und die\n\nUnterschrift des Ehemannes der Klägerin gefälscht worden. Demgegen-\n\nüber behauptet die Klägerin, ihr Ehemann habe den Antrag am darin an-\n\ngegebenen Tage unterschrieben und Herrn H. übergeben.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte\n\nVersicherungsschutz gewähren müsse, stattgegeben. Die Berufung der\n\nBeklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der\n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. Zwar ist jedenfalls im Ergebnis der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts zu folgen, daß von einer Fälschung des Versicherungsan-\n\ntrags nicht ausgegangen werden kann und deshalb ein Vertragsschluß\n\nzwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist.\n\nDie weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch\n\nnicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Unfall erst nach\n\nAntragstellung geschehen sei, hält jedoch auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Tatsachenfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nI. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß der Ehemann der Klägerin selber den Versicherungsantrag\n\n- somit noch vor seinem Unfall - unterschrieben hat.\n\nEs kann offen bleiben, ob der vom Berufungsgericht gegebenen\n\nBegründung gefolgt werden kann, daß der Versicherungsschein die\n\nVermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und deshalb\n\ndie Beklagte die von ihr behauptete Fälschung der Unterschrift beweisen\n\nmüsse, was ihr nicht gelungen sei. Denn auch falls, wie die Revision\n\nmeint, die Beweislast dafür, daß der Ehemann der Klägerin den Versi-\n\ncherungsantrag selbst unterschrieben hat, bei der Klägerin verblieben\n\nist, darf die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf diese Beweislast\n\nnicht berufen, weil sie selber die Beweisschwierigkeiten der Klägerin\n\nherbeigeführt hat.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme nicht geklärt werden kann, ob die Unterschrift auf dem\n\nVersicherungsantrag echt oder gefälscht ist. Dies liegt daran, daß nach\n\nAnsicht des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur das Origi-\n\nnal eines Schriftstücks eine verläßliche Grundlage für eine Schriftver-\n\ngleichung bietet und auch im vorliegenden Fall die Urheberschaft der\n\nUnterschrift nicht entscheidbar ist, weil die Originalunterschrift fehlt und\n\ndie Qualität der kopierten Mikrofilm-Rückvergrößerung zu schlecht ist.\n\nDem Gutachten läßt sich nicht entnehmen, daß, wie die Revision meint,\n\nersatzweise auch die Durchschrift des Versicherungsantrags, die der\n\nEhemann der Klägerin nach Behauptung der Beklagten erhalten haben\n\nsoll, dem Sachverständigen die Entscheidung über Echtheit oder Un-\n\nechtheit der Unterschrift ermöglicht hätte. Somit ist es die Beklagte, die\n\nder Klägerin den Beweis der Echtheit der Unterschrift erschwert hat, in-\n\ndem sie das Original des Versicherungsantrags nach der Mikroverfil-\n\nmung vernichtet hat.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin herangezo-\n\ngenen Grundsätze der Beweisvereitelung eingreifen, die voraussetzen,\n\ndaß eine Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung in\n\nvorwerfbarer Weise erschwert hat. Denn auch wenn man einem Versi-\n\ncherer das Recht zugesteht, aus Gründen der bürotechnischen Rationa-\n\nlisierung die Originale der Versicherungsanträge nach Mikroverfilmung\n\nzu vernichten, und wenn man ihm deshalb keinen Pflichtverstoß im Ver-\n\nhältnis zu den Versicherungsnehmern vorwerfen kann, so darf er sich\n\ndoch nicht die durch die Vernichtung entstandene Unmöglichkeit des\n\nBeweises für die Echtheit der Unterschrift des Versicherungsnehmers\n\nzunutze machen. Es stellt ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten\n\ndar (§ 242 BGB), wenn der Versicherer, der das Verfahren der Verfil-\n\nmung und Vernichtung zu seinem (Rationalisierungs-)Vorteil eingeführt\n\nhat, die durch dieses Verfahren erzeugten Beweisnachteile auf die Ver-\n\nsicherungsnehmer abwälzen will. Auf Beweisschwierigkeiten des Versi-\n\ncherungsnehmers, die aus dem Fehlen des Originals herrühren, darf der\n\nVersicherer sich deshalb nicht berufen. Wenn dann, wie im vorliegenden\n\nFall, der Versicherer seinerseits den Beweis der Fälschung nicht erbrin-\n\ngen kann, so ist der Versicherungsnehmer im Ergebnis so zu stellen, als\n\nsei ihm der Beweis der Echtheit gelungen.\n\nNach alledem ist das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von ei-\n\nnem wirksamen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ausgegan-\n\ngen.\n\nII. Die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte\n\nsei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur\n\nLeistung befreit, hält hingegen auf der Grundlage der bisherigen Tatsa-\n\nchenfeststellungen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Hier handelt es sich um eine Rückwärtsversicherung (§ 4 I. Satz\n\n2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversiche-\n\nrungsbedingungen (AUB 88)). Ein solcher Vertrag ist dahin auszulegen,\n\ndaß die Parteien die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vor Ver-\n\ntragsschluß, aber nach Antragstellung entstehender Kenntnis von poten-\n\ntiellen Versicherungsfällen ausgeschlossen haben. \"Antragstellung\" be-\n\ndeutet in diesem Zusammenhang die Absendung oder Abgabe des Ver-\n\nsicherungsantrags an den bzw. bei dem Versicherer oder seinem Agen-\n\nten. Es kommt dann eine Rückwärtsversicherung zustande, bei der für\n\nden Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgeschlossen\n\nist (BGHZ 111, 29, 35; 111, 44, 51; 117, 213, 215). Der Ausschluß gilt\n\ndeshalb ab Antragstellung, weil mit dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG aus-\n\ngesprochenen Grundgedanken der Zweck verfolgt wird, das Herantreten\n\ndes Versicherungsnehmers an den Versicherer zum Zwecke der Mani-\n\npulation zu verhindern, und weil nach der Antragstellung der Versiche-\n\nrungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr mani-\n\npultiv beeinflussen kann (BGHZ 111, 29, 35). Es kommt deshalb darauf\n\nan, wann der Ehemann der Klägerin seinen Versicherungsantrag gestellt\n\nhat und ob zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin - oder sein\n\nVertreter (§ 2 Abs. 3 VVG) - schon Kenntnis von dem Versicherungsfall\n\nhatte. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte. Sie muß die Vorausset-\n\nzungen für die von ihr in Anspruch genommene Leistungsfreiheit bewei-\n\nsen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zur Frage des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG\n\nauf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, das sich jedoch sei-\n\nnerseits lediglich auf die Abbedingung dieser Vorschrift für den Zeitraum\n\nzwischen Antragstellung und Vertragschluß beruft. Damit haben Landge-\n\nricht und Berufungsgericht stillschweigend die Antragstellung auf den\n\nTag der Unterzeichnung des Versicherungsantrags angesetzt, an dem\n\nder Ehemann der Klägerin den Antrag auch gleich Herrn H. übergab. Aus\n\ndieser Datierung der Antragstellung auf den 12. April 1996, also zwei\n\nTage vor dem Unfall, folgt dann zwangsläufig, daß die Kenntnis von dem\n\nVersicherungsfall erst in der Zeit nach der Antragstellung entstanden\n\nsein kann.\n\n3. Wie die Revision zu Recht rügt, ist jedoch die vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommene zeitliche Gleichsetzung der Antragstellung mit\n\nder Übergabe des Versicherungsantrags an Herrn H. nach den bisheri-\n\ngen Tatsachenfeststellungen, die es offen lassen, ob die Firma O., bei\n\nder Herr H. angestellt war, Versicherungsagent der Beklagten oder Ver-\n\nsicherungsmakler des Ehemannes der Klägerin war, nicht gerechtfertigt.\n\nErst mit der Abgabe oder Absendung des Antrags an einen Vertreter der\n\nBeklagten, nicht aber schon mit der Übergabe des Versicherungsantrags\n\nan einen Vertreter oder Boten des Versicherungsnehmers, ist die Mani-\n\npulationsgefahr, deren Abwendung die Kenntnisregelung des § 2 Abs. 2\n\nSatz 2 VVG dient, gebannt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in\n\ndem der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit dem Ab-\n\nschluß des Vertrages beauftragt hatte, ausgeführt, daß der Versiche-\n\nrungsnehmer noch nachträglich aufgrund eines ihm zwischenzeitlich be-\n\nkannt gewordenen Versicherungsfalles seinen Vertreter anweisen könne,\n\ndie Bedingungen zu seinen Gunsten zu ändern, und hat deshalb auf die\n\nAbgabe des Antrags durch den Makler bei dem Versicherer und nicht et-\n\nwa auf den Auftrag des Versicherungsnehmers an den Makler abgestellt\n\n(BGHZ 117, 213, 216 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn, wie im vor-\n\nliegenden Fall, der Beauftragte kein Abschlußvertreter des Versiche-\n\nrungsnehmers ist, sondern den vom Versicherungsnehmer selbst unter-\n\nschriebenen und sodann übergebenen Antrag lediglich an den Versiche-\n\nrer weiterleiten soll. Denn auch dann sind Manipulationen des Versiche-\n\nrungsnehmers noch nicht ausgeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht hat noch keine Feststellung dazu getroffen,\n\nob die Firma O. Versicherungsmakler des Klägers oder Versicherungsa-\n\ngent der Beklagten war. Die Beklagte hat vorgetragen, daß Herr H. nicht\n\nihr Versicherungsagent, sondern Mitarbeiter der Firma O. gewesen sei,\n\ndie auch für andere Versicherer vermittele.\n\n4. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa unabhängig von der\n\nfehlenden Feststellung, ob die Firma O. Versicherungsagent oder Versi-\n\ncherungsmakler war, im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). Denn falls die O.,\n\nwovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, Versicherungsmakler\n\nwar, eröffnet sich die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Mög-\n\nlichkeit, daß auf seiten des Versicherungsnehmers schon vor der An-\n\ntragstellung Kenntnis von dem Versicherungsfall bestand. Die Antrag-\n\nstellung erfolgte dann nämlich erst, als die Zentralstelle der O. den An-\n\ntrag an die Beklagte weitersandte. Da er dort unstreitig am 23. April\n\n1996 und somit neun Tage nach dem Unfall eintraf, geschah auch die\n\nAbsendung wahrscheinlich erst nach dem Unfall. Ob Kenntnis vor An-\n\ntragstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VVG tatsächlich\n\nvorlag, kann ebenfalls nicht ohne Tatsachenfeststellungen, die das Be-\n\nrufungsgericht bisher noch nicht getroffen hat, entschieden werden.\n\na) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen reichen nur aus, um\n\nKenntnis des Versicherungsnehmers selbst zu verneinen. Das seit dem\n\nUnfall bestehende Wachkoma machte den Ehemann der Klägerin unfä-\n\nhig zur Kenntnisnahme von dem Versicherungsfall. Das Wissen des Ver-\n\nsicherungsnehmers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bezeichnet den\n\nGegensatz zur subjektiven Ungewißheit, die erforderlich ist, um den\n\nGrundgedanken des Versicherungsrechts zu wahren, daß nur ungewisse\n\nRisiken versicherbar sind, nicht dagegen bereits feststehende Schäden\n\n(BGHZ 84, 268, 277; 117, 213). Kenntnis als das Gegenteil von subjekti-\n\nver Ungewißheit setzt jedoch die Fähigkeit voraus, zu beurteilen, ob ein\n\nVersicherungsfall eingetreten ist oder nicht. Diese Fähigkeit besaß der\n\nim Wachkoma liegende Ehemann der Klägerin nicht. Zu demselben Er-\n\ngebnis führt der mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG verfolgte Zweck, den Versi-\n\ncherer vor unredlichen Handlungsweisen des Versicherungsnehmers zu\n\nschützen (BGHZ 117, 213, 215), da der Ehemann der Klägerin auch zu\n\nunredlichem Verhalten außerstande war.\n\nb) Hingegen kann ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht ent-\n\nschieden werden, ob ein Vertreter des Ehemannes der Klägerin bei An-\n\ntragstellung Kenntnis von dem Versicherungsfall besaß. Der Zeuge H.\n\nist, wenn die ihn beschäftigende Firma O. Versicherungsmakler war, als\n\nVertreter des Ehemannes der Klägerin im Sinne der §§ 2 Abs. 3 VVG,\n\n166 Abs. 1 BGB anzusehen. Der Wortlaut dieser Vorschriften spricht\n\nzwar nur vom Abschlußvertreter, während Herr H. lediglich als Vermitt-\n\nlungsvertreter tätig wurde. In entsprechender Anwendung des § 166\n\nAbs. 1 BGB wird dem Geschäftsherrn aber auch das Wissen seines so-\n\ngenannten Wissensvertreters zugerechnet. Wissensvertreter ist jeder,\n\nden der Geschäftsherr dazu berufen hat, im Rechtsverkehr für ihn be-\n\nstimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei\n\nanfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls\n\nweiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.). Darunter fällt auch der Versi-\n\ncherungsmakler, den der Versicherungsnehmer mit der Weiterleitung\n\nseines Antrags an den Versicherer betraut hat. Es kommt also darauf an,\n\nob Herr H. - oder ein anderer Mitarbeiter der O. - im Zeitpunkt der durch\n\ndie Zentralstelle der O. vorgenommenen Absendung des Antrags an die\n\nBeklagte schon Kenntnis von dem Versicherungsfall hatte.\n\nIII. Bei der erneuten Verhandlung muß das Berufungsgericht zu-\n\nnächst die Feststellung nachholen, ob der Zeuge H. Versicherungsagent\n\nder Beklagten oder Versicherungsmakler des Ehemannes der Klägerin\n\nwar. Sollte er sich als Makler erweisen, so wird das Berufungsgericht\n\nweiter klären müssen, wann die Zentralstelle der O. den Versicherungs-\n\nantrag an die Beklagte absandte und ob Herr H. oder ein anderer Mitar-\n\nbeiter der O. zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis von dem Versiche-\n\nrungsfall hatte.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/iv-zr-157-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-21/iv-zr-157-99","retrieved":"2026-07-10 11:16:12.086523+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-21/iv-zr-157-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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