{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_140-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"IV ZR 140/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS § 42 Abs. 2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) darf sich gegenüber einem Versorgungsberechtigten nicht auf eine Satzungsänderung berufen, nach der sie in der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten nicht anrechnet, wenn der Versorgungsberechtigte vor der Satzungsänderung gemäß dem Tarifvertrag West in den öffentlichen Dienst übernommen und zur Versicherung bei der VBL angemeldet worden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 140/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. September 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVBLS § 42 Abs. 2\n\nDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) darf sich gegenüber\neinem Versorgungsberechtigten nicht auf eine Satzungsänderung berufen, nach\nder sie in der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten nicht anrechnet, wenn\nder Versorgungsberechtigte vor der Satzungsänderung gemäß dem Tarifvertrag\nWest in den öffentlichen Dienst übernommen und zur Versicherung bei der VBL\nangemeldet worden war.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n5. Juli 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 1999 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in\n\nOstberlin (Büro für Verkehrsplanung beim Magistrat) beschäftigt. An de-\n\nren Stelle trat ab 1. Januar 1991 die Senatsverwaltung Berlin für Bauen,\n\nWohnen und Verkehr. Diese meldete den Kläger zum 1. April 1991 bei\n\nder Beklagten zur Versicherung an.\n\nNach Erreichen der Altersgrenze teilte die Beklagte dem Kläger\n\nunter dem 26. Februar 1998 mit, daß er nach § 37 der Satzung der Be-\n\nklagten (VBLS) ab 1. Januar 1998 eine Versorgungsrente für Versicherte\n\nvon monatlich 205,72 DM erhalte.\n\nIn dieser Mitteilung berücksichtigte die Beklagte gemäß § 29\n\nAbs. 10 VBLS 81 Umlagemonate, nämlich vom 1. April 1991 bis\n\n31. Dezember 1997, und als Zeiten in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a, aa VBLS 87 Monate, nämlich vom\n\n1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1997. Vor dem 1. Oktober 1990 zu-\n\nrückgelegte Zeiten, die der Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung zugrunde liegen, blieben unberücksichtigt. Die Beklagte stützte sich\n\ndabei auf § 42 VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom\n\n20. Oktober 1995 (im folgenden n.F.), der auszugsweise wie folgt lautet:\n\n\"§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit\n\n(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn\nder Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemo-\nnate (§ 29 Abs. 10).\n\n(2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten\n\na) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,\ndie Kalendermonate,\n\n... \n\n aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei-\ntragszeiten \n- mit Ausnahme der vor dem\n3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitritts-\ngebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach\ndem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zu-\ngrunde liegen ... abzüglich der Umlagemonate (Ab-\nsatz 1) zur Hälfte.\"\n\nDie Berechnung der Beklagten führte zu einer Gesamtversorgung\n\nvon 1.200,06 DM. Da diese niedriger ist als die gesetzliche Rente, hat\n\nsie dem Kläger nur eine sogenannte Versicherungsrente als Min-\n\ndestrente gemäß § 40 Abs. 1 i.V. mit § 44 a Satz 1 Nr. 1 VBLS in der\n\nvorgenannten Höhe zuerkannt.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei\n\nder Errechnung seiner Versorgungsrente die Zeit zwischen 1947 und\n\ndem Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet am 3. Oktober 1990\n\nnach § 42 VBLS a.F. berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält nicht die\n\noben unter § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS n.F. wiedergegebene Ausnahmere-\n\ngelung über die Nichtanrechnung der Versicherungszeiten im Beitritts-\n\ngebiet. Die Nichtberücksichtigung gemäß der aktuellen Fassung der Sat-\n\nzung stelle eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versichertengemein-\n\nschaft dar. Insgesamt seien von ihm in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung 604 Monate zurückgelegt worden, so daß die nach Abzug der Um-\n\nlagemonate verbleibenden 523 Monate zur Hälfte, also mit 262 Monaten\n\nangerechnet werden müßten.\n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, dem Kläger ab 1. Januar 1998 eine monatliche Versor-\n\ngungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei die gesamt-\n\nversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS so zu berechnen\n\nsei, daß die Ausnahme, wonach vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte\n\nZeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung\n\nfinde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die durch die\n\n28. Satzungsänderung vorgenommene Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 1\n\nVBLS sei für das Versicherungsverhältnis des Klägers nicht wirksam ge-\n\nworden. Die Neuregelung halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Der Per-\n\nsonenkreis, der - wie der Kläger - erstmals nach dem 2. Oktober 1990\n\nund vor dem Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten\n\npflichtversichert worden sei, werde durch § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS\n\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-\n\nteiligt. Die Regelung verstoße deshalb gegen § 9 AGBG und sei unwirk-\n\nsam. Während ein Versicherter aus den alten Bundesländern im Alter\n\ndes Klägers, der zunächst nur in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nversichert war und erst nach dem 3. Oktober 1990 bei der Beklagten\n\npflichtversichert worden sei, bei gleichem gesamtversorgungsfähigen\n\nEntgelt eine dynamische Versorgungsrente in erheblicher Höhe erhalte,\n\nhabe der Kläger nach der Mitteilung der Beklagten nur einen Anspruch\n\nauf eine statische Versicherungsrente von 205,72 DM. Für diese Un-\n\ngleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe.\n\nDie Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, § 42 Abs. 2\n\nSatz 1 VBLS n.F. sei \"conditio sine qua non\" für die Einführung der Zu-\n\nsatzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 gewesen. Die-\n\nses Argument greife jedenfalls nicht im Verhältnis zum Kläger. Denn für\n\ndiesen habe die Pflichtversicherung bei der Beklagten schon unabhängig\n\nvon diesem Tarifvertrag im Jahre 1991 unter der Geltung der alten Fas-\n\nsung des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS begonnen. Mit der Neuregelung sei\n\nihm daher nicht erstmals eine Rechtsposition neu gewährt worden, die er\n\nvorher nicht gehabt habe. Vielmehr sei ihm eine Rechtsposition, die er\n\ninnegehabt habe, teilweise entzogen worden.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Er-\n\ngebnis richtig. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben\n\nohne Erfolg.\n\nII. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahin-\n\nstehen, ob die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS wegen Versto-\n\nßes gegen § 9 AGBG unwirksam ist mit der möglichen Folge, daß auch\n\ndenjenigen Bediensteten die alte Regelung zugute käme, die erst nach\n\nder Satzungsänderung bei der Beklagten versichert worden sind. Je-\n\ndenfalls darf sich die Beklagte dem Kläger gegenüber nach den Grund-\n\nsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den neu geregelten\n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS berufen.\n\n1. Durch die Anmeldung seines Arbeitgebers bei der Beklagten\n\nzum 1. April 1991 wurde der Kläger als Begünstigter der Gruppenversi-\n\ncherung in den Vertrag einbezogen. Zu diesem Zeitpunkt galt § 42 VBLS\n\nnoch in der Fassung vor der 28. Satzungsänderung. Berechnet man die\n\nLeistung der Beklagten auf der Grundlage des § 42 VBLS a.F., so erhält\n\nder Kläger zumindest 1.914,60 DM monatlich. Das ergibt sich aus dem\n\nSchreiben der Beklagten vom 4. Juni 1998 an das Amtsgericht Karlsru-\n\nhe. Demgegenüber berechnet die Beklagte ihre Leistung nach § 42\n\nAbs. 2 Satz 1 VBLS n.F. auf monatlich 205,72 DM. Es bedarf keiner\n\nweiteren Begründung, daß in diesem Unterschied für den Kläger ein er-\n\nheblicher Nachteil liegt.\n\nDiesen braucht der Kläger nicht hinzunehmen. Denn er durfte - als\n\ner am 1. April 1991 in die Zusatzversorgung einbezogen wurde - darauf\n\nvertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändern\n\nwerde, die nachträglich zu einer solch erheblichen Verminderung seiner\n\nBezüge aus der Zusatzversorgung führen würde. Der Kläger hatte zu je-\n\nnem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Annahme, er werde später mit\n\nderartigen Verminderungen rechnen müssen.\n\n2. Der Kläger konnte, wie aber die Beklagte meint, auch nicht an-\n\nnehmen, § 42 VBLS a.F. gestatte zur Ermittlung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit nicht den Einbezug von Versicherungszeiten in der\n\nehemaligen DDR. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf des-\n\nsen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-\n\ngungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), kann dem Wortlaut des § 42 VBLS\n\na.F., soweit sich für ihn der Sinn überhaupt erschließen läßt, eine solche\n\nEinschränkung nicht entnehmen. Selbst eine mit den Regeln der Satzung\n\nder Beklagten vertraute Person wird im Wege der Auslegung des § 42\n\nVBLS a.F. keine Einschränkung für in der früheren DDR und schon sei-\n\nnerzeit nach dem Tarifvertrag West in den öffentlichen Dienst übernom-\n\nmene Beschäftigte entnehmen können. Dies mag aber dahinstehen.\n\nDenn der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Beklagten\n\nkeine Veranlassung, sich Rechtsrat bei einer kundigen Person einzuho-\n\nlen, nachdem weder die Beklagte noch sein Arbeitgeber ihn auf irgend-\n\nwelche Leistungseinschränkungen bei der Versorgung hingewiesen ha-\n\nben.\n\n3. Einen rechtfertigenden Grund für die den Kläger benachteili-\n\ngende Leistungsminderung hat die Beklagte nicht dargetan. Er ist auch\n\nnicht ersichtlich.\n\na) Die Revision trägt vor, die 28. Satzungsänderung beruhe auf\n\neiner Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner. Diese gehe da-\n\nhin, daß die gesamtversorgungsfähige Zeit für alle Versicherten, die\n\nnach dem 2. Oktober 1990 bei der Beklagten versichert worden seien,\n\nanders als nach der alten Fassung des § 42 VBLS zu berechnen seien.\n\nDie maßgebenden Grundentscheidungen unterlägen nicht der gerichtli-\n\nchen Nachprüfung. Daß die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Ver-\n\nsicherungszeiten bei der Berechnung der Zusatzversorgung nicht mit\n\nheranzuziehen seien, beruhe auf sachlichen, nämlich finanziellen Grün-\n\nden. Die Mittel, die bei einer Einbeziehung aufzubringen gewesen wä-\n\nren, hätten insbesondere die Länder und Kommunen in den neuen Bun-\n\ndesländern finanziell überfordert. Die Einigung über die Nichtberück-\n\nsichtigung der Rentenzeiten vor dem 3. Oktober 1990 sei eine Grundbe-\n\ndingung für die Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Bundes-\n\nländern gewesen. Diese Argumentation greift jedenfalls für die Beurtei-\n\nlung des vorliegenden Falles nicht durch.\n\nb) Richtig ist, daß die Frage der Finanzierbarkeit bei den Ver-\n\nhandlungen über die Einführung der Zusatzversorgung in den neuen\n\nBundesländern eine erhebliche Rolle gespielt hat (vgl. Kiefer, ZTR 1996,\n\n97). Die Gewerkschaften hatten die Einführung der Zusatzversorgung\n\nbei den Tarifverhandlungen immer wieder thematisiert. Bei den Ver-\n\nhandlungen in der Lohn- und Vergütungsrunde 1995 kam es zur Eini-\n\ngung über Eckpunkte, die in der Niederschrift über die Tarifverhandlun-\n\ngen vom 3. Mai 1995 festgehalten sind (wiedergegeben bei Kiefer, aaO).\n\nAlledem ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Einführung der\n\nZusatzversorgung in den neuen Bundesländern auch davon abhängig\n\nsein sollte, daß dem Personenkreis, dem eine Zusatzversorgung nach\n\ndem alten § 42 VBLS bereits zugesagt war, durch nachträgliche Ände-\n\nrung der Anrechnungszeiten im wesentlichen wieder entzogen werde. In-\n\nsoweit handelt es sich jedenfalls nicht um eine Grundentscheidung der\n\nTarifvertragsparteien.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/iv-zr-140-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/iv-zr-140-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:05.843216+00:00"}}