{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_138-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"IV ZR 138/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 8 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Wortlaut eines Gesetzes wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der Kon- trolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwen- der das Gesetz ergänzt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 138/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAGBG § 8\n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Wortlaut eines\nGesetzes wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der Kon-\ntrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwen-\nder das Gesetz ergänzt hat.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 25. April 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai\n\n1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 22. September 1998 teilweise ab-\n\ngeändert.\n\nDer Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\nOrdnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nicht\n\nbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder\n\neiner Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ord-\n\nnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ord-\n\nnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollzie-\n\nhen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) ver-\n\nboten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversiche-\n\nrungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei\n\nAbwicklung \n\nbereits \n\nabgeschlossener \n\nKapital-\n\nLebensversicherungsverträge auf die nachfolgend ge-\n\nnannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beru-\n\nfen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Per-\n\nson des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-\n\nrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im\n\nBetrieb seines Handelsgewerbes geschieht:\n\n§ 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen\n\noder kündigen ?\n\n(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung\n\n(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie je-\nderzeit schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versiche-\nrungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu\nwerden.\n\nIn diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\nherab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der bei-\ntragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende\nBetrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen\nAbzug gekürzt (§ 174 VVG).\n\nDer Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Ende\ndes 3. Versicherungsjahres 5%. Er sinkt mit jedem weiteren\nJahr, in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt\nwird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei Beitragsfreistellung\nab dem 19. Versicherungsjahr 2%.\n\n(2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes\n\n(a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß ei-\nner Versicherungsperiode schriftlich kündigen.\n\nNach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den\nRückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der\nVersicherungsmathematik für den Schluß der laufenden\n\nVersicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung be-\nrechnet (§ 176 VVG).\n\n(b) Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung bei-\ntragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein\nals angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176\nVVG).\n\nDer Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein,\nder bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung\nzum selben Zeitpunkt angesetzt würde (Ziffer 1 a).\n\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-\n\nformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders\n\nauf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen\n\nauf eigene Kosten bekanntzumachen.\n\nIm übrigen werden die Rechtsmittel des Klägers zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 92\n\nAbs. 2 ZPO).\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf\n\ndem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte ist eine deutsche\n\nLebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die\n\nWirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten verwandten\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit\n\nKapitalzahlung (ALB).\n\nDas Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen\n\n(VersR 1998, 1406). Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise statt-\n\ngegeben (VersR 1999, 832). Nachdem die Beklagte ihre Revision zu-\n\nrückgenommen hat, stehen aufgrund der Revision des Klägers noch fol-\n\ngende Klauseln zur Prüfung:\n\n\"§ 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen\n\noder kündigen ?\n\n(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung\n\n(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie je-\nderzeit schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versiche-\nrungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu\nwerden.\n\nIn diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\nherab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der bei-\ntragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende\nBetrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen\nAbzug gekürzt (§ 174 VVG).\n\nDer Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Ende\ndes 3. Versicherungsjahres 5%. Er sinkt mit jedem weiteren\nJahr, in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt\nwird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei Beitragsfreistellung\nab dem 19. Versicherungsjahr 2%.\n\n(2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes\n\n(a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß ei-\nner Versicherungsperiode schriftlich kündigen.\n\nNach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den\nRückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der\nVersicherungsmathematik für den Schluß der laufenden\nVersicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung be-\nrechnet (§ 176 VVG).\n\n(b) Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung bei-\ntragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein\nals angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176\nVVG).\n\nDer Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein,\nder bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung\nzum selben Zeitpunkt angesetzt würde (Ziffer 1 a).\n\n§ 17 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?\n\n(1) Überschußermittlung\n\nUm zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver-\neinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir\nDeckungsrückstellungen. Die zur Bedeckung dieser Rück-\nstellungen erforderlichen Mittel werden rentabel angelegt.\n...\n\n(2) Gewinnbeteiligung\n\n(a) Die Gewinnbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen\nvor, die im Einklang mit § 81c VAG stehen. ...\"\n\nDer Kläger hat im Revisionsverfahren beantragt, der Beklagten\n\nunter Ordnungsgeldandrohung zu untersagen, die oben erwähnten Klau-\n\nseln bei Abschluß von Kapitallebensversicherungen zu verwenden oder\n\nsich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Kapitallebensversiche-\n\nrungsverträgen auf sie zu berufen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI. § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB\n\n1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Teile der Klausel\n\nseien nicht zu beanstanden. Sie gäben wortgleich, jedenfalls inhalts-\n\ngleich ohne Sinnentstellung oder Ergänzung den Regelungsgehalt wie-\n\nder, der sich auch in den erwähnten und einschlägigen Gesetzen wie-\n\nderfinde. Zwar würden damit auch die unbestimmten Rechtsbegriffe der\n\ngesetzlichen Fassung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen erho-\n\nben. Angesichts der Deckungsgleichheit von Formularwerk und Gesetz\n\nsei dies jedoch unschädlich. Auch fehlten die Angaben nach den §§ 10\n\nund 10a VAG. Doch selbst wenn man Angaben verbindlicher Summen für\n\ndie Beitragsfreistellung und nicht garantierte Angaben über Rückkaufs-\n\nwerte erst im Versicherungsschein nicht genügen lassen wolle, so stelle\n\ndie bloße Wiedergabe der gesetzgeberischen Grundnorm im Ansatz nur\n\neinen Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Gebote dar. Die Nichtbefolgung\n\nsolcher Informationspflichten mache die Allgemeinen Versicherungsbe-\n\ndingungen nicht unwirksam. Denn bei einer Nichtregelung fehle über-\n\nhaupt der Beurteilungsgegenstand. Nicht Vorhandenes könne nicht für\n\nunwirksam erklärt werden.\n\nb) Die Revision bemängelt, diese Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts ließen unklar, ob eine Transparenzkontrolle wegen vermeintlicher\n\nGesetzeskonformität überhaupt abgelehnt werde. Klauseln in Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen, die das Gesetz wörtlich oder sinngleich\n\nwiedergäben, unterlägen der Transparenzkontrolle, ohne daß insoweit\n\n§ 8 AGBG einen Hinderungsgrund enthalte. Im übrigen ist die Revision\n\nim Gegensatz zum Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klausel\n\nvom Gesetz abweiche. Sie schreibe Schriftlichkeit der Erklärung des\n\nVersicherungsnehmers vor und in der Klausel sei keine Rede von den\n\nRechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation, wie dies in § 174 Abs. 2\n\nVVG erwähnt sei.\n\nDie Revisionserwiderung versteht die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts dahin, daß die vom Kläger beanstandete Klausel kontroll-\n\nfrei sei. Dies hält die Revisionserwiderung auch für richtig, weil die\n\nKlausel nur das Gesetz wiedergebe.\n\n2. a) Das Berufungsgericht dürfte davon ausgegangen sein, daß\n\ndie Klausel in den eingangs erwähnten Teilen nach dem AGB-Gesetz\n\nkontrolliert werden darf. Jedenfalls unterliegt § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,\n\nAbs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11\n\nAGBG. Richtig ist der Hinweis der Revision, daß diese Klauselteile das\n\nGesetz nicht genau dem Wortlaut nach wiederholen. Darin liegt aber\n\nnicht der Kern des Problems, weshalb es auf die aufgezeigten Abwei-\n\nchungen hier nicht ankommt.\n\nb) Nach § 8 AGBG sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG\n\nzu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese\n\nergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederge-\n\nben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte dekla-\n\nratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln\n\nverbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Rich-\n\nters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksa-\n\nmen Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzli-\n\nche Bestimmung treten würde (BGHZ 91, 55, 57 m.w.N.). Allerdings ist\n\nfraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre\n\nTransparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zu\n\nprüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu\n\nübergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Un-\n\nterrichtung besteht (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nGesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 32a). Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu\n\nbejahen.\n\nDie mit der Klausel wiedergegebenen Inhalte der §§ 176 Abs. 3\n\nSatz 1 und 174 Abs. 2 VVG stellen nur einen Rahmen dar, innerhalb\n\ndessen sich die Berechnung halten muß. Das System zur Ermittlung der\n\nRückkaufswerte ist zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungs-\n\nmathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die durch ge-\n\nschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausge-\n\nfüllt werden (vgl. Reimer Schmidt in Prölss, Versicherungsaufsichtsge-\n\nsetz 11. Aufl. § 10a Rdn. 24). Diese Entscheidungen haben auch bei\n\nAnwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei\n\nder Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluß auf dessen\n\nHöhe, so daß unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein kön-\n\nnen. Außerdem besagen die §§ 174 Abs. 2 und 176 Abs. 3 VVG nichts\n\ndarüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der Rückkaufswerte\n\nbei Vertragsschluß mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren oder\n\nob sich der Versicherer diese Leistung im Falle der Kündigung des Ver-\n\ntrages im Rahmen der anerkannten Regeln selbst zu bestimmen vorbe-\n\nhalten darf. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der Ergänzung,\n\nder Ausfüllung durch den Versicherer. Der Kontrolle, ob und wie der\n\nVersicherer die Ergänzung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen vorgenommen hat, steht § 8 AGBG nicht entgegen. Mit einer sol-\n\nchen Kontrolle wird das Gesetz selbst keiner Überprüfung unterzogen.\n\nDer Zweck des § 8 AGBG, zu verhindern, daß gesetzliche Regelungen\n\ndurch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-Drucks.\n\n7/3919, S. 22), bleibt unberührt. Die Beklagte hat auch erkannt, daß die\n\ngesetzliche Regelung der Ergänzung bedarf. Mit ihren Erklärungen in ih-\n\nrem Versicherungsschein unter der Überschrift \"Beitragsfreie Versiche-\n\nrungssumme und Rückkaufswert\" und der nachfolgenden Tabelle ist sie\n\nbemüht, dem Versicherungsnehmer über die in §§ 174 Abs. 2 und 176\n\nAbs. 3 VVG gegebenen Anweisung zur Berechnung des Zeitwerts nach\n\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik hinaus weitere\n\nund konkretere Informationen über den Rückkaufswert zu geben.\n\n3. Mit den Angaben allein im Versicherungsschein ist es der Be-\n\nklagten nicht gelungen, der Forderung nach hinreichender Transparenz\n\nAllgemeiner Versicherungsbedingungen zu genügen. In dem Verstoß\n\ngegen das Transparenzgebot liegt eine unangemessene Benachteiligung\n\ndes Versicherungsnehmers im Sinne von § 9 AGBG, so daß § 6 Abs. 1a\n\nSatz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB wegen unzureichender Er-\n\ngänzung der gesetzlichen Vorschriften unwirksam ist. Nach dem Trans-\n\nparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen\n\nentsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte\n\nund Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar\n\ndarzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß die Klausel in ih-\n\nrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ver-\n\nständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel\n\ndie wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt,\n\nwie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137,\n\n143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,\n\nAbs. 2a und Abs. 2 b Satz 1 ALB nicht.\n\naa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teil-\n\nweise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der\n\npotentielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für\n\nseine Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschied-\n\nlichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlau-\n\nben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen der Beklagten mit § 6 ALB nicht in aus-\n\nreichendem Maße nach.\n\nbb) Nach § 176 Abs. 3 VVG hat der Versicherer bei der Ermittlung\n\ndes Zeitwertes, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall der\n\nKündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zugrunde\n\nzu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren,\n\nbraucht er dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzel-\n\nnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes an-\n\nwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer\n\nTabelle der Rückkaufswerte darstellt. Dem am Abschluß eines Vertrages\n\nInteressierten wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr be-\n\ngrenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund\n\nder Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu be-\n\nrechnen. Er müßte sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der sei-\n\nnem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein In-\n\nteresse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeit-\n\nwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Ver-\n\ntrages seinem Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor dem\n\nvorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen\n\noder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit\n\nes nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde.\n\nEine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen\n\nentgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit ande-\n\nren oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte.\n\nInsbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine Ent-\n\nscheidungshilfe, der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der Frage\n\nsteht, ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert las-\n\nsen oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhan-\n\nden, sich auszahlen lassen möchte. Der Nachteil, daß die anteilige\n\nÜberschußbeteiligung wegen ihrer nicht zu prognostizierenden Höhe\n\nnicht garantiert werden kann, muß als unbehebbar in Kauf genommen\n\nwerden.\n\nDie Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeig-\n\nnet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen\n\nzu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hin-\n\nnehmen muß. Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Beklagte das\n\nKonto des Versicherungsnehmers sofort bei Vertragsschluß mit sämtli-\n\nchen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls erhebli-\n\nchen Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte erstattet diese Beträge im\n\nFalle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies hat\n\nzur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb\n\nder ersten zwei Jahre überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Lei-\n\nstung der Beklagten erhält. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil\n\ndes Versicherungsscheins ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit\n\nhervor. Sie weist zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht\n\nnicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dies selber erst durch einen\n\nVergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem\n\nAbschlußdatum ermitteln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versi-\n\ncherungssumme, die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist.\n\nHinreichend transparent ist die Tabelle der Beklagten auch inso-\n\nweit nicht, als sie insgesamt nur sieben Werte bei einer Laufzeit von\n\n30 Jahren aufführt. Der Zusatz \"Die Werte für die nicht genannten Jahre\n\nerrechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie\n\nerhöhten sich nicht linear\" gibt dem Versicherungsnehmer im Bedarfsfall\n\nkeine ausreichende Kenntnis über seine Ansprüche. Der angestrebten\n\nTransparenz widerspricht es zudem, wenn auf die Tabelle in den Allge-\n\nmeinen Versicherungsbedingungen nicht an der Stelle verwiesen wird,\n\nan der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert\n\nund die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, wie hier bei § 6\n\nALB. Außerdem muß schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile\n\ndes Versicherungsnehmers hingewiesen werden, die ihm dadurch ent-\n\nstehen, daß die Beklagte seinem Konto sämtliche Abschlußkosten ein-\n\nschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der\n\nVertragslaufzeit belastet.\n\nII. § 6 Abs. 1a Satz 4 und Abs. 2b Satz 2\n\nMit diesen Klauselteilen füllt die Beklagte die gesetzliche Rege-\n\nlung der §§ 174 Abs. 4 und 176 Abs. 4 VVG aus, wonach der Versicherer\n\nbei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und bei Kündigung\n\nzu einem Abzug berechtigt ist, wenn dieser vereinbart und angemessen\n\nist. Es handelt sich also nicht um die bloße Wiedergabe einer gesetzli-\n\nchen Regelung. Damit unterliegen diese Klauselteile der Inhaltskontrolle\n\nnach dem AGB-Gesetz.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Klauselteile als hinreichend trans-\n\nparent angesehen und ausgeführt, der Kläger habe auch keine nachvoll-\n\nziehbaren Bedenken gegen die Höhe des Abzugs erhoben. Dem ist\n\ngrundsätzlich beizutreten. Indessen haben diese Klauselteile ohne den\n\nübrigen Wortlaut des § 6 ALB keinen Bestand. Ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer kann die Regelung über den Abzug von einem\n\nRückkaufswert oder einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht ver-\n\nstehen, wenn ihm die Regelung dieser Ausgangswerte selbst unver-\n\nständlich ist. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit des § 6 ALB im übrigen\n\nauch die Teile der Absätze 1a Satz 4 und 2b Satz 2 ALB.\n\nIII. § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2a ALB\n\nDas Berufungsgericht sieht diese Klauselteile wegen der Sperrwir-\n\nkung des § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle als entzogen an. Ob dies\n\nrichtig ist, mag dahinstehen. Denn jedenfalls benachteiligt § 17 ALB in\n\ndiesen Teilen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, so daß es\n\nbei dem Ergebnis des Berufungsgerichts, das die Verwendung dieser\n\nKlauselteile nicht untersagt hat, verbleibt.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Wendt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/iv-zr-138-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":7},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/iv-zr-138-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:44.700481+00:00"}}